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Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Aquakultur und Binnenfischerei in den Ländern Brandenburg und Berlin

Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Aquakultur und Binnenfischerei in den Ländern Brandenburg und Berlin
vom 7. Mai 2024
(ABl./24, [Nr. 21], S.406)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage:

  • der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds,
  • des Programms für Deutschland CCI-Nr. 2021DE14MFPR001,
  • der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik,
  • des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) für den Förderbereich 4 I1

in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) zur Förderung von Maßnahmen zur Stabilisierung und Entwicklung der Fischerei und Aquakultur Zuwendungen im Land Brandenburg und im Land Berlin.

Die nach den Nummern 2.1.1.4 sowie 2.2.1.5 dieser Richtlinie gewährten Förderungen stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar, die nach den Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung (EU) 2023/2831 vom 13. Dezember 2023 in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden (im Folgenden: De-minimis-VO).

1.2 Durch eine den Bedingungen des Marktes und den ökologischen Standorterfordernissen angepasste Binnenfischerei und Aquakultur sollen wirtschaftlich rentable Betriebe aufgebaut und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen gestärkt werden. Im Vordergrund steht dabei die Förderung der wirtschaftlichen und ökologischen Nachhaltigkeit von Fischerei- und Aquakulturbetrieben. Mit der Förderung geeigneter Maßnahmen soll ein wichtiger Beitrag zur Erhaltung der traditionellen Fluss- und Seenfischerei, der Karpfenteichwirtschaft und des Gleichgewichtes zwischen den aquatischen Ressourcen und ihrer Nutzung sowie deren Auswirkung auf die Umwelt geleistet werden.

Zweck der Förderung für Vorhaben nach Nummer 2.2.3.2 der Richtlinie ist der Schutz und die Wiederherstellung von Lebensräumen und Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten in der Agrarlandschaft.

1.3 Bei der Anwendung der Förderrichtlinie ist die Charta der Grundrechte der EU2 zu beachten. Dazu zählen insbesondere die Gleichheit vor dem Gesetz, der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, die Gleichstellung von Männern, Frauen und Diversen, die Integration von Menschen mit Beeinträchtigung, das Eigentumsrecht, das Recht auf angemessene Arbeitsbedingungen sowie der Gesundheits- und Umweltschutz.

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten in dieser Richtlinie jeweils in weiblicher, männlicher und diverser Form.

1.4 Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Förderung der Binnenfischerei3

2.1.1 Produktive Investitionen in der Binnenfischerei zur Verbesserung der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit

2.1.1.1 Investitionen in die Ausrüstung der Binnenfischerei sowie von Binnenfischereifahrzeugen

2.1.1.2 Austausch oder Modernisierung von Bootsmotoren zur Verbesserung der Energieeffizienz und Eindämmung des Klimawandels

2.1.1.3 Investitionen zur Verbesserung der fischereilichen Infrastruktur

2.1.1.4 Investitionen zur Diversifizierung des betrieblichen Einkommens außerhalb von fischereilichen Tätigkeiten

2.1.2 Maßnahmen zur Wiederansiedlung oder Bestandsaufstockung gefährdeter Arten durch:

2.1.2.1 direkte Besatzmaßnahmen4, wenn diese in einem Rechtsakt der Europäischen Union als Wiederansiedlungs- oder andere Erhaltungsmaßnahme vorgesehen sind, sowie

2.1.2.2 die wissenschaftliche Begleitung direkter Besatzmaßnahmen

2.1.3 Investitionen in Ausrüstung sowie Durchführungskosten für die Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der EU-Aal-Verordnung5

2.1.4 Forschung und Entwicklung von wissenschaftlichen, technischen und organisatorischen Lösungen oder Innovation für Fragestellungen der Binnenfischerei

2.2 Förderung der Aquakultur6

2.2.1 Produktive Investitionen in der Aquakultur zur Verbesserung der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit

2.2.1.1 Investitionen zur Modernisierung, Erweiterung und Ausrüstung sowie zum Bau von Produktionsanlagen für eine nachhaltige Aquakulturproduktion

2.2.1.2 Investitionen zum Schutz der Aquakulturanlagen gegen wildlebende Tiere (fischfressende Prädatoren)

2.2.1.3 Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Aquakultur gegenüber dem Klimawandel

2.2.1.4 Investitionen zur Versorgung von Aquakulturbetrieben mit erneuerbaren Energien oder zur Verringerung des Energiebedarfs

2.2.1.5 Investitionen zur Diversifizierung des betrieblichen Einkommens außerhalb der Aquakulturtätigkeit

2.2.2 Forschung und Entwicklung von wissenschaftlichen, technischen und organisatorischen Lösungen oder Innovation für Fragestellungen der Aquakultur

2.2.3 Vergütung von Umweltdienstleistungen in Karpfenteichwirtschaften7

Zur Unterstützung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten und im Interesse der zukunftsfähigen Entwicklung der Karpfenteichwirtschaften werden Umweltdienstleistungen in Form von Teichpflegemaßnahmen sowie speziellen Arten- und Biotopschutzmaßnahmen gefördert, die zur Erhaltung der Karpfenteichlandschaften in ihrer Funktion zur Erzeugung regionaler gesunder Lebensmittel sowie für Biodiversität, Landschaftsbild und Wasserhaushalt beitragen. Die Maßnahmen werden an eine extensive Produktion sowie ein gezieltes Biotopmanagement gekoppelt und umfassen:

2.2.3.1 die extensive Bewirtschaftung und Pflege von Nutzkarpfenteichen nach vorgegebenem Pflegeplan und unter Einhaltung von Vorgaben zur Intensitätsbegrenzung (Pflegeplan A),

2.2.3.2 die Durchführung spezieller Arten- und Biotopschutzmaßnahmen in Nutzkarpfenteichen nach vorgegebenem Pflegeplan (Pflegeplan B).

2.3 Förderung der Verarbeitung und Vermarktung

2.3.1 Investitionen für Bau, Erweiterung, Ausrüstung und Modernisierung im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, insbesondere Direktvermarktung

2.3.2 Investitionen zur Versorgung der Verarbeitung und/oder Vermarktung von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen mit erneuerbaren Energien oder zur Verringerung des Energiebedarfs

2.3.3 Maßnahmen zur Durchführung von betriebsübergreifenden Kommunikationskampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Fischerei- und Aquakulturprodukte, Fischkonsum und Nachhaltigkeit der Fischerei und Aquakultur, die von kollektiven Begünstigten durchgeführt werden

2.4 Förderausschluss

  • Vorhaben, wenn die geplante Maßnahme nach geltendem Recht vorgeschrieben ist,
  • Umsatzsteuer, sofern Zuwendungsempfangende zum Vorsteuerabzug (nach §§ 15 und 24 des Umsatzsteuergesetzes [UStG]) berechtigt sind, unter Beachtung der Regelung gemäß Nummer 5.4.6,
  • Eigenleistungen in Form von Arbeits- und Sachleistungen, ausgenommen sind wissenschaftliche Leistungen sowie Eigenleistungen nach den Nummern 2.1.2 und 2.2.3, sofern die Bedingungen nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 erfüllt sind,
  • Besatzmaßnahmen, ausgenommen Besatz, der im Rahmen eines Rechtsaktes der Europäischen Union ausdrücklich als Wiederansiedlungs- oder andere Erhaltungsmaßnahme vorgesehen ist, oder Besatz, der zu Forschungszwecken durchgeführt wird (Versuchsbesatz8),
  • „Versuchsfischerei“ im Sinne von kommerziell betriebenen Fangtätigkeiten in einem bestimmten Gebiet im Hinblick auf die Einschätzung der Rentabilität und der biologischen Nachhaltigkeit einer regelmäßigen, langfristigen Nutzung der Fischereiressourcen in diesem Gebiet in Bezug auf Bestände, die bislang nicht kommerziell befischt wurden,
  • Haltung oder Zucht gentechnisch veränderter Organismen,
  • Investitionen im Zusammenhang mit der Zucht und Haltung von aquatischen Organismen sowie im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die nicht der menschlichen Ernährung dienen, ausgenommen hiervon sind Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1.4 und 2.2.1.5 oder zur Abfallbehandlung von Fisch-Erzeugnissen,
  • landwirtschaftliche Primärproduktion für Maßnahmen gemäß den Nummern 2.1.1.4 und 2.2.1.5,
  • Vorhaben nach den Nummern 2.1.1.4 sowie 2.2.1.5, die unter den Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2831 (De-minimis-VO) fallen,
  • Investitionen im Bereich erneuerbarer Energien, ausgenommen Investitionen nach den Nummern 2.1.1.1, 2.2.1.4 und 2.3.2,
  • Bau neuer Häfen oder neuer Auktionshallen, ausgenommen neue Anlandestellen,
  • Neubau oder die Erweiterung von Teichen,
  • Erwerb von Fischereifahrzeugen,
  • Investitionen in Gaststätten, ausgenommen Imbisseinrichtungen zur Unterstützung der direkten Vermarktung der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse ohne Servierpersonal,
  • Transportfahrzeuge und Personenkraftwagen, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen9 sowie Anhänger zum Fischtransport,
  • gebrauchte oder bereits geförderte Anlagen, Maschinen und Einrichtungen,
  • Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen,
  • eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
  • Landkauf sowie Wohnbauten und deren Zubehör,
  • Betriebskosten, einschließlich Aufwendungen, um Anlagen und Einrichtungen funktionstüchtig zu erhalten und einem übermäßigen Verschleiß vorzubeugen, ausgenommen sind Maßnahmen nach den Nummern 2.1.4, 2.2.2 und 2.2.3,
  • Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Erbbauzinsen, Pachten, Maklerprovisionen, Grunderwerbssteuer, Leasingkosten, Versicherungsbeiträge mit Ausnahme von Sachversicherungen im Rahmen von Forschungsvorhaben, Anliegerbeiträge, Mietkauf, Rabatte, Gutschriften, Abschreibungen, Skonti sowie Notar- und Vermessungskosten,
  • Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken,
  • Kosten für Büroeinrichtungen, einschließlich Hard- und Software, ausgenommen Kassensysteme im Rahmen von Vorhaben gemäß Nummer 2.3.1,
  • Kosten für Unternehmens-, Steuer- oder Rechtsberatung, ausgenommen Architektur- und Ingenieurleistungen in Bezug auf Baumaßnahmen,
  • Gebühren und Verwaltungskosten öffentlicher Stellen.

3 Zuwendungsempfangende

3.1 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1

  • Unternehmen der Binnenfischerei im Haupt- oder Nebenerwerb und deren rechtsfähige Vereinigungen.

3.2 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.2

  • Unternehmen der Binnenfischerei im Haupt- oder Nebenerwerb und deren rechtsfähige Vereinigungen oder
  • vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz benannte Einrichtungen außerhalb der Brandenburgischen Landesverwaltung10.

3.3 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.3

  • vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz benannte Einrichtungen außerhalb der Brandenburgischen Landesverwaltung.

3.4 Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.4 und 2.2.2

  • Unternehmen der Binnenfischerei oder der Aquakultur im Haupt- oder Nebenerwerb und deren rechtsfähige Vereinigungen oder
  • vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz benannte Einrichtungen außerhalb der Brandenburgischen Landesverwaltung.

3.5 Für Maßnahmen nach Nummer 2.2.1

  • Unternehmen der Aquakultur im Haupt- oder Nebenerwerb und deren rechtsfähige Vereinigungen.

3.6 Für Maßnahmen nach Nummer 2.2.3

  • Unternehmen der Aquakultur im Haupt- oder Nebenerwerb und deren rechtsfähige Vereinigungen,
  • andere Landbewirtschaftende11, soweit es sich um Maßnahmen nach Nummer 2.2.3.2 handelt.

3.7 Für Maßnahmen nach den Nummern 2.3.1 und 2.3.2

  • Unternehmen der Binnenfischerei oder der Aquakultur im Haupt- oder Nebenerwerb oder
  • deren zugehörige Verarbeitungs- oder Vermarktungsunternehmen12 im Haupt- oder Nebenerwerb.

3.8 Für Maßnahmen nach Nummer 2.3.3

  • vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz benannte Einrichtungen außerhalb der Brandenburgischen Landesverwaltung, die die Maßnahmen als kollektive Begünstigte durchführen.

3.9 Hinsichtlich der Förderung von Unternehmen nach den Nummern 3.1 bis 3.8 werden ausschließlich Kleinst- und Kleinunternehmen13 gefördert.

3.10 Hinsichtlich der Förderung von Unternehmen nach den Nummern 3.1 bis 3.8 darf die Zuwendung nicht an Unternehmen gewährt werden, bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten“14 handelt. Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.

3.11 Die unter den Nummern 3.2 bis 3.4 sowie 3.8 vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz benannten Einrichtungen werden auf der Internetseite lelf.brandenburg.de veröffentlicht.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Betriebsstätte der oder des Antragstellenden, für die eine Förderung im Rahmen dieser Richtlinie beantragt wird, muss sich unter Einhaltung der Zweckbindungsfrist im Land Brandenburg beziehungsweise im Land Berlin befinden.

4.2 Zuwendungen gemäß den Nummern 2.1.1, 2.2.1, 2.2.3, 2.3.1 und 2.3.2 werden nur gewährt, wenn der Nachweis über die Fachkompetenz der oder des Begünstigten vorliegt.

4.3 Dem Antrag von natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts ist für Investitionsvorhaben ab Gesamtkosten von 50 000 Euro ein Nachweis über die Sicherung der Gesamtfinanzierung beizufügen.

4.4 Für Investitionsvorhaben mit Gesamtkosten von mehr als 200 000 Euro ist vorbehaltlich der Einzelfallentscheidung gemäß Nummer 5.4.3 ein Gutachten einer unabhängigen Gutachterin oder eines unabhängigen Gutachters vorzulegen, welches die betriebswirtschaftliche Rentabilität, die Auslastung der geplanten Kapazitäten sowie bei Aquakulturanlagen auch die Erreichbarkeit der unterstellten Produktionsmenge sowie das Vermarktungskonzept bewertet.

4.5 Voraussetzung für die Förderung des Baus einer Aquakulturanlage gemäß Nummer 2.2.1.1 ist die Vorlage eines positiven Votums der Verwaltungsbehörde für den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) nach fischereifachlicher Prüfung.

4.6 Die für die Durchführung der nach dieser Richtlinie förderfähigen Maßnahmen erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen sind vor Bewilligung nachzuweisen.

4.7 Maßnahmen nach den Nummern 2.1.4 und 2.2.2 werden von oder in Zusammenarbeit mit einer gemäß Nummer 3.4 benannten wissenschaftlichen Stelle durchgeführt.

Die wissenschaftliche Stelle prüft und bestätigt die Ergebnisse der betreffenden Maßnahmen. Die aus den Maßnahmen resultierenden Forschungsergebnisse sind zu veröffentlichen.

Die Durchführung dieser Maßnahmen darf nicht unmittelbar kommerziellen Zwecken dienen. Die Zuwendung ist um den Betrag einer während der Maßnahmendurchführung gegebenenfalls erwirtschafteten Einnahme zu kürzen.

4.8 Voraussetzung für die Umsetzung von Besatzmaßnahmen nach Nummer 2.1.2.1 ist die wissenschaftliche Begleitung durch eine vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz nach Nummer 3.2 benannte Einrichtung. Diese erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung einschließlich einer Leistungsbeschreibung zwischen den Unternehmen und der benannten Einrichtung.

4.9 Zur Durchführung von Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.1 zur Verbesserung der Bestandssituation des Aals ist ausschließlich der Besatz mit Glasaalen oder vorgestreckten Aalen mit einer Länge von bis zu 20 Zentimetern förderfähig.

4.10 Zuwendungen gemäß Nummer 2.1.1.2 werden nur gewährt für Binnenfischereifahrzeuge mit einer Gesamtlänge von bis zu 24 Metern und einem Mindestalter von fünf Jahren. Darüber hinaus darf der geförderte Bootsmotor keine höhere in kW ausgedrückte Leistung haben und muss entweder einen um mindestens 20 Prozent verringerten CO2-Ausstoß oder einen um mindestens 20 Prozent verringerten Kraftstoffverbrauch aufweisen als der zu ersetzende Bootsmotor.

Sofern die genannten Reduzierungen für den betreffenden Bootsmotor nicht im Rahmen einer Typgenehmigung oder eines Produktzertifikates belegt werden können, ist eine Gewährung der Zuwendung nur möglich, wenn der zu ersetzende Bootsmotor ein Mindestalter von sieben Jahren und der geförderte Bootsmotor eine der folgenden energieeffizienten Antriebstechnologien verwendet: Wasserstoff, Ammoniak, Verbrennungsantrieb, Brennstoffzellen, Strom, eine Kombination aus Elektro- und Verbrennungsantrieb (Hybridantrieb), Brennstoffzellenhybrid.

4.11 Maßnahmen nach den Nummern 2.2.1.4 und 2.3.2 sind maximal auf die Deckung des Eigenbedarfs begrenzt.

4.12 Zuwendungen gemäß Nummer 2.2.3 werden nur gewährt, wenn

  • sich die oder der Begünstigte für den Zeitraum bis zum Ablauf dieser Richtlinie zu Umweltdienstleistungen nach dieser Richtlinie verpflichtet, für Maßnahmen gemäß Nummer 2.2.3.2 beträgt der Verpflichtungszeitraum mindestens fünf Jahre. Die Einhaltung dieses Verpflichtungszeitraumes bezieht sich auf die Beibehaltung der ursprünglich beantragten Flächengröße, wobei ein Wechsel einzelner Teiche und Maßnahmen grundsätzlich zulässig ist.
    Über Ausnahmen von der Einhaltung des Verpflichtungszeitraumes zur Vermeidung von Härtefällen entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde. Das Einvernehmen ist nicht erforderlich, wenn die Leistungen aufgrund höherer Gewalt15 nicht erbracht werden können,
  • für die beantragte Teichfläche eine Nutzungsberechtigung besteht. In der Regel erfolgt der Nachweis anhand rechtskräftiger Pachtverträge beziehungsweise bei Eigennutzung durch den Eigentumsnachweis. In Härtefällen, wenn kein schriftlicher Vertrag existiert, kann die Nutzungsberechtigung anderweitig glaubhaft gemacht werden,
  • es sich bei den Antragsflächen um Nutzkarpfenteiche im Territorium des Landes Brandenburg handelt,
  • die Antragsflächen nicht als Angelteiche oder zur Produktion oder Haltung von Zierfischen genutzt werden,
  • es sich bei der Antragsfläche nach Nummer 2.2.3.1 (Pflegeplan A) um eine auf den Fischertrag von mindestens 150 Kilogramm Karpfen und Nebenfische/Hektar Teichnutzfläche ausgerichtete Bewirtschaftung handelt.

Zur Förderung von Umweltdienstleistungen nach Nummer 2.2.3.2 ist mit dem Zuwendungsantrag die Bestätigung des Pflegeplans B von der zuständigen Naturschutzbehörde vorzulegen. Die teichnutzflächenidentische Umsetzung des Pflegeplans A ist Voraussetzung für die Teilnahme am Pflegeplan B. Ausgenommen davon sind die Maßnahmen M 1 und M 13 nach Pflegeplan B gemäß Anlage zur Richtlinie. Liegt in Bezug auf die vom Pflegeplan B erfasste Teichfläche ein Natura-2000-Managementplan vor, so hat bei der Auswahl der Maßnahmen gemäß Pflegeplan B die Umsetzung der im Natura-2000-Managementplan aufgeführten Maßnahmen Vorrang.

4.13 Voraussetzung für die Bewilligung von Zuwendungen für Vorhaben gemäß den Nummern 2.1.4 und 2.2.2 ist das Vorliegen des Votums nach Nummer 5.4.7.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart:            Projektförderung

5.2 Finanzierungsarten:      Anteilfinanzierung/Vollfinanzierung/Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung:  Zuschuss, Zuweisung

5.4 Bemessungsgrundlage/Höhe der Zuwendung

Förderfähig sind die zur Umsetzung der Maßnahmen nach Nummer 2 der Richtlinie projektbezogenen Ausgaben.

5.4.1 Es werden folgende Fördersätze festgesetzt:

Fördergegenstand

Fördersatz der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben

2.1.1.1

bis zu 50 %

2.1.1.2

bis zu 40 %

2.1.1.3

bis zu 50 %

2.1.1.4

bis zu 50 %

2.1.2.1

bis zu 80 %

2.1.2.2

bis zu 100 %

2.1.3

bis zu 85 %

2.1.4 

bis zu 100 %

2.2.1.1

bis zu 60 %

2.2.1.2

bis zu 60 %

2.2.1.3

bis zu 60 %

2.2.1.4

bis zu 60 %

2.2.1.5

bis zu 50 %

2.2.2

bis zu 100 %

2.3.1

bis zu 50 %

2.3.2

bis zu 50 %

2.3.3

bis zu 60 %

5.4.2 Für Umweltdienstleistungen nach Nummer 2.2.3 (siehe Anlage) werden folgende Förderhöchstgrenzen festgesetzt:

  • für Maßnahmen nach Nummer 2.2.3.1 (Pflegeplan A - Teichpflegemaßnahmen) 250 Euro/ha TN/Jahr und
  • für Maßnahmen nach Nummer 2.2.3.2 (Pflegeplan B - spezielle Arten- und Biotopschutzmaßnahmen) die gemäß Anlage zur Richtlinie genannten maßnahmenbezogenen Förderbeträge.

5.4.3 Es werden nur Vorhaben gefördert, die eine Gesamtinvestition von 200 000 Euro nicht überschreiten, ausgenommen sind Besatzmaßnahmen, Forschungsvorhaben sowie Entscheidungen (Votum) der Verwaltungsbehörde in begründeten Einzelfällen.

5.4.4 Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 1 500 Euro beträgt.

5.4.5 Zuwendungen für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1.4 und 2.2.1.5 werden bis zu einer Höhe von 50 000 Euro gewährt.

Für diese Zuwendungen findet die Verordnung (EU) 2023/2831 (De-minimis-VO) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Danach dürfen die im Rahmen der De-minimis-Beihilfen (unter Berücksichtigung gegebenenfalls auch von anderen Zuwendungsgebenden) gewährten Zuwendungen insgesamt 300 000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren je Endbegünstigte oder Endbegünstigten nicht überschreiten.

5.4.6 Die Umsatzsteuer ist nur förderfähig für den Fall, dass die oder der Zuwendungsempfangende im gesamten Zeitraum der Zweckbindung der Maßnahme nicht vorsteuerabzugsberechtigt (nach §§ 15 und 24 UStG) ist.

5.4.7 Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.4 und 2.2.2 wird über die Höhe der Zuwendung nach den Festlegungen in Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1139 nach Votum der Verwaltungsbehörde entschieden.

Voraussetzung für einen Fördersatz von 100 Prozent ist, dass bei der Umsetzung der in Rede stehenden Maßnahme alle der folgenden Kriterien erfüllt werden:

  • sie haben eine kollektive Begünstigte oder einen kollektiven Begünstigten,
  • sie sind von kollektivem Interesse,
  • sie weisen innovative Aspekte auf oder gewährleisten den Zugang der Öffentlichkeit zu ihren Ergebnissen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 In Bezug auf die Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften gelten die einschlägigen Festlegungen in den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus dem EU-Fonds EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 (ANBest-EU 21) gemäß der VV zu § 44 LHO.

6.2 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufes für den Fall, dass die geförderten

  • Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren nach Abschlusszahlung an die Zuwendungsempfangenden,
  • Maschinen, technischen Ausrüstungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Abschlusszahlung an die Zuwendungsempfangenden

veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

Die Bindungsfrist kann in begründeten Fällen, insbesondere zur Vermeidung unbilliger Härten, nach Votum der Verwaltungsbehörde um bis zu zwei Jahre verkürzt werden.

6.3 Geförderte Investitionsgüter können mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde auf Rechtsnachfolger oder Dritte übertragen werden, wenn diese in den Kreis der Zuwendungsempfangenden fallen und wenn diese mittels schriftlicher Glaubhaftmachung in die Rechte und Pflichten des Zuwendungsbescheides eintreten.

6.4 Die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände sind bei einem Anschaffungs- oder Herstellungswert von mehr als 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) zu inventarisieren.

6.5 Die Zuwendungsempfangenden sind zur Einhaltung der Informations- und Sichtbarkeitsvorschriften gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 verpflichtet.

6.6 Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, eine vollständige Vorhabendokumentation mit den Originalbelegen, einschließlich aller Vergabeunterlagen, bis zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren und für Prüfzwecke vorzuhalten, jedoch mindestens bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist.

6.7 Der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Landesrechnungshof, die Verwaltungsbehörde EMFAF, die Rechnungslegende Stelle EMFAF und die Prüfbehörde EMFAF, der Bundesrechnungshof (bei einer Beteiligung mit Bundesmitteln) und alle an der Förderung beteiligten öffentlichen Mittelgebenden sowie deren beauftragte Dritte sind berechtigt, bei der oder dem Empfangenden einer Zuwendung Prüfungen durchzuführen. Wenn Dritte beauftragt wurden, sind die Prüfrechte analog anzuwenden.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Der Antrag ist vollständig und formgebunden unter Nutzung des von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten digitalen Antragssystems zu stellen.

Informationen zur Förderung nach dieser Richtlinie sowie zum Antragsverfahren sind auf der Internetseite lelf.brandenburg.de eingestellt. Zusammen mit dem Antrag sind die geforderten Unterlagen (Nachweise, Zulassungen sowie andere Erklärungen oder Belege) einzureichen.

Der Antrag für Zuwendungen nach Nummer 2.2.3 ist regelmäßig bis zum 31. Oktober für das darauffolgende Jahr zu stellen. Abweichend davon kann der Antrag für die Jahre 2023 und 2024 bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres gestellt werden. Erstanträge für Maßnahmen nach Nummer 2.2.3.2 sind nur möglich, soweit die Einhaltung des fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes gemäß Nummer 4.12 bis zum Ende der Geltungsdauer dieser Richtlinie gewährleistet werden kann.

Das Vorhaben darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht begonnen worden sein. Der Vorhabenbeginn wird abweichend von Nummer 1.3 VV zu § 44 Absatz 1 LHO mit Antragstellung zugelassen. Dieser Vorhabenbeginn erfolgt auf eigenes Risiko der oder des Antragstellenden, da eine Zuwendung nur in Abhängigkeit der durchzuführenden Kontrollen und im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel gewährt werden kann.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Müllroser Chaussee 54 in 15236 Frankfurt (Oder).

Die Projektauswahl erfolgt auf der Grundlage der bestätigten Auswahlkriterien mittels des festgelegten Punktesystems. Die Projektauswahlkriterien sind auf der Internetseite lelf.brandenburg.de eingestellt.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Auszahlungsanträge sind unter Nutzung des digitalen Antragssystems zu stellen.

Die Auszahlung der Zuwendung ist nur in Form der Erstattung der förderfähigen, tatsächlich entstandenen und gezahlten Ausgaben zulässig (Erstattungsprinzip). Die oder der Zuwendungsempfangende hat der Bewilligungsbehörde dabei insbesondere die bezahlten Rechnungen und Zahlungsnachweise (Bankbelege) sowie die Dokumentation zur Auftragsvergabe zu übermitteln. Barzahlungen werden im Rahmen der Förderung nicht erstattet.

Die oder der Zuwendungsempfangende ist verpflichtet, den Verwendungsnachweis vor Auszahlung des letzten Teilbetrages in Höhe von mindestens 10 Prozent der bewilligten Zuwendungssumme vorzulegen. Die Auszahlung des letzten Teilbetrages erfolgt nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises, ausgenommen sind Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2.1 und 2.2.3.

Die Auszahlung der Fördermittel für die Maßnahme 2.1.2.1 für zentrale Aalbesatzmaßnahmen für das Land Brandenburg oder Berlin erfolgt abweichend von Nummer 1.4 ANBest-EU 21 nach Vorlage und Prüfung der Rechnung in der Bewilligungsbehörde.

Für Maßnahmen nach Nummer 2.2.3 erfolgt die Auszahlung nach Vorlage des Verwendungsnachweises zur Erfüllung der Verpflichtung für das entsprechende Verpflichtungsjahr.

7.4 Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde über das digitale Antragssystem zu erbringen. Er besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne erneute Vorlage von Belegen.

In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgabenpositionen (tatsächliche Ausgaben, Festbeträge etc.) voneinander getrennt und entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der zahlenmäßige Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgabenpositionen enthalten. Werden im Rahmen des Verwendungsnachweises neue Ausgaben geltend gemacht, die nicht bereits im Rahmen vorheriger Auszahlungsanträge berücksichtigt wurden, so sind die Nachweispflichten für die Einreichung eines Auszahlungsantrages gemäß Nummer 7.3 der Richtlinie einzuhalten.

Für Maßnahmen nach Nummer 2.2.3 ist jährlich bis zum 31. März der Verwendungsnachweis über das vorige Verpflichtungsjahr einzureichen. Das Teichbuch gegebenenfalls mit Fotos zur Dokumentation der Erfüllung der Pflegepläne A beziehungsweise B ist dabei vorzulegen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO und die ANBest-EU 21, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

Aufgrund des Einsatzes von EU-Mitteln gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode 2021-2027 in der jeweils geltenden Fassung, aus der die jeweils eingesetzten Strukturfondsmittel stammen, mit Ausnahme der Nummer 2.2.3.2 (Pflegeplan B - spezielle Arten- und Biotopschutzmaßnahmen). Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte. Die Daten der oder des Empfangenden von Zuwendungen werden elektronisch gespeichert und verarbeitet.

Die Verwaltungsbehörde EMFAF veröffentlicht ein Verzeichnis der Begünstigten, welche im Rahmen des EMFAF gefördert werden.16

Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen im Rahmen einer Förderung nach den Nummern 2.1.1.4 sowie 2.2.1.5 werden ab dem 1. Januar 2026 nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2023/2831 in der jeweils geltenden Fassung in einem Zentralregister auf Unionsebene erfasst.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2029.

Anlage

Pflegeplan A

Der Antragsteller/die Antragstellerin verpflichtet sich, auf den beantragten Flächen folgende Maßnahmen durchzuführen:

  • jährliche Erhaltung der Funktionstüchtigkeit der Stauanlagen, der Be- und Entwässerungsanlagen sowie der Dämme und Wege,
  • Beräumung der Fischgruben,
  • Verhinderung der Teichverlandung durch Entschilfung (Mahd emerser Wasserpflanzen) im Rahmen der rechtlichen Vorgaben,
  • Verzicht auf Desinfektionskalkung mit Ausnahme zur Fischkrankheitsbekämpfung und Prophylaxe, sonstige Maßnahmen zur Kalkung und Wasserkonditionierung sind vorrangig mit kohlesaurem Kalk durchzuführen,
  • Verzicht auf den Einsatz von Mischfuttermitteln (Abweichungen in Satzfischteichen zur Konditionierung bei Nahrungsmangel sind möglich),
  • einen Ertrag bei der Satz- und Speisekarpfenerzeugung von durchschnittlich 650 Kilogramm je Hektar Teichnutzfläche nicht zu überschreiten.

Pflegeplan B

Der Antragsteller/die Antragstellerin verpflichtet sich in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde und gegebenenfalls unter Beteiligung weiterer zuständiger Naturschutzbehörden auf den beantragten Flächen zu folgenden Maßnahmen:

Maßnahme

Bezeichnung

Beschreibung

Förderbetrag
je ha in Euro

M 1

kein Fischbesatz

Verzicht auf den Besatz mit Fischen

237

M 2

Amphibienfreundliche
Satzfischproduktion (Kv/K1)

Unterhaltung der Teiche und amphibiengerechte Gestaltung und Pflege naturnaher flacher Ufer (Gewährleistung der Erreichbarkeit für Amphibien), gemeinsames Umsetzen von Fisch- und Amphibienlarven mit einem Abfischtermin nicht vor Mitte August

36

M 3

Beschränkung der Besatzdichte und Verzicht auf Zufütterung

Beschränkung der Besatzdichte mit Ausrichtung auf einen Ertrag von maximal 200 kg/ha, keine Zufütterung

129

M 4

Bespannung ab 01.03.

vollständige Bespannung (Vollstau) der Teiche für frühlaichende Amphibienarten ab 01.03.

31

M 5

Ablassen bis 31.08.

vollständiges Ablassen des Teiches nach dem 01.08. und bis spätestens 31.08.

364

M 6

Ablassen bis 30.09.

vollständiges Ablassen des Teiches bis spätestens 30.09.

81

M 7

flacher Einstau bis 30.11.

flacher Einstau nach Abfischung bis mindestens 30.11. (ab 01.08. möglich)

38

M 8

Verzicht auf Trockenlegung

Verzicht auf die Trockenlegung des Teiches mit mehrjährigem Einstau (mindestens 24 Monate)

140

M 9

reduzierte Uferpflege

jährlich ein- bis zweimalige Mahd der Dämme, Pflegeschnitte der Ufervegetation, Schnitthöhe mindestens 12 cm

54

M 10

reduzierte Entschilfung

Mahd von Schilfbeständen in mehrjährigen Abständen (in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde)

29

M 11

keine anorganische Düngung

Verzicht auf anorganische Düngung

122

M 12

keine organische Düngung

Verzicht auf organische Düngung

66

M 13

Pflege fischereilich
nicht genutzter Teiche

Pflege und Erhaltung von Teichen, die im jeweiligen Verpflichtungsjahr nicht fischereilich genutzt werden

367


1 Eine GAK-Förderung erfolgt im Rahmen der Umsetzung des Fördergegenstandes 2.2.3.2 (Arten- und Biotopschutzmaßnahmen).

2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2012.326.01.0391.01.DEU

3 Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet „Binnenfischerei“ kommerziell betriebener Fischfang in Binnengewässern.

4 Im Sinne dieser Richtlinie sind Besatzmaßnahmen das Freisetzen von Fischen in natürliche Gewässer in einen herrenlosen Zustand.

5 Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32007R1100

6 Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet „Aquakultur“ die Aufzucht oder Haltung von Wasserorganismen mit entsprechenden Techniken mit dem Ziel der Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus. Die betreffenden Wasserorganismen bleiben während der gesamten Aufzucht oder Haltung bis zum Verkauf Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person. Produktionsformen der Aquakultur sind Teiche und Intensivanlagen (Haltung der Fische und anderer Wasserorganismen in Becken, Silos, Rinnen, Netzkäfigen und anderen Anlagen sowie Brutanlagen, einschließlich Laichfischhaltungen).

7 Karpfenteiche sind künstliche, ablassbare Gewässer, die aufgrund ihrer Morphologie und des Wasserregimes Wärme liebenden Fischarten optimale Lebensbedingungen bieten. Die Teichnutzfläche (TN) schließt die Dammfläche mit ein.

8 Versuchsbesatz gemäß Artikel 13 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021.

9 Gemäß § 2 Nummer 16 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) geändert worden ist.

10 Bei diesen Einrichtungen handelt es sich unter anderem um das Fischereiamt Berlin und um Forschungsinstitute.

11 „Andere Landbewirtschaftende“ sind Zuwendungsempfangende entsprechend Förderbereich 4 I in Verbindung mit dem Fördergegenstand „Teiche“ entsprechend Förderbereich 4 H des GAK-Rahmenplans.

12 Als zugehöriges Verarbeitungs- oder Vermarktungsunternehmen im Sinne der vorliegenden Förderrichtlinie gelten „familieneigene“ Unternehmen von Ehe- und Lebenspartnern und Verwandtschaft 2. Grades sowie eine gemeinsame Vermarktungskooperation mehrerer Unternehmen der Binnenfischerei oder der Aquakultur im Haupt- oder Nebenerwerb.

13 KMU-Definition: Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2473 der Kommission in der jeweils geltenden Fassung - EUR-Lex - 02022R2473-20231213 - DE - EUR-Lex (europa.eu)

14 Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten - ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2014.249.01.0001.01.DEU

15 Höhere Gewalt liegt insbesondere vor, wenn die Bewirtschaftung aufgrund von wetterbedingten Dürrephasen und des damit verbundenen Wassermangels nicht erfolgen kann. Diese Ereignisse sind als von außen kommende, unvorhersehbare und unbeherrschbare außergewöhnliche Ereignisse einzustufen, die auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet beziehungsweise abgewendet werden können. Die damit einhergehenden Einschränkungen in der Bewirtschaftung von Teichflächen sind von den Bewirtschaftenden/Zuwendungsempfangenden nicht zu verantworten und können als Härtefall von der Bewilligungsbehörde anerkannt werden. Die Anerkennung soll je Bewirtschaftungsjahr und in Bezug auf Einzelfälle, Regionen oder Gewässereinzugsgebiete erfolgen.

16 Gemäß Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021.