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Rundschreiben zur Erstellung der Voranschläge für das Haushaltsjahr 2012 und der Unterlagen für die Finanzplanung 2011 bis 2015

Rundschreiben zur Erstellung der Voranschläge für das Haushaltsjahr 2012 und der Unterlagen für die Finanzplanung 2011 bis 2015
vom 20. Januar 2011

Außer Kraft getreten

Anlagenübersicht

Anlage 1 Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der EU-Förderperiode 2000 - 2006

Anlage 2 Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der EU-Förderperiode 2007 - 2013

1. Grundsätzliches

1.1 Rechtsgrundlagen

Bei der Aufstellung der Voranschläge für das Jahr 2012 sowie der Unterlagen für die Finanzplanung 2011 bis 2015 bitte ich neben den §§ 27, 28 LHO, den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO)1 und den auf der HAV-Web BBG-Startseite veröffentlichten Haushaltstechnischen Richtlinien des Landes Brandenburg (HRL-BbG) die Vorgaben dieses Schreibens zu beachten.

1.2 Verfahren

Mit dem vorliegenden Rundschreiben wird das Verfahren zur Aufstellung des Haushalts 2012 eingeleitet. Die Landesregierung hat am 12.01.2011 einzelplanbezogene Eckwerte für das Haushaltsjahr 2012 beschlossen (vgl. hierzu das Protokoll der Haushaltsklausur der Landesregierung vom 12.01.2011). Für die Umsetzung der erforderlichen Ausgabenkürzungen sind folgende Hinweise zu beachten:

  • Die ausgabebezogenen Eckwerte bilden zusammen mit den je Einzelplan zugrunde gelegten Einnahmeerwartungen eine nicht zu überschreitende Obergrenze. Für die Einhaltung dieser Eckwerte wird auf den Zuschussbedarf je Einzelplan abgestellt (Saldenbetrachtung). Entstehen durch Ausgabenkürzungen weitere Mindereinnahmen, z. B. durch den Verzicht auf Drittmittel, so sind diese Mindereinnahmen zusätzlich auszugleichen. Die Ausgabenreduzierungen sind also grundsätzlich bei den Landesmitteln vorzunehmen.
  • Die Konsolidierungsvorschläge müssen mit den politischen Schwerpunkten und Zielsetzungen der Landesregierung vereinbar sein. Die in der laufenden Legislaturperiode erstmals veranschlagten Ausgaben für neue Programme oder gesetzliche Leistungen sind grundsätzlich als Konsolidierungsbeiträge ungeeignet.
  • Landesgesetzliche Leistungen kommen auch dann grundsätzlich für eine Konsolidierung in Betracht, wenn die anfängliche Haushaltsentlastung gering erscheint und die volle Entlastung erst in Folgejahren wirksam wird.
  • Art und Umfang der Kürzungen sollten sich u. a. auch am Mittelabfluss der vergangenen Jahre orientieren. Ein niedriger Mittelabfluss innerhalb eines Programms ist oftmals ein Hinweis auf einen nicht oder nicht mehr vorhandenen Bedarf.
  • Die Kürzungen sind titelscharf vorzunehmen. Die Ausbringung globaler Minderausgaben (GMA) ist grundsätzlich nicht zulässig.
  • Die Eckwerte umfassen auch die Ausgaben der HGr. 4, also auch die Personalbudgets. Hierzu wird auf die nachfolgenden Ausführungen in Tz. 3.1 verwiesen.

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sind Ausgabeansätze und Verpflichtungsermächtigungen unter strikter Beachtung des Fälligkeitsprinzips (§ 11 Abs. 2 LHO) zu veranschlagen. Hohe Ausgabereste oder Rücklagen aus den Vorjahren rechtfertigen in der Regel die Absenkung bisheriger Ansätze der mittelfristigen Finanzplanung.

Die für die Entgelte für Geschäftsbesorgungsverträge erforderlichen Ausgaben, insbesondere für diejenigen mit der ILB, sind gesondert von den durch die Geschäftsbesorgung zu verwaltenden Fördermitteln zu veranschlagen. Gegebenenfalls sind hierfür neue Titel einzurichten.

Die im Einzelplan 06 des MWFK geführten Universitäten und Fachhochschulen auch für den Haushalt 2012 als Globalhaushalte veranschlagt. Ebenso werden die als Landesbetrieb nach § 26 Abs. 1 LHO geführten Einrichtungen nur mit ihrem jeweiligen Zuschussbedarf etatisiert. Eine entsprechende Rechtsgrundlage (analog § 5 Abs. 9 HG 2011) wird voraussichtlich auch im Haushaltsgesetz 2012 enthalten sein.

1.3 Terminplan

Für das Jahr 2012 ist ein Einjahreshaushalt vorgesehen.

Folgende Termine (Beginn der Planungsphasen) sind im Haushaltsaufstellungsverfahren zu beachten:

bis 18.03.2011 Einreichung der Voranschläge und der sonstigen Unterlagen
01.04. bis 06.05.2011 Gespräche auf Referatsleiterebene
10.05 bis 12.05.2011 Mai-Steuerschätzung 2011
09.05. bis 20.05.2011 Gespräche auf Abteilungsleiterebene
23.05. bis 08.06.2011 Chefgespräche
21.06.2011 Kabinettbeschluss über Entwurf zum Haushaltsplan 2012

nachrichtlich:

Winterferien  31.01.2011 bis 05.02.2011
Osterferien  20.04.2011 bis 30.04.2011
Sommerferien 30.06.2011 bis 13.08.2011

Jede dieser Planungsphasen endet mit bestimmten, noch festzulegenden Zeitpunkten der Dateneingabe im System HAVWeb BBG. Eingabekorrekturen sind nach diesen Zeitpunkten an die jeweilige Hierarchieebene geknüpft. Das gilt zunächst für die Einreichung der Voranschläge zum 18.03.2011. Dieser Termin ist auch technischer Redaktionsschluss für die Dateneingabe durch die Ressorts. Die weiteren Stichtage (Ende der Verhandlungen auf Referatsleiter- und/oder Abteilungsleiterebene sowie der Chefgespräche) werden zu gegebener Zeit bekannt gegeben. Im Falle streitiger Ansätze werden grundsätzlich die Positionen des MdF in das HAVWeb BBG aufgenommen. Dies gilt insbesondere bei Überschreitungen der Eckwerte für die HGr. 5 bis 8.

1.4 Planungsverfahren HAVWeb

Die Anmeldungen für die Aufstellung des Haushaltes 2012 werden mit dem Haushaltsplanaufstellungsverfahren “HAVWeb BBG“ erstellt. Dies gilt sowohl für die Personal-, Sach- und Investitionsausgaben, die Stellen- und Wirtschaftspläne, die dem Haushaltsplan als Anlagen oder Erläuterungstexte beigefügt werden. Der Start des Verfahrens erfolgt mittels Internetexplorer auf der Startseite des MdF (www.mdf.lvnbb.de). Das Verfahren für die Haushaltsaufstellung des Haushaltes 2012 wird voraussichtlich ab dem 31.01.2011 zur Verfügung stehen. Dem HAVWeb-Zugangsportal sind die Ansprechpartner für die jeweiligen Nutzer zu entnehmen.

1.5 Funktionen-Kennziffern (FKZ)

Die Finanzministerkonferenz hat am 10.04.2008 Beschlüsse gefasst, die u. a. die gemeinsame Finanzstatistik von Bund und Ländern betreffen. Die Beschlüsse beruhen auf den Empfehlungen der Zentralen Datenstelle der Landesfinanzminister (ZDL). Diese Beschlüsse sind Anlass, nochmals auf die Bedeutung des Funktionenplans für eine aussagekräftige und länderübergreifende Finanzstatistik hinzuweisen. Inzwischen hat das gem. § 49a HGrG tätige Standardisierungsgremium für das staatliche Rechnungswesen den Funktionenplan einer Revision unterzogen. Im Ergebnis wurde der Funktionenplan mit Zuordnungshinweisen in der Fassung vom 29. November 2010 als Standard nach § 49a HGrG einstimmig von Bund und Ländern beschlossen. Die Länder sind verpflichtet diesen Standard nun in die eigenen Landesverwaltungsvorschriften zu überführen. In Brandenburg wird dies durch Veröffentlichung im Amtsblatt im ersten Quartal 2011 erfolgen. Parallel dazu wird eine Zusammenstellung der Änderungen als Synopse zur Verfügung gestellt werden.

Da umfangreiche und strukturelle Änderungen vorgenommen wurden, bitte ich darum, bei der Zuordnung der FKZ bei den bestehenden Titeln und die Vergabe von FKZ bei neu einzurichtenden Titeln besonders große Sorgfalt walten zu lassen, um die korrekte FKZ-Zuordnung zu gewährleisten.

2. Einnahmen

Alle kassenmäßig zu erwartenden Einnahmen sind in voller Höhe und grundsätzlich mindestens mit dem Ist-Ergebnis 2010 zu veranschlagen. In begründeten Fällen können Abweichungen erfolgen. Gebühren und Entgelte sind kostendeckend festzusetzen und deshalb laufend zu überprüfen.

3. Planstellen, Stellen und Personalausgaben

3.1 Personalausgaben

Nach dem Haushaltsgesetz umfasst das Personalbudget mit Ausnahme der Gruppen 411, 432 und 453 die Ausgaben der Hauptgruppe 4.

Die Personalbudgets werden zwar wie in den Vorjahren aus dem Entwurf der Finanzplanung 2010 - 2014 für das Jahr 2012 übernommen, sie sind jedoch auch Bestandteil der von der Landesregierung beschlossenen einzelplanbezogenen Eckwerte. Es bleibt zwar grundsätzlich den Ressorts überlassen, in welchem Umfang die erforderlichen Kürzungen zur Einhaltung der Eckwerte auch in der Hauptgruppe 4 vorgenommen werden. Eine vorhersehbare Unterveranschlagung im Personalbudget ist jedoch nicht zulässig.

Für eventuelle, im Jahr 2012 kassenwirksam werdende Tarif- und Besoldungssteigerungen der anstehenden Tarifrunden wird eine zentrale Vorsorge bei den Personalverstärkungsmitteln in gewissem Umfang getroffen. Ob diese Vorsorge ausreicht, Tarifsteigerungen und deren Übernahme für den Besoldungs- und Versorgungsbereich in vollen Umfang abzudecken, bleibt abzuwarten.

Die fortgeschriebenen Personalbudgets für die jeweiligen Einzelpläne sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Das Jahr 2014 ist nach 2015 zu überrollen.

Personalbudget201220132014
(HGr. 4 ohne Gr. 411, 432, 453)
in €
LT - Epl. 01 1 7.847.400 7.798.400 7.798.400
Stk - Epl. 02 9.186.400 9.060.900 8.938.500
MI - Epl. 03 384.822.100 371.737.800 358.611.300
MdJ - Epl. 04 223.501.100 218.740.800 213.980.500
MBJS - Epl. 05 2 955.258.500 940.723.900 924.711.600
MWFK - Epl. 06 21.763.200 21.342.000 20.850.500
MASF - Epl. 07 43.339.700 42.196.600 40.939.100
MWE - Epl. 08 20.795.500 20.672.800 20.550.100
MUGV - Epl. 10 75.341.800 74.793.300 73.710.700
MIL - Epl. 11 59.483.300 57.948.800 56.352.900
MdF - Epl. 12 165.851.200 164.212.000 162.180.400
LRH - Epl. 13 8.900.000 8.900.000 8.900.000
LVerfG - Epl. 14 351.100 351.100 351.100
Gesamt 1.976.441.300 1.938.478.400 1.897.875.100

1 ohne Gr. 411
2 inkl. PAF

In den Budgets der Jahre 2012 bis 2014 sind die aufgrund der kw-Stellen erforderlichen Kürzungen entsprechend der Personalbedarfsplanung 2014 bereits berücksichtigt. Die Budgets werden nach Verabschiedung der Personalbedarfsplanung 2015 um die den neu ausgebrachten kw-Stellen entsprechenden Beträge weiter zu vermindern sein. Dies betrifft voraussichtlich insbesondere das Jahr 2015.

3.2 Zuführungen an den Versorgungsfonds

Im Haushaltsplan 2012 werden Ausgaben zur Finanzierung der vollständigen Versorgung der nach dem 31.12.2008 neu in den Landesdienst übernommenen Beamten und Richter veranschlagt. Die Höhe des Zuschlages beruht auf einem versicherungsmathematischen Gutachten, das den Ressorts am 16.10.2009 vorgestellt wurde.

Die Veranschlagung erfolgt einheitlich bei Titel 919 35 - Zuführung an das Sondervermögen “Versorgungsfonds des Landes Brandenburg“ - innerhalb des Kapitels Allgemeine Bewilligungen. Soweit dieses Kapitel im Einzelplan nicht vorhanden ist, erfolgt die Veranschlagung im Kopfplan. Die Funktionskennziffer (FKZ) entspricht derjenigen, der im Einzelplan veranschlagten Versorgungsausgaben. Die dezentrale Veranschlagung dient dem mit dem Versorgungsfondsgesetz verfolgten Ziel der Schaffung von Transparenz.

Die Ansatzermittlung erfolgt anhand der Ihnen in Kürze zugehenden Formblätter. Die Tabellen werden nach Vorlage der vom MdF bei der ZBB angeforderten Ist-Zahlen zeitnah elektronisch übermittelt. Zu berücksichtigen ist nach § 2 Abs. 1 BbgVfG nur derjenige Personenkreis, dessen Versorgungsanwartschaften auf einem erstmals nach dem 31.12.2008 begründeten Beamten-, Richter- oder Amtsverhältnis beruhen.

Die vorstehenden Regelungen sind für die Landesbetriebe und Hochschulen entsprechend anzuwenden. Für die in den Landesbetrieben und Hochschulen beschäftigten Beamten, die nach dem 31.12.2008 erstmalig in das Beamtenverhältnis übernommenen wurden, sind Zuführungen an den Versorgungsfonds vorzusehen, was die Landesbetriebe gleichzeitig von der Verpflichtung befreit, entsprechende gesonderte Rückstellungen zu bilden. Die Veranschlagung dieser Aufwendungen erfolgt ebenfalls im Festtitel 919 35 desjenigen Einzelplans, zu dem die jeweilige Einrichtung gehört, zusammen mit den übrigen Zuführungen des Ressorts. Im jeweiligen Wirtschaftsplan des Landesbetriebes oder Haushaltsplan der Hochschulen sind keine Ausgaben vorzusehen.

Die Veranschlagung von Sonderzuführungen für die Finanzierung der Versorgungslasten der bereits vor dem 01.01.2009 ernannten Beamten und Richter erfolgt sowohl für den allgemeinen Haushalt als auch für die Landesbetriebe und Einrichtungen des Landes gegebenenfalls zentral im Einzelplan 20. Die Vorworte der Einzelpläne werden um die Übersicht der nach dem 01.01.2009 ernannten Beamten und Richter ergänzt.

3.3 Stellenpläne

Alle Beschäftigten, die sich in einem dauerhaften Anstellungsverhältnis zum Land Brandenburg befinden, sind auf Planstellen oder Stellen der ressortspezifischen Stellenpläne bzw. Stellenübersichten in den Wirtschaftsplänen zu führen. Es kommt nicht darauf an, ob die Stelle vom Land finanziert wird. Planstellen und Stellen von Stiftungen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nicht in die Stellenpläne der Einzelpläne aufzunehmen, selbst wenn der jeweilige Rechtsträger aus Haushaltsmitteln des Landes (mit-) finanziert wird.

Die am 01.01.2012 voraussichtlich freien Stellen, die mit einen kw-Vermerk im Haushaltsplan 2011 versehen waren, sind nicht mehr zum Haushalt 2012 anzumelden.

Zeitlich befristet beschäftigte Arbeitnehmer sollen auf Stellen der ressortspezifischen Stellenpläne geführt werden, wenn die Besetzung der entsprechenden Funktionen üblicherweise immer wieder zeitlich befristet erfolgt (insbesondere im Bereich Wissenschaft, Hochschulen) und keine vollständige Finanzierung durch Dritte stattfindet.

Für Beschäftigte, die sich nicht mehr in einem dauerhaften Anstellungsverhältnis zum Land Brandenburg befinden, aber ein Rückkehrrecht in die unmittelbare Landesverwaltung besitzen, sind Leerstellen auszubringen. Für Beschäftigte, die längerfristig (mehr als 2 Jahre) unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt sind, dürfen Leerstellen ausgebracht werden. Die Ermächtigung zur Ausbringung von Leerstellen im Haushaltsgesetz wird entsprechend ergänzt.

Nach § 14 Abs. 6 HG 2011 gelten Leerstellen für planmäßige Beamte, Richter und Arbeitnehmer, die im Rahmen der Umsetzung der Altersteilzeitregelung am Blockmodell teilnehmen, vom Beginn der Freistellungsphase an als ausgebracht, die zum Zeitpunkt des Übergangs in den Ruhestand wegfallen. Diese Leerstellen sind je Einzelplan zentral im Kapitel Allgemeine Bewilligungen oder - sofern das Kapitel nicht vorhanden ist - im Kopfplan jeweils in der TGr. 64 nachzuweisen, solange der Beschäftigte darauf geführt wird.

Stellen für Kraftfahrer sind lediglich im Wirtschaftsplan des BLB und im Übrigen ausschließlich bei den Einrichtungen/Kapiteln auszuweisen, die nicht am Fahrzeugpool des BLB teilnehmen.

Mit der Anmeldung zum Haushalt 2012 sind die Stellenobergrenzen gemäß § 26 Abs. 1 BBesG in der am 31.08.2006 geltenden Fassung bzw. die in der Stellenobergrenzenverordnung vom 03.12.2007 geregelten Obergrenzen einzuhalten.

Bei Überschreitung der Stellenobergrenzen bzw. der Quoten der Laufbahngruppen und Spitzenämter der Laufbahngruppen wie sie im Haushaltsplan für 2011 enthalten sind, sind entsprechende kw- bzw. ku-Vermerke mit Fristsetzung auszubringen.

Gegenüber dem Haushaltsjahr 2011 können zusätzliche Planstellen und Stellen grundsätzlich nicht veranschlagt werden. Sind Zugänge in begründeten Fällen unabweisbar, müssen diese zusätzlich ausgeglichen werden. Dieser Ausgleich braucht nicht die gleiche Stellenwertigkeit zu haben, muss jedoch finanziell gleichwertig sein und ist im Übersendungsschreiben zum Voranschlag darzulegen. Sofern eine ressortinterne Kompensation nicht möglich ist, sind Stellenmehrforderungen nicht in das HAVWeb zu übernehmen, sondern separat in Papierform anzumelden. Diese Regelung gilt auch für unabweisbare Zugänge bei Einrichtungen, die lediglich mit einem Zuschussbedarf im Haushaltsplan veranschlagt werden (z. B. Landesbetriebe).

Hebungen von Planstellen und Stellen sind nur aus besoldungs- oder tarifrechtlich zwingenden Gründen, unter Berücksichtigung der Stellenplanobergrenzen § 26 Abs. 1 BBesG in der am 31.08.2006 geltenden Fassung bzw. die in der Stellenobergrenzenverordnung vom 03.12.2007 geregelten Obergrenzen möglich. Ein zwingender Grund liegt nicht vor, wenn allein das Ausschöpfen der durch die entsprechenden Stellenobergrenzenregelungen gegebenen Möglichkeiten beabsichtigt ist. Insoweit bedarf der Antrag auf Stellenhebung einer entsprechend nachvollziehbaren Erläuterung der zwingenden Gründe.

Gemäß § 26 Abs. 1 LHO sind für Landesbetriebe Planstellen nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. Dabei sind § 26 Abs. 1 BBesG in der am 31.08.2006 geltenden Fassung bzw. die in der Stellenobergrenzenverordnung vom 03.12.2007 geregelten Obergrenzen und die sich aus den Stellenplänen und -übersichten des Haushaltsplans 2011 ergebenden Quoten der Laufbahngruppen und Spitzenämter der Laufbahngruppen als Obergrenze zu beachten.

Dem Haushaltsplan ist als Anlage der Wirtschaftsplan des jeweiligen Landesbetriebes beizufügen. Dieser enthält eine Stellenübersicht mit den Inhalten gem. VV Nr. 1.3 zu § 26 LHO. In der Stellenübersicht sind alle für den Landesbetrieb erforderlichen Stellen, getrennt nach Beamten und Arbeitnehmern sowie Sonstigen aufzunehmen (VV Nr. 1.5 zu § 26 LHO,).

Im HAVWeb ist die vollständige Funktionalität des Stellenplanteils (ohne Abgänge, Zugänge und Ähnliches) auch für die Wirtschaftspläne unter “Stellenübersicht“ enthalten. Die Planstellen, Stellen sowie ggf. Leerstellen sind beim Gesamtstellensoll des Landes mitzuzählen. Dazu ist es erforderlich, dies in der Stellenübersicht (Wirtschaftsplan) (=> Stellen => Stellen in Übersichten mitzählen) festzulegen.

3.4 Personalbedarfsplanung

Im Haushaltsplan 2012 ist - soweit dies noch nicht mit dem Haushalt 2011 erfolgt ist - die Personalbedarfsplanung 2014 durch die Ausbringung einer entsprechenden Zahl von kw-Vermerken stellenscharf mit Jahresangaben umzusetzen (einschließlich Lehrerkapitel). Für die Forstverwaltung sind personenbezogene kw-Vermerke mit Umsetzungsverpflichtung innerhalb des Landesbetriebes Forst auszubringen.

Planstellen und Stellen, die im Haushalt 2011 bereits mit einem kw-Vermerk mit der Fälligkeit 2012, 2013 und 2014 versehen waren, sind auch im Haushaltsplan 2012 entsprechend zu kennzeichnen.

In entsprechender Weise sind auch weitergehende oder inzwischen mit Kabinettbeschluss modifizierte Stelleneinsparziele oder -beschlüsse zu untersetzen, insbesondere wenn sie über das Jahr 2014 hinaus gehen. Einzelne Strukturvorgaben mit Auswirkungen auf die Stellenwertigkeiten, die mit derartigen Stelleneinsparzielen verbunden sind, sind bei der Ausbringung von kw-Vermerken zu beachten. (z. B. bei der Forstverwaltung die Stellenaufteilung der Landeswaldbewirtschaftung in “Hoheit“ und “Gemeinwohl“).

Entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über finanzpolitische Leitlinien und Vorgaben sind die erforderlichen kw-Vermerke in gleichmäßigen Jahresscheiben auszubringen.

Stellen, die im Zuge der Aufgaben- und Personalübertragung an den BLB (Liegenschafts- und Bauverwaltung, Kraftfahrer, Kurierdienst), den ZIT (IT- Personal) und den ZDPol (zentrale Beschaffung) übergeleitet wurden bzw. noch bis Ende 2011 sicher abgegeben werden, dürfen als realisierte Einsparungen bei der Ausbringung der kw- Vermerke in den abgebenden Kapiteln abgesetzt werden. Als Obergrenze der anzurechnenden Einsparungen gilt die Anlage 4 der Personalbedarfplanung 2012.

Eine entsprechende Anrechnung als realisierte Einsparungen kann auch dann erfolgen, wenn Personal an Dritte (außerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung) übergegangen ist, das Personalbudget um 40.000 € je übergegangenen Mitarbeiter reduziert wurde bzw. ab 2012 reduziert wird und an keiner anderen Stelle des Landeshaushalts zusätzliche Mittel veranschlagt werden müssen.

Alle Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, sind in der Titelgruppe 79 zu veranschlagen.

Durch die Ausbringung der kw-Vermerke dürfen kapitelbezogen die Quoten der Laufbahngruppen und innerhalb der Laufbahngruppen der Anteil der Spitzenämter nicht erhöht werden (proportionale Verteilung der kw-Vermerke).

Kw-Vermerke sind nicht für Planstellen und Stellen auszubringen, auf denen Schwerbehinderte geführt werden, es sei denn, dass die gesetzliche Pflichtquote gemäß § 71 des Neunten Sozialgesetzbuches - bezogen auf den Einzelplan - erfüllt ist.

Die im Haushaltsaufstellungsverfahren 2012 angemeldeten Stellenpläne werden im Rahmen der Haushaltsverhandlungen durch die federführende Stabstelle StP mit Blick auf die Umsetzung der Personalbedarfsplanung 2014 geprüft.

4. Übrige Ausgaben

4.1 Sächliche Verwaltungsausgaben (OGr. 51 - 54)

4.1.1 Verwaltungsbudget

Die Verwaltungsausgaben der Obergruppen 51 bis 54 sowie der Obergruppe 81 (Verwaltungsbudget) bleiben - mit wenigen Ausnahmen - ebenfalls im Einzelplan gegenseitig deckungsfähig. Auf die entsprechenden Regelungen in § 5 Abs. 4 und 5 HG 2011 wird hingewiesen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Titel, die über spezielle Haushaltsvermerke in die Deckungsfähigkeit z. B. innerhalb einer Titelgruppe einbezogen werden, nicht mehr an dem allgemeinen Deckungskreis des Verwaltungsbudgets teilnehmen können (vgl. Tz. 6.6).

Grundlage der Veranschlagung sind die Werte des Planungsjahres 2012 innerhalb der mittelfristigen Finanzplanung 2010 bis 2014. Zusätzliche Bedarfe sind durch entsprechende Einsparungen an anderer Stelle zu kompensieren.

Die Veranschlagung von Ausgaben für die Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz in den Einzelplänen beim Titel 542 10 ist bis auf Weiteres entbehrlich, da das Land als Arbeitgeber seine diesbezüglichen Verpflichtungen voraussichtlich auch in 2012 erfüllen wird. Es wird davon ausgegangen, dass die Quote auch mittelfristig erfüllt wird. Die Dezentralisierung der Ansätze der Ausgleichsabgabe erfolgte Budget erhöhend. Soweit für das Jahr 2012 in der Finanzplanung entsprechende Ausgaben vorgesehen waren, können die so erzielten “Einsparungen“ nicht zur Verstärkung des Verwaltungsbudgets herangezogen werden.

4.1.2 Vermieter-Mieter-Modell (VMM)

Die Mietzahlungen (einschließlich Betriebs- und Nebenkosten) an den BLB werden in dem jeweiligen Kapitel, für das eine Liegenschaft angemietet wird, im Titel 518 25 - Mietzahlungen an den BLB - veranschlagt. Die Höhe des Ansatzes richtet sich nach den mit dem BLB jeweils abgeschlossenen Einzelnutzungsvereinbarungen sowie den bis zum Ende des Haushaltsjahres 2012 zusätzlich vorgesehenen Überführungen von Liegenschaften in das Vermieter-Mieter-Modell. Auf Ziff. 6.1 wird in diesem Zusammenhang besonders hingewiesen. Bei begonnenen Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen des Investitionsplanes Teil B ist die Höhe des Ansatzes der Mietzahlungen mit Bezug auf den mit dem BLB vereinbarten Fertigstellungstermin entsprechend zu veranschlagen.

Die Höhe der Mietzahlungen ist in ausreichender Höhe zu veranschlagen. Eine mit dem BLB zu gering vereinbarte Miete entlastet den Landeshaushalt in keiner Weise, da dies zu geringeren Abführungen des BLB an den Landeshaushalt führt, beeinträchtigt aber die mit dem VMM beabsichtigte Transparenz. Ansatzreduzierungen im Rahmen des VMM können daher grundsätzlich nur dann für die Einhaltung der Eckwertvorgabe positiv berücksichtigt werden, wenn sie auf Reduzierungen der genutzten Flächen zurückzuführen sind.

4.1.3 Fahrzeugpool

Die für die Inanspruchnahme von Leistungen des Fahrzeugpools erforderlichen Mittel sind bei den Einzelplänen bzw. Kapiteln, die am Fahrzeugpool des BLB teilnehmen, im Titel 514 25 “Ausgaben für die Inanspruchnahme von Fahrdiensten beim BLB“ zu veranschlagen. Für die Höhe der Veranschlagung sind die Erfahrungswerte (Ist-Ausgaben) der vergangenen Jahre zugrunde zu legen.

4.1.4 Zinsausgaben (OGr. 57)

Die Zinsausgaben werden vom Kreditreferat des MdF entsprechend der aktuellen Zinsprognose im Epl. 20 veranschlagt.

4.1.5 Landeskurierdienst

Derzeit erfolgen Abstimmungen zu einer Zentralisierung des Landeskurierdienstes und die Prüfung einer Aufgabenwahrnehmung durch den BLB entsprechend der Vereinbarung im Koalitionsvertrag. Ob es im Laufe des weiteren Aufstellungsverfahrens zu einer Konkretisierung kommen wird, die auch Auswirkungen auf die Voranschläge entfalten wird, bleibt abzuwarten. Sobald eine entsprechende Beschlusslage vorliegt, wird das vorliegende Rundschreiben entsprechend ergänzt.

4.1.6 Brandenburgischer IT-Dienstleister

Der ZIT-BB hat zum 01.01.2009 seine Arbeit aufgenommen. Die Ausstattung des Landesbetriebes mit Stellen, Personal-, Sach- und Investitionsausgaben wird in der Übersicht über den vorläufigen Wirtschaftsplans des ZIT-BB (Anlage zu Kapitel 03 020) dargestellt. Die Finanzierung der Personalausgaben, die aus der Überleitung von Stellen gem. KV 51/10 resultieren, erfolgt im Jahr 2012 zu Lasten des Gesamthaushaltes. Mit der Haushaltsplanung für das Jahr 2013 sind die Entgelte für die Inanspruchnahme der auf den ZIT-BB übergeleiteten IT-Infrastruktur auf der Basis einer Vollkostenkalkulation, d. h. u. a. einschließlich der Personalaufwendungen, zu veranschlagen, um den gesamten betrieblichen Aufwand durch Entgelte für erbrachte Leistungen zu decken.

In den Jahren 2011 und 2012 vereinbart der ZIT-BB u. a. Entgelte in Höhe der aufgeführten Verrechnungssätze je Leistungseinheit mit den Organisationseinheiten, deren IT-Infrastruktur überführt worden ist. Neben diesen Verrechnungssätzen für die Grundmodelle APC sind auch zusätzliche Leistungen (gemäß Optionsliste) zu veranschlagen.

Die Veranschlagung der Ausgaben für die Inanspruchnahme der IT-Infrastruktur des ZIT-BB erfolgt in Titeln der Gruppe 546 in den jeweiligen Kapiteln mit nachfolgenden Titelerläuterungen:

  1. IT-Grundausstattung dauerhafter Arbeitsplätze
  2. IT-Grundausstattung zusätzlicher zeitweiliger Arbeitsplätze
  3. zusätzliche Leistungen für Arbeitsplätze gemäß Ziffer 1. und 2.
  4. weitere Servicevereinbarungen

Für die Ermittlung des Ansatzes zu 1. soll die Zahl der voraussichtlich durchschnittlich Beschäftigten im Haushaltsjahr, die dauerhaft einen PC-Arbeitsplatz benötigen, zugrunde gelegt werden. Darüber hinaus gehende zeitweilige Bedarfe (z. B. PC-Arbeitsplätze für Projektarbeit, für Praktikanten, Schulungsräume) sind 2. zuzuordnen. Als zusätzliche Leistungen und dem Ansatz zu 3. zuzuordnen gelten Ausgaben, die durch die Überschreitung der Standards für die IT-Grundausstattung verursacht werden. Für die Veranschlagung im Haushalt 2012 gelten die nachfolgenden Verrechnungssätze. Für die optionalen Komponenten gelten die Sätze für das Jahr 2011 (Stand 20.09.2010) fort.

  Fat-Client Thin-Client Notebook Schulungs-Client
APC-Verrechnungssatz
Euro/Monat (Brutto)
54,00 54,00 67,00 44,00

Unter 4. sind bestehende sowie geplante neue Servicevereinbarungen zwischen der jeweiligen Organisationseinheit und dem ZIT-BB zu erfassen. Je nach Anzahl und finanziellem Umfang sollte eine Untergliederung der Ziffer 4. vorgenommen werden.

In der Titelgruppe 99 sind nur noch diejenigen Ausgaben zu veranschlagen, die nicht durch Servicevereinbarungen mit dem ZIT-BB - etwa für die Betreuung von Fachverfahren - gebunden und weiterhin erforderlich sind.

4.2 Ausgaben für laufende Zuweisungen und Zuschüsse (HGr. 6)

Auch bei den Ausgaben der HGr. 6 sind, insbesondere im Bereich der Zuwendungen, strenge Maßstäbe anzulegen. So sind die zu erwartenden Drittmittel in voller Summe zu berücksichtigen. Zuwendungen, die zur Finanzierung von Personalausgaben bestimmt sind, sollen entsprechend der Abbaulinie für die Personalausgaben des Landeshaushalts degressiv veranschlagt werden. Dies gilt nicht, wenn konkrete rechtliche Verpflichtungen eine Reduzierung der Personalausgaben ausschließen, z. B. durch die Übernahme von Tarifabschlüssen oder Besoldungserhöhungen. Soweit hierdurch Mehrausgaben gegenüber der bislang veranschlagten Zuschusshöhe erforderlich werden, ist dieser Mehrbedarf plausibel zu begründen.

Im Übrigen sind alle Zuwendungsempfänger dahingehend zu prüfen, ob an ihrer Tätigkeit weiterhin ein erhebliches Landesinteresse im Sinne von § 23 LHO besteht.

Bei überregional finanzierten Einrichtungen sind die Vorgaben aus dem Beschluss der Finanzministerkonferenz vom 03.12.2009 zu beachten:

Wegen der weiterhin erforderlichen Konsolidierung der öffentlichen Haushalte halten die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder an ihrer stringenten Linie der Vorjahre fest. Für die Haushaltsgestaltung 2011 im Bereich der überregional finanzierten Einrichtungen (soweit nicht vom Pakt für Forschung und Innovation erfasst) haben sie folgende Vorgaben beschlossen:

  1. Es ist weiterhin eine restriktive Ausgabenplanung zwingend erforderlich. Dabei ist davon auszugehen, dass die Zuwendungen des Vorjahres bereinigt um Sonderentwicklungen überrollt werden.
  2. Alle Möglichkeiten zur Steigerung der Produktivität mit dem Ziel einer Effizienzsteigerung und einer Erhöhung der Effektivität sind auszuschöpfen.
  3. Insbesondere
    • sind alle Möglichkeiten zur Einnahmeerzielung Zuschuss mindernd auszunutzen,
    • können ausfallende Einnahmen von anderen Zuwendungs- und Drittmittelgebern nicht durch die Länder ausgeglichen werden,
    • dürfen deshalb keinesfalls neue Stellen, Streichungen oder Verlängerungen von kw-Vermerken oder Stellenhebungen vorgesehen werden, soweit sie zuschusserhöhend wirken,
    • ist bei Inanspruchnahme von Altersteilzeit über die Laufzeit Haushalts- bzw. Zuschussneutralität anzustreben,
    • sind Sachausgaben und investive Mittel gegenüber dem Vorjahr möglichst zu überrollen.

Die Personalausgaben der über einen Zuschussbedarf bzw. Leistungsentgelte finanzierten Landeseinrichtungen wie Landesbetriebe oder Hochschulen sind nicht Bestandteil des Personalbudgets. Die Ermittlung des für 2012 bestehenden Bedarfes ist auf der Basis der Ist-Werte der ZBB für das Jahr 2010, der Stellenpläne (Tz.3.3) sowie der Personalbedarfsplanung (Tz. 3.4) anzumelden und plausibel zu begründen.

4.3 Investitionen ohne Bauausgaben (HGr. 8)

Für die Veranschlagung der Investitionen (Investitionsförderung) sind die Einnahmeerwartungen und die daraus folgenden Kofinanzierungsverpflichtungen des Landes maßgebend. Fortsetzungsraten sind realistisch zu veranschlagen, d. h. mit dem tatsächlich zu erwartenden kassenmäßigen Bedarf (Fälligkeitsprinzip). Neue Maßnahmen kommen nur in Betracht, wenn das Landesinteresse an der Förderung nachvollziehbar begründet ist.

4.4 Beschaffung von Dienst-Kraftfahrzeugen

Bei der Beschaffung (Kauf oder Leasing) ist die Dienstkraftfahrzeug-Richtlinie des Landes Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.

Die Veranschlagung von Ausgaben für den Kauf oder das Leasing von Dienstkraftfahrzeugen sind nur bei solchen Einrichtungen zulässig, die nicht an dem zentralen Fahrzeugpool des BLB angeschlossen sind.

Die Zahl der Leasinganbieter hat sich deutlich verkleinert. Die Anbieter legen die gegenwärtig schwer zu kalkulierenden Risiken beim Restwert und beim Wiederverkauf voll auf die Leasingnehmer um, was sich bei einigen Anbietern in deutlich gestiegenen Leasingraten niederschlägt. So ist es derzeitig nicht möglich eine Prognose für künftige Leasingkosten abzugeben. Eine Vorgabe als Obergrenze für Leasingraten wie in den Vorjahren ist daher nicht möglich. Vor diesem Hintergrund kommt einer vorherigen Wirtschaftlichkeitsbetrachtung eine erhöhte Bedeutung zu.

Vergangene Ausschreibungen aus 2010 haben für vergleichbare Fahrzeuge den Kauf als wirtschaftlichste Variante ergeben. Die Veranschlagung von Leasing-Raten statt Kaufpreis ist nur dann zulässig, wenn es sich hierbei tatsächlich um die wirtschaftlichere Alternative handelt. Die Entscheidung für ein Fahrzeug-Leasing mit dem alleinigen Ziel, durch geringere Ausgaben die Budgetvorgabe 2012 scheinbar einzuhalten, scheidet aus, wenn ein Kauf für das Land wirtschaftlicher wäre.

Die zu beschaffenden Fahrzeuge sind in den Erläuterungen hinreichend konkret zu beschreiben (Pkw, Kleinbus, Lieferwagen etc.). Die Erläuterungen sind nach § 17 Abs. 1 LHO für verbindlich zu erklären. Von den Erläuterungen kann im Haushaltsvollzug auch mit Zustimmung des MdF nicht abgewichen werden. Der Gestaltung der Erläuterungen ist daher eine hohe Priorität beizumessen und dafür Sorge zu tragen, dass sie den tatsächlichen Beschaffungserfordernissen auch gerecht werden.

Diese Regelung gilt gleichermaßen für die über Zuschusstitel oder Nutzungsentgelte finanzierten Einrichtungen des Landes wie Hochschulen oder Landesbetriebe, soweit auch diese nicht am Fahrzeugpool teilnehmen.

Art und Anzahl der durch den BLB für den zentralen Fahrzeugpool und den Eigenbedarf zu beschaffenden Fahrzeuge sind im Ergebnis der Wirtschaftsplanverhandlungen festzulegen.

4.5 Größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben

Nach § 24 Abs. 2 ist die Veranschlagung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben nur dann zulässig, wenn Planungen, Schätzungen der Kosten und Kostenbeteiligungen vorliegen. Diese Unterlagen (zu Art und Umfang siehe VV Nr. 2 zu § 24 LHO) sind rechtzeitig, spätestens jedoch mit der Anmeldung zum aufzustellenden Haushaltsplan, dem MdF zuzuleiten. Eine Veranschlagung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen ohne vorliegende Planungsunterlagen ist nur ausnahmsweise nach § 24 Abs. 3 LHO zulässig. Die Notwendigkeit der Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen.

4.6 Titelgruppen

Der LRH hat wiederholt unterschiedlich hohe Soll/Ist-Abweichungen bei den einzelnen Hauptgruppen festgestellt. Er führt dies auf die Veranschlagungspraxis zurück, sämtliche Ausgaben bei nur einem Titel zu veranschlagen und die Verteilung während des Vollzugs im Rahmen der Deckungsfähigkeit vorzunehmen. Der LRH kritisiert, dass dies nicht den haushaltsrechtlichen Grundsätzen entspricht, der Haushaltsgesetzgeber nicht über den tatsächlichen Anteil investiver und konsumtiver Ausgaben informiert wird und so auf der Grundlage unzutreffender Angaben entscheidet. Der LRH bittet darum, Ausgaben innerhalb einer Titelgruppe auch dann nach dem voraussichtlichen Bedarf titelscharf zu veranschlagen, wenn die einzelnen Titel der Titelgruppe untereinander deckungsfähig sind.

5. Besonderheiten

5.1 Ausgaben für Landesbetriebe

Bei der Veranschlagung von Landesbetrieben und Landeseinrichtungen ist grundsätzlich anzustreben, dass die investiven Aufwendungen dieser Betriebe und Einrichtungen auch vollständig investiv im Haushaltsplan abgebildet werden. Dazu sind die Zuführungen i. d. R. in mindestens einem konsumtiven und einem investiven Titel zu veranschlagen. Werden Landesbetriebe und Einrichtungen durch Servicevereinbarungen aus mehreren Einzelplänen finanziert, so sind dafür grundsätzlich Titel der HGr. 5 auszubringen. Die Veranschlagung der Ausgaben für eine Servicevereinbarung mit dem fachlich federführenden Ressorts, soll ebenso in mindestens einen konsumtiven und einen investiven Titel aufgeteilt werden. Soweit vom Volumen dieser Servicevereinbarung her möglich, sind die im Wirtschaftsplan vorgesehenen investiven Aufwendungen des Betriebes oder der Einrichtung vollständig in diesem investiven Haushaltstitel nachzuweisen; der Restbetrag entfällt dann auf die konsumtive Haushaltsstelle.

Aufwendungen und Erträge, die Landesbetrieben und Einrichtungen wirtschaftlich zugerechnet werden können, sollen grundsätzlich vollständig in deren Wirtschaftsplänen abgebildet werden. Für den Leistungsaustausch mit anderen Betrieben und Einrichtungen sowie mit Teilen des Landeshaushalts sind entsprechende Zahlungsströme vorzusehen (Bruttoprinzip). Sind dafür bisher Mittel an anderer Stelle des Haushalts vorgesehen, so werden diese in die Zuführungstitel und Servicevereinbarungen (als Ausgaben) sowie in die Wirtschaftspläne (als Erträge und Aufwendungen) integriert. An der Bewirtschaftung dieser Ausgaben durch zentrale Landesstellen (z. B. ZBB) ändert sich dadurch nichts. In begründeten Einzelfällen kann das MdF Sonderregelungen zulassen.

5.2 Baumaßnahmen

Zuführungen an den BLB zur Vorfinanzierung von Investitionsausgaben des Investitionsplanes Teil B werden bei Kapitel 12 020 Titel 891 61 und Zuführungen auf der Grundlage von Geschäftsbesorgungsverträgen bei Kapitel 12 020 Titel 682 61 veranschlagt.

Die Anmeldungen für Hochbaumaßnahmen sind für den Investitionsplan Teil B des BLB vorzunehmen. Die vorgesehene Verwendung der Investitionsmittel wird unter Angabe der Maßnahmen und der vorgesehenen Nutzer im Investitionsplan Teil B dargestellt. Die Hochbaumaßnahmen für den Investitionsplan Teil A sind durch den BLB anzumelden. Von der Zuordnung einzelner Baumaßnahmen zum Investitionsplan Teil A oder B bleibt die Verpflichtung einer vollständigen Maßnahmeübersicht beider Teile in der Beilage zum Epl. 12 unberührt.

Ausgaben für neue Hochbaumaßnahmen können nur veranschlagt werden, sofern die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 LHO erfüllt sind. Ausnahmen nach § 24 Abs. 3 LHO sind besonders zu begründen. Die Anmeldungen sind bis spätestens zum 18.02.2011 an das Ministerium der Finanzen - Abteilung 4 - zu richten. Den Anträgen ist je Ressort eine Prioritätenliste in Bezug auf die einzelnen Maßnahmen beizufügen.

5.3 EU-Fonds einschließlich ELER

Für die abgelaufene Förderperiode 2000 - 2006 sind die noch in 2012 zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben von EU-Fondsmitteln zu veranschlagen und in einer Übersicht darzustellen (Anlage 1), die dem MdF zusammen mit den Voranschlägen zu übermitteln ist.

Zur Veranschlagung der Einnahmen und Ausgaben von EU-Fondsmitteln (einschl. ELER) nach dem Operationellen Programm Brandenburg 2007-2013 ist eine nachvollziehbare Übersicht über die gesamte Förderperiode zu erstellen und dem MdF zusammen mit den Voranschlägen zu übermitteln (Anlage 2).

Ausgaben, die sowohl Mittel aus den EU-Fonds (einschließlich ELER) als auch Kofinanzierungsmittel des Landes enthalten, sind getrennt nach der Herkunft der Mittel zu veranschlagen. In den Erläuterungen ist darzustellen, mit welchem Anteil die Landesmittel zur Kofinanzierung der Maßnahmen des Operationellen Programms (OP) Brandenburg 2007 - 2013 bestimmt sind; dabei sind die einzelnen Maßnahmen des OP anzugeben. Bei Bedarf können zusätzliche Titelgruppen eingerichtet werden. Die Trennung der Ausgaben soll die Abrechnungsverfahren gegenüber der EU erleichtern.

Die Verwendung von Bundes- und EU-Mitteln ist ausgabeseitig besonders kenntlich zu machen. Auf die hierzu in den HRL-BbG enthaltenen Bestimmungen und erweiterten Funktionalitäten in HAVWeb wird besonders hingewiesen.

6. Sonstiges

6.1 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen (VE) sind in dem Maß zu veranschlagen, wie im Jahr 2012 Verpflichtungen zu Lasten künftiger Jahre voraussichtlich eingegangen werden müssen. Hierbei sind die Fälle nach § 38 Abs. 4 LHO zu beachten, bei denen es keiner Verpflichtungsermächtigung bedarf (insbesondere “laufendes Geschäft“). Die Ausbringung von VE ist nur zulässig, wenn die Ausfinanzierung im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung unter Berücksichtigung der bestehenden bzw. noch einzugehenden Vorbelastungen und des übrigen kassenmäßigen Bedarfes gesichert erscheint.

Bezug nehmend auf das MdF-Schreiben - 21 - vom 02.05.2008 bedarf es auch dann keiner VE, wenn im Rahmen des VMM Mietverträge mit dem BLB abgeschlossen werden, deren Laufzeit und Miethöhe die in VV Nr. 5.1 zu § 38 LHO genannten Grenzen für Mieten und Pachten überschreiten.

Bei den von § 38 Abs. 4 LHO erfassten "laufenden Geschäften" wird auf die VV Nr. 5.4 zu § 38 LHO hingewiesen. Dort ist festgelegt: “Die Umsetzung von ÖPP-Projekten stellt kein Geschäft der laufenden Verwaltung dar und erfordert die Ausbringung entsprechender Verpflichtungsermächtigungen“. Im Zusammenhang mit dieser speziellen Regelung für den Bereich von PPP/ÖPP-Projekten wurde auch die Anlage zum Haushaltsgesetz "Übersicht über Sonderfinanzierungsverfahren" angepasst. Dem Teil A der Anlage sind ausschließlich ÖPP-Maßnahmen und dem Teil B die bisher schon dargestellten Maßnahmen (Mietkauf von Gebäuden u. ä.) gem. den Hinweisen zum Haushaltsaufstellungsverfahren HAVWeb zuzuordnen.

6.2 Kategorisierungen

Die Haushaltsaufstellung erfolgt unter Berücksichtigung der Kategorisierung nach dem rechtlichen Bindungsgrad. Dazu ist eine vollständige Zuordnung der Ansätze jedes einzelnen Titels der Hauptgruppen 5 - 8 in Bezug auf den Bindungsgrad des Ansatzes erforderlich. Die Einzelheiten sind den Hinweisen zum Haushaltsaufstellungsverfahren HAVWeb zu entnehmen, die den HAVWeb-Verantwortlichen separat per E-Mail zur Verfügung gestellt werden. Die entsprechende Zuordnung erfolgt in Anlehnung an die bisherigen Vorgaben.

  1. Kategorie
    • absoluter Betrag der Ausgaben, die dem Grunde und der Höhe nach durch Gesetz (EU-, Bundes- oder Landesgesetz), rechtskräftigen Vertrag, bestandskräftigen Zuwendungsbescheid, in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen o. ä. rechtlich gebunden sind, jeweils auf der Basis des Rechtsstandes zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung
    • 100% durchlaufende Mittel (Einnahmen von Dritten = Ausgaben). Als durchlaufende Mittel gelten nur solche Drittmittel, die für den Landeshaushalt ohne Kofinanzierungsverpflichtung bereitgestellt werden.
    • absoluter Betrag der sonstigen Drittmittel (insbesondere des Bundes und der EU) für das Haushaltsjahr 2012 sowie die Finanzplanungsjahre 2013 bis 2015
    • Mittel zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes.
  2. Kategorie
    • absoluter Betrag der Ausgaben, die dem Grunde nach gebunden sind (im Einzelnen wie Kategorie 1 (ohne durchlaufende Mittel), jedoch der Höhe nach noch nicht feststehend oder ohne gesetzliche Änderung veränderbar)
  3. Kategorie
    • Landesmittel zur Kofinanzierung, soweit sie nicht in Kategorie 1 oder 2 als rechtlich gebunden erfasst sind.
  4. Kategorie
    • absoluter Betrag der reinen Landesmittel, soweit nicht rechtlich gebunden (Kategorie 1 oder 2) oder zur Finanzierung von Drittmitteln (Kategorie 3) benötigt.

Die Zuordnung einzelner Beträge kann auch im Rahmen der Haushaltsverhandlungen thematisiert werden.

6.3 Erläuterungen

Durch das HAVWeb-Verfahren werden zahlreiche Erläuterungsformate bereitgestellt. Erläuterungen sind in einem vertretbaren Umfang zur Höhe des Ansatzes beizufügen, insbesondere wenn es sich um jährlich wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben ohne wesentliche Betragsänderungen handelt.

Bei der Erläuterung von Ausgaben ist u. a. auch die Vorbelastung aus der Inanspruchnahme von VE der Vorjahre anzugeben. Der LRH hat in der Vergangenheit kritisiert, dass die Angaben im Rahmen der Aufstellung nicht auf ihre Aktualität überprüft, sondern stattdessen einfach die Vorjahreswerte übernommen wurden. Es ist auch darauf zu achten, dass die Vorbelastung nicht statisch ist sondern - z. B. durch den Widerruf von Förderbescheiden - Schwankungen unterworfen sein kann. Die Erläuterungen sind so zu gestalten, dass die Angaben den zum Zeitpunkt der Einreichung des Voranschlages aktuellen Stand der Vorbelastung widerspiegeln.

6.4 Dokumentation der Sonderabgaben

Mit dem Doppelhaushalt 2005/2006 wurde erstmalig der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.07.2003 (BVerfG, 2 BvL 1/99) umgesetzt, eine Dokumentation über Bestand und Entwicklung aller Sonderabgaben dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Haushaltsplan 2005/2006 zur Anlage “Sonderabgaben des Landes“ (S. 175 ff.) Bezug genommen. Für weitere Details wird auf das Schreiben des MdJE vom 18.08.2003 (Az. 1004 E - II.43/99) verwiesen.

Zur Erfüllung dieser Dokumentationspflicht ist eine Prüfung der Sonderabgaben des jeweiligen Einzelplans entsprechend folgender Tabelle vorzunehmen:

Sonderabgaben des Landes Brandenburg

Epl.SonderabgabeAbgabevolumen in Mio. EUR in
      2010 2011 2012
      Ist Soll Soll
  Bezeichnung:        
  Rechtsgrundlage:        
  Abgabezweck:        
  Verpflichtete:        
  Begünstigte:        

6.5 Deckungsvermerke

Auch bei der Verstärkung eines Titels im Wege der Deckungsfähigkeit gilt der Grundsatz, dass eine spezielle Regelung der allgemeinen Regelung vorgeht. Soweit ein Titel durch einen speziellen Haushaltsvermerk z. B. in den Deckungskreis einer Titelgruppe einbezogen wird, schließt dies die Anwendung weiterer Deckungsmöglichkeiten, z. B. im Rahmen des Verwaltungsbudgets oder auf der Grundlage des Haushaltsgesetzes aus. Deckungsvermerke sind daher vorausschauend anzubringen und auf das unverzichtbare Maß zu reduzieren.

Gleichzeitig bedeutet dies, dass diejenigen Titel, die in Deckungsvermerke im Haushaltsplan einbezogen sind, zwar Bestandteil des Verwaltungs- oder Personalbudgets sind, jedoch nicht mehr in den entsprechenden Deckungskreis einbezogen werden können. Danach ist die Veranschlagung seit dem Haushaltsplan 2011, so vorzunehmen, dass eine nach Deckungskreisen getrennte Bewirtschaftung gewährleistet wird.

6.6 Mittelfristige Finanzplanung 2011 bis 2015

Als Grundlage der Anmeldungen für die Planungsjahre 2013 bis 2015 sind die entsprechenden Werte des geltenden Finanzplans heranzuziehen. Für die Jahre 2014 und 2015 ist grundsätzlich von einer degressiven Fortschreibung des Jahres 2013 auszugehen. Dabei sind die für 2012 unterbreiteten Konsolidierungsmaßnahmen fortzuschreiben. Im Übrigen gelten die vorstehenden Regelungen und Hinweise sinngemäß.

Anlage 1

Förderperiode 2000 - 2006

Einzelplan:
KapitelTitelkumuliertes Ist 2000 bis 2010Soll 2011Soll 2012Zwischensumme Förderperiodeab 2013 ff zu erwartende Erstattungen bzw. Ausgaben
in €
EFRE-Mittel*)  
Einnahmen  
08 050 222 22 123.456.789
08 050 333 33 123.456.789
Summe 246.913.578
 
Ausgaben  
08 050 888 88 12.345.678
09 060 777 77 12.345.678
11 070 666 66 12.345.678
Summe 37.037.034
 
Saldo (E-A)   209.876.544
*) Beispiel  

Hinweis:

Bei den Ausgaben sind die erforderlichen Komplementärmittel des Landes oder Bundes nicht zu berücksichtigen. Die Darstellung bezieht sich ausschließlich auf die Verwendung der EU-Mittel.

Anlage 2

Förderperiode 2007 - 2013

Einzelplan:
KapitelTitelkumuliertes Ist 2007 bis 2010Soll 2011Soll 2012Soll ab 2013Summe Förderperiode
  in €
   
EFRE-Mittel*)  
Einnahmen  
08 050 222 22 123.456.789  
08 050 333 33 123.456.789  
  Summe 246.913.578  
   
Ausgaben  
08 050 888 88 12.345.678  
09 060 777 77 12.345.678  
11 070 666 66 12.345.678  
  Summe 37.037.034  
   
Saldo (E-A) 209.876.544  
*) Beispiel  

Hinweis:

Bei den Ausgaben sind die erforderlichen Komplementärmittel des Landes oder Bundes nicht zu berücksichtigen. Die Darstellung bezieht sich ausschließlich auf die Verwendung der EU-Mittel.


1 Zudem sind die haushaltsrechtlichen Vorschriften einschließlich der VV-LHO neben den bekannten Veröffentlichungspfaden in BRAVORS http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.23813.de auch über die Internetseite des MdF (www.mdf.brandenburg.de) unter Rubrik Landeshaushalt bei dem Schlagwort Haushaltsrecht zu finden.