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Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen in Brandenburg - Arbeitsstellen an Bundesautobahnen - Regelungen für Nachtbaustellen - Abweichungen von Regelplänen nach ARS 6/2014 - Einsatz von Warnschwellen

Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen in Brandenburg - Arbeitsstellen an Bundesautobahnen - Regelungen für Nachtbaustellen - Abweichungen von Regelplänen nach ARS 6/2014 - Einsatz von Warnschwellen
vom 9. Mai 2018
(ABl./18, [Nr. 20], S.443)

Außer Kraft getreten am 21. Februar 2023 durch Erlass des MIL vom 2. Februar 2023
(ABl./23, [Nr. 7], S.123)

Der Runderlass richtet sich an

  • den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg
  • die Straßenverkehrsbehörden des Landes Brandenburg
  • die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden.

1 Regelungen für Nachtbaustellen

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenverkehrstechnik und Straßenausstattung Nummer 17/2009 vom 8. Dezember 2009 (VkBl. 2010 S. 56) hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung „Regelungen zu Nachtbaustellen an Bundesautobahnen und autobahnähnlichen Straßen“ veröffentlicht.

Mit dem Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft, Abteilung 4, Nr. 26/2010 vom 16. Dezember 2010 wurden diese Regelungen befristet eingeführt. Hiermit werden die Regelungen zu Nachtbaustellen an Bundesautobahnen und autobahnähnlichen Straßen für die Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg für den Bereich der Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen unbefristet wieder eingeführt.

Dabei sind folgende Ergänzungen zu beachten:

  1. Planmäßig bei Dunkelheit beginnende oder endende Arbeitsstellen sind gemäß den Regelplänen D IV 1-3 auszurüsten.
  2. Bei kurzfristig während der Dunkelheit einzurichtenden Arbeitsstellen, zum Beispiel zur Unfallabsicherung oder Havariebeseitigung, kann im Interesse einer raschen Wirksamkeit der Sicherungsmaßnahmen auf das Ersetzen von Leitkegeln durch Baken sowie auf die Warnung durch Zeichen 123 StVO mit Blinkleuchten verzichtet werden.

Für die im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden liegenden autobahnähnlichen Straßen wird die Anwendung des ARS 17/2009 empfohlen.

2 Abweichungen von Regelplänen nach ARS 6/2014

Mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 6/1995 vom 31. Januar 1995 hat das Bundesministerium für Verkehr Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) eingeführt. Mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 6/2014 hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur am 24. April 2014 im Zusammenhang mit der Veröffentlichung Technischer Liefer- und Prüfbedingungen für transportable Warnschwellen (TLP-Warnschwellen 2014) zum Einsatz von Warnschwellen die Regelpläne für Arbeitsstellen kürzerer Dauer der RSA angepasst.

Bis zur Einführung der neuen RSA wird um Anwendung der Regelpläne D III/1l, D III/1r, D III/2l, D III/2r, D III/3, D III/4, D III/5, D III/6 anstelle der RSA-Regelpläne von D III/1, D III/2a, D III/2b, D III/3a, D III/3b, D III/4, D III/5, D III/6 beziehungsweise D III/7 (alt) auf Bundesautobahnen und autobahnähnlichen Bundes- und Landesstraßen gebeten.

Bei Arbeitsstellen kürzerer Dauer auf Bundesfern- und Landesstraßen müssen im Vorfeld mittels Zeichen StVO 274 angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkungen grundsätzlich durch Zeichen 278 oder 282 aufgehoben werden, wenn sie nicht in Verbindung mit einem Gefahrzeichen erfolgen beziehungsweise wenn nicht auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben wurde.

Für die im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden liegenden autobahnähnlichen Straßen wird die Anwendung dieses Erlasses empfohlen.

3 Einsatz von Warnschwellen

Mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 6/2014 hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur am 24. April 2014 im Zusammenhang mit der Veröffentlichung Technischer Liefer- und Prüfbedingungen für transportable Warnschwellen (TLP-Warnschwellen 2014) die Einsatzbedingungen von Warnschwellen definiert.

Über den Einsatz entscheidet der Leiter der Autobahnmeisterei oder dessen Beauftragter im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens. Dies gilt insbesondere bei Nachtbaustellen, bei 4-streifigen Richtungsfahrbahnen und bei Fahrbahnen ohne Seitenstreifen.

Werden bei 3-streifigen Fahrbahnen der mittlere und der rechte Fahrstreifen gesperrt, sollen Warnschwellen nur auf dem rechten Fahrstreifen ausgelegt werden. Bei Sperrung des mittleren und linken Fahrstreifens kann auf Warnschwellen verzichtet werden.

Der Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung, Abteilung 4, Nr. 17/2015 zu Technischen Liefer- und Prüfbedingungen für transportable Warnschwellen (TLP-Warnschwellen 2014) vom 5. August 2015 (im Amtsblatt nicht veröffentlicht) wird aufgehoben.

Dieser Runderlass wird in das elektronische „Brandenburgische Vorschriftensystem“ (BRAVORS) unter www.landesrecht.brandenburg.de eingestellt.

Dieser Erlass tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.