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Rechtliche Regelungen zum Atemschutz

Rechtliche Regelungen zum Atemschutz
vom 23. Dezember 2002

Mit meinem Rundschreiben vom 21.10.2002 habe ich die Anwendung der neu überarbeiteten Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 7 „Atemschutz“ festgelegt. Darin sind keine Festlegungen zu wiederkehrenden Prüfungen enthalten.

Vom Referat 8 der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes (vfdb) wurde die vfdb-Richtlinie 0804 (Ausgabe Juli 2002) mit Festlegungen zu wiederkehrenden Prüfungen verabschiedet. Da die Hersteller in ihren Herstellerempfehlungen von dieser Richtlinie ausgehen werden, weise ich darauf hin, dass diese Richtlinie im Land Brandenburg verbindlich anzuwenden ist.

Die Anwendung soll sich wie in der Richtlinie empfohlen, auch auf Gerätetechnik, die vor dem 01.07.2002 hergestellt wurde, beziehen. In der Anwendung ergeben sich teilweise höhere Prüfaufwände.

Abweichend von dieser Richtlinie ist bei den aufgeführten älteren Gerätetypen (BD 73; BD 83; PA 80; DA 300 sowie deren Modifikationen) die neuerdings geforderte 6-jährige Grundüberholung nicht erforderlich.

Für die Sachverständigenprüfung (TÜV) der Druckluftflaschen galt bisher die Druckbehälterverordnung. Diese wird zum 01.01.2003 durch die „Betriebssicherheitsverordnung“ (BGl I Nr. 70 vom 02.10.2002) abgelöst. Damit reduziert sich die Prüffrist von bisher 6 auf 5 Jahre. Diese Prüfungen werden wie bisher am Dienstort Borkheide der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz durchgeführt.

Mit diesem Rundschreiben wird aus dem „Rundschreiben der Abteilung III Nr. 1/01 zur Regelung technisch-rechtlicher Fragen im Brand- und Katastrophenschutz“ vom 10. Mai 2001 die Anlage 3 (III. Lungenautomat; 6-jährige Grundüberholung) ungültig.

Hinweise zum Bezug der FwDV 7

W. Kohlhammer GmbH
Vertrieb
70549 Stuttgart
Tel.: 0711-7863-7280
Fax: 0711-7836-8430
Preise (+ Versandkosten)
einzeln 3,20 €/Stück
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Ich bitte Sie, die Träger des Brandschutzes zu informieren.

gez. Schmidt