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Auskunftserteilung an die Arbeitsämter nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) aufgrund des § 21 Abs. 4 Sozialgesetzbuch X (SGB X)
Auskunftserteilung an die Arbeitsämter nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) aufgrund des § 21 Abs. 4 Sozialgesetzbuch X (SGB X)
vom 24. Juni 1994
Außer Kraft getreten
In letzter Zeit häufen sich auf § 21 Abs. 4 SGB X gestützte Anfragen der Arbeitsämter in Fällen, in denen die Arbeitsämter Leistungen nach dem AFG erbringen müssen bzw. sollen. Die Rechtslage stellt sich insoweit wie folgt dar:
Nach § 21 Abs. 4 SGB X haben die Finanzämter zum Zwecke der Gewährung und Rückforderung von Sozialleistungen sowie der Inanspruchnahme Dritter wegen Sozialleistungen Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen, soweit es im Verfahren nach dem SGB erforderlich ist.
Erforderlich ist die Auskunft nur, wenn die erbetenen Angaben nicht mit Hilfe der nach dem SGB auskunftspflichtigen Personen festgestellt werden können.
Da nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO die Offenbarung steuerlicher Verhältnisse nur zulässig ist, wenn eine gesetzliche Bestimmung dies ausdrücklich zulässt, kommt eine Auskunft nach § 24 Abs. 4 SGB X nur in Betracht, soweit das entsprechende Sozialleistungsgesetz die Gewährung, die Rückforderung oder den Rückgriff wegen einer Sozialleistung ausdrücklich, d.h. im Gesetzestext, von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängig macht.
Deshalb sind Anfragen von Arbeitsämtern, die sich auf § 21 Abs. 4 SGB X i. V. m. dem AFG stützen, zu beantworten, soweit es sich um Einkommens- und Vermögensverhältnisse der betroffenen Person handelt und diese dem Finanzamt bekannt sind, d. h. nicht erst ermittelt werden müssen.