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Anwendung des § 2 Abs 2, 3 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV
Durchführungshinweise des BMI vom 21.02.1995, Az.: D II 4-221 731/1

Anwendung des § 2 Abs 2, 3 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV
Durchführungshinweise des BMI vom 21.02.1995, Az.: D II 4-221 731/1

vom 21. März 1995

Nachfolgend übersende ich das o. a. Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern zur Rückforderung überzahlter Bezüge nach rechtswidriger BDA-Festsetzung mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

Rundschreiben des BMI - D II 4 - 221 731/1 - vom 21.02.1995: Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV - Rückforderung überzahlter Bezüge nach rechtswidriger BDA-Festsetzung -

Durch die Änderungsverordnung (BesÜÄndV) vom 6. Januar 1993 (BGBl. I S. 60) wurde § 2 des 2. BesÜV mit Rückwirkung zum 1. Dezember 1991 hinsichtlich der BDA-Regelungen dahingehend geändert, dass der generelle Ausschluss von Vordienstzeiten vor dem 1. Juli 1991 aufgegeben wurde und Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst vor dem 3. Oktober 1990 grundsätzlich bei der Festsetzung des BDA zu berücksichtigen sind. Davon ausgenommen sind Zeiten der in § 2 Abs. 3 und 4 der 2. BesÜV aufgeführten besonderen Tätigkeiten (systemnahe Tätigkeiten). Das BDA der bei In-Kraft-Treten der Verordnung (1. Dezember 1991) im Amt befindlichen Beamten ist nach Art. 2 der Änderungsverordnung neu festzusetzen, wenn sich aufgrund dieser Verordnung eine Verbesserung ergibt.

Wird nach der Neufestsetzung bekannt (z. B. durch eine Gauck-Abfrage), dass durch fehlende oder unrichtige Angaben des Bediensteten Ausschlusszeiten bei der Neufestsetzung nicht berücksichtigt wurden, wird die BDA-Festsetzung rechtswidrig.

Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, der auf eine laufende Geldleistung gewährt wird, darf gem. § 48 Abs. 2 VwVfG nicht zurückgenommen werden, soweit der Besoldungsempfänger auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Besoldungsempfänger jedoch nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG). Der Besoldungsempfänger war verpflichtet, bei seiner Einstellung im Personalfragebogen richtige und vollständige Angaben über seine Vortätigkeit zu machen. Unvollständige oder unrichtige Angaben zu den im Personalfragebogen abgefragten Tätigkeiten für das MfS/AfNS schließen daher ein schutzwürdiges Vertrauen aus.

Der Bescheid über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters ist daher zurückzunehmen und das Besoldungsdienstalter unter Berücksichtigung der neuen Umstände neu festzusetzen.

Sollte sich durch die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters eine Verschlechterung für den Beamten ergeben, so sind die bis dahin überzahlten Bezüge gemäß § 12 BBesG zurück zu fordern. Dies gilt auch dann, wenn das Dienstverhältnis durch Entlassung auf eigenen Antrag beendet wird oder bereits beendet worden ist. Denn ein Verzicht auf die Rückforderung würde zu einer Besserstellung bei der Nachversicherung des ehemaligen Beamten führen.