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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung des transnationalen Wissens- und Erfahrungsaustauschs für die Gestaltung einer zukunftsorientierten Arbeitspolitik im Land Brandenburg


vom 27. April 2009
(ABl./09, [Nr. 20], S.1055)

geändert durch Bekanntmachung des MASF vom 10. August 2012
(ABl./12, [Nr. 36], S.1248)

Außer Kraft getreten am 31. März 2015 durch Bekanntmachung des MASF vom 10. August 2012
(ABl./12, [Nr. 36], S.1248)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf der Grundlage des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den ESF für den Zeitraum 2007 - 2013 und der für die Förderperiode geltenden Verordnungen und sonstigen Rechtsakte in der jeweils geltenden Fassung sowie der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen aus Mitteln des ESF und des Landes zur Förderung des transnationalen Wissens- und Erfahrungsaustauschs für die Gestaltung einer zukunftsorientierten Arbeitspolitik im Land Brandenburg. Die Richtlinie leistet damit einen Beitrag zur Stärkung der Humanressourcen im Land Brandenburg.

1.2 Ziel dieser Richtlinie ist die Förderung des transnationalen Wissens- und Erfahrungsaustauschs: Der Austausch und die Zusammenarbeit von Menschen und Regionen mit Partnern aus anderen europäischen Mitgliedstaaten soll vertieft werden und zur Entwicklung und Verbreitung arbeitspolitischer Innovationen beitragen. Dabei gilt es, aus den Erfahrungen anderer Länder zu lernen wie auch im Gegenzug die in Brandenburg gesammelten Erfahrungen in den internationalen Diskussionsprozess um eine effektive und effiziente Gestaltung einer zukunftsorientierten Arbeitspolitik einzubringen.

Chancen für mehr und bessere Arbeit, lebenslanges Lernen und sozialen Zusammenhalt sollen besser erkannt werden und in alternative bzw. innovative Lösungsstrategien münden. Transnationale Aktionen und Maßnahmen sollen die Fähigkeit der Akteure am Arbeitsmarkt zu transnationalem Leben, Lernen und Arbeiten stärken und ihre Handlungsmöglichkeiten erweitern – insbesondere zur Lösung derjenigen Probleme, für die im Land Brandenburg verstärkter Handlungsbedarf besteht. Die Ergebnisse der transnationalen Projekte sollen dazu geeignet sein, den arbeitsmarktpolitischen Akteuren im Land neue Anstöße und Ideen geben zu können.

1.3 Zur Sicherung der Qualität und Nachhaltigkeit transnationaler Projekte kann eine beratende Unterstützung durch Akteure mit transnationaler Erfahrung und Vernetzung notwendig sein. Zu diesem Zweck fördert das Land Aktivitäten zur Vorbereitung transnationaler Projekte. Im Rahmen dieser Aktivitäten soll möglichst auf bereits vorhandene Angebote und Strukturen im Land Brandenburg aufgebaut und zurückgegriffen werden. Vorhandene Erfahrungen und Kontakte, z. B. aus der Gemeinschaftsinitiative EQUAL, sollen dabei genutzt werden.

1.4 Zur Umsetzung des Partnerschaftsprinzips wird der transnationale Austausch insbesondere der Wirtschafts- und Sozialpartner, aber auch der regionalen Akteure unterstützt. Projekte mit Bezug auf die Branchenkompetenzfelder sowie auf die Regionalen Wachstumskerne genießen bei der Förderung Priorität.

1.5 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die ESF-Mittel stehen spezifisch für die Region Brandenburg-Nordost oder die Region Brandenburg-Südwest nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 (NUTS-VO)1 zur Verfügung. Daher können die Konditionen für die Gewährung der Mittel und die entsprechende Verwaltungspraxis zwischen diesen Regionen variieren.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden transnationale Maßnahmen in zwei Aktionsbereichen:

Im Rahmen der "Aktion 1 – Transnationale Kooperationen" werden eine oder mehrere der folgenden Aktivitäten gefördert: Transnationale Kooperationen,

  • die dem Erfahrungsaustausch über innovative oder bewährte Verfahren, Methoden und Arbeitsweisen dienen,
  • die, über einen Erfahrungsaustausch hinaus, sich einem neuen Problem zuwenden, es gemeinsam bearbeiten und ggf. Lösungen erproben oder
  • die, über den Erfahrungsaustausch hinaus, zum Aufbau einer über das Ende des Projektes hinausreichenden Zusammenarbeit führen.

Im Rahmen der "Aktion 2 – Beratungsaktivitäten" wird die Beratung zur Vorbereitung eines transnationalen Projekts gefördert, welches zur Umsetzung der Ziele des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den ESF 2007 - 2013 im Rahmen der Prioritätsachse A, B, C oder E beitragen soll.

2.2 Die Inhalte der Transnationalen Kooperationen nach Nummer 1.2 sollen sich an arbeitspolitischen Themen Brandenburgs orientieren. Hierzu gehören insbesondere:

  • Personal- und Organisationsentwicklung,
  • Fachkräftesicherung,
  • Entwicklung betrieblicher oder berufsbildbezogener Qualifizierungskonzepte,
  • Absicherung beruflicher Mobilität (Flexicurity),
  • Strategien zur Bekämpfung von Arbeitslosigkeit,
  • der Wissenstransfer zwischen Wissenschaft und Wirtschaft,
  • Arbeitsplatzqualität und die verbesserte Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienleben.

Aktivitäten zu weiteren arbeitspolitischen Themen Brandenburgs sind ebenfalls möglich.

2.3 Aktion 1 – Transnationale Kooperationen

Die Aktivitäten nach Nummer 1.2 können in verschiedenen Formen stattfinden, z. B. durch:

  • Austausche und Lernaufenthalte in Verbindung mit definierten Arbeitspaketen,
  • Fachseminare, Konferenzen,
  • Workshops,
  • Exkursionen,
  • Erarbeitung von gemeinsamen Konzepten,
  • Erarbeitung von gemeinsamen Verfahren, Methoden und Arbeitsweisen – z. B. zur Abstimmung von Arbeitsprozessen zwischen kooperierenden Verwaltungen, Unternehmen oder Organisationen – und gemeinsamen Angeboten.

2.4 Aktion 2 – Beratungsaktivitäten

Die Aktivitäten nach Nummer 1.3 können in verschiedenen Formen stattfinden, z. B. durch:

  • Beratung von Akteuren im Land Brandenburg zu transnationalem Projektmanagement,
  • Vermittlung von transnationalen Partnern.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Personengesellschaften sein.

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Personengesellschaften mit einem Standort, einer Betriebsstätte oder mit örtlicher Zuständigkeit im Land Brandenburg, insbesondere:

  • Unternehmen (insbesondere kleine oder mittlere Unternehmen nach EU-Definition2),
  • Verbände der Wirtschaft und Kammern im Land Brandenburg,
  • Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung im Land Brandenburg,
  • Gewerkschaften,
  • Vereine, Nichtregierungsorganisationen (NGO),
  • Europäische Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ3) mit Sitz in Brandenburg,
  • Universitäten und Fachhochschulen.

Anträge können auch durch einen Antragsteller für einen projektbezogenen Verbund von Partnern aus dem Land Brandenburg gestellt werden.

Bei Förderungen nach Nummer 2.3 sind Zuwendungsempfänger berechtigt, nach Nummer 12 der VV zu § 44 LHO Mittel an Dritte weiterzuleiten. Bei der Weitergabe ist vom Letztzuwendungsempfänger im Zusammenhang mit dem Antrag eine Erklärung über die Kenntnisnahme der Bezeichnung subventionserheblicher Tatsachen entsprechend dem Subventionsgesetz abzufordern. Bei Weitergabe in privatrechtlicher Form ist sicherzustellen, dass die Vorgaben für öffentlich-rechtliche Weitergaben, insbesondere in Bezug auf das Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren, Bestandteil der abzuschließenden privatrechtlichen Verträge werden. Es sind die Hinweise der Bewilligungsstelle zu beachten.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Transnationale Kooperationen nach Nummer 2.3 sind nur förderfähig, wenn der Antragsteller das Projekt mit mindestens einem Partner aus einem anderen EU-Mitgliedstaat durchführt. Zusätzlich können auch Partner aus Ländern außerhalb der EU einbezogen werden, insbesondere aus den assoziierten Ländern4.

4.2 Der Projektträger hat darzustellen, wie die Anforderungen des transnationalen Projektmanagements erfüllt werden, um eine erfolgreiche Umsetzung des Projekts zu gewährleisten.

4.3 Beratungsaktivitäten nach Nummer 2.4 sind nur förderfähig,

  • wenn sie in Verbindung mit der Vorbereitung, der Planung oder der Antragstellung eines konkreten transnationalen Projekts stehen. Reine Sprachkurse und Besuche zum Kennenlernen potentieller Partner werden nicht gefördert; und
  • wenn die Kompetenz der Beratung in Bezug auf die Projektinhalte und -themen sowie auf die mit dem transnationalen Projektmanagement verbundenen Anforderungen nachgewiesen wird.

4.4 Im Rahmen der Antragstellung für Transnationale Kooperationen nach Nummer 2.3 ist ein aussagefähiges Konzept beizufügen und eine detaillierte Arbeitsplanung mit folgenden Inhalten:

  • Problemaufriss und Bezug zu den arbeitspolitischen Zielen des Landes,
  • Zielsetzungen des Projekts,
  • Begründung der Partnerwahl,
  • erwartete Ergebnisse (Auswirkung auf das eigene Handeln, angestrebte Erkenntnisse und Ergebnisse),
  • geplante Aktivitäten bzw. zentrale Arbeitsschritte,
  • Arbeitsorganisation (z. B. Aufgaben der Partner, Struktur des Verbundes),
  • angewandte Methoden und Instrumente,
  • Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit,
  • Angaben zur geplanten Verbreitung und Nutzbarmachung der erarbeiteten Ergebnisse und Materialien für das Land Brandenburg (vertikales und horizontales Transferkonzept),
  • Zeitplan,
  • Finanzierungsplan,
  • sowie
  • mindestens eine Interessensbekundung des/der Partner aus anderen EU-Mitgliedstaaten.

Die Querschnittziele Nachhaltigkeit, Chancengleichheit und Bewältigung des demografischen Wandels sind in der Konzeption zu berücksichtigen, d. h. im Projektantrag ist darzustellen, inwiefern das Projekt

  • zur nachhaltigen Entwicklung in der sozialen, ökonomischen oder ökologischen Dimension beiträgt,
  • dem Prinzip der Chancengleichheit und Gleichstellung von Männern und Frauen gerecht wird,
  • dazu beiträgt, dass die Herausforderungen des demografischen Wandels besser bewältigt werden können.

4.5 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung des selben Projekts aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union – Europäischer Sozialfonds (ESF) und Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) –, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), aus den regional übergreifenden Operationellen Programmen des Bundes zur Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Humanressourcen oder eine Förderung aus anderen transnationalen Gemeinschaftsprogrammen der Europäischen Union, insbesondere im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, für den unter Nummer 1 genannten Zuwendungszweck erfolgt.

4.6 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist nachrangig zu einer Förderung im Rahmen der Operationellen Programme zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen Brandenburg und Polen5.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart:

  • Aktion 1: Fehlbedarfsfinanzierung
  • Aktion 2: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Die Förderung erfolgt für transnationale Maßnahmen mit einer Laufzeit

  • von mind. 12 Monaten für Transnationale Kooperationen nach Nummer 2.3,
  • von mind. 1 Monat und max. 6 Monaten für Beratungsaktivitäten nach Nummer 2.4.

Die Projekte müssen bis zum 31. März 2015 abgeschlossen sein.

5.5 Finanziert werden für Transnationale Kooperationen nach Nummer 2.3:

  • Personalkosten,
  • Sachkosten
    • zur materiell-technischen Sicherstellung der Projektdurchführung,
    • Reise- und Aufenthaltskosten,
    • Honorarkosten (z. B. Übersetzungs- und Dolmetscherkosten),
    • Kosten für die interkulturelle Vorbereitung für Transnationale Kooperationen nach Nummer 2.3,
    • Sachkosten für die Öffentlichkeitsarbeit und den Transfer.

Die Förderhöhe für Transnationale Kooperationen nach Nummer 2.3 beträgt max. 500.000 Euro pro Projekt. Eigenmittel in Höhe von mindestens 10 Prozent sollen von den Antragstellern eingebracht werden.

Die Honorar-, Reise- und Aufenthaltskosten der Partner aus EU-Mitgliedstaaten können nur gefördert werden, wenn der Partner aus dem EU-Mitgliedstaat eine konkrete Aufgabe im Rahmen eines Projektarbeitspakets bearbeitet. Die Kosten der Partner aus Drittländern sind nicht förderfähig.

5.6 Die Höhe der förderfähigen Gesamtkosten für Honorare im Rahmen von Beratungsaktivitäten nach Nummer 2.4 beträgt mindestens 2.500 Euro und maximal 12.000 Euro. Gefördert werden 40 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Förderung erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"- Beihilfen (ABI. der EU Nr. L379 vom 28. Dezember 2006).

Eine Kumulierung von Mitteln nach dieser Förderung – soweit sie nach der "De-minimis"-Verordnung erfolgt – mit anderen öffentlichen Mitteln ist nur insoweit zulässig, als der maximale Gesamtbetrag aller "De-minimis"-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den vorgegebenen Schwellenwert von 200.000 Euro nicht übersteigt. Der Gesamtbetrag der "De-minimis"- Beihilfen an ein Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100.000 Euro nicht überschreiten. Diese Höchstbeträge gelten für "De-minimis"-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung.

Ausgenommen von der Gewährung von "De-minimis"-Beihilfen sind die vom Anwendungsbereich der "De-minimis"-Verordnung ausgeschlossenen Bereiche. Jede "De-minimis"-Beihilfe, die derselbe Zuwendungsempfänger in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat, ist der Bewilligungsbehörde bei Antragstellung anzugeben.

6.2 Alle Begünstigten der geförderten Maßnahmen sind auf die Förderung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie (MASGF) aus Mitteln des ESF sowie aus Mitteln des Landes Brandenburg so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle der Europäischen Gemeinschaft und des Landes Brandenburg (MASGF) für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie deutlich wird. Dies ist auch in allen öffentlichkeitswirksamen Aktionen der Maßnahmen zum Ausdruck zu bringen. Mindestens eine öffentlichkeitswirksame Aktion ist jeweils am Beginn und zum Abschluss der Maßnahmen nach dieser Richtlinie durchzuführen, mit der insbesondere die Bürgerinnen und Bürger in der Region über die Ziele bzw. Ergebnisse der ESF-geförderten Maßnahmen informiert werden. Im Projektantrag ist die Planung und Kalkulation für die projektbezogenen öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen darzustellen.

6.3 Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, Informationen zu Projektzielen, -inhalten und -ergebnissen aufzubereiten und für die Sicherung eines nachhaltigen Transfers der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

6.4 Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 erklären sich die Begünstigten der ESF-Förderung bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in das gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 zu veröffentlichende Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen werden.

6.5 Für die Wirkungskontrolle erfasst die Bewilligungsstelle zur Antragsbearbeitung, Aus- und Bewertung der Förderung und zur Erstellung einer Förderstatistik statistische Daten auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2007 - 2013, insbesondere Informationen zu den Maßnahmen/ Projekten, den geförderten Personengruppen, der Art der Beschäftigung, der Höhe und Dauer der Förderung sowie zum Verbleib nach der Förderung in der notwendigen Differenzierung.

7. Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie sind über das Internet-Portal der Landesagentur für Struktur und Arbeit (LASA) Brandenburg GmbH (Bewilligungsstelle) zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.lasa-brandenburg.de).

  • Antragsschluss für Aktion 1 – "Transnationale Kooperationen" ist jeweils (Posteingang):
    • 31. März
    • 30. September
  • Anträge können außerdem bis vier Wochen nach Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt für Brandenburg gestellt werden.
    • Antragsschluss für Aktion 2 – "Beratungsaktivitäten":
    Die Antragstellung ist laufend möglich.

7.2 Auswahl- und Bewilligungsverfahren

Aktion 1: Ein Projektauswahlgremium sichtet die eingegangenen vollständigen Anträge für Transnationale Projekte nach Nummer 2.3 und erarbeitet eine fachliche Stellungnahme als Entscheidungsgrundlage für die Bewilligungsstelle.

Aktion 2: Die Bewilligungsstelle entscheidet anhand eines auf den Zuwendungsvoraussetzungen basierenden Kriterienkatalogs über eine Förderzusage.

7.3 Auszahlungsverfahren

Es gilt das Erstattungsprinzip. Für Projekte im Rahmen der Aktion 1 können Auszahlungen in Form von Teilbeträgen geleistet werden. Dabei wird ein letzter Teilbetrag in Höhe von 5 Prozent der Zuwendungssumme, höchstens jedoch 10.000 Euro pro Zuwendungsempfänger, bis nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung einbehalten und in Abhängigkeit vom Prüfergebnis ausgezahlt.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die für Förderungen aus dem Landeshaushalt einschlägigen Nebenbestimmungen, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie oder im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind. Über die Landeshaushaltsordnung hinaus sind die für den Strukturfondsförderzeitraum 2007 - 2013 einschlägigen Bestimmungen aus den EU-Verordnungen zu beachten, insbesondere bezüglich der Auszahlungs- und Abrechnungsvorschriften.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind die in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 genannten Stellen prüfberechtigt. Die Projektträger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung das Zutrittsrecht zu den Räumlichkeiten zu gewähren.

Die durch die ESF-Verwaltungsbehörde bestimmte Aufteilung des Verhältnisses der Zuwendungshöhe für die Regionen Brandenburg Nord-Ost und Brandenburg Süd-West (NUTS 2- Regionen) ist einzuhalten. Die Zuordnung erfolgt nach dem Sitz des Antragstellers, bei Netzwerken nach dem Sitz der überwiegenden Anzahl der Kooperationspartner.

Der Zuwendungsempfänger hat bei der Evaluierung des Förderprogramms sowie bei Maßnahmen zur Gewährleistung der Information und Publizität entsprechend Art. 69 der VO (EG) Nr. 1083/2006 des Rates einschließlich der zugehörigen Durchführungsbestimmungen mitzuwirken.

7.5 Subventionserhebliche Tatsachen

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch (StGB) handelt.

Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger gegenüber im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8. Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 01. Mai 2009 in Kraft und am 31. März 2015 außer Kraft.


1 (französisch): Nomenclature des unités territoriales statistiques - "Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik"

2 Derzeit gilt die Definition im Anhang der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36 vom 20. Mai 2003). Nach Artikel 2 Abs. 1 dieser Definition sind KMU Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft. Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen sind dabei zu berücksichtigen.

3 Ein EVTZ soll die grenzüberschreitende, transnationale und/oder interregionale Zusammenarbeit zwischen nationalen, regionalen, lokalen Gebietskörperschaften und Einrichtungen des öffentlichen Rechts fördern, insbesondere ESF- und EFRE-geförderte Programme und Projekte (Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 vom 5. Juli 2006).

4 Assoziierte Länder: Beitrittskandidaten (Türkei, Kroatien, Ehem. Jugoslawische Republik Mazedonien), EFTA- und EWR-Länder (Norwegen, Island, Liechtenstein, Schweiz).

5 Siehe: "Operationelles Programm zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit – Polen (Wojewodschaft Lubuskie) - Brandenburg 2007 - 2013 im Rahmen der "Europäischen territorialen Zusammenarbeit"" vom 28. November 2007 sowie "Operationelles Programm des Ziels 3 "Europäische territoriale Zusammenarbeit" – "Grenzübergreifende Zusammenarbeit" der Länder Mecklenburg-Vorpommern/Brandenburg und der Republik Polen (Wojewodschaft Zachodniopomorskie) 2007 - 2013", Redaktionelle Fassung vom 30.11.2007, von der Europäischen Kommission am 27.03.2008 unter der Nummer K(2008)1085 genehmigt.