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Einkommensteuerliche Behandlung sog. anschaffungsnaher Aufwendungen
- Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 18.07.2003 (BStBl I 2003, 386) nach der Einführung von § 6 Abs. 1 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz (EStG) durch das Steueränderungsgesetz 2003
Einkommensteuerliche Behandlung sog. anschaffungsnaher Aufwendungen
- Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 18.07.2003 (BStBl I 2003, 386) nach der Einführung von § 6 Abs. 1 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz (EStG) durch das Steueränderungsgesetz 2003
vom 25. Oktober 2004
Zur Anwendung des BMF-Schreibens vom 18.07.2003 (BMF, Schreiben v. 18.07.2003, BStBl I 2003, 386) sind nach der Einführung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG (StÄndG 2003, BGBl I 2003, 2645) in der Veranlagungspraxis Zweifelsfragen aufgetreten.
Nach Abstimmung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bitte ich, folgende Auffassungen zu vertreten:
- Sollen Aufwendungen, die zur Beseitigung der Funktionsuntüchtigkeit führen und für sich Anschaffungskosten sind, in die Prüfung der 15 % - Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG einbezogen werden?
§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG schließt nur Aufwendungen für Erweiterungen i. S. d. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB sowie Aufwendungen für jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten von den zu berücksichtigenden Herstellungskosten aus. Aufwendungen zur Beseitigung der Funktionsuntüchtigkeit oder zur Hebung des Standards sind hiervon nicht berührt und daher in die Prüfung der 15 % - Grenze einzubeziehen.
- Bleiben - auch im Fall des Unterschreitens der 15 % - Grenze - die in die Prüfung einbezogenen Aufwendungen Anschaffungs- oder Herstellungskosten?
Aufwendungen, die innerhalb des Dreijahreszeitraums getätigt werden und nach den Kriterien des BMF-Schreibens Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind, in ihrer Summe aber die 15 % -Grenze nicht überschreiten, sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten i. S. d. § 255 HGB.
- Wie ist eine Sanierung in Raten zur Hebung des Standards zu behandeln, die erst nach Ablauf des Dreijahreszeitraums zu Herstellungskosten i. S. d. Rechtsprechung des BMF-Schreibens führt?
Aufwendungen für Baumaßnahmen sind, auch wenn sie erst nach Ablauf des Dreijahreszeitraums des § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG die 15 % - Grenze überschreiben, nach Tz. 31 des BMF-Schreibens vom 18.07.2003 steuerlich als Herstellungskosten i. S. v. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB zu behandeln.
- Wie behandelt man den Fall, in dem für eine im Jahr 2002 angeschaffte Immobilie in 2004 Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden, die für sich allein nicht die 15 % - Grenze überschreiten, jedoch zusammen mit den bereits in 2003 vorgenommenen Modernisierungsarbeiten die 15 % - Grenze übersteigen?
Die Modernisierungsmaßnahmen sind nicht als Herstellungsaufwand nach § 6 Abs. 1 a EStG zu beurteilen, weil § 52 Abs. 16 Satz 7 EStG erst auf Baumaßnahmen anzuwenden ist, mit denen nach dem 31.12.2003 begonnen wurde und sämtliche Baumaßnahmen nach § 52 Abs. 16 Satz 9 EStG als einheitliche Baumaßnahme anzusehen sind. Im vorliegenden Fall wurde mit den Baumaßnahmen in 2003 begonnen, so dass § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG noch keine Anwendung findet.