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Kürzung um Anteile am Gewinn einer Personengesellschaft (§ 9 Nr. 2 GewStG)
Landwirtschaftlich tätige Beteiligungsgesellschaft

Kürzung um Anteile am Gewinn einer Personengesellschaft (§ 9 Nr. 2 GewStG)
Landwirtschaftlich tätige Beteiligungsgesellschaft

vom 26. März 1996

Außer Kraft getreten

Kurzinformation auf dem Gebiet der Ertragssteuern Ausgabe 11/96 

Nach § 9 Nr. 2 GewStG ist von der Summe des Gewinns und der Hinzurechnun­gen eine Kürzung um die Ge­winnanteile an einer in- oder aus­ländi­schen Per­so­nen­ge­sell­schaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer des Gewerbe­be­triebs an­zu­se­hen sind, vor­zu­nehmen, sofern diese Gewinn­anteile bei der Ermittlung des Gewinns nach § 7 GewStG angesetzt worden sind.

Ziel dieser Vorschrift ist die Vermeidung einer Doppelbelastung mit Gewerbesteuer, da die in § 9 Nr. 2 GewStG aufgeführten Personengesellschaften als solche nach § 2 Abs. 1 GewStG i. V. m. § 15 Abs. 3 EStG zur Gewerbesteuer herangezogen werden, wenn zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs eine Beteiligung an einer Personengesellschaft gehört.

In diesem Zusammenhang wurde folgender Fall bekannt:

Eine Kapitalgesellschaft ist neben einer anderen Kapitalgesellschaft und weiteren natürlichen Personen an einer rein landwirtschaftlich tätigen GbR beteiligt. Für die GbR wur­den laut Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitli­che Fest­stel­lung von Be­steue­rungs­grundlagen gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO nur Einkünf­te aus Land- und Forstwirtschaft festgestellt.

Die Kapitalgesellschaft berücksichtigte ihre anteiligen Einkünfte an der GbR bei der Gewinnermittlung nach § 7 GewStG und nahm gleichzeitig die Kür­zung nach § 9 Nr. 2 GewStG in Anspruch.

Hierzu bitte ich folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Für die Inanspruchnahme der Kürzungsvorschrift nach § 9 Nr. 2 GewStG ist zwar nicht Voraussetzung, dass die Beteiligungsgesellschaft tatsächlich ge­werbe­steuerpf­lichtig ist (BFH, Urteil v. 23.10.1986, IV R 319/84, BStBl II 1987, 64), aber es ist in je­dem Fall Be­din­gung, dass die Beteiligungsgesellschaft (Per­so­nen­ge­sell­schaft an der die Ge­sell­schafter betei­ligt sind) überhaupt eine gewerbliche Tätig­keit aus­übt. Ist die Beteiligungsge­sellschaft le­diglich ver­mö­gensverwaltend tätig, fehlt es auch an einer möglichen doppelten Erfas­sung des Ge­winnanteils bei der Gewer­besteuer, d. h. es ent­fällt der Sinn und Zweck für die Kürzung. Diese Rechts­auf­fassung hat der BFH in seinen Urteilen vom 07.02.1985 und vom 10.06.1987 bestätigt (BFH, Urteil v. 07.02.1985, IV R 31/83, BStBl II 1985, 372 und BFH, Urteil v. 10.06.1987, I R 301/83, BStBl II 1987, 817). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Beteili­gungsge­sell­schaft kraft Gesetzes nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, als sog. gewerb­lich ge­präg­te Perso­nenge­sell­schaft, un­abhängig von ihrer ur­sprüng­lichen Tätigkeit, gewerb­liche Ein­künfte hat.

Die vorgenannten Rechtsgrundsätze sind auch auf eine lediglich land- und forstwirtschaftliche Beteiligungsgesellschaft anzuwenden. Die Kürzung wäre bei der o. g. Fallgestaltung zu versagen.

Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.