Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Auskunftserteilung an die Arbeitsämter nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) aufgrund des § 21 Abs. 4 Sozialgesetzbuch X (SGB X)

Auskunftserteilung an die Arbeitsämter nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) aufgrund des § 21 Abs. 4 Sozialgesetzbuch X (SGB X)
vom 24. Juni 1994

Außer Kraft getreten

In letzter Zeit häufen sich auf § 21 Abs. 4 SGB X gestützte Anfragen der Arbeitsämter in Fällen, in denen die Arbeitsämter Leistungen nach dem AFG erbringen müssen bzw. sollen. Die Rechtslage stellt sich insoweit wie folgt dar:

Nach § 21 Abs. 4 SGB X haben die Finanzämter zum Zwecke der Gewährung und Rückforderung von Sozialleistungen sowie der Inanspruchnahme Dritter wegen Sozialleistungen Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen, soweit es im Verfahren nach dem SGB erforderlich ist.

Erforderlich ist die Auskunft nur, wenn die erbetenen Angaben nicht mit Hilfe der nach dem SGB auskunftspflichtigen Personen festgestellt werden können.

Da nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO die Offenbarung steuerlicher Verhältnisse nur zulässig ist, wenn eine gesetzliche Bestimmung dies ausdrücklich zulässt, kommt eine Auskunft nach § 24 Abs. 4 SGB X nur in Betracht, soweit das entsprechende Sozialleistungsgesetz die Gewährung, die Rückforderung oder den Rückgriff wegen einer Sozialleistung ausdrücklich, d.h. im Gesetzestext, von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängig macht.

Das AFG ist ein Sozialleistungsgesetz im Sinne des SGB. Nach dem AFG liegt die Sachentscheidung darüber, ob Leistungen nach diesem Gesetz zu gewähren und welche Angaben hierzu erforderlich sind, allein bei den Arbeitsämtern, Die Finanzamt ist zwar verpflichtet, selbst zu prüfen, ob die Offenbarung der geschützten Daten nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO zulässig ist. Es ist jedoch nicht verpflichtet und auch nicht in der Lage, zu prüfen, ob die einschlägigen Bestimmungen, auf die die ersuchende Behörde ihr Auskunftsersuchen stützt, die Erteilung der jeweiligen Auskunft zulassen. Es besteht keine Veranlassung, anderen Behörden generell zu unterstellen, sie beachteten die einschlägigen Vorschriften nicht, so dass das Finanzamt nur bei ernsthaften Zweifeln an der Zulässigkeit der Anfrage im Einzelfall zu weiteren Ermittlungen verpflichtet ist.

Deshalb sind Anfragen von Arbeitsämtern, die sich auf § 21 Abs. 4 SGB X i. V. m. dem AFG stützen, zu beantworten, soweit es sich um Einkommens- und Vermögensverhältnisse der betroffenen Person handelt und diese dem Finanzamt bekannt sind, d. h. nicht erst ermittelt werden müssen.

Das gilt insbesondere für Anfragen im Zusammenhang mit der Gewährung von Konkursausfallgeld, §§141 ff. AFG. Da die Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die den Anspruch auf Konkursausfallgeld begründen/nach § 141 m AFG bereits mit der Stellung des Antrags auf Konkursausfallgeld auf die Bundesanstalt für Arbeit übergehen, gehört der Arbeitgeber als Erstattungspflichtiger zu dem Personenkreis des § 21 Abs. 4 SGB X. Sollte das Finanzamt nach Prüfung des Einzelfalles zu dem Ergebnis kommen, das die Auskunftserteilung nicht möglich ist, sollte es auch dies unter Angabe der Gründe der ersuchenden Behörde mitteilen.