Suche
ARCHIV
Durchführung der Arbeitslosenversicherung der Gefangenen
Durchführung der Arbeitslosenversicherung der Gefangenen
vom 8. Mai 1998
(JMBl/98, [Nr. 5], S.50)
zuletzt geändert durch Rundverfügung vom 24. Februar 2010
(JMBl/10, [Nr. 3], S.14)
Außer Kraft getreten am 31. Mai 2013 durch Rundverfügung vom 12. Juni 2013
(JMBl/13, [Nr. 7], S.70)
Bei der Durchführung der Arbeitslosenversicherung der Gefangenen ist nach dieser Rundverfügung zu verfahren. Gefangene im Sinne dieser Rundverfügung sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung untergebracht sind (§ 26 Abs. 4 SGB III).
1. Versicherungspflicht
1.1 Gefangene, die Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe (§§ 43 und 44 StVollzG; § 25 BbgUVollzG; § 57 BbgJStVollzG) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach dem SGB III nicht erhalten, sind gemäß § 26 Abs. 4 SGB III versicherungspflichtig bei der Bundesanstalt für Arbeit, soweit nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine Versicherungspflicht oder nach § 28 SGB III Versicherungsfreiheit vorliegt.
1.2 Die Versicherungspflicht beginnt nach § 24 Absatz 2 SGB III mit dem Tage, an dem Gefangene eine Arbeit oder sonstige Beschäftigung, eine berufliche Bildungsmaßnahme oder einen Unterricht mit Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe aufnehmen (§§ 37, 38, 41, 43 und 44 StVollzG; §§ 24 und 25 BbgUVollzG; §§ 37 und 57 BbgJStVollzG).
1.3 Die Versicherungspflicht endet mit der Entlassung in die Freiheit oder mit dem Tage vor Eintritt in die Beitragsfreiheit (Nr. 2).
1.4 Die Versicherungspflicht besteht auch für die Zeit einer Freistellung von der Arbeitspflicht gemäß § 42 StVollzG und § 58 BbgJStVollzG.
1.5 Das Land Brandenburg (Justizverwaltung) ist beitragspflichtig, soweit es Gefangene beschäftigt, die nach Nr. 1.1 versicherungspflichtig sind.
1.6 Für die Zeit des Bezugs von Verletztengeld sind Beiträge an die Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen, wenn Gefangene zuvor gemäß § 26 Abs. 4 SGB III beitragspflichtig waren (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III).
2. Versicherungsfreiheit
2.1 Versicherungsfreiheit liegt vor
2.1.1 mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird (§ 28 Nr. 1 SGB III);
2.1.2 während der Zeit, für die ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist (§ 28 Nr. 2 SGB III); die Versicherungsfreiheit ist durch den Bescheid des Leistungsträgers zu belegen;
2.1.3 beim Bezug von Ersatzleistungen für Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe (z. B. Zeugenentschädigung).
2.2 Versicherungsfrei sind Gefangene, die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen (§ 28 Nr. 3 SGB III), von dem Zeitpunkt an, an dem das Arbeitsamt die Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben.
2.3 Gefangene in Abschiebungshaft unterliegen der Versicherungspflicht nicht.
Versicherungspflicht besteht jedoch für Gefangene im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung, gegen die im Anschluß an den Vollzug eine Abschiebungshaft angeordnet ist.
2.4 Zweifelsfälle einer Versicherungsfreiheit sind mit dem Landesarbeitsamt Berlin-Brandenburg zu klären.
3. Nachweis und Bescheinigung der versicherungspflichtigen Zeiten
3.1 Die versicherungspflichtigen Zeiten sind in dem Erfassungsbeleg nachzuweisen.
3.2 Nach Beendigung des Vollzuges einer Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung stellt die Justizvollzugsanstalt dem Entlassenen eine Bescheinigung nach Vordruck AV 59 über die Zeiten aus, in denen er innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entlassung als Gefangener versicherungspflichtig war (§ 312 Abs. 4 SGB III).
3.3 Bei der Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt des Landes sind die Nachweise für die spätere Bescheinigung versicherungspflichtiger Zeiten mitzugeben.
3.4 Bei der Verlegung in eine Anstalt, die nicht der Dienstaufsicht der Justizverwaltung des Landes Brandenburg unterliegt (Vollzugsanstalt eines anderen Landes, Landeskrankenhaus), ist der aufnehmenden Anstalt eine Bescheinigung über die versicherungspflichtigen Zeiten zu übersenden.
3.5 Eine Durchschrift der Bescheinigungen nach Nr. 3.2 oder 3.4 ist zu den Personalakten des oder der Gefangenen zu nehmen.
4. Abführung der Beiträge an die Bundesanstalt für Arbeit
4.1 Die Beiträge der Gefangenen, die nach Nr. 1.1 versicherungspflichtig sind, trägt die Justizverwaltung (§ 347 Nr. 3 SGB III).
4.2 Die Abführung der Beiträge richtet sich nach der Gefangenen-Beitragsverordnung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 430) und den hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen der Bundesanstalt für Arbeit.
4.3 Zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres ist von jeder Justizvollzugsanstalt ein Abschlag auf die in dem Vierteljahr entstandenen Beitragsansprüche der Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen. Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist die fällige Endabrechnung vorzunehmen. Zeiten des Bezugs von Verletztengeld bleiben bei der Ermittlung der Arbeitslosenversicherung unberücksichtigt.
4.4 Zahlung und Abrechnung der Beiträge aus Verletztengeld erfolgen durch die Unfallkasse Brandenburg.
5. Einbehaltung von Beitragsteilen der Gefangenen
5.1 Bei der Auszahlung des Arbeitsentgelts oder der Ausbildungsbeihilfe an beitragspflichtige Gefangene ist buchmäßig ein Beitragsteil einzubehalten, der dem in § 341 i. V. m. § 346 Abs. 1 SGB für Arbeitnehmer festgesetzten Beitragssatz entspricht. Bei der Auszahlung von Verletztengeld ist ein Beitragsteil nur dann einzubehalten, wenn das Entgelt, nach dem das Verletztengeld bemessen wird, 400 EUR übersteigt; ist dies nicht der Fall, werden die Beiträge vom Leistungsträger (Nr. 4.4) allein getragen.
5.2 Die Justizvollzugsanstalten teilen dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel zum 1. Februar jeden Jahres die Summe der vom Verletztengeld einbehaltenen Beitragsteile, getrennt nach Titel 681 70 und 681 80 mit. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel zeigt der Unfallkasse Brandenburg bei der Abrechnung des Verletztengeldes die Höhe der einbehaltenen Beitragsanteile an.
6. Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung
Die Rundverfügung gilt nicht für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen oder Gefangene, die sich selbst beschäftigen (§ 39 StVollzG; § 37 Absatz 4 BbgJStVollzG).
7.
Diese Rundverfügung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. Die Rundverfügung zur Durchführung der Arbeitslosenversicherung der Gefangenen vom 31. Mai 1995 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Potsdam, den 8. Mai 1998
Der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten
In Vertretung
Dr. Faupel