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Qualifizierung argentinischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung und deren Ausschüttungen

Qualifizierung argentinischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung und deren Ausschüttungen
vom 12. Januar 1998

Außer Kraft getreten

Die argentinische "sociedad de responsibilidad limitada" (S.R.L.) entspricht nach argentinischem Handelsrecht der deutschen GmbH und damit einer Kapitalgesellschaft. Steuerlich wurde sie vor der Änderung des argentinischen Steuergesetzes am 27. September 1996 jedoch wie eine Personengesellschaft behandelt mit der Folge, dass ihr Gewinn anteilig bei den jeweiligen Anteilseignern besteuert wurde, unabhängig von einer Gewinnausschüttung.

Für die Besteuerung deutscher Anteilseigner einer argentinischen S.R.L. (GmbH) gilt insoweit folgendes:

  1. Die argentinische S.R.L. ist kein eigenes Steuersubjekt und nicht als Person i. S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DBA-Argentinien anzusehen.
  2. Beteiligungen an der argentinischen S.R.L. werden wie Betriebsstätten behandelt. Dem deutschen Anteilseigner zugewiesene Gewinnanteile werden gemäß Art. 23 Abs. 1 DBA-Argentinien von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer unter Beachtung des Progressionsvorbehaltes ausgenommen, sofern der Aktivitätsnachweis nach Nr. 5 Buchst. a des Protokolls zum Abkommen erbracht ist.
  3. Nebenvergütungen, die ein deutscher Gesellschafter von der argentinischen S.R.L. erhält (Lizensgebühren, Zinsen u. a.) werden nach den jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen des DBA besteuert.
  4. Bei Anknüpfung an die Rechtsform einer ausländischen Gesellschaft (z. B.
    §§ 26 Abs. 2 - 5 KStG, 102 Abs. 2 BewG, EntwLStG, AStG etc.) ist die argentinische S.R.L. nicht als Personengesellschaft sondern als Kapitalgesellschaft zu qualifizieren.

Durch die Änderung des argentinischen Steuergesetzes (Gesetz 24.698, Official Bulletin vom 27. September 1996) werden die S.R.L. ab dem 27. September 1996 künftig als Steuersubjekt behandelt. Sofern ihr Wirtschaftsjahr nach dem 27. September 1996 endet, unterliegen sie bereits für den Veranlagungszeitraum 1996 rückwirkend der argentinischen Körperschaftsteuer.

Die oben dargestellte steuerliche Behandlung der S.R.L. nach den DBA-Argentinien ist somit nicht länger zutreffend. Ab dem Veranlagungszeitraum, in dem die jeweilige S.R.L. als Steuersubjekt der argentinischen Körperschaftsteuer unterliegt, sind Ausschüttungen dieser S.R.L. wie Dividenden i. S. d. Art. 10 und 23 DBA-Argentinien zu behandeln.