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Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich

Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
vom 31. Juli 2000

Durchführung des § 57 Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG)

Beigefügtes Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 17.07.2000 übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

BMI - D II 3 - 223 324/24 - vom 17. Juli 2000

§ 57 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) -

Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) -

Mit Rundschreiben - D III 4 - 223 145/59 - vom 3. August 1983 (nicht bekannt gegeben) habe ich unter Ziffer 8 den Hinweis gegeben, das Fortbestehen der Anspruchsvoraussetzungen über die vorübergehende Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge eines Ruhestandsbeamten auf der Grundlage von § 57 BeamtVG i. V. m. § 5 VAHRG mindestens jedes Jahr einmal zu prüfen.

Dieses verwaltungsaufwändige Verfahren ist künftig nicht mehr erforderlich. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat mir mit Schreiben vom 28. Juni 2000 mitgeteilt, dass alle Rentenversicherungsträger aufgrund einer einmaligen Anfrage des Versorgungsträgers stets unaufgefordert und unverzüglich den Versorgungsträger unterrichten, wenn aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten eine Rente beantragt bzw. bewilligt wird. Dies schließt alle Fälle des § 5 VAHRG ein. Ein entsprechendes vollmaschinelles Benachrichtigungsverfahren wird daher von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eingerichtet werden.

Zu Beginn des Versorgungsfalles des Ausgleichsverpflichteten ist daher nur eine einmalige Anfrage an den zuständigen Rentenversicherungsträger des Ausgleichsberechtigten erforderlich.