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Rundschreiben zur Erstellung der Voranschläge für das Haushaltsjahr 2010 und der Unterlagen für die Finanzplanung 2009 bis 2013 (Aufstellungsrundschreiben 2010 - AR 2010)
Rundschreiben zur Erstellung der Voranschläge für das Haushaltsjahr 2010 und der Unterlagen für die Finanzplanung 2009 bis 2013 (Aufstellungsrundschreiben 2010 - AR 2010)
vom 23. Dezember 2008
Außer Kraft getreten
1. Grundsätzliches
1.1 Rechtsgrundlagen
Bei der Aufstellung der Voranschläge für das Jahr 2010 sowie der Unterlagen für die Finanzplanung 2009 bis 2013 bitte ich neben den §§ 27, 28 LHO, den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO)1 und den als Anlage 1 beigefügten Haushaltstechnischen Richtlinien des Landes Brandenburg (HRL-BbG) die Vorgaben dieses Schreibens zu beachten.
1.2 Finanzpolitische Ausgangslage
Die Haushaltsplanung für das Jahr 2010 und die mittelfristige Finanzplanung 2009 bis 2013 müssen zur Fortführung des erfolgreich begonnenen Prozesses der Haushaltskonsolidierung folgende Faktoren berücksichtigen:
- Verzicht auf eine weitere Nettokreditaufnahme ab dem Jahr 2010,
- Verlangsamter Zuwachs der Steuereinnahmen aufgrund der konjunkturellen Entwicklung und verschiedener Rechtsänderungen,
- Kompensation der Mindereinnahmen, die durch den weiteren planmäßigen Rückgang der Sonderbedarfsbundesergänzungszuweisungen (SoBEZ) entstehen,
- Zuführungen zum Versorgungsfonds zur vollständigen Finanzierung der Versorgungsausgaben für neu ernannte Beamte und Richter sowie
- vollständige Auflösung der noch in der mittelfristigen Finanzplanung für das Jahr 2010 enthaltenen globalen Minderausgabe (GMA).
Die Schulden des Landes belaufen sich derzeit auf rd. 18 Mrd. €. Die sich daraus ergebenden Zinszahlungen betragen rd. 800 Mio. € jährlich. Dies entspricht etwa 8 % des gesamten Landeshaushalts, der für politische Gestaltungsaufgaben nicht zur Verfügung steht. Eine weitere Einengung des Handlungsspielraums durch steigende Zinsausgaben infolge einer fortgesetzten Neuverschuldung muss auch in konjunkturell schwierigen Zeiten vermieden werden, weil die daraus resultierenden langfristigen Belastungen um ein Mehrfaches höher liegen würden als die kurzfristigen Entlastungen durch eine zusätzliche Kreditaufnahme. Dies gilt umso mehr, als ein steigendes Zinsniveau die Finanzierungslasten aus der bereits bestehenden Gesamtverschuldung erheblich steigern würde.
Darüber hinaus muss der Haushalt 2010 auch den gegenüber der Prognose vom Mai 2008 deutlich schwächer anzunehmenden Zuwachs bei den Einnahmen aus Steuern, Länderfinanzausgleich und Fehlbetrags-Bundesergänzungszuweisungen berücksichtigen. Ursächlich hierfür ist zum einen die zu erwartende negative gesamtwirtschaftliche Entwicklung, zum anderen aber auch eine Reihe von Rechtsänderungen, die voraussichtlich zu erheblichen Einnahmeausfällen führen werden. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang vor allem die steuerlichen Maßnahmen im Rahmen des Konjunkturpakets der Bundesregierung, die steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die Erhöhung des Kindergeldes und der Kinderfreibeträge sowie das Urteil der Bundesverfassungsgerichts zur Entfernungspauschale vom 09.12.2008.
Weiterhin setzt ab dem Jahr 2009 planmäßig die sich bis 2019 fortsetzende Degression der Sonderbedarfsbundesergänzungszuweisungen in vollem Umfang ein. Die dadurch bedingten Mindereinnahmen gegenüber dem Bezugsjahr 2009 belaufen sich in 2010 auf rd. 110 Mio. €.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Errichtung des Versorgungsfonds ist das Land verpflichtet, Vorsorge für die Versorgungsansprüche neu ernannter Beamte und Richter zu treffen. Auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen ist ein Zuschlag auf die Bruttobezüge zu veranschlagen, der dem Fonds zuzuführen ist. Zusätzlich können dem Fonds - im Rahmen der haushalterischen Möglichkeiten - weitere Mittel zufließen, um Vorsorge für die anteilige Finanzierung der übrigen Versorgungsausgaben zu treffen.
Schließlich war in der mittelfristigen Finanzplanung 2007 bis 2011 für den Ausgleich des Haushaltsjahres 2010 eine globale Minderausgabe (GMA) in Höhe von 100 Mio. € enthalten, die mit dem jetzigen Aufstellungsverfahren vollständig aufzulösen ist.
Um unter den genannten Bedingungen einen ausgeglichenen Haushalt ohne Neuverschuldung zu erreichen, ist eine hohe Haushaltsdisziplin - sowohl auf der Einnahmen- wie auf der Ausgabenseite - erforderlich. Dies betrifft das Haushaltsjahr 2010 ebenso wie auch die Planungsjahre bis 2013. Für die Anmeldungen zum Haushalt 2010 ergibt sich daraus die Notwendigkeit einer finanzpolitischen Vorgabe, mit der der Ausgaberahmen je Einzelplan für die HGr. 5 - 8 abgesteckt wird.
1.3 Finanzpolitische Vorgabe
Bei der Veranschlagung der Ausgaben für die HGr. 5 bis 8 sind für die Einzelpläne 02 bis 12 und 20 folgende Obergrenzen einzuhalten:
Finanzpolitische Vorgabe für die Ausgaben je Ressort (nur HGr. 5 - 8, einschl. Personal HGr. 6) | 2010 (in Mio. €) |
---|---|
Stk - Epl. 02 | 3,0 |
MI - Epl. 03 | 145,4 |
MdJ - Epl. 04 | 182,9 |
MBJS - Epl. 05 | 334,6 |
MWFK - Epl. 06 | 539,5 |
MASGF - Epl. 07 | 372,1 |
MW - Epl. 08 | 456,0 |
MLUV - Epl. 10 | 487,0 |
MIR - Epl. 11 | 892,5 |
MdF - Epl. 12 | 29,3 |
Hochbau Investitionsplan Teil B | 172,3 |
AFV - Epl. 20 | 3.989,4 |
HGr. 9 (ohne GMA - Gr. 972) | 35,7 |
Gesamt - nur Landesregierung HGr. 5 - 9 | 7.639,7 |
LT, LRH, LVerfG (rechnerische Empfehlung) | 9,6 |
Gesamt alle Einzelpläne HGr. 5 - 9 | 7.649,3 |
In der Vorgabe sind Personalausgaben für Landesbetriebe und Hochschulen, die in der HGr. 6 zu veranschlagen sind, mit dem Planungsstand der Finanzplanung enthalten. Für eine ggf. erforderliche Fortschreibung dieser Werte für die Jahre 2009 und 2010 (Tarif- und Besoldungssteigerungen) wird eine zentrale Vorsorge in den Personalverstärkungsmitteln getroffen.
Die finanzpolitische Vorgabe ergibt sich aus den Ansätzen der mittelfristigen Finanzplanung 2007 - 2011 für das Jahr 2010 sowie aus den sicheren oder als sehr wahrscheinlich anzusehenden Veränderungen, die der Anlage 2 zu entnehmen sind. In die Ermittlung der einzelplanbezogenen Vorgaben sind jedoch eine Reihe weiterer Faktoren eingeflossen, z. B. die Steuereinnahmen des Epl. 20, so dass ein Vergleich der Finanzplanung mit der Vorgabe und der Änderungen der Anlage 2 zu abweichenden Ergebnissen führen muss.
Für die Beurteilung der Haushaltsanmeldungen wird nicht nur die Einhaltung der Vorgabe für die HGr. 5 - 8 von entscheidender Bedeutung sein, sondern auch die ggf. auftretenden Abweichungen vom Saldo der Einnahmen und Ausgaben je Einzelplan, der der finanzpolitischen Vorgabe zugrunde gelegt wurde. Dies heißt insbesondere, dass Mindereinnahmen aufgrund von Maßnahmen zur Einhaltung der ausgabeseitigen Obergrenzen zusätzlich auszugleichen sind. Ebenso sind Mehrausgaben aufgrund von zweckgebundenen Mehreinnahmen nur zulässig, wenn die dafür notwendigen Kofinanzierungsmittel im Rahmen der Vorgaben aufgebracht werden können.
Sofern die Vorgaben bei der Haushaltsanmeldung für das Haushaltsjahr 2010 nicht eingehalten werden können, bedarf es einer titelgenauen, ausführlichen Begründung. Außerdem sind ausgleichende Maßnahmen vorzuschlagen, die zu einer Verminderung von Rechtsverpflichtungen, insbesondere im konsumtiven Bereich, führen. Darüber hinaus behält sich das MdF vor, Überschreitungen der Vorgaben zunächst durch die Veranschlagung Globaler Minderausgaben in den Einzelplänen auszugleichen, deren titelgenaue Auflösung den Haushaltsverhandlungen vorbehalten bleibt. Einzelplanübergreifende Maßnahmen zur Einhaltung der finanzpolitischen Vorgaben werden mit dem Entwurf des Haushaltes 2010 der Landesregierung zur Entscheidung vorgelegt.
Die Sicherstellung der Verfassungsmäßigkeit des Haushalts, ein möglichst weitgehender Nachweis der maßgabegerechten Verwendung der SoBEZ-Mittel sowie die Gewährleistung einer hohen Investitionsquote erfordern im Übrigen, dass Ausgabenreduzierungen zur Einhaltung der Vorgaben vorrangig im konsumtiven Bereich (HGr. 5 und 6) erfolgen. Erst wenn bei den konsumtiven Ausgaben alle Konsolidierungspotenziale ausgeschöpft sind, kommen Einsparungen bei den investiven Ausgaben (HGr. 7 und 8) in Betracht.
Ausgabeansätze und Verpflichtungsermächtigungen sind unter strikter Beachtung des Fälligkeitsprinzips (§ 11 Abs. 2 LHO) zu veranschlagen. Das Vorhandensein hoher Ausgabereste aus den Vorjahren rechtfertigt in der Regel die Absenkung bisheriger Ansätze der mittelfristigen Finanzplanung.
Ausgaben, die sowohl Mittel aus den EU-Fonds (einschließlich ELER) als auch Kofinanzierungsmittel des Landes enthalten, sind getrennt nach der Herkunft der Mittel zu veranschlagen. In den Erläuterungen ist darzustellen, mit welchem Anteil die Landesmittel zur Kofinanzierung der Maßnahmen des Operationellen Programms (OP) Brandenburg 2007 - 2013 bestimmt sind; dabei sind die einzelnen Maßnahmen des OP anzugeben. Bei Bedarf können zusätzliche Titelgruppen eingerichtet werden. Die Trennung der Ausgaben soll die Abrechnungsverfahren mit der EU erleichtern.
Die Verwendung von Bundes- und EU-Mitteln ist ausgabeseitig besonders kenntlich zu machen. Auf die hierzu in den HRL-BbG enthaltenen Bestimmungen (Anlage 1) und erweiterten Funktionalitäten in HAVWeb wird besonders hingewiesen.
Die für die Entgelte für Geschäftsbesorgungsverträge erforderlichen Ausgaben, insbesondere für diejenigen mit der ILB, sind gesondert von den durch die Geschäftsbesorgung zu verwaltenden Fördermitteln zu veranschlagen.
Die im Epl. 06 geführten Universitäten und Fachhochschulen werden unter Berücksichtigung der Vereinbarungen des Hochschulpaktes II vom 14.07.2007 auch für den Haushalt 2010 als Globalhaushalte veranschlagt. Ebenso werden die Landesforstverwaltung, das Landeslabor und die bislang bereits als Landesbetrieb nach § 26 Abs. 1 LHO geführten Einrichtungen nur mit ihrem jeweiligen Zuschussbedarf etatisiert. Eine entsprechende Rechtsgrundlage (analog § 5 Abs. 9 HG 2008/2009) wird auch im Haushaltsgesetz 2010 enthalten sein.
1.4 Verfahren und Terminplan
Angesichts der im September 2009 bevorstehenden Neuwahl des Brandenburger Landtags wird sich das Aufstellungsverfahren für den Haushalt 2010 an dem sich daraus ergebenden Zeitplan orientieren müssen. Für das Jahr 2010 wird von einem Einjahreshaushalt ausgegangen. Vor der Sommerpause wird das Aufstellungsverfahren bis zum Abschluss der Gespräche auf Abteilungsleiterebene in der bekannten Form erfolgen. Auf die Durchführung von Chefgesprächen vor der Sommerpause wird verzichtet. Es erfolgt lediglich eine Unterrichtung der Landesregierung über den erreichten Stand. Die Fortsetzung des Aufstellungsverfahrens wird nach der Regierungsneubildung, voraussichtlich im Oktober/November 2009 unter Berücksichtigung entsprechender Schwerpunktsetzungen erfolgen.
Folgende Termine (Beginn der Planungsphasen) sind im Haushaltsaufstellungsverfahren zu beachten:
bis 06.03.2009*) | Einreichung der Voranschläge und der sonstigen Unterlagen |
ab 20.04.2009 | Gespräche auf Referatsleiterebene |
ab 11.05.2009 | Gespräche auf Abteilungsleiterebene |
23.06.2009 | Berichterstattung des Ministers der Finanzen im Kabinett zum Stand des Aufstellungsverfahrens |
*) Soweit sich durch die Umstellung im Rahmen des NFM die betroffenen Ressorts nicht in der Lage sehen den Termin zu halten, kann auf entsprechenden Antrag hin diese Frist um bis zu 4 Wochen verlängert werden. Die Anträge sind dem jeweiligen Spiegelreferat möglichst frühzeitig zuzuleiten.
Jede dieser Planungsphasen endet mit bestimmten, noch festzulegenden Zeitpunkten der Dateneingabe im System HAVWeb BBG. Eingabekorrekturen sind nach diesen Zeitpunkten an die jeweilige Hierarchieebene geknüpft. Das gilt zunächst für die Einreichung der Voranschläge zum 06.03.2009. Dieser Termin ist auch technischer Redaktionsschluss für die Dateneingabe durch die Ressorts. Die weiteren Stichtage (Ende der Gespräche auf Referatsleiter- und/oder Abteilungsleiterebene sowie die Fortsetzung des Verfahrens nach der Regierungsneubildung) werden zu gegebener Zeit bekannt gegeben. Im Falle streitiger Ansätze werden grundsätzlich die Positionen des MdF in das HAVWeb BBG aufgenommen. Dies gilt insbesondere bei Überschreitungen der in Tz. 1.3 genannten finanzpolitischen Vorgaben für die HGr. 5 bis 8.
1.5 Planungsverfahren HAVWeb
Die Anmeldungen für die Aufstellung des Haushaltes 2010 werden mit dem Haushaltsplanaufstellungsverfahren „HAVWeb BBG“ erstellt. Dies gilt sowohl für den Sach- und Investitionshaushalt als auch für den Personalhaushalt mit den Stellenplänen und die Wirtschaftspläne, die dem Haushalt als Anlagen oder Erläuterungstexte beigefügt werden. Der Start des Verfahrens erfolgt mittels Internetexplorer auf der Startseite des MdF (www.mdf.lvnbb.de). Das Verfahren für die Haushaltsaufstellung des Haushaltes 2010 steht seit dem 15.12.2008 zur Verfügung. Dem HAVWeb-Zugangsportal sind die Ansprechpartner für die jeweiligen Nutzer zu entnehmen.
1.6 Funktionen-Kennziffern (FKZ)
Die Finanzminister haben auf Ihrer Sitzung am 10.04.2008 Beschlüsse gefasst, die u. a. die gemeinsame Finanzstatistik von Bund und Ländern betreffen. Die Beschlüsse beruhen auf den Empfehlungen der Zentralen Datenstelle der Landesfinanzminister (ZDL). Diese Beschlüsse sind Anlass, nochmals auf die Bedeutung des Funktionenplans für eine aussagekräftige und länderübergreifende Finanzstatistik hinzuweisen. Ich bitte Sie deshalb die Zuordnung der FKZ bei den bestehenden Titeln und die Vergabe von FKZ bei neu einzurichtenden Titeln besonders genau zu überprüfen.
2. Einnahmen
Alle kassenmäßig zu erwartenden Einnahmen sind in voller Höhe und grundsätzlich mindestens mit dem Ist-Ergebnis 2008 zu veranschlagen. In begründeten Fällen können Abweichungen erfolgen. Gebühren und Entgelte sind kostendeckend festzusetzen und deshalb laufend zu überprüfen. Ist zu erwarten, dass bei Zuweisungstiteln die Einnahmen im Haushaltsjahr 2009 nicht vollständig eingehen, sind die ausfallenden Einnahmen im Haushalt 2010 neu zu veranschlagen. Dies gilt in besonderem Maße für Erstattungen der EU-Kommission im Rahmen der Strukturfondsförderung und des ELER.
3. Planstellen, Stellen und Personalausgaben
3.1 Personalausgaben
Für die Personalausgaben (Personalbudget) bleibt es bei der bisherigen Regelung der gegenseitigen Deckungsfähigkeit im Einzelplan mit Ausnahme der Gruppen 432 und 453 sowie des Personalkostenausgleichsfonds im Epl. 05. Sie können darüber hinaus in begrenztem Umfang zur Verstärkung der sächlichen Verwaltungsausgaben herangezogen werden, soweit sich daraus keine Überschreitung des Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.
Die Personalbudgets werden aus der geltenden Finanzplanung für das Jahr 2010 übernommen und um wesentliche, in diesen Werten noch nicht enthaltene Tatbestände wie z. B. Umsetzungen nach § 50 Abs. 1 LHO oder die 1,5%-ige Besoldungserhöhung zum 01.01.2008 fortgeschrieben. Für Tarif- und Besoldungssteigerungen der Jahre 2009 und 2010 wird eine zentrale Vorsorge bei den Personalverstärkungsmitteln getroffen. Die fortgeschriebenen Personalbudgets für die jeweiligen Einzelpläne sehen wie folgt aus:
Personalbudget (nur HGr. 4, ohne Gr. 432 und 453) | 2010 (in €) |
---|---|
LT - Epl. 01*) | 20.896.400 |
Stk - Epl. 02 | 11.270.000 |
MI - Epl. 03 | 371.588.500 |
MdJ - Epl. 04 | 219.766.000 |
MBJS - Epl. 05**) | 901.282.800 |
MWFK - Epl. 06 | 22.501.000 |
MASGF - Epl. 07 | 51.899.400 |
MW - Epl. 08 | 19.160.300 |
MLUV - Epl. 10 | 90.447.600 |
MIR - Epl. 11 | 27.934.500 |
MdF - Epl. 12 | 168.514.200 |
LRH - Epl. 13 | 8.498.800 |
LVerfG - Epl. 14 | 331.500 |
Gesamt | 1.914.091.000 |
*) inkl. Gr. 411,
**) inkl. Lehrer-Kapitel
Das zugewiesene Personalbudget stellt die Obergrenze für die im jeweiligen Haushaltsjahr zu leistenden Personalausgaben dar. Es erhöht sich um Rücklagen aus Vorjahren und vermindert sich entsprechend um Vorgriffe. Innerhalb dieses Rahmens können die Personalausgabenansätze in Anlehnung an die Ist-Entwicklung frei gebildet werden.
Analog zu den Haushaltsplänen der Vorjahre werden die Vorworte der Einzelpläne um die Übersicht "Prognose der Anzahl der Versorgungsempfänger und der Versorgungsleistungen bis 2035“ erweitert. Dort werden die sich gemäß der aktuellen Versorgungsprognose der Beamten und Richter ergebenden Belastungen nachrichtlich dargestellt.
3.2 Zuführungen an den Versorgungsfonds
Im Haushaltsplan 2010 werden erstmals Ausgaben zur Finanzierung der vollständigen Versorgung der nach dem 31.12.2008 neu in den Landesdienst übernommenen Beamten und Richter veranschlagt. Die Höhe des Zuschlages wird in einem versicherungsmathematischen Gutachten ermittelt. Das Ergebnis wird spätestens im April 2009 vorliegen. Der Stichtag für den Eintritt in den Landesdienst ist der 01.01.2009. Für alle nach diesem Zeitpunkt erstmals ernannten Dienstkräfte ist zusätzlich zu den veranschlagten Bruttobezügen zunächst ein Versorgungszuschlag in Höhe 30 % der Ihnen mit Schreiben - 21 H 1223 PDK; Beamte 001 - vom 21.01.2008 bekannt gegebenen Personaldurchschnittskosten (PDK) der Wertigkeit derjenigen Stelle, die der neu ernannte Beamte inne hat, vorzusehen. Die darin enthaltenen PDK für den sog. oberen Bereich (ab A 10) beinhalten noch nicht die volle Ost-West-Anpassung. Die Werte dieser Besoldungsgruppen sind daher manuell von 92,5/100 auf 100/100 hochzurechnen.
Sollte das Ergebnis des Gutachtens erheblich von diesem Wert abweichen, wird eine entsprechende Korrektur vorgenommen. Die Veranschlagung erfolgt in einem einheitlich einzurichtenden Titel 919 35 - Zuführung an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Landes Brandenburg“ - innerhalb des Kapitels Allgemeine Bewilligungen. Soweit dieses Kapitel im Einzelplan nicht vorhanden ist, erfolgt die Veranschlagung im Kopfplan. Die Funktionskennziffer (FKZ) entspricht derjenigen, der im Einzelplan veranschlagten Versorgungsausgaben. In den Erläuterungen ist die Berechnungsgrundlage darzulegen (Stellenanzahl, Wertigkeit, PDK). Hierbei sind auch die im Vorjahr erstmals ernannten Beamten und Richter zu berücksichtigen. Die Gestaltung der Erläuterungen ist den HRL-BB zu entnehmen.
Darüber hinaus ist dem Voranschlag zur mittelfristigen Fortschreibung eine Übersicht der voraussichtlich innerhalb des Finanzplanungszeitraumes erstmalig ernannten Dienstkräfte beizufügen, die nach Kapiteln gegliedert ist (Anlage 7). Hierbei ist auf bestehende Vorgaben/ Vereinbarungen wie Einstellungskorridore oder die durch die SVP zugestandenen externen Einstellungsmöglichkeiten ggf. Bezug zu nehmen. Zu berücksichtigen ist nach § 2 Abs. 1 BbgVfG nur derjenige Personenkreis, dessen Versorgungsanwartschaften auf einem erstmals nach dem 31.12.2008 begründeten Beamten-, Richter- oder Amtsverhältnis beruhen. Die Angaben müssen mit den Anmeldungen zum Haushalt 2010 korrespondieren und werden von der SVP geprüft.
Die dezentrale Veranschlagung dient dem mit dem Versorgungsfondsgesetz verfolgten Ziel der Schaffung von Transparenz. Die Bewirtschaftung der Ausgaben erfolgt dagegen zentral durch das MdF. In der Gesetzesbegründung wird klar gestellt, dass die zu veranschlagenden Mittelzuführungen aus den Personalbudgets zu zahlen sind. Das in Tz. 3.1 festgelegte Personalbudget je Einzelplan erhöht sich insoweit um die ermittelten Versorgungszuschläge.
Die vorstehenden Regelungen sind für die Landesbetriebe und die mit einem Globalzuschuss veranschlagten Hochschulen entsprechend anzuwenden. Für die ab dem 01.01.2009 in den Landesbetrieben und Hochschulen erstmalig in das Beamtenverhältnis übernommenen Beschäftigen sind Zuführungen an den Versorgungsfonds vorzusehen, was die Landesbetriebe gleichzeitig von der Verpflichtung befreit, entsprechende Rückstellungen zu bilden. Die Veranschlagung dieser Aufwendungen erfolgt im jeweiligen Wirtschafts- bzw. Haushaltsplan und ist in der in die Erläuterungen zum Haushaltsplan aufzunehmenden Übersicht gesondert auszuweisen.
Die Veranschlagung von Sonderzuführungen für die Finanzierung der Versorgungslasten der bereits vor dem 01.01.2009 ernannten Beamten und Richter erfolgt sowohl für den allgemeinen Haushalt als auch für die Landesbetriebe und Einrichtungen des Landes zentral im Einzelplan 20.
3.3 Stellenpläne
Alle Beschäftigten, die sich in einem dauerhaften Anstellungsverhältnis zum Land Brandenburg befinden, sind auf Planstellen oder Stellen der ressortspezifischen Stellenpläne bzw. Stellenübersichten in Wirtschaftsplänen zu führen. Es kommt nicht darauf an, ob die Stelle vom Land finanziert wird.
Zeitlich befristet beschäftigte Arbeitnehmer sollen auf Stellen der ressortspezifischen Stellenpläne geführt werden, wenn die Besetzung der entsprechenden Funktionen üblicherweise immer wieder zeitlich befristet erfolgt (insbesondere im Bereich Wissenschaft, Hochschulen) und keine vollständige Finanzierung durch Dritte stattfindet.
Für Beschäftigte, die sich nicht mehr in einem dauerhaften Anstellungsverhältnis zum Land Brandenburg befinden, aber ein Rückkehrrecht in die unmittelbare Landesverwaltung besitzen, sind Leerstellen auszubringen. Für Beschäftigte, die längerfristig (mehr als 2 Jahre) unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt sind, dürfen Leerstellen ausgebracht werden. Die Ermächtigung zur Ausbringung von Leerstellen im Haushaltsgesetz wird entsprechend ergänzt.
Stellen für Kraftfahrer sind lediglich im Wirtschaftsplan des BLB und im Übrigen ausschließlich bei den Einrichtungen/Kapiteln auszuweisen, die nicht am Fahrzeugpool des BLB teilnehmen.
Mit der Anmeldung zum Haushalt 2010 sind die Stellenobergrenzen, vorbehaltlich landesgesetzlich erlassener Regelungen, entsprechend § 26 BBesG einzuhalten.
Bei Überschreitung der Stellenobergrenzen bzw. der Quoten der Laufbahngruppen und Spitzenämter der Laufbahngruppen wie sie im Haushaltsplan für 2009 enthalten sind, sind entsprechende kw- bzw. ku-Vermerke mit Fristsetzung auszubringen.
Gegenüber dem Haushaltsjahr 2009 können zusätzliche Planstellen und Stellen grundsätzlich nicht veranschlagt werden. Sind Zugänge in begründeten Fällen unabweisbar, müssen diese zusätzlich ausgeglichen werden. Dieser Ausgleich braucht nicht die gleiche Stellenwertigkeit zu haben, muss jedoch finanziell gleichwertig sein. Entsprechende Nachweise sind beizufügen. Sofern eine ressortinterne Kompensation nicht möglich ist, sind Stellenmehrforderungen nicht in das HAVWeb zu übernehmen, sondern separat in Papierform anzumelden. Diese Regelung gilt auch für unabweisbare Zugänge bei Einrichtungen, die lediglich mit einem Zuschussbedarf im Haushaltsplan veranschlagt werden (z. B. Landesbetriebe).
Hebungen von Planstellen und Stellen sind nur aus besoldungs- oder tarifrechtlich zwingenden Gründen, unter Berücksichtigung der Stellenplanobergrenzen des § 26 BBesG - soweit zutreffend - bzw. landesrechtlicher Stellenobergrenzenregelungen möglich. Ein zwingender Grund liegt nicht vor, wenn allein das Ausschöpfen der durch die entsprechenden Stellenobergrenzenregelungen gegebenen Möglichkeiten beabsichtigt ist. Insoweit bedarf der Antrag auf Stellenhebung einer entsprechend nachvollziehbaren Erläuterung der zwingenden Gründe.
Stellenzugänge und Stellenhebungen bitte ich mir bis zum 06.03.2009 gem. Anlage 3 mitzuteilen.
Gemäß § 26 Abs. 1 LHO sind für Landesbetriebe Planstellen nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. Dabei sind § 26 BBesG, die landesrechtlichen Stellenobergrenzenregelungen und die sich aus den Stellenplänen und -übersichten des Haushaltsplans 2009 ergebenden Quoten der Laufbahngruppen und Spitzenämter der Laufbahngruppen als Obergrenze zu beachten.
Dem Haushaltsplan ist als Anlage der Wirtschaftsplan des jeweiligen Landesbetriebes beizufügen. Dieser enthält eine Stellenübersicht mit den Inhalten gem. VV Nr. 1.3 zu § 26 LHO. In der Stellenübersicht sind alle für den Landesbetrieb erforderlichen Stellen, getrennt nach Beamten und Arbeitnehmern sowie Sonstigen aufzunehmen (VV Nr. 1.5 zu § 26 LHO).
Im HAVWeb ist die vollständige Funktionalität des Stellenplanteils (ohne Abgänge, Zugänge und Ähnliches) auch im Wirtschaftsplan unter „Stellenübersicht“ gegeben. Die Planstellen, Stellen sowie ggf. Leerstellen sind beim Gesamtstellensoll des Landes mitzuzählen. Dazu ist es erforderlich, dies in der Stellenübersicht (Wirtschaftsplan) (=> Stellen => Stellen in Übersichten mitzählen) festzulegen.
3.4 Personalbedarfsplanung
Im Haushaltsplan 2010 ist die geltende Personalbedarfsplanung 2012 durch die Ausbringung einer entsprechenden Zahl von kw-Vermerken stellenscharf mit Jahresangaben umzusetzen (Ausnahme Lehrerkapitel). Planstellen und Stellen, die im Doppelhaushalt 2008/2009 bereits mit einem kw-Vermerk mit der Fälligkeit 2010 versehen waren, sind auch im Haushaltsplan 2010 entsprechend zu kennzeichnen.
In entsprechender Weise sind auch weitergehende oder inzwischen mit Kabinettbeschluss modifizierte Stelleneinsparziele oder -beschlüsse zu untersetzen, insbesondere wenn sie über das Jahr 2012 hinaus gehen. Einzelne Strukturvorgaben mit Auswirkungen auf die Stellenwertigkeiten, die mit derartigen Stelleneinsparzielen verbunden sind, sind bei der Ausbringung von kw-Vermerken zu beachten. (z. B. bei der Forstverwaltung die Stellenaufteilung der Landeswaldbewirtschaftung in „Hoheit“ und „Gemeinwohl“).
Entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über finanzpolitische Leitlinien und Vorgaben sind die erforderlichen kw-Vermerke grundsätzlich in gleichmäßigen Jahresscheiben auszubringen.
Stellen, die im Zuge der Aufgaben- und Personalübertragung an den BLB (Liegenschafts- und Bauverwaltung, Kraftfahrer, Kurierdienst), den Brandenburgischen IT-Dienstleister (IT- Personal) und den ZDPol (zentrale Beschaffung) übergeleitet wurden bzw. noch bis Ende 2009 sicher abgegeben werden, dürfen als realisierte Einsparungen bei der Ausbringung der kw-Vermerke in den abgebenden Kapiteln abgesetzt werden.
Eine entsprechende Anrechnung als realisierte Einsparungen kann auch dann erfolgen, wenn Personal an Dritte (außerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung) übergegangen ist, das Personalbudget um 40.000 € je übergegangenen Mitarbeiter reduziert wurde bzw. ab 2010 reduziert wird und an keiner anderen Stelle des Landeshaushalts zusätzliche Mittel veranschlagt werden müssen.
Alle Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, sind in der Titelgruppe 79 zu veranschlagen.
Bei der Ausbringung der kw-Vermerke ist darauf zu achten, dass grundsätzlich kapitelbezogen die Quoten der Laufbahngruppen und innerhalb der Laufbahngruppen der Anteil der Spitzenämter nicht erhöht werden.
Kw-Vermerke sind nicht für Planstellen und Stellen auszubringen, auf denen Schwerbehinderte geführt werden, es sei denn, dass die gesetzliche Pflichtquote gemäß § 71 des Neunten Sozialgesetzbuches - bezogen auf den Einzelplan - erfüllt ist.
Die Ausbringung der kw-Vermerke soll sich an der beigefügten Liste (Anlage 5) orientieren, die die bereits ausgebrachten kw-Vermerke berücksichtigt und die hinsichtlich der Verteilung der kw-Vermerke auf die Kapitel der Systematik der Personalbedarfsplanung 2012 folgt.
Die im Haushaltsaufstellungsverfahren 2010 angemeldeten Stellenpläne werden im Rahmen der Haushaltsverhandlungen durch die federführende Stabstelle SVP bei der Umsetzung der Personalbedarfsplanung 2012 geprüft. Abweichungen von den mit dem vorliegenden Aufstellungsrundschreiben bekannt gegebenen jährlichen Stellenabbauraten (Anlage 5) sind zu begründen.
4. Übrige Ausgaben
4.1 Sächliche Verwaltungsausgaben (OGr. 51 - 54)
4.1.1 Verwaltungsbudget
Die Verwaltungsausgaben der Obergruppen 51 bis 54 sowie der Obergruppe 81 (Verwaltungsbudget) bleiben - mit wenigen Ausnahmen - ebenfalls im Einzelplan gegenseitig deckungsfähig. Auf die entsprechenden Regelungen in § 5 Abs. 4 und 5 HG 2008/2009 wird hingewiesen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Titel, die über spezielle Haushaltsvermerke in die Deckungsfähigkeit z. B. innerhalb einer Titelgruppe einbezogen werden, nicht mehr an dem allgemeinen Deckungskreis des Verwaltungsbudgets teilnehmen können (vgl. Tz. 6.6).
Grundlage der Veranschlagung sind die Werte des Planungsjahres 2010 innerhalb der mittelfristigen Finanzplanung 2007 bis 2011, die auch in die in Tz. 1.3 dargestellten finanzpolitischen Vorgaben eingeflossen sind. Zusätzliche Bedarfe sind durch entsprechende Einsparungen an anderer Stelle zu kompensieren. Soweit die Ressorts die Vorgabe für die HGr. 5 bis 8 insgesamt in den Voranschlägen für 2010 einhalten, wird das MdF grundsätzlich auf Einzelprüfung der Ansätze verzichten.
Die Ausgaben für die Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz sind in den Einzelplänen beim Titel 542 10 zu veranschlagen. Dafür sind Ansätze in Anlehnung an das Ist 2008 zu veranschlagen. Nach dem Bericht des MASGF an die Landesregierung zur Beschäftigung von schwerbehinderten/gleichgestellten Menschen in der Landesverwaltung - Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach §§ 71 ff. SGB IX Berichtsjahre 2005, 2006 und 2007 - erfüllt das Land als Arbeitgeber seine Verpflichtung in dieser Hinsicht im Jahr 2007. Es wird davon ausgegangen, dass die Quote auch mittelfristig erfüllt wird. Die Veranschlagung von Ausgaben ist insoweit nach derzeitigem Stand nicht erforderlich. Die Dezentralisierung der Ansätze der Ausgleichsabgabe erfolgte Budget erhöhend. Soweit die Anmeldungen für das Jahr 2010 die Werte der Finanzplanung unterschreiten, können die so erzielten „Einsparungen“ nicht zur Verstärkung des Verwaltungsbudgets herangezogen werden.
4.1.2 Vermieter-Mieter-Modell
In Umsetzung des Kabinettbeschlusses vom 18.10.2005 (KV 239/05) begann mit dem Haushaltsjahr 2007 die Überführung der Ressortliegenschaften in das wirtschaftliche Eigentum des Brandenburgischen Landesbetriebs für Liegenschaften und Bauen (BLB).
Die Mietzahlungen (einschließlich Betriebs- und Nebenkosten) an den BLB werden in dem jeweiligen Kapitel, für das eine Liegenschaft angemietet wird, im Titel 518 25 - Mietzahlungen an den BLB - veranschlagt. Die Höhe des Ansatzes richtet sich nach der mit dem BLB jeweils abgeschlossenen Einzelnutzungsvereinbarung sowie den bis zum Ende des Haushaltsjahres 2010 zusätzlich vorgesehenen Überführungen von Liegenschaften in das Vermieter-Mieter-Modell. Auf Ziff. 6.1 wird in diesem Zusammenhang besonders hingewiesen. Bei begonnenen Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen des Investitionsplanes Teil B ist die Höhe des Ansatzes mit Bezug auf den mit dem BLB vereinbarten Fertigstellungstermin entsprechend zu veranschlagen.
4.1.3 Fahrzeugpool
Wie in den Vorjahren werden die für die Inanspruchnahme von Leistungen des Fahrzeugpools erforderlichen Mittel bei den Einzelplänen bzw. Kapiteln, die am Fahrzeugpool des BLB teilnehmen, im Titel 514 25 „Ausgaben für die Inanspruchnahme von Fahrdiensten beim BLB“, veranschlagt. Für die Höhe der Veranschlagung sind die Erfahrungswerte (Ist-Ausgaben) der vergangenen Jahre zugrunde zu legen.
4.1.4 Zinsausgaben (OGr. 57)
Die Zinsausgaben werden vom Kreditreferat des MdF entsprechend der aktuellen Zinsprognose im Epl. 20 veranschlagt.
4.1.5 Landeskurierdienst
Derzeit erfolgen Abstimmungen zu einer umfassenden Zentralisierung des Landeskurierdienstes und die Prüfung einer Aufgabenwahrnehmung durch den BLB. Es ist davon auszugehen, dass es im Laufe des weiteren Aufstellungsverfahrens zu einer Konkretisierung kommen wird, die auch Auswirkungen auf die Voranschläge entfalten wird. Sobald eine entsprechende Beschlusslage vorliegt, wird das vorliegende Rundschreiben entsprechend ergänzt.
4.1.6 Brandenburgischer IT-Dienstleister
Die vorstehenden Ausführungen zum Landeskurierdienst gelten sinngemäß auch für die Veranschlagung im Zusammenhang mit den künftig vom Brandenburgischen IT-Dienstleister wahrzunehmenden Aufgaben. Grundsätzlich ist von einer insgesamt haushaltsneutralen Aufgabenüberleitung an den Landesbetrieb auszugehen. Soweit bis zum Abgabetermin für die Haushaltsanmeldungen bereits Einzelvereinbarungen zwischen Organisationseinheiten und dem Brandenburgischen IT-Dienstleister abgeschlossen worden sind, so sind die sich daraus für das Haushaltsjahr 2010 ergebenden Ausgaben bei einem Titel der Gruppe 546 zu veranschlagen. Eine spätere einheitliche Veranschlagung bei einem Festtitel bleibt davon unberührt. In allen anderen Fällen sind zunächst sowohl die Ausgaben für Personal- und Sachmittel der IT-Bereiche als auch für Servicevereinbarungen mit dem bisherigen LDS nach dem aus dem Haushalt 2008/2009 bekannten Schema vorzunehmen. Eine Umstellung auf die neue IT-Struktur zu einem späteren Zeitpunkt des Aufstellungsverfahrens bleibt vorbehalten.
4.2 Ausgaben für laufende Zuweisungen und Zuschüsse (HGr. 6)
Durch die unter Tz. 1.3 ausgewiesene Begrenzung der finanzierbaren Ausgaben der HGr. 5 bis 8 (finanzpolitische Vorgaben) sind auch bei den Ausgaben der HGr. 6, insbesondere im Bereich der Zuwendungen, strenge Maßstäbe anzulegen. So sind die zu erwartenden Drittmittel in voller Summe zu berücksichtigen. Zuwendungen, die zur Finanzierung von Personalausgaben bestimmt sind, sollen entsprechend der Abbaulinie für die Personalausgaben des Landeshaushalts degressiv veranschlagt werden. Dies gilt nicht, wenn konkrete rechtliche Verpflichtungen eine Reduzierung der Personalausgaben ausschließen, z. B. durch die Übernahme von Tarifabschlüssen oder Besoldungserhöhungen. Soweit hierdurch Mehrausgaben gegenüber der bislang veranschlagten Zuschusshöhe erforderlich werden, ist dieser Mehrbedarf plausibel zu begründen.
Im Übrigen sind alle Zuwendungsempfänger dahingehend zu prüfen, ob an ihrer Tätigkeit weiterhin ein erhebliches Landesinteresse im Sinne von § 23 LHO besteht.
Bei überregional finanzierten Einrichtungen sind die Vorgaben aus dem Beschluss der Finanzministerkonferenz vom 04.12.2008 zu beachten:
Wegen der weiterhin erforderlichen Konsolidierung der öffentlichen Haushalte halten die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder an ihrer stringenten Linie der Vorjahre fest und beschließen für die Haushaltsgestaltung 2010 im Bereich der überregional finanzierten Einrichtungen folgende Vorgaben (hiervon unberührt bleiben die weitergehenden Kürzungsvorgaben gemäß Beschlüssen der Finanzministerkonferenz vom 8. September 2005 und der Ministerpräsidentenkonferenz vom 20./21. Oktober 2005 und Folgebeschlüssen hinsichtlich der Evaluation der gemeinsam finanzierten Einrichtungen sowie Beschluss der Regierungschefs der Länder und des Bundeskanzlers vom 23. Juni 2005 über den Pakt für Forschung und Innovation):
- Es ist weiterhin eine restriktive Ausgabenplanung zwingend erforderlich. Dabei ist davon auszugehen, dass die Zuwendungen des Vorjahres bereinigt um Sonderentwicklungen überrollt werden.
- Alle Möglichkeiten zur Steigerung der Produktivität mit dem Ziel einer Effizienzsteigerung und einer Erhöhung der Effektivität sind auszuschöpfen.
- Insbesondere
-
- sind alle Möglichkeiten zur Einnahmeerzielung Zuschuss mindernd auszunutzen,
- können ausfallende Einnahmen von anderen Zuwendungs- und Drittmittelgebern nicht durch die Länder ausgeglichen werden,
- dürfen deshalb keinesfalls neue Stellen, Streichungen oder Verlängerungen von kw-Vermerken oder Stellenhebungen vorgesehen werden, soweit sie zuschusserhöhend wirken,
- ist bei Inanspruchnahme von Altersteilzeit über die Laufzeit Haushalts- bzw. Zuschussneutralität anzustreben,
sind Sachausgaben und investive Mittel gegenüber dem Vorjahr möglichst zu überrollen.
Die Personalausgaben der über einen Zuschussbedarf bzw. Leistungsentgelte finanzierten Landeseinrichtungen wie Landesbetriebe oder Hochschulen sind nicht Bestandteil des Personalbudgets. Die Ermittlung des für 2010 bestehenden Bedarfes ist auf der Basis der Ist-Werte der ZBB für das Jahr 2008, der Stellenpläne (Tz.3.3) sowie der Personalbedarfsplanung (Tz. 3.4) anzumelden und plausibel zu begründen.
4.3 Investitionen ohne Bauausgaben (HGr. 8)
Für die Veranschlagung der Investitionen (Investitionsförderung) sind die Einnahmeerwartungen und die daraus folgenden Kofinanzierungsverpflichtungen des Landes maßgebend. Fortsetzungsraten sind realistisch zu veranschlagen, d. h. mit dem tatsächlich zu erwartenden kassenmäßigen Bedarf. Neue Maßnahmen kommen nur in Betracht, wenn das Landesinteresse an der Förderung nachvollziehbar begründet ist.
4.4 Beschaffung von Dienst-Kraftfahrzeugen
Bei der Beschaffung (Kauf oder Leasing) ist die Dienstkraftfahrzeug-Richtlinie des Landes Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.
Der Veranschlagung der Beschaffungsausgaben für Dienstkraftfahrzeuge sind die der Anlage 6 zu entnehmenden Preise für Kauf bzw. Leasing zu Grunde zulegen. Die Veranschlagung von Ausgaben für den Kauf oder das Leasing von Dienstkraftfahrzeugen sind nur bei solchen Einrichtungen zulässig, die nicht an dem zentralen Fahrzeugpool des BLB angeschlossen sind.
Auf die Veröffentlichung der Anlage 6 in BRAVORS wurde verzichtet
Die zu beschaffenden Fahrzeuge sind in den Erläuterungen hinreichend konkret zu beschreiben (Pkw, Kleinbus, Lieferwagen etc.). Die Erläuterungen sind nach § 17 Abs. 1 LHO für verbindlich zu erklären. Von den Erläuterungen kann im Haushaltsvollzug auch mit Zustimmung des MdF nicht abgewichen werden. Der Gestaltung der Erläuterungen ist daher eine hohe Priorität beizumessen und dafür Sorge zu tragen, dass sie den tatsächlichen Beschaffungserfordernissen auch gerecht werden.
Diese Regelung gilt gleichermaßen für die über Zuschusstitel oder Nutzungsentgelte finanzierten Einrichtungen des Landes wie Hochschulen oder Landesbetriebe, soweit auch diese nicht am Fahrzeugpool teilnehmen.
Art und Anzahl der durch den BLB für den zentralen Fahrzeugpool und den Eigenbedarf zu beschaffenden Fahrzeuge sind Ergebnis der Wirtschaftsplanverhandlungen.
4.5 Größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben
Nach § 24 Abs. 2 ist die Veranschlagung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben nur dann zulässig, wenn Planungen, Schätzungen der Kosten und Kostenbeteiligungen vorliegen. Diese Unterlagen (zu Art und Umfang siehe VV Nr. 2 zu § 24 LHO) sind rechtzeitig, spätestens jedoch mit der Anmeldung zum aufzustellenden Haushaltsplan, dem MdF zuzuleiten. Eine Veranschlagung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen ohne vorliegende Planungsunterlagen ist nur ausnahmsweise nach § 24 Abs. 3 LHO zulässig. Die Notwendigkeit der Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen.
4.6 Titelgruppen
Der LRH hat wiederholt, zuletzt in seinem Jahresbericht 2008 unterschiedlich hohe Soll/Ist-Abweichungen bei den einzelnen Hauptgruppen festgestellt. Er führt dies auf die Veranschlagungspraxis zurück, sämtliche Ausgaben bei nur einem Titel zu veranschlagen und die Verteilung während des Vollzugs im Rahmen der Deckungsfähigkeit vorzunehmen. Der LRH kritisiert, dass dies nicht den haushaltsrechtlichen Grundsätzen entspricht, der Haushaltsgesetzgeber nicht über den Anteil investiver und konsumtiver Ausgaben informiert wird und so auf der Grundlage unzutreffender Angaben entscheidet. Der LRH bittet darum, Ausgaben innerhalb einer Titelgruppe auch dann nach dem voraussichtlichen Bedarf titelscharf zu veranschlagen, wenn die einzelnen Titel der Titelgruppe untereinander deckungsfähig sind.
5. Besonderheiten
5.1 Ausgaben für Landesbetriebe
Bei der Veranschlagung von Landesbetrieben und Landeseinrichtungen ist grundsätzlich anzustreben, dass sich die investiven Aufwendungen dieser Betriebe und Einrichtungen auch vollständig investiv im Haushaltsplan abbilden. Dazu sind die Zuführungen i. d. R. in mindestens einem konsumtiven und einem investiven Titel zu veranschlagen. Werden Landesbetriebe und Einrichtungen durch Servicevereinbarungen aus mehreren Einzelplänen finanziert, so sind dafür grundsätzlich Titel der HGr. 5 auszubringen. Die Veranschlagung der Ausgaben für eine Servicevereinbarung mit dem fachlich federführenden Ressorts, soll ebenso in mindestens einen konsumtiven und einen investiven Titel aufgeteilt werden. Soweit vom Volumen dieser Servicevereinbarung her möglich, sind die im Wirtschaftsplan vorgesehenen investiven Aufwendungen des Betriebes oder der Einrichtung vollständig in diesem investiven Haushaltstitel nachzuweisen; der Restbetrag entfällt dann auf die konsumtive Haushaltsstelle.
Aufwendungen und Erträge, die Landesbetrieben und Einrichtungen wirtschaftlich zugerechnet werden können, sollen grundsätzlich vollständig in deren Wirtschaftsplänen abgebildet werden. Für den Leistungsaustausch mit anderen Betrieben und Einrichtungen sowie mit Teilen des Landeshaushalts sind entsprechende Zahlungsströme vorzusehen (Bruttoprinzip). Sind dafür bisher Mittel an anderer Stelle des Haushalts vorgesehen, so werden diese in die Zuführungstitel und Servicevereinbarungen (als Ausgaben) sowie in die Wirtschaftspläne (als Erträge und Aufwendungen) integriert. An der Bewirtschaftung dieser Ausgaben durch zentrale Landesstellen (z. B. ZBB) ändert sich dadurch nichts. In begründeten Einzelfällen kann das MdF Sonderregelungen zulassen.
5.2 Darstellung von Informationen aus der Kosten- und Leistungsrechnung
Mit Beschluss des Landtages zur Haushalts- und Verwaltungsmodernisierung vom 20.05.2005 (LT-DS 4/1150-B) sind für die Bereiche, in denen die Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt ist, mit der Haushaltsanmeldung - orientiert an den bestehenden Produktkatalogen - Leistungskennzahlen beizustellen, die in Verbindung mit den benötigten bzw. zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen stehen. Auf Grund des Beginns der Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung im Rahmen der Einführung eines neuen Rechnungswesens (SAP), liegen bisher nur begrenzt verwend- und auswertbare Daten vor. Vor diesem Hintergrund ist nur durch die Bereiche die bis zum 31.12.2008 die Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt haben zur Haushaltsanmeldung die Beistellung von Kennzahlen erforderlich, die insbesondere Ausdruck der jeweiligen spezifischen Produktkataloge sind. Dabei bleibt es in der Verantwortung des zuständigen Ressorts die wesentlichen Kennzahlen bzw. outputorientierten Informationen zu bestimmen und darzustellen. Die Form der Darstellung richtet sich nach dem für den Doppelhaushalt 2008/2009 mit den zu diesem Zeitpunkt betroffenen Ressorts abgestimmten Schema (vgl. Anlage 13 der HRL-BB). Darzustellen sind dementsprechend die geplanten Soll-Werte für das Jahr 2010.
5.3 Baumaßnahmen
Zuführungen an den BLB zur Vorfinanzierung von Investitionsausgaben des Investitionsplanes Teil B werden bei Kapitel 12 020 Titel 891 61 und Zuführungen auf der Grundlage von Geschäftsbesorgungsverträgen bei Kapitel 12 020 Titel 682 61 veranschlagt. Im Wirtschaftsplan des BLB, der als gesonderte Beilage dem Epl. 12 beigestellt ist, wird die vorgesehene Verwendung der Investitionsmittel unter Angabe der Maßnahmen und der vorgesehenen Nutzer dargestellt.
Die Anmeldungen für Hochbaumaßnahmen sind für den Investitionsplan Teil B des BLB vorzunehmen. Die Hochbaumaßnahmen für den Investitionsplan Teil A sind durch den BLB anzumelden. Dabei ist der unter Tz. 1.3 genannte Orientierungsrahmen einzuhalten. Von der Zuordnung einzelner Baumaßnahmen zum Investitionsplan Teil A oder B bleibt die Verpflichtung einer vollständigen Maßnahmeübersicht beider Teile in der Beilage zum Epl. 12 unberührt.
Neue Hochbaumaßnahmen können nur veranschlagt werden, sofern die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 LHO erfüllt sind. Ausnahmen nach § 24 Abs. 3 LHO sind besonders zu begründen. Die Anmeldungen sind bis spätestens zum 20.02.2009 an das Ministerium der Finanzen - Abteilung 4 - zu richten. Den Anträgen ist je Ressort eine Prioritätenliste in Bezug auf die einzelnen Maßnahmen beizufügen.
5.4 EU-Fonds einschließlich ELER
Für die abgelaufene Förderperiode 2000 - 2006 sind die noch in 2010 zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben von EU-Fondsmitteln zu veranschlagen und in einer Übersicht darzustellen (Anlage 4.1), die dem MdF zusammen mit den Voranschlägen zu übermitteln ist.
Zur Veranschlagung der Einnahmen und Ausgaben von EU-Fondsmitteln (einschl. ELER) nach dem Operationellen Programm Brandenburg 2007 - 2013 ist eine nachvollziehbare Übersicht über die gesamte Förderperiode zu erstellen und dem MdF zusammen mit den Voranschlägen zu übermitteln (Anlage 4.2).
6. Sonstiges
6.1 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen (VE) sind in dem Maß zu veranschlagen, wie im Jahr 2010 Verpflichtungen zu Lasten künftiger Jahre voraussichtlich eingegangen werden müssen. Hierbei sind die Fälle nach § 38 Abs. 4 LHO zu beachten, bei denen es keiner Verpflichtungsermächtigung bedarf (insbesondere „laufendes Geschäft“ und Verpflichtungen für das Folgejahr zu Lasten übertragbarer Ausgaben). Die Ausbringung von VE ist nur zulässig, wenn die Ausfinanzierung im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung unter Berücksichtigung der bestehenden bzw. noch einzugehenden Vorbelastungen und des übrigen kassenmäßigen Bedarfes gesichert erscheint.
Bezug nehmend auf das MdF-Schreiben - 21 - vom 02.05.2008 bedarf es auch dann keiner VE, wenn im Rahmen des VMM Mietverträge mit dem BLB abgeschlossen werden, deren Laufzeit und Miethöhe die in VV Nr. 5.1 zu § 38 LHO genannten Grenzen für Mieten und Pachten überschreiten.
Bei den von § 38 Abs. 4 LHO erfassten "laufenden Geschäften" wird auf die Neuaufnahme der VV Nr. 5.4 zu § 38 LHO [Erlass des MdF vom 24.09.2008; Amtsblatt für Brandenburg 2008, S. 2385 (2408)] hingewiesen. Die neue Nr. 5.4 legt fest: „Die Umsetzung von ÖPP-Projekten stellt kein Geschäft der laufenden Verwaltung dar und erfordert die Ausbringung entsprechender Verpflichtungsermächtigungen.“ Im Zusammenhang mit dieser speziellen Regelung für den Bereich von PPP/ÖPP wird auch die Anlage zum Haushaltsgesetz "Übersicht über Sonderfinanzierungsverfahren" angepasst. Zukünftig werden im Teil A ausschließlich ÖPP-Maßnahmen und Im Teil B die bisher schon dargestellten Maßnahmen (Mietkauf von Gebäuden u. ä.) abgebildet.
6.2 Kategorisierungen
Die Haushaltsaufstellung erfolgt unter Berücksichtigung der Kategorisierung nach dem rechtlichen Bindungsgrad. Demnach ist eine Zuordnung der Ansätze jedes einzelnen Titels der Hauptgruppen 5 - 8 in Bezug auf den Bindungsgrad des Ansatzes erforderlich. Die Einzelheiten sind den Hinweisen zum Haushaltsaufstellungsverfahren HAVWeb zu entnehmen, die den HAVWeb-Verantwortlichen separat per E-Mail zur Verfügung gestellt werden. Die entsprechende Zuordnung erfolgt in Anlehnung an die Vorgaben des Haushaltsaufstellungsverfahrens 2008/2009.
- Kategorie
- absoluter Betrag der Ausgaben, die dem Grunde und der Höhe nach durch Gesetz (EU-, Bundes - oder Landesgesetz), rechtskräftigen Vertrag, bestandskräftigen Zuwendungsbescheid, in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen o. ä. rechtlich gebunden sind, jeweils auf der Basis des Rechtsstandes zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung
- 100 % durchlaufende Mittel (Einnahmen von Dritten = Ausgaben). Als durchlaufende Mittel gelten nur solche Drittmittel, die für den Landeshaushalt ohne Kofinanzierungsverpflichtung bereitgestellt werden.
- absoluter Betrag der sonstigen Drittmittel (insbesondere des Bundes und der EU) für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 sowie die Finanzplanungsjahre 2010 und 2011
- Mittel zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes.
- Kategorie
- absoluter Betrag der Ausgaben, die dem Grunde nach gebunden sind (im Einzelnen wie Kategorie 1 (ohne durchlaufende Mittel), jedoch der Höhe nach noch nicht feststehend oder ohne gesetzliche Änderung veränderbar)
- Kategorie
- Landesmittel zur Kofinanzierung, soweit sie nicht in Kategorie 1 oder 2 als rechtlich gebunden erfasst sind.
- Kategorie
- absoluter Betrag der reinen Landesmittel, soweit nicht rechtlich gebunden (Kategorie 1 oder 2) oder zur Finanzierung von Drittmitteln (Kategorie 3) benötigt.
Die Zuordnung einzelner Beträge kann auch im Rahmen der Haushaltsverhandlungen thematisiert werden.
6.3 Erläuterungen
Durch das HAVWeb-Verfahren werden zahlreiche Erläuterungsformate bereitgestellt. Erläuterungen sind in einem vertretbaren Umfang zur Höhe des Ansatzes beizufügen, insbesondere wenn es sich um jährlich wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben ohne wesentliche Betragsänderungen handelt.
Bei der Erläuterung von Ausgaben ist u. a. auch die Vorbelastung aus der Inanspruchnahme von VE der Vorjahre anzugeben. Der LRH hat in seinem Jahresbericht kritisiert, dass die Angaben im Rahmen der Aufstellung nicht auf ihre Aktualität überprüft sondern statt dessen einfach die Vorjahreswerte übernommen wurden. Ich bitte darauf zu achten, dass die Vorbelastung nicht statisch sondern - z. B. durch den Widerruf von Förderbescheiden - geringer werden kann. Die Erläuterungen sind so zu gestalten, dass die Angaben den zum Zeitpunkt der Einreichung des Voranschlages aktuellen Stand der Vorbelastung widerspiegeln.
6.4 Stand der Aufgabenkritik
Gemäß § 2 Abs. 6 des Gesetzes über Ziele und Vorgaben zur Modernisierung der Landesverwaltung (VerwModG) ist im Zusammenhang mit dem Entwurf für das Haushaltsgesetz dem Landtag auch zum Stand der Aufgabenkritik Bericht zu erstatten. Zur transparenteren Darstellung der Bemühungen zur Aufgabenkritik wird die Berichterstattung nunmehr in das Haushaltsaufstellungsverfahren 2010 integriert. Die Ergebnisse der Aufgabenkritik sollen dazu kapitelbezogen in den Vorworten der Einzelpläne dargestellt werden. Dort befinden sich bereits jetzt Aufgabenbeschreibungen der Behörden, welche durch den Stand der aufgabenkritischen Aktivitäten ergänzt werden sollen. Die Einzelheiten hierzu werden noch zwischen den für die Aufgabenkritik zuständigen Ressortverantwortlichen und der SVP abgestimmt.
6.5 Dokumentation der Sonderabgaben
Mit dem Doppelhaushalt 2005/2006 wurde erstmalig der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.07.2003 (BVerfG, 2 BvL 1/99) umgesetzt, eine Dokumentation über Bestand und Entwicklung aller Sonderabgaben dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Haushaltsplan 2005/2006 zur Anlage „Sonderabgaben des Landes“ (S. 175 ff.) Bezug genommen. Im Detail verweise ich auf das Schreiben des MdJE vom 18.08.2003 (Az. 1004 E - II.43/99).
Zur Erfüllung dieser Dokumentationspflicht bitte ich um Prüfung und um Mitteilung der in Ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Sonderabgaben entsprechend folgender Tabelle:
Sonderabgaben des Landes Brandenburg
Epl. | Sonderabgabe | Abgabevolumen in Mio. Euro in | |||
---|---|---|---|---|---|
2008 | 2009 | 2010 | |||
Ist | Soll | Soll | |||
Bezeichnung: | |||||
Rechtsgrundlage: | |||||
Abgabezweck: | |||||
Verpflichtete: | |||||
Begünstigte: |
6.6 Deckungsvermerke
Auch bei der Verstärkung eines Titels im Wege der Deckungsfähigkeit gilt der Grundsatz, dass eine spezielle Regelung der allgemeinen Regelung vorgeht. Soweit ein Titel durch einen speziellen Haushaltsvermerk z. B. in den Deckungskreis einer Titelgruppe einbezogen wird, schließt dies die Anwendung weiterer Deckungsmöglichkeiten, z. B. im Rahmen des Verwaltungsbudgets oder auf der Grundlage des Haushaltsgesetzes aus. Deckungsvermerke sind daher vorausschauend anzubringen und auf das unverzichtbare Maß zu reduzieren.
Gleichzeitig bedeutet dies, dass diejenigen Titel, die in Deckungsvermerke im Haushaltsplan einbezogen sind, zwar Bestandteil des Verwaltungs- oder Personalbudgets sind, jedoch nicht mehr in den entsprechenden Deckungskreis einbezogen werden können.
6.7 Mittelfristige Finanzplanung 2009 bis 2013
Die Eingangs beschriebene haushaltspolitische Situation lässt auch mittelfristig keine grundlegend andere Einschätzung zu. Vielmehr wird sich der kontinuierliche Abbau der SoBEZ-Mittel ebenso weiter fortsetzen, wie der Aufwuchs der Versorgungsausgaben. Als Grundlage der Anmeldungen für die Planungsjahre 2011 und 2012 sind die entsprechenden Werte des geltenden Finanzplans heranzuziehen. Für das Jahr 2013 ist grundsätzlich von einer Überrollung des Jahres 2012 auszugehen. Im Übrigen gelten die vorstehenden Regelungen und Hinweise sinngemäß.
1 Zudem sind die haushaltsrechtlichen Vorschriften einschließlich der VV-LHO neben den bekannten Veröffentlichungspfaden in BRAVORS http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.23813.de auch über die Internetseite des MdF (www.mdf.brandenburg.de) unter Rubrik Landeshaushalt bei dem Schlagwort Haushaltsrecht zu finden.
Anlagen
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