Suche
ARCHIV
Kürzung um Anteile am Gewinn einer Personengesellschaft (§ 9 Nr. 2 GewStG)
Landwirtschaftlich tätige Beteiligungsgesellschaft
Kürzung um Anteile am Gewinn einer Personengesellschaft (§ 9 Nr. 2 GewStG)
Landwirtschaftlich tätige Beteiligungsgesellschaft
vom 26. März 1996
Außer Kraft getreten
Kurzinformation auf dem Gebiet der Ertragssteuern Ausgabe 11/96
Nach § 9 Nr. 2 GewStG ist von der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen eine Kürzung um die Gewinnanteile an einer in- oder ausländischen Personengesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer des Gewerbebetriebs anzusehen sind, vorzunehmen, sofern diese Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns nach § 7 GewStG angesetzt worden sind.
Ziel dieser Vorschrift ist die Vermeidung einer Doppelbelastung mit Gewerbesteuer, da die in § 9 Nr. 2 GewStG aufgeführten Personengesellschaften als solche nach § 2 Abs. 1 GewStG i. V. m. § 15 Abs. 3 EStG zur Gewerbesteuer herangezogen werden, wenn zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs eine Beteiligung an einer Personengesellschaft gehört.
In diesem Zusammenhang wurde folgender Fall bekannt:
Eine Kapitalgesellschaft ist neben einer anderen Kapitalgesellschaft und weiteren natürlichen Personen an einer rein landwirtschaftlich tätigen GbR beteiligt. Für die GbR wurden laut Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO nur Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft festgestellt.
Die Kapitalgesellschaft berücksichtigte ihre anteiligen Einkünfte an der GbR bei der Gewinnermittlung nach § 7 GewStG und nahm gleichzeitig die Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG in Anspruch.
Hierzu bitte ich folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Für die Inanspruchnahme der Kürzungsvorschrift nach § 9 Nr. 2 GewStG ist zwar nicht Voraussetzung, dass die Beteiligungsgesellschaft tatsächlich gewerbesteuerpflichtig ist (BFH, Urteil v. 23.10.1986, IV R 319/84, BStBl II 1987, 64), aber es ist in jedem Fall Bedingung, dass die Beteiligungsgesellschaft (Personengesellschaft an der die Gesellschafter beteiligt sind) überhaupt eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Ist die Beteiligungsgesellschaft lediglich vermögensverwaltend tätig, fehlt es auch an einer möglichen doppelten Erfassung des Gewinnanteils bei der Gewerbesteuer, d. h. es entfällt der Sinn und Zweck für die Kürzung. Diese Rechtsauffassung hat der BFH in seinen Urteilen vom 07.02.1985 und vom 10.06.1987 bestätigt (BFH, Urteil v. 07.02.1985, IV R 31/83, BStBl II 1985, 372 und BFH, Urteil v. 10.06.1987, I R 301/83, BStBl II 1987, 817). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Beteiligungsgesellschaft kraft Gesetzes nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, als sog. gewerblich geprägte Personengesellschaft, unabhängig von ihrer ursprünglichen Tätigkeit, gewerbliche Einkünfte hat.
Die vorgenannten Rechtsgrundsätze sind auch auf eine lediglich land- und forstwirtschaftliche Beteiligungsgesellschaft anzuwenden. Die Kürzung wäre bei der o. g. Fallgestaltung zu versagen.
Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.