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Erbschaftsteuer
Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 3 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) bei Leistungen aus Restschuldversicherungen im Fall der Arbeitsunfähigkeit

Erbschaftsteuer
Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 3 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) bei Leistungen aus Restschuldversicherungen im Fall der Arbeitsunfähigkeit

vom 16. Juli 2003

Es ist gefragt worden, ob Versicherungsunternehmen eine Anzeige erstatten müssen, wenn wiederkehrende Leistungen aus einer Restschuldversicherung im Fall der Arbeitsunfähigkeit an den Versicherten/Darlehnsnehmer gezahlt werden.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den für die Erbschaftsteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder können die Versicherungsunternehmen in diesem Fall zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands auf eine Anzeige verzichten. Das Auszahlen der Versicherungsleistung an den Darlehnsnehmer als versicherte Person stellt letztlich keinen steuerpflichtigen Vorgang dar, weil dieser die Versicherungsbeiträge unmittelbar oder in Form des Aufwandsersatzes selbst erbracht hat.

Das Bundesministerium der Finanzen hat den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. entsprechend unterrichtet.