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Bundesreisekostengesetz (BRKG)
Anrechenbarkeit von Leistungen auf die Reisekostenvergütung im Zusammenhang mit Fahrgast- bzw. Fluggastrechten
Bundesreisekostengesetz (BRKG)
Anrechenbarkeit von Leistungen auf die Reisekostenvergütung im Zusammenhang mit Fahrgast- bzw. Fluggastrechten
vom 4. September 2014
Zu der Frage der Anrechenbarkeit von Leistungen auf die Reisekostenvergütung nach § 3 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes im Zusammenhang mit der Gewährung von Fahrgast- bzw. Fluggastrechten wurden die mit Schreiben des Ministeriums der Finanzen - 45-FD 2704.3-2012#002 - vom 7. September 2012 ergangenen Hinweise des Bundesministeriums des Innern bekannt gegeben. Aus gegebener Veranlassung werden diese nochmals wie folgt konkretisiert:
Nach dem vorgenannten Schreiben werden Leistungen, die als Entschädigung für körperlich und seelisch erlittene Beeinträchtigungen und damit aus persönlichen Gründen gewährt werden, nicht nach § 3 Absatz 2 BRKG auf die Reisekostenvergütung angerechnet. Der Sachgrund für die Nichtanrechenbarkeit trifft in Erweiterung der bisher geregelten Fälle auch auf diejenigen Fälle zu, in denen Verkehrsträger Entschädigungsleistungen aufgrund von Ausfällen (Nichtbeförderungen, Annullierungen) oder Verspätungen und daraus folgenden Konsequenzen wie Verlängerung der Reise, andere Reisewege, usw. gewähren. Hier überwiegt ebenso wie bei den bereits geregelten Ausnahmetatbeständen zu § 3 Absatz 2 des BRKG die persönliche Betroffenheit den Dienstbezug.
Dies gilt nicht, soweit der Reisende die Reiseänderung durch seine Zustimmung (z. B. Verzicht auf Beförderung mit dem gebuchten Verkehrsmittel in Fällen der Überbuchung oder des Downgradings, etc.) selbst herbeigeführt hat und hierfür eine finanzielle Zuwendung erhält.
Von den Verkehrsträgern gewährte Unterstützungsleistungen (z. B. Gutscheine) für beispielsweise Taxifahrten, Übernachtungen oder vollständige Mahlzeiten sind weiterhin nach den konkreten Anrechnungsvorschriften des Bundesreisekostengesetzes (§ 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 2 des BRKG) in der Weise zu berücksichtigen, dass eine Erstattung im Rahmen der Reisekostenvergütung für diese Ausgaben nicht erfolgt. Hierdurch soll eine Mehrfachentschädigung zu Lasten der Dienstherren vermieden werden.
Ansprüche gegenüber den Verkehrsträgern können nur durch den Reisenden selbst geltend gemacht werden. Rechtsbeziehungen entstehen insoweit ausschließlich zwischen dem Beförderungsunternehmen und dem Dienstreisenden.