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Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Arbeitsgerichtsbarkeit (ArbG-Statistik)

Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Arbeitsgerichtsbarkeit (ArbG-Statistik)
vom 8. November 2010
(JMBl/10, [Nr. 12], S.87)

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2012 durch Allgemeine Verfügung vom 21. Dezember 2011
(JMBl/12, [Nr. 1], S.3)

I.

Der Ausschuss für Justizstatistik der Landesjustizverwaltungen hat auf seiner letzten Sitzung verschiedene Änderungen der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Arbeitsgerichtsbarkeit (ArbG-Statistik) beschlossen. Aus diesem Grund wird ein neuer Sonderdruck der “Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Arbeitsgerichtsbarkeit (ArbG-Statistik) - Stand: 1. Januar 2011“ herausgegeben. Den Gerichten wird jeweils ein elektronisches Exemplar der Anordnung zur Verfügung gestellt.

II.

Die Anordnung tritt in der neuen Fassung (Stand: 1. Januar 2011) zum 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die mit Allgemeiner Verfügung der Ministerin der Justiz vom 3. Dezember 2008 (JMBl. S. 169) in Kraft gesetzte Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Arbeitsgerichtsbarkeit (ArbG-Statistik) außer Kraft.

Potsdam, den 8. November 2010

Der Minister der Justiz

Dr. Volkmar Schöneburg

Anlage

Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Arbeitsgerichtsbarkeit
(ArbG-Statistik)

Stand: 1. Januar 2011

Amtliche Fassung der für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen Landesverwaltungen

Inhaltsübersicht

§ 1 Art und Umfang der Erhebung
§ 2 Erhebungseinheiten   
§ 3  Änderung der Geschäftsverteilung 
§ 4 Erfassung der Verfahren 
§ 5  Abgabe innerhalb des Gerichts  
§ 6 Abschluss der Verfahren
§ 7  Monatserhebung
§ 8  Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt 
§ 9 Aufbereitung der statistischen Erhebungen
§ 10 Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter 
§ 11 Inkrafttreten
Anlage 1 Verfahrenserhebung für Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht  einschließlich der Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz
Anlage 2 Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährung von einstweiligem  Rechtsschutz
Anlage 3 Verfahrenserhebung für Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz
Anlage 4 Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz 
Anlage 5 Verfahrenserhebung für Berufungsverfahren vor dem  Landesarbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz
Anlage 6  Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz
Anlage 7 Verfahrenserhebung für Beschwerdeverfahren in Beschlusssachen vor dem Landesarbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährung  von einstweiligem Rechtsschutz
Anlage 8 Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Beschwerdeverfahren in  Beschlusssachen vor dem Landesarbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz 
Anlage 9 Monatserhebung über Verfahren vor dem Arbeitsgericht
Anlage 10 Monatserhebung über Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht 
Anlage 11 Erläuterungen zu den Monatserhebungen
Anlage 12; Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte

§ 1
Art und Umfang der Erhebung

(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen Verwaltungen mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Verfahren vor den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten erhoben.

(2) Die Erhebung erstreckt sich auf alle Verfahren, die im Abschnitt "Art des Verfahrens" der Anlagen 1, 3, 5 und 7 aufgeführt sind (Verfahrenserhebung).

(3) Monatlich sind der Geschäftsanfall nach Abschnitt E sowie der sonstige Geschäftsanfall nach Abschnitt F der Anlagen 9 und 10 zusammenzustellen (Monatserhebung).

(4) Die statistischen Daten werden automatisiert mittels eines Fachverfahrens erhoben.

§ 2
Erhebungseinheiten

(1) Die Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus der Anlage 12 ersichtlichen Schlüsselzahlen.

(2) Erhebungseinheiten sind

  1. bei dem Arbeitsgericht und
  2. bei dem Landesarbeitsgericht

jeweils die Kammern.

(3) 1Die Gerichtsverwaltung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu. 2Die erste Stelle der Schlüsselzahl lautet

1. bei den Arbeitsgerichten für  
  a. die allgemeinen Kammern  1
  b. die Kammern der Sozial- und Zusatzversorgungskassen des Baugewerbes  21
  c. die sonstigen Fachkammern   3
  d. die auswärtigen Kammern 4
2. bei den Landesarbeitsgerichten für  
  a. die allgemeinen Kammern  6
  b. die Fachkammern   72

3Die Stellen zwei bis fünf der Schlüsselzahl sind der Zahlengruppe 0001 bis 9999 zu entnehmen. 4Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden. 5Den Kammern eines Gerichts, die regelmäßig an bestimmten Tagen Sitzungen an einem anderen Ort als dem Gerichtssitz abhalten (auswärtige Gerichtstage), können von der Gerichtsverwaltung mehrere Schlüsselzahlen zugeteilt werden.

(4) Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils in gesonderten Schreiben unverzüglich mitzuteilen.

______________________
1
 gilt nur für die Länder Berlin und Hessen
2 In Berlin und Hessen ist die Zahl für die Kammern der Sozial- und Zusatzversorgungskassen des Baugewerbes zu verwenden.

§ 3
Änderung der Geschäftsverteilung

(1) Änderungen der Zuständigkeit oder der personellen Besetzung der Erhebungseinheit, die anhängige Verfahren nicht erfassen, berühren die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit nicht.

(2) Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat die Gerichtsverwaltung zu prüfen, ob eine Änderung der Schlüsselzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Schlüsselzahlen (§ 2 Absatz 3), erforderlich ist.

(3) Für anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine andere Erhebungseinheit übergehen, gilt § 5 entsprechend.

§ 4
Erfassung der Verfahren

(1) 1Jedes nach § 1 Absatz 2 zu erhebende Verfahren ist unverzüglich statistisch zu erfassen. 2Mehrere Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder das spätere Rechtsmittel vor Erledigung des früheren eingeht.

(2) Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn

  1. es innerhalb des Gerichts von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird,
  2. es von einem anderen Verfahren abgetrennt wird,
  3. es durch

a.  Versäumnisurteil,
b.  Arrest,
c.  einstweilige Verfügung,
d.  Beschluss über die Prozesskostenhilfe,
e.  Ruhen,
f.   Aussetzung,
g.  Unterbrechung oder
h. Nichtbetrieb

beendet worden ist und wegen Ablaufs der in § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1, 2, 3, 5 und 6 genannten Frist als erledigt gilt, nach Ablauf dieser Frist durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt wird; nicht aber wenn lediglich die Rücknahme der Klage, des Antrags oder des Rechtsmittels erklärt wird,

  1. durch das Einreichen einer Rügeschrift von der durch die gerichtliche Entscheidung beschwerten Partei die Fortführung des Verfahrens nach § 78a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) begehrt wird,
  2. es nach Erlass eines Vorbehaltsurteils [§ 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 302, 145 Absatz 3 Zivilprozessordnung (ZPO)] im Nachverfahren weiterbetrieben wird,
  3. es durch Urteil oder Beschluss in der Instanz erledigt worden ist und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen wird,
  4.  in derselben Sache eine Beschwerde eingeht, die sich gegen eine andere Entscheidung richtet als eine bereits anhängige Beschwerde.

(3) Keine neue statistische Erfassung ist vorzunehmen, wenn

  1. ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingeht und das betreffende Verfahren bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird; in diesem Fall wird nur das betreffende Verfahren statistisch erfasst,
  2. ein Antrag, eine Klage, eine Beschwerde oder eine Berufung eingeht und für das betreffende Verfahren bereits ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhängig oder innerhalb der in § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 genannten Frist durch Beschluss erledigt worden ist; in diesem Fall wird die Verfahrenserhebung des Prozesskostenhilfeverfahrens für das betreffende Verfahren weitergeführt; ist innerhalb der Monatsfrist gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts sofortige Beschwerde eingelegt worden, wird das betreffende Verfahren auch dann nicht statistisch erfasst, wenn es vor Ablauf eines Monats nach der Erledigung der sofortigen Beschwerde eingeht,
  3. ein Antrag auf Änderung der Zahlungsbedingungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe eingeht,
  4. das Gericht die Durchführung eines Ordnungsgeld- oder Ordnungshaftverfahrens anordnet,
  5. eine Berufung oder Beschwerde eingeht und gegen die angefochtene Entscheidung bereits eine Berufung oder Beschwerde anhängig ist; in diesem Fall werden die mehreren Rechtsmittel als ein Verfahren statistisch erfasst (Absatz 1 Satz 2),
  6. ein Antrag auf Feststellung der Wirkung der Zurücknahme der Klage (§§ 54 Absatz 2 Satz 1, 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit § 269 Absatz 4 ZPO) oder des Rechtsmittels (§§ 64 Absatz 6, 87 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit § 516 Absatz 3 Satz 2 ZPO) durch Beschluss eingeht und das betreffende Verfahren bereits statistisch abgeschlossen worden ist,
  7. ein Antrag auf Entscheidung des Prozessgerichts eingeht, die nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens zu treffen ist, zum Beispiel Vollstreckungshandlungen nach § 62 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 887, 888 ZPO,
  8. über einen nicht selbständigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden wird und das betreffende Verfahren bereits statistisch abgeschlossen worden ist.

(4) Wie Abgaben innerhalb des Gerichts (§ 5) sind zu behandeln

  1. irrtümlich statistisch erfasste Verfahren,
  2. Änderungen der Gegenstände des Verfahrens und
  3. Änderungen der Art des Verfahrens.

(5) 1Die Gegenstände des Verfahrens nach Abschnitt G der Anlagen 1 und 5 sind auf dem Aktenumschlag oder in den Verfahrensakten zu vermerken. 2Bei Änderung oder Ergänzung der Gegen-stände des Verfahrens ist der Vermerk zu berichtigen.

§ 5
Abgabe innerhalb des Gerichts

(1) 1Wird ein Verfahren, das bereits statistisch erfasst ist (§ 4), innerhalb des Gerichts an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, ist lediglich der Abschnitt "Abgabe innerhalb des Gerichts" auszufüllen und das Verfahren statistisch abzuschließen (§ 6). 2Für die übernehmende Erhebungseinheit wird dieses Verfahren statistisch neu erfasst. 3Dies gilt auch, wenn eine Erhebungseinheit ganz wegfällt und deren Verfahren bei demselben Gericht auf andere Erhebungseinheiten übergehen, sofern insoweit keine besondere Anordnung getroffen worden ist, zum Beispiel bei der Umbildung von Gerichten.

(2) Abschluss und neue statistische Erfassung sind stets in demselben Monat durchzuführen.

§ 6
Abschluss der Verfahren

(1) Ein Verfahren ist statistisch abzuschließen, sobald es bezüglich aller Beteiligten und aller Ansprüche einschließlich der Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Instanz erledigt ist.

(2) Für den statistischen Abschluss gilt das Verfahren, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, als erledigt, wenn die vollständige Entscheidung, die unterschriebene Niederschrift, zum Beispiel über die Verkündung eines Anerkenntnisurteils oder streitigen Urteils, der Vergleich oder das Schriftstück, aus dem sich die Erledigung ergibt, zum Beispiel eine Klagerücknahmeerklärung, die nicht der Zustimmung des Gegners bedarf, nach Vorlage beim Richter bei der Geschäftsstelle eingeht.

(3) 1Abweichend von Absatz 2 gilt das Verfahren bei den nachstehenden Erledigungstatbeständen zu folgenden Zeitpunkten als erledigt:

  1.  bei einem Versäumnisurteil, gegen das Einspruch zulässig ist, mit dem Ablauf der
    Einspruchsfrist (§ 59 Satz 1 ArbGG), wenn innerhalb dieser Frist kein Einspruch eingelegt worden ist,
  2. bei einem Arrest oder einer einstweiligen Verfügung mit dem Ablauf von drei Monaten nach dem Erlass, wenn innerhalb dieser Frist kein Widerspruch eingelegt worden ist,
  3.  bei einem Beschluss über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht worden ist, ohne dass die Hauptsache anhängig war oder gleichzeitig anhängig gemacht worden ist,

a. mit dem Ablauf eines Monats nach dem Beschluss, wenn innerhalb dieser Frist der beabsichtigte Antrag, die beabsichtigte Klage, Beschwerde oder Berufung nicht eingereicht und gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts auch keine sofortige Beschwerde eingelegt worden ist,
b. mit dem Ablauf eines Monats nach der Erledigung einer innerhalb der bei Buchstabe a genannten Frist eingelegten sofortigen Beschwerde, wenn innerhalb dieser Frist der beabsichtigte Antrag oder die beabsichtigte Klage, Beschwerde oder Berufung nicht eingereicht worden ist,
c.erst mit der Erledigung der Hauptsache, wenn der beabsichtigte Antrag, die beabsichtigte Klage, Beschwerde oder Berufung innerhalb der bei Buchstabe a und b genannten Fristen anhängig wird,

  1. bei einem widerruflichen Vergleich mit dem fruchtlosen Ablauf der Widerrufsfrist,
  2. bei Ruhen des Verfahrens, zum Beispiel § 54 Absatz 5 ArbGG, oder Aussetzung des Verfahrens, zum Beispiel § 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 148, 149 ZPO, mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anordnung, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist,
  3. bei Unterbrechung des Verfahrens, zum Beispiel § 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 239 bis 241, 244, 245 ZPO, oder Nichtbetrieb mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Unterbrechung oder der letzten Prozesshandlung der Parteien, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist; die Erledigung tritt nicht ein, wenn das in der Instanz anhängig gebliebene Verfahren wegen Anfechtung eines Grund-, Zwischen- oder Teilurteils nicht weiterbetrieben worden ist,
  4. bei Erklärung der Erledigung der Hauptsache durch die Parteien, für den Fall, dass das Gericht nicht sogleich über die Kosten des Rechtsstreits entscheidet, nach Absendung der ersten Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 91a Absatz 1 ZPO, spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach der Erledigungserklärung durch die Parteien,
  5. bei einem nicht selbständigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn über ihn nach dem Ablauf von drei Monaten nach dem Abschluss des betreffenden Verfahrens noch nicht entschieden worden ist.

2In diesen Fällen ist das rechtzeitige Erfassen nach Absatz 1 nach Eintritt der Erledigung durch Fristverfügung sicherzustellen.

(4) 1Die Arbeiten nach Absatz 1 sind unverzüglich durchzuführen, sobald das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 statistisch als erledigt gilt. 2Dies gilt in den Fällen des Absatzes 3 auch dann, wenn vor Ablauf der Frist die Sache als endgültig erledigt behandelt wird. 3Sind in einem Verfahren mehrere Fristen zu beachten, ist das Verfahren nach Ablauf der längsten Frist statistisch abzuschließen.

(5) Mindestens einmal jährlich sind die länger als zwölf Monate anhängigen Verfahren darauf zu prüfen, ob sie nicht bereits bezüglich aller Beteiligten in der Instanz erledigt sind.

§ 7
Monatserhebung

(1) 1Für die Monatserhebung ist eine Bilanzierung der nach den Anlagen 1, 3, 5 und 7 erfassten Verfahren entsprechend den Anlagen 9 und 10 nach Erhebungseinheiten vorzunehmen. 2Hierzu sind der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats, soweit erforderlich mit Korrekturen, die Eingänge, die darin enthaltenen Rügeverfahren und abgetrennten Verfahren, die erledigten Verfahren und der Bestand am Ende des Erhebungsmonats anzugeben. 3Zusätzlich ist diese Gesamtbilanz für die nach den Anlagen 1 und 5 erfassten Verfahren nach Verfahrensgegenständen aufzuteilen.

(2) 1Der Bestand zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Erhebungsmonats sowie die Eingänge und Erledigungen sind aus dem Fachverfahren zu ermitteln. 2Dabei hat der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats dem Endbestand des Vormonats zu entsprechen, wenn nicht eine Bestandsberichtigung durchzuführen ist. 3Zusätzlich muss der ermittelte Endbestand des laufenden Monats mit dem aus dem Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats zuzüglich der Eingänge abzüglich der Erledigungen errechneten Endbestand übereinstimmen.

(3) 1Außerdem sind die in Abschnitt F der Anlagen 9 und 10 genannten Geschäfte nach Maßgabe der Anlage 11 zusammenzustellen. 2Den einzelnen Monatserhebungen sind die in dem entsprechenden Zeitraum abgeschlossenen Verfahrensdatensätze beizufügen.

(4) Monatserhebungen sind auch für solche Erhebungseinheiten zusammenzustellen, die neben den sonstigen Verfahren für die Monatserhebung keine Verfahren für die Verfahrenserhebung bearbeiten.

(5) Die Gerichtsverwaltung stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die für die Monatserhebungen notwendigen Angaben zur Verfügung stehen.

§ 8
Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt

Die Gerichtsverwaltung sendet die jeweils für einen Monat zusammengestellten statistischen Daten aller Erhebungseinheiten spätestens am 5. des jeweils folgenden Monats elektronisch an das Statistische Landesamt.

§ 9
Aufbereitung der statistischen Erhebungen

Das Statistische Landesamt bereitet die erhobenen Daten nach bundeseinheitlich koordinierten Verarbeitungs- und Auswertungsprogrammen auf und stellt die Ergebnisse der obersten Landesbehörde sowie den Gerichten zur Verfügung.

§ 10
Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter

(1) Die Gerichtsverwaltung und die Vorsitzenden der Kammern erhalten eine den Monatserhebungen entsprechende Zusammenstellung.

(2) 1Über die Auswertung nach § 9 hinaus steht der Dienstaufsicht für jede Erhebungseinheit eine Statistik über die Geschäftsbelastung und ihre Veränderungen zur Verfügung. 2Aus den im Fachverfahren gespeicherten Daten ergibt sich, wie viele und welche Verfahren noch anhängig sind und aus welchen Jahren diese Verfahren stammen.

§ 11
Inkrafttreten

1Die statistischen Erhebungen werden seit 1. Januar 2007 durchgeführt. 2Diese Fassung der ArbG-Statistik gilt ab 1. Januar 2011.

Anlage 1

Verfahrenserhebung für Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährleistung von einstweiligem Rechtsschutz

Anlage 2

Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz

I. Allgemeines

1Für jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt L aufgeführte Verfahrensart zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar

  1. beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten B bis H,
  2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.

2Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht worden ist, ohne dass die Hauptsache anhängig war oder gleichzeitig anhängig gemacht worden ist, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.

3Neben den Angaben zu den Abschnitten B bis H müssen die Angaben zu den Abschnitten K bis R erfasst werden, sofern nicht Abschnitt J (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft.

4Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 5Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 6In Zweifelsfällen ist die Geschäftsleitung zu beteiligen.

7Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen.

8Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F und R sind die zutreffenden Ziffern einzutragen. 9Das Datum in den Abschnitten F und R ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ).

10Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.

11Treffen bei einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei teilweiser Zurücknahme der Klage Position Q 6 und Anerkenntnis im Übrigen Position Q 3, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall also nur Position Q 3. 12Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von Positionen O 1 a und O 2 nur Position O 1 a, wenn einer der Kläger durch einen Rechtsanwalt und ein anderer Kläger nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist.

13Bei dem mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitt G und Position O 1 sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen, zum Beispiel Positionen G b und G d, wenn ein Verfahren Zahlungsklage und Sonstiges zum Gegenstand hat.

14Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Klägern, Antragstellern, Beklagten oder Antragsgegnern zutreffen, zum Beispiel Position O 1 a, wenn mindestens einer von mehreren Klägern durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist oder Position P 1.1, wenn mindestens einem von mehreren Klägern oder Beklagten Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden ist.

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu B:
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 12.

Zu C:
Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit (Kammer) ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört, zum Beispiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie durch die Gerichtsverwaltung zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).

Zu D:
1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.

Zu E:
Von der Geschäftsnummer ist lediglich die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens und die Jahreszahl anzugeben. Für das Jahr sind zwei Stellen anzugeben (JJ).

Zu F:
1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2Das gilt auch bei der Übernahme einer Sache von einer anderen Kammer desselben Gerichts. 3In Abhilfeverfahren gemäß § 78a ArbGG ist der Eingang der Rügeschrift maßgebend.

4Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen, ist grundsätzlich der Tag des Eingangs des Widerspruchs oder des Einspruchs zu erfassen. 5Lag bei Eingang des Widerspruchs noch kein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung vor, ist das Datum des Eingangs des Antrags auf Durchführung der mündlichen Verhandlung anzugeben.

6Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch Versäumnisurteil, Arrest oder einstweilige Verfügung, Prozesskostenhilfebeschluss, Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetrieb des Verfahrens und Fristablauf erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgebend.

7Bei Trennung eines Verfahrens ist als Tag des Eingangs für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses zu erfassen. 8Bei der Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten zu erfassen. 9Bei der Übernahme einer Sache von einer Kammer desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend.

Zu G:
1In diesem Abschnitt sind alle die Positionen (Buchstaben a bis d) anzugeben, die den Gegen-stand des Verfahrens bilden. 2Dies gilt auch für Rügeverfahren und Abhilfeverfahren gemäß § 78a ArbGG. 3Die Verfahrensgegenstände einer Widerklage sind zu ergänzen, sofern sie nicht bereits für die Klage erfasst wurden. 4Das Gleiche gilt für die Verfahrensgegenstände von Hilfsanträgen. 5Durch einen Mehrvergleich hinzukommende Verfahrensgegenstände bleiben unberücksichtigt.

Zu G a:
1Unter den Verfahrensgegenstand “Bestandsstreitigkeiten“ fallen auch Befristung, Weiterbeschäftigung, Anfechtung und Auflösung mit Abfindung nach §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz. 2Im Abschnitt G a ist nur die Unterposition anzugeben, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (vergleiche Ziffer I (Allgemeines) Satz 11).

Zu G b:
Zahlungsklagen einschließlich der Feststellung des Bestehens einer Zahlungsverpflichtung, soweit nicht Position G c zutrifft, zum Beispiel Arbeitsentgelt, Urlaubsentgelt und -abgeltung, Schadenersatz und Betriebsrenten.

Zu G c:
1Tarifliche Feststellungsklagen oder Zahlungsklagen aufgrund einer tariflichen Eingruppierung. 2Bei Vorliegen einer kombinierten Feststellungs- und Zahlungsklage ist als Verfahrensgegenstand ausschließlich “Tarifliche Eingruppierung“ anzugeben.

Zu G d:
Sonstige Verfahren, zum Beispiel Urlaubserteilung, Zeugniserteilung und -berichtigung, Arbeitspapiere, Beschäftigung, auch Klagen in Zwangsvollstreckungssachen nach dem 8. Buch der ZPO.

Zu J:

  1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch bei der Abgabe an eine andere Kammer zum Zwecke der Verbindung. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
  2. Abschnitt J ist auch auszufüllen, wenn

a. ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4),
b. sich die Gegenstände des Verfahrens (Abschnitt G) geändert haben; eine Änderung der Gegenstände im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor, wenn einzelne Gegenstände vorab erledigt, zum Beispiel durch Rücknahme, oder abgetrennt werden,
c. eine Kammer wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).

  1. Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt J, sondern Position Q 7 auszufüllen.
  2. 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Kammer abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder bei Wegfall einer Kammer, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Kammer und das Ausfüllen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).

    Beispiel:

2Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10015 gebildet. 3Dieser Erhebungseinheit werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10009 bis 10011 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). 4Die für die Aktenführung zuständige Serviceeinheit führt die am 1. Mai von der Erhebungseinheit 10009 bis 10011 an die Erhebungseinheit 10015 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts J der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 10015 zu erfassen.

6Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.

Zu L:
1Die Position L 1 ist auch bei der Wiederaufnahmeklage anzugeben. Klagen in Zwangsvollstreckungssachen nach dem 8. Buch der ZPO sind ebenfalls unter dieser Position zu erfassen.

2Für ein selbständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung einer Klage oder eines Antrags zur Hauptsache ist Position L 3 anzugeben. 3Das Gleiche gilt für Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.

Zu M:
Ein Verfahren unter Beteiligung des öffentlichen Dienstes liegt vor, wenn Kommunen, Länder, der Bund oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber beteiligt sind, soweit die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (zum Beispiel BAT, BAT-O, TVöD, TV-L) Anwendung finden.

Zu N:
1Hier ist anzugeben, wer die Klage oder den Antrag eingereicht hat. 2Widerklagen sind nicht einzubeziehen. 3Drittschuldnerklagen sind unter Position N 1 zu erfassen.

Zu O:
1Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn eine Partei nur zeitweise vertreten war. 2Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Klägern, Beklagten oder Antragstellern und Antragsgegnern zutreffen, zum Beispiel Position O 1 a auf Klägerseite, wenn mindestens einer von mehreren Klägern durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

Zu P:
1Hierunter sind auch Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe zu erfassen.

2Treffen bei einer Mehrheit von Klägern oder Antragstellern und Beklagten oder Antragsgegnern mehrere Möglichkeiten zu, ist für jede Partei nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (vergleiche Ziffer I (Allgemeines) Satz 11).

3Bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder Beiordnung nach § 11a ArbGG bleibt eine nachträgliche Änderung oder Aufhebung unberücksichtigt.

4Bei einer Mehrheit von Bewilligungen mit und ohne Ratenzahlungen auf der Seite einer Partei ist die Bewilligung ohne Ratenzahlung anzugeben. 5Nicht monatlich wiederkehrende Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht als Bewilligung mit Ratenzahlung erfasst, sondern wie eine Bewilligung ohne Ratenzahlung behandelt.

6Ist ein Verfahren statistisch neu zu erfassen (§ 4 Absatz 2), ist der Abschnitt P wie bei der erstmaligen Erfassung auszufüllen. 7Wurde nach der statistischen Neuerfassung erstmals über Prozesskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert, ist diese Entscheidung zu erfassen.

Zu Q:
1Die Positionen dieses Abschnitts sind auszufüllen, wenn durch sie das Verfahren in der Instanz oder hinsichtlich der vorläufigen Maßnahme bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

2Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt (zum Beispiel durch streitiges Urteil gegen einen Beklagten und später durch Anerkenntnisurteil gegen den anderen Beklagten), ist nur der Tatbestand anzugeben, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist (in dem Beispielsfall also nur das Anerkenntnisurteil). 3Die weiteren Ergebnisse (in dem Beispielsfall also das streitige Urteil) bleiben unberücksichtigt. 4Die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist dabei nicht als Teilerledigung anzusehen; ausschlaggebend für das Ausfüllen dieses Abschnitts ist die (letzte) Sachentscheidung. 5Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu (zum Beispiel streitiges Urteil gegen einen Beklagten und Anerkenntnisurteil gegen den anderen Beklagten in demselben Termin), ist gemäß Ziffer I (Allgemeines) Satz 11 nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also nur das streitige Urteil unter Position Q 1).

6Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens (zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche) werden statistisch nicht erfasst.

Zu Q 1:
1Streitige Urteile sind alle Urteile, die nach streitiger Verhandlung ergehen. 2Zu erfassen sind auch die Vorbehaltsurteile, die aufgrund von § 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 302 oder 145 Absatz 3 ZPO ergehen.

3Nicht zu erfassen sind hier Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile (vergleiche Position Q 3).

Zu Q 2:
1Hier sind nur gerichtliche Vergleiche zu erfassen, widerrufliche Vergleiche nur dann, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. 2Auch wenn das Gericht den Inhalt eines geschlossenen Vergleiches gemäß § 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit § 278 Absatz 6 ZPO durch Beschluss feststellt, ist diese Position anzugeben. 3Widerrufene und außergerichtliche Vergleiche bleiben unberücksichtigt.

Zu Q 3:
Versäumnisurteile, gegen die Einspruch zulässig ist, kommen als Erledigungstatbestand nur in Betracht, wenn innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch eingelegt worden ist.

Zu Q 4:
1In Betracht kommen die Beschlüsse nach § 62 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 922, 936 ZPO. 2Hier sind sowohl ablehnende als auch stattgebende Beschlüsse zu kennzeichnen; stattgebende Beschlüsse jedoch nur dann, wenn gegen sie bis zum Ablauf von drei Monaten nach ihrem Erlass kein Widerspruch eingelegt worden ist.

Zu Q 6:
1Bei Zurücknahme einer Klage, die der Zustimmung des Gegners bedarf, tritt die Erledigung des Verfahrens erst mit dem Eingang der Zustimmungserklärung ein, bei mehreren Gegnern erst mit dem Eingang der letzten Zustimmungserklärung. 2Gleiches gilt, wenn seine Zustimmung nach § 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit § 269 Absatz 2 Satz 4 ZPO als erteilt gilt. 3Diese Position ist auch dann anzugeben, wenn die Wirkungen der Zurücknahme der Klage durch Beschluss ausgesprochen worden sind.

Zu R:
1Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt Q ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Vergleichs, des Beschlusses (Verweisungsbeschlusses, Verbindungsbeschlusses usw.) oder der Tag des Eingangs der Zurücknahmeerklärung, der Zustimmungserklärung zur Zurücknahme (im Falle des § 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit § 269 Absatz 2 Satz 4 ZPO der Tag des Ablaufs der Notfrist) oder des sonstigen Schriftstückes, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Dies gilt auch für Versäumnisurteile, Arreste, einstweilige Verfügungen, Prozesskostenhilfebeschlüsse und widerrufliche Vergleiche. 5Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben beim Ausfüllen des Abschnitts R außer Betracht. 6Auch bei Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.

7Bei Vergleichen gemäß § 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit § 278 Absatz 6 ZPO (siehe Erläuterungen zu Q 2) ist der Tag des Feststellungsbeschlusses maßgebend.

Anlage 3

Verfahrenserhebung für Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährleistung von einstweiligem Rechtsschutz

Anlage 4

Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz

I. Allgemeines

1Für jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt J aufgeführte Verfahrensart zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar

  1. beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten B bis G,
  2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.

2Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht worden ist, ohne dass die Hauptsache anhängig war oder gleichzeitig anhängig gemacht worden ist, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.

3Neben den Angaben zu den Abschnitten B bis G müssen die Angaben zu den Abschnitten J bis N erfasst werden, sofern nicht Abschnitt H (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft.

4Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 5Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 6In Zweifelsfällen ist die Geschäftsleitung zu beteiligen.

7Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen.

8Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F, L und N sind die zutreffenden Ziffern einzutragen. 9Das Datum in den Abschnitten F und N ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ).

10Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.

11Treffen bei einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei teilweiser Zurücknahme des Antrags Position M 5 und Beschluss im Übrigen Position M 1, ist nur die Position einzutragen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall also nur Position M 1.

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu B:
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 12.

Zu C:
Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit (Kammer) ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört, zum Beispiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie durch die Gerichtsverwaltung zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).

Zu D:
Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.

Zu E:
Von der Geschäftsnummer ist lediglich die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens und die Jahreszahl anzugeben. Für das Jahr sind zwei Stellen anzugeben (JJ).

Zu F:
1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2Das gilt auch bei der Übernahme einer Sache von einer anderen Kammer desselben Gerichts. 3In Abhilfeverfahren gemäß § 78a ArbGG ist der Eingang der Rügeschrift maßgebend.

4Wird ein Verfahren, das durch einstweilige Verfügung (vergleiche die Erläuterungen zu M, Satz 4) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgebend.

5Bei Trennung eines Verfahrens ist als Tag des Eingangs für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses zu erfassen. 6Bei der Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht ist der Tag des Eingangs der Akten zu erfassen. 7Bei der Übernahme einer Sache von einer Kammer desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend.

Zu H:

  1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch bei der Abgabe an eine andere Kammer zum Zwecke der Verbindung. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
  2. Abschnitt H ist auch auszufüllen, wenn

a. ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4),
b. eine Kammer wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).

  1. Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt H, sondern Position M 6 auszufüllen.
  2.  1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Kammer abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall einer Kammer, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Kammer und das Ausfüllen des Abschnitts H erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).

Beispiel:
2Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10015 gebildet. 3Dieser Erhebungseinheit werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10009 bis 10011 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). 4Die für die Aktenführung zuständige Serviceeinheit führt die am 1. Mai von der Erhebungseinheit 10009 bis 10011 an die Erhebungseinheit 10015 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts H der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 10015 zu erfassen.

6Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.

Zu J:
1Die Position J 1 ist auch bei dem Wiederaufnahmeantrag anzugeben.

2Für ein selbständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung eines Antrags zur Hauptsache ist Position J 3 anzugeben. 3Das Gleiche gilt für Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.

Zu K:
Hier ist anzugeben, wer den Antrag eingereicht hat.

Zu L:
1Anzugeben ist die Anzahl der Beteiligten. 2Reichen die Felder für die Ziffern der zu erfassenden Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl (99) zu erfassen.

Zu M:
1Die Positionen dieses Abschnitts sind auszufüllen, wenn durch sie das Verfahren in der Instanz oder hinsichtlich der vorläufigen Maßnahme bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

2Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt (zum Beispiel durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Antragbegehrens und später durch Vergleich hinsichtlich des übrigen Teils), ist nur der Tatbestand anzugeben, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist (in dem Beispielsfall also nur der Vergleich). 3Die weiteren Ergebnisse (in dem Beispielsfall also der Beschluss) bleiben unberücksichtigt. 4Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu (zum Beispiel wie im vorigen Beispiel in demselben Termin), ist gemäß Ziffer I (Allgemeines) Satz 11 nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also nur der Beschluss unter Position M 1).

5Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens (zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenbeschlüsse, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche) werden statistisch nicht erfasst.

Zu M 1:
Zu erfassen sind Beschlüsse nach § 84 ArbGG.

Zu M 2:
1Hier sind nur gerichtliche Vergleiche nach § 83a ArbGG zu erfassen, widerrufliche Vergleiche nur dann, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. 2Widerrufene und außergerichtliche Vergleiche bleiben unberücksichtigt.

Zu M 3:
Zu erfassen ist die Einstellung des Verfahrens aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen aller Beteiligten nach § 83a Absatz 2 ArbGG sowie die Fälle, in denen die Beteiligten der Erledigungserklärung eines oder mehrerer Antragsteller zugestimmt haben (§ 83a Absatz 3 ArbGG).

Zu M 4:
1In Betracht kommen Beschlüsse nach § 85 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 922, 936 ZPO. 2Hier sind sowohl ablehnende als auch stattgebende Beschlüsse zu kennzeichnen; stattgebende Beschlüsse jedoch nur dann, wenn gegen sie bis zum Ablauf von drei Monaten nach ihrem Erlass kein Widerspruch eingelegt worden ist.

Zu M 5:
Diese Position ist auch dann anzugeben, wenn die Wirkungen der Zurücknahme des Antrags durch Beschluss ausgesprochen worden sind.

Zu N:
1Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt M ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Beschlusses, des Vergleichs oder der Tag des Eingangs der Zurücknahmeerklärung oder des sonstigen Schriftstückes, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Dies gilt auch für einstweilige Verfügungen, Prozesskostenhilfebeschlüsse und widerrufliche Vergleiche. 5Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben beim Ausfüllen des Abschnitts N außer Betracht.

Anlage 5

Verfahrenserhebung für Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährleistung von einstweiligem Rechtsschutz

Anlage 6

Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz

I. Allgemeines

1Für jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt M aufgeführte Verfahrensart zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar

  1. beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten B bis H,
  2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.

2Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht worden ist, ohne dass die Hauptsache anhängig war oder gleichzeitig anhängig gemacht worden ist, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.

3Neben den Angaben zu den Abschnitten B bis H müssen die Angaben zu den Abschnitten K bis R und T erfasst werden, sofern nicht Abschnitt J (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft. 4Die Eingabe für den Abschnitt S richtet sich nach dem Einzelfall.

5Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 6Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 7In Zweifelsfällen ist die Geschäftsleitung zu beteiligen.

8Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen.

9Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F, K, L und T sind die zutreffenden Ziffern einzutragen. 10Das Datum in den Abschnitten F und T ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ).

11Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.

12Treffen bei einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei teilweiser Zurücknahme der Berufung Position R 6 und Anerkenntnis im Übrigen Position R 3, ist nur die Position einzutragen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall also nur Position R 3. 13Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von Positionen Q 1.2 und Q 2 nur Position Q 1.2, wenn Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung einem der Rechtsmittelführer bewilligt und einem anderen Rechtsmittelführer abgelehnt worden ist.

14Bei den mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten G, O und P sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen, zum Beispiel Positionen G b und G d, wenn ein Verfahren Zahlungsklage und Sonstiges zum Gegenstand hat.

15Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Rechtsmittelführer oder Rechtsmittelgegner zutreffen, zum Beispiel Position Q 1.1, wenn mindestens einem von mehreren Rechtsmittelführern oder Rechtsmittelgegnern Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden ist.

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu B:
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 12.

Zu C:
Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit (Kammer) ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört, zum Beispiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie durch die Gerichtsverwaltung zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).

Zu D:
1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.

Zu E:
1Von der Geschäftsnummer ist lediglich die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens und die Jahreszahl anzugeben. 2Für das Jahr sind zwei Stellen anzugeben (JJ).

Zu F:
1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Berufung oder der Antrag beim Berufungsgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.

2Wird ein in der Berufungsinstanz durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das in der Berufungsinstanz durch Versäumnisurteil, Arrest oder einstweilige Verfügung, Prozesskostenhilfebeschluss, Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetrieb des Verfahrens und Fristablauf erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgebend.

3Bei Trennung eines Berufungsverfahrens ist als Tag des Eingangs für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses zu erfassen. 4Bei der Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht ist der Tag des Eingangs der Akten zu erfassen. 5Bei der Übernahme einer Sache von einer Kammer desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend.

Zu G:
1In diesem Abschnitt sind alle die Positionen (Buchstaben a bis d) anzugeben, die den Gegen-stand des Verfahrens bilden. 2Die Verfahrensgegenstände eines weiteren, gegen die gleiche Entscheidung eingereichten Rechtsmittels sind zu ergänzen, sofern sie nicht bereits für das zuerst eingereichte Rechtsmittel erfasst wurden. 3Das Gleiche gilt für die Verfahrensgegenstände von Hilfsanträgen. 4Durch einen Mehrvergleich hinzukommende Verfahrensgegenstände bleiben unberücksichtigt.

Zu G a
1Unter den Verfahrensgegenstand “Bestandsstreitigkeiten“ fallen auch Befristung, Weiterbeschäftigung, Anfechtung und Auflösung mit Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG. 2Im Abschnitt G a ist nur die Unterposition anzugeben, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (vergleiche Ziffer I (Allgemeines) Satz 12).

Zu G b:
Zahlungsklagen einschließlich der Feststellung des Bestehens einer Zahlungsverpflichtung, soweit nicht Position G c zutrifft, zum Beispiel Arbeitsentgelt, Urlaubsentgelt und -abgeltung, Schadenersatz und Betriebsrenten.

Zu G c:
1Tarifliche Feststellungsklagen oder Zahlungsklagen aufgrund einer tariflichen Eingruppierung. 2Bei Vorliegen einer kombinierten Feststellungs- und Zahlungsklage ist als Verfahrensgegenstand ausschließlich “Tarifliche Eingruppierung“ anzugeben.

Zu G d:
Sonstige Verfahren, zum Beispiel Urlaubserteilung, Zeugniserteilung und -berichtigung, Arbeitspapiere, Beschäftigung, auch Berufungen gegen Urteile in Zwangsvollstreckungssachen nach dem 8. Buch der ZPO.

Zu J:

  1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch bei Abgabe an eine andere Kammer zum Zwecke der Verbindung. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
  2. Abschnitt J ist auch auszufüllen, wenn

a. ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4),
b. sich die Gegenstände des Verfahrens (Abschnitt G) ändern; eine Änderung der Gegenstände im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor, wenn einzelne Gegenstände vorab erledigt, zum Beispiel durch Rücknahme, oder abgetrennt werden,
c. eine Kammer wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).

  1. Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt J, sondern Position R 7 auszufüllen.
  2. 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Kammer abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall einer Kammer, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Kammer und das Ausfüllen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).

Beispiel:
2Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 60005 gebildet. 3Dieser Erhebungseinheit werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 60002 bis 60004 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). 4Die für die Aktenführung zuständige Serviceeinheit führt die am 1. Mai von der Erhebungseinheit 60002 bis 60004 an die Erhebungseinheit 60005 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts J der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 60005 zu erfassen.

6Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.

Zu K:
Die Schlüsselzahl des Gerichts der 1. Instanz ergibt sich aus Anlage 12.

Zu L:
1Als Tag des ersten Eingangs in der 1. Instanz ist der Tag zu erfassen, an dem die Klage oder der Antrag beim Arbeitsgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2Ist ein Mahnverfahren in der 1. Instanz vorausgegangen, ist der Tag anzugeben, an dem die Kammer mit der Streitsache erstmals befasst war.

Zu M:
1Unter Position M 2 sind auch Berufungen gegen Urteile in Zwangsvollstreckungssachen nach dem 8. Buch der ZPO zu erfassen.

2Für ein selbständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung einer Berufung oder eines Antrags zur Hauptsache ist Position M 4 anzugeben. 3Das Gleiche gilt für Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.

Zu N:
Ein Verfahren unter Beteiligung des öffentlichen Dienstes liegt vor, wenn Kommunen, Länder, der Bund oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber beteiligt sind, soweit die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (zum Beispiel BAT, BAT-O, TVöD, TV-L) Anwendung finden.

Zu O:
1Bei mehreren Rechtsmittelführern oder Rechtsmittelgegnern, die verschiedenen Gruppen angehören, sind jeweils alle in Frage kommenden Positionen anzugeben. 2Maßgeblich ist das erste Rechtsmittel. 3Anschlussberufungen sind nicht einzubeziehen.

4Gehören mehrere Rechtsmittelführer oder Rechtsmittelgegner zur selben Gruppe, ist die zutreffende Position anzugeben.

5Maßgebend sind die Beteiligtenangaben zum Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses in der Instanz.

Zu P:
Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Rechtsmittelführern oder Rechtsmittelgegnern zutreffen (zum Beispiel wenn mindestens einer von mehreren Rechtsmittelführern durch einen Rechtsanwalt vertreten ist).

Zu Q:
1Hierunter sind auch Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe zu erfassen.

2Treffen bei einer Mehrheit von Rechtsmittelführern und Rechtsmittelgegnern mehrere Möglichkeiten zu, ist für jede Partei nur die Position anzugeben, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (vergleiche Ziffer I (Allgemeines) Satz 12).

3Bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe bleibt eine nachträgliche Änderung oder Aufhebung unberücksichtigt.

4Bei einer Mehrheit von Bewilligungen mit und ohne Ratenzahlungen auf der Seite einer Partei ist die Bewilligung ohne Ratenzahlung anzugeben. 5Nicht monatlich wiederkehrende Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht als Bewilligung mit Ratenzahlung erfasst sondern wie eine Bewilligung ohne Ratenzahlung behandelt.

6Ist ein Verfahren statistisch neu zu erfassen (§ 4 Absatz 2), ist der Abschnitt Q wie bei der erstmaligen Erfassung auszufüllen. 7Wurde nach der statistischen Neuerfassung erstmals über Prozesskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert, ist diese Entscheidung zu erfassen.

Zu R:
1Die Positionen dieses Abschnitts sind auszufüllen, wenn durch sie das Verfahren in der Instanz oder hinsichtlich der vorläufigen Maßnahme bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

2Hat sich das Berufungsverfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt (zum Beispiel durch streitiges Urteil gegen einen Berufungsbeklagten und Anerkenntnisurteil gegen einen anderen Berufungsbeklagten), ist nur der Tatbestand anzugeben, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist (in dem Beispielsfall also nur das Anerkenntnisurteil). 3Die weiteren Ergebnisse (in dem Beispielsfall also das streitige Urteil) bleiben unberücksichtigt. 4Die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist dabei nicht als Teilerledigung anzusehen; ausschlaggebend für das Ausfüllen dieses Abschnitts ist die (letzte) Sachentscheidung. 5Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu (zum Beispiel streitiges Urteil gegen einen Berufungsbeklagten und Anerkenntnisurteil gegen einen anderen Berufungsbeklagten in demselben Termin), ist gemäß Ziffer I (Allgemeines) Satz 12 nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also nur das streitige Urteil unter Position R 1). 6Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens (zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche) werden statistisch nicht erfasst.

Zu R 1:
1Streitige Urteile sind alle Urteile, die nach streitiger Verhandlung ergehen. Zu erfassen sind auch die Vorbehaltsurteile, die aufgrund von § 64 Absatz 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 302 oder 145 Absatz 3 ZPO ergehen.

2Nicht zu erfassen sind hier Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile (vergleiche Position R 3).

3Die Angabe dieser Position erfordert gleichzeitig Angaben im Abschnitt S.

Zu R 2:
1Hier sind nur gerichtliche Vergleiche zu erfassen, widerrufliche Vergleiche nur dann, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. 2Auch wenn das Gericht den Inhalt eines geschlossenen Vergleiches gemäß § 64 Absatz 6 ArbGG in Verbindung mit § 278 Absatz 6 ZPO durch Beschluss feststellt, ist diese Position anzugeben. 3Widerrufene und außergerichtliche Vergleiche bleiben unberücksichtigt.

Zu R 3:
Versäumnisurteile, gegen die Einspruch zulässig ist, kommen als Erledigungstatbestand nur in Betracht, wenn innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch eingelegt worden ist.

Zu S:
1Ist das Verfahren durch streitiges Urteil (Position R 1) erledigt worden, sind Angaben in Abschnitt S zu erfassen. 2Bei allen anderen Erledigungsarten (Positionen R 2 bis R 7) bleibt dieser Abschnitt leer.

Zu T:
1Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Berufungsverfahren durch die in Abschnitt R ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Vergleichs, des Beschlusses, der Tag des Eingangs der Zurücknahmeerklärung oder des sonstigen Schriftstückes, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Dies gilt auch für Versäumnisurteile, Arreste, einstweilige Verfügungen, Prozesskostenhilfebeschlüsse und widerrufliche Vergleiche. 5Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben beim Ausfüllen des Abschnitts T außer Betracht. 6Auch bei Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.

7Bei Vergleichen gemäß § 64 Absatz 6 ArbGG in Verbindung mit § 278 Absatz 6 ZPO (siehe Erläuterungen zu R 2) ist der Tag des Feststellungsbeschlusses maßgebend.

Anlage 7

Verfahrenserhebung für Beschwerdeverfahren in Beschlusssachen vor dem Landesarbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährleistung von einstweiligem Rechtsschutz

 Anlage 8

 Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Beschwerdeverfahren in Beschlusssachen vor dem Landesarbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz

I. Allgemeines

1Für jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt L aufgeführte Verfahrensart zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar

  1. beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten B bis G,
  2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.

2Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht worden ist, ohne dass die Hauptsache anhängig war oder gleichzeitig anhängig gemacht worden ist, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.

3Neben den Angaben zu den Abschnitten B bis G müssen die Angaben zu den Abschnitten J bis O und Q erfasst werden, sofern nicht Abschnitt H (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft. 4Die Eingabe für den Abschnitt P richtet sich nach dem Einzelfall.

5Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 6Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 7In Zweifelsfällen ist die Geschäftsleitung zu beteiligen.

8Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen.

9Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F, J, K, N und Q sind die zutreffenden Ziffern einzutragen. 10Das Datum in den Abschnitten F und Q ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ).

11Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.

12Treffen bei einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei teilweiser Zurücknahme der Beschwerde Position O 4 und Beschluss im Übrigen Position O 1, ist nur diejenige Position einzutragen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall also nur O 1.

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu B:
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 12.

Zu C:
Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit (Kammer) ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört, zum Beispiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie durch die Gerichtsverwaltung zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).

Zu D:
Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.

Zu E:
Von der Geschäftsnummer ist lediglich die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens und die Jahreszahl anzugeben. Für das Jahr sind zwei Stellen anzugeben (JJ).

Zu F:
1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Beschwerde oder der Antrag beim Beschwerdegericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.

2Wird ein Verfahren, das durch einstweilige Verfügung oder Prozesskostenhilfebeschluss erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgebend.

3Bei Trennung eines Verfahrens ist als Tag des Eingangs für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses zu erfassen. 4Bei der Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht ist der Tag des Eingangs der Akten zu erfassen. 5Bei der Übernahme einer Sache von einer Kammer desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend.

Zu H:

  1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch bei der Abgabe an eine andere Kammer zum Zwecke der Verbindung. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
  2. Abschnitt H ist auch auszufüllen, wenn

a. ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4),
b. eine Kammer wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).

  1. Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt H, sondern Position O 5 auszufüllen.
  2.  1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Kammer abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall einer Kammer, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Kammer und das Ausfüllen des Abschnitts H erst in dem neuen Monat vorzunehmen ( § 5 Absatz 2).

Beispiel:
2Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 60005 gebildet. 3Dieser Erhebungseinheit werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 60002 bis 60004 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). 4Die für die Aktenführung zuständige Serviceeinheit führt die am 1. Mai von der Erhebungseinheit 60002 bis 60004 an die Erhebungseinheit 60005 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts H der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 60005 zu erfassen.

6Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.

Zu J:
Die Schlüsselzahl des Gerichts der 1. Instanz ergibt sich aus Anlage 12.

Zu K:
Als Tag des ersten Eingangs in der 1. Instanz ist der Tag zu erfassen, an dem der Antrag beim Arbeitsgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.

Zu L:
1Für ein selbständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung eines Antrags zur Hauptsache ist Position L 4 anzugeben. 2Das Gleiche gilt für Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.

Zu M:
Hier ist anzugeben, wer die Beschwerde eingelegt hat.

Zu N:
1Anzugeben ist die Anzahl der Beteiligten. 2Reichen die Felder für die Ziffern der zu erfassenden Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl (99) zu erfassen.

Zu O:
1Die Positionen dieses Abschnitts sind auszufüllen, wenn durch sie das Verfahren in der Instanz oder hinsichtlich der vorläufigen Maßnahme bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

2Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt (zum Beispiel durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Antragbegehrens und später durch Vergleich hinsichtlich des übrigen Teils), ist nur der Tatbestand anzugeben, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist (in dem Beispielsfall also nur der Vergleich). 3Die weiteren Ergebnisse (in dem Beispielsfall also der Beschluss) bleiben unberücksichtigt. 4Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu (zum Beispiel wie im vorigen Beispiel in demselben Termin), ist gemäß Ziffer I (Allgemeines) Satz 12 nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also nur der Beschluss unter Position O 1).

5Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens (zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenbeschlüsse, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche) werden statistisch nicht erfasst.

Zu O 1:
Zu erfassen sind Beschlüsse nach § 91 ArbGG.

Zu O 2:
1Hier sind nur gerichtliche Vergleiche nach § 90 Absatz 2 in Verbindung mit § 83a Absatz 1 ArbGG zu erfassen, widerrufliche Vergleiche nur dann, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. 2Widerrufene und außergerichtliche Vergleiche bleiben unberücksichtigt.

Zu O 3:
Zu erfassen ist die Einstellung des Verfahrens aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen aller Beteiligten nach § 90 Absatz 2 in Verbindung mit § 83a Absatz 2 ArbGG sowie die Fälle, in denen die Beteiligten der Erledigungserklärung eines oder mehrerer Antragsteller zugestimmt haben (§ 90 Absatz 2 in Verbindung mit § 83a Absatz 3 ArbGG).

Zu O 4:
Diese Position ist auch dann anzugeben, wenn die Wirkungen der Zurücknahme des Antrags durch Beschluss ausgesprochen worden sind.

Zu P:
1Ist das Verfahren durch Beschluss nach § 91 ArbGG (Position O 1) erledigt worden, muss der Abschnitt P immer Angaben enthalten. 2Bei allen anderen Erledigungsarten (Positionen O 2 bis O 5) bleibt dieser Abschnitt leer.

Zu Q:
1Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Beschlusses, des Vergleichs oder der Tag des Eingangs der Zurücknahmeerklärung oder des sonstigen Schriftstückes, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Dies gilt auch für einstweilige Verfügungen, Prozesskostenhilfebeschlüsse und widerrufliche Vergleiche. 5Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben beim Ausfüllen des Abschnitts Q außer Betracht.

Anlage 9

Monatserhebung über Verfahren vor dem Arbeitsgericht

Anlage 10

Monatserhebung über Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht

Anlage 11

Erläuterungen zu den Monatserhebungen

I. Allgemeines

Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einer Erhebungseinheit keine Verfahren erledigt wurden.

II. Zu den einzelnen Abschnitten:

Zu B:
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 12.

Zu C:
Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit (Kammer) ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört (zum Beispiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1), sondern die Zahl, die sie durch die Gerichtsverwaltung zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).

Zu E:
1Die Zahlen für die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.

2Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. 3In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz sodann mit Null ab. 4In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht etwa als Bestand.

III. Zu Anlage 9:

Zu F:
1Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine unter die Verfahrenserhebung fallenden Verfahren bearbeiten. 2Der Geschäftsanfall an in diesem Abschnitt genannten Verfahren ist - für jede Erhebungseinheit gesondert - aus den Listen der Aktenordnung zu ermitteln. 3An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind dabei nicht zu berücksichtigen.

4Wird für mehrere Erhebungseinheiten nur eine Liste geführt, sind grundsätzlich in der Monatserhebung unter Abschnitt F jeweils nur die auf die jeweilige Erhebungseinheit entfallenden Geschäfte zu erfassen.

Position F e:
5Hier sind Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, Erinnerungen gegen den Kostenansatz, Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung und Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 11a ArbGG beigeordneten Rechtsanwalts zu erfassen.

6Es sind nur Erinnerungen zu erfassen, die dem Richter zur Entscheidung vorgelegt worden sind.

Position F f:
7Unter dieser Position sind auch selbständige Vollstreckungsanträge zu erfassen.

IV. Zu Anlage 10:

Zu F:
1Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine unter die Verfahrenserhebung fallenden Verfahren bearbeiten. 2Der Geschäftsanfall an in diesem Abschnitt genannten Verfahren ist - für jede Erhebungseinheit gesondert - aus den Listen der Aktenordnung zu ermitteln. 3An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind dabei nicht mitzuzählen.

4Wird für mehrere Erhebungseinheiten nur eine Liste geführt, sind grundsätzlich in der Monatserhebung unter Abschnitt F jeweils nur die auf die jeweilige Erhebungseinheit entfallenden Geschäfte zu erfassen.

Position F II a:
5Hier sind Erinnerungen gegen den Kostenansatz und Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts zu erfassen.

6Es sind nur Erinnerungen zu erfassen, die dem Richter zur Entscheidung vorgelegt worden sind.

Position F II b:
7Hierunter fallen zum Beispiel Wahlanfechtung bei Präsidiumswahl [§ 21b Absatz 6 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)], Entscheidung bei Ablehnung von Rechtshilfe (§ 159 GVG), gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit (§ 36 ZPO), Ordnungsgeld gegen ehrenamtliche Richter (§ 28 ArbGG), Ablehnung von Gerichtspersonen bei Beschlussunfähigkeit des Arbeitsgerichts (§ 49 Absatz 2 ArbGG), Amtsentbindung von ehrenamtlichen Richtern (§§ 21 Absatz 5, 37 Absatz 2 ArbGG), Amtsenthebung von ehrenamtlichen Richtern (§§ 27, 37 Absatz 2 ArbGG).

Anlage 12

Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte