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Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur und des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zur Förderung von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel in den Bereichen Starkregenvorsorge sowie denkmalgeschützter Garten- und Parkanlagen

Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur und des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zur Förderung von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel in den Bereichen Starkregenvorsorge sowie denkmalgeschützter Garten- und Parkanlagen
vom 17. November 2023
(ABl./23, [Nr. 48], S.1157)

1 Zuwendungs-/Zuweisungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Ziel der Förderung ist, die Anpassung an den Klimawandel im Bereich Starkregenvorsorge sowie im Bereich denkmalgeschützter Garten- und Parkanlagen im Land Brandenburg zu unterstützen. Konkret sind folgende Anwendungsbereiche vorgesehen:

1.1.1 Die Kommunen sollen bessere Informationen über die sich aus dem Klimawandel ergebenden neuen Risiken im Gemeindegebiet bei Starkregenereignissen erhalten und mögliche Abhilfemaßnahmen daraus ableiten können und umsetzen. Dadurch sollen Schäden durch Starkregen im öffentlichen und privaten Raum möglichst gering gehalten werden.

1.1.2 Klimabedingte Schäden an denkmalgeschützten Garten- und Parkanlagen sollen erfasst und durch zu konzipierende und umzusetzende Maßnahmen reduziert werden. Durch Anpassung an den Klimawandel soll ihre Widerstandsfähigkeit als wertvolle Ökosysteme, Kulturdenkmale und Naturerlebnisräume zukünftig erhöht werden. Die denkmalgeschützten Garten- und Parkanlagen sollen mit ihren wichtigen Funktionen für den Menschen, die Natur und das Klima bewahrt werden und Erkenntnisse zu ihrer Anpassung an den Klimawandel beispielgebend für andere Gärten und Parks Europas, aber auch für kommunale Garten- und Parkanlagen sowie Grünflächen sein.

1.2 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 9, 23, 34 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) sowie des Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in der Förderperiode 2021-2027, einschließlich

  • der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60),
  • der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159)

in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen/Zuweisungen für die Anpassung an den Klimawandel im Bereich der Starkregenvorsorge und im Bereich der denkmalgeschützten Garten- und Parkanlagen.

1.3 Auf die Gewährung der Zuwendung/Zuweisung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4 Mit der Förderung dürfen nur nichtwirtschaftliche Tätigkeiten1 unterstützt werden. Es wird ausschließlich die Anpassung an den Klimawandel im Bereich Starkregenvorsorge sowie im Bereich denkmalgeschützter Garten- und Parkanlagen gefördert, die Einrichtungen oder Anlagen betreffen, die der Öffentlichkeit kostenlos oder zu geringen Entgelten zugänglich gemacht werden. Sofern von Besucherinnen und Besuchern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein finanzieller Beitrag erhoben wird, darf dieser nicht mehr als 50 Prozent der Kosten der in Anspruch genommenen Leistung oder Nutzung abdecken.

Zum Nachweis der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit der antragstellenden Einrichtung ist mit dem letzten bei Antragstellung vorliegenden Jahresbericht, dem Wirtschaftsbericht oder dem Verwendungsnachweis für die öffentlichen Mittel zu dokumentieren, dass Nutzungs- und/oder Eintrittsentgelte nicht mehr als 50 Prozent der Ausgaben der Einrichtung decken.

1.5 Bei der Förderung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Strukturfonds sind die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu berücksichtigen.

Demnach sollen insbesondere folgende Aspekte während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung des Vorhabens sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden:

  1. die Gleichstellung von Männern und Frauen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive,
  2. die Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sowie insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen und
  3. der Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung, die den Zielen der Vereinten Nationen für Nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Rechnung trägt.

Der Beitrag zur Berücksichtigung und Umsetzung dieser Grundsätze ist im Förderantrag kurz darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren. Eine Arbeitshilfe in Form eines Merkblattes wird den Antragstellenden von der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) zur Verfügung gestellt.

Mit Blick auf die Verwirklichung des Ziels, bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen, muss gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2021/1060 die Sicherung der Klimaverträglichkeit von Infrastrukturinvestitionen mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren sichergestellt werden. Dazu ist durch die Antragstellenden eine Klimaverträglichkeitsprüfung nach einem festgelegten Muster durchzuführen, welches durch die ILB bereitgestellt wird.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Einzel- oder Kooperationsvorhaben, die einem der folgenden Förderbereiche und den darunter aufgeführten Fördertatbeständen zuzuordnen sind:

2.1 Förderbereich kommunales Starkregenrisikomanagement

2.1.1 Erarbeitung von Handlungskonzepten zum Umgang mit Starkregen

Gefördert werden Handlungskonzepte, die mindestens die nachfolgend genannten Bestandteile enthalten, die in dieser Reihenfolge abzuarbeiten sind.

  • Bestandsanalyse: Bei der Bestandsanalyse wird das vorhandene Wissen zur Starkregengefahr in der Kommune gesammelt, aufbereitet und damit eine erste Einschätzung zur Gefahrenlage vorgenommen.
  • Gefährdungsanalyse: Je nach örtlichen Gegebenheiten sind mit vereinfachten Methoden oder mittels hydraulischer Berechnungen die möglichen Auswirkungen verschiedener Niederschlagsszenarien in der Kommune zu ermitteln. Die Ergebnisse sind in einer Starkregengefahrenkarte darzustellen, in der unter anderem Angaben zu Fließtiefen und Fließgeschwindigkeiten enthalten sind.
  • Risikoanalyse und Risikobeurteilung: Hierbei sind für jedes betrachtete Gefährdungsszenario die gefährdeten Bereiche und Objekte zu ermitteln und das Schadenspotenzial zu bestimmen. Es sind die Bereiche zu identifizieren, in denen das bestehende Schutzniveau als nicht ausreichend eingeschätzt wird. Nachfolgend sind hierfür Schutzziele festzulegen.
  • Maßnahmenentwicklung: Für Bereiche und Objekte, bei welchen Risiken erkennbar sind und die das definierte Schutzziel verfehlen, sind risikoreduzierende Maßnahmen erforderlich. Die Maßnahmenentwicklung ist mit den betroffenen Akteuren konzeptionell zu erarbeiten. Es sind sinnvolle Lösungsvarianten von zielführenden Maßnahmen zu entwickeln, zu vergleichen und in einer abgestimmten Vorzugsvariante zusammenzufassen.

Die Zuwendungs-/Zuweisungsempfangenden haben eine Kopie der nach Nummer 2.1.1 geförderten Handlungskonzepte zum Umgang mit Starkregen nach Fertigstellung dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zu überlassen.

2.1.2 Kommunale bauliche und technische Maßnahmen zur Minimierung von Starkregengefahren

Die nachfolgend genannten zu fördernden Vorhaben müssen Ergebnis und somit Bestandteil eines kommunalen Handlungskonzeptes zum Umgang mit Starkregen sein. Handlungskonzepte, die nicht mit Förderung der hier vorliegenden Richtlinie erarbeitet wurden, müssen weitgehend die unter Nummer 2.1.1 genannten Vorgehensweisen und Bestandteile beinhalten. Erst dann
können die kommunalen baulichen, technischen Maßnahmen zur Minimierung von Starkregengefahren als förderfähig angesehen werden.

Gefördert werden bauliche und technische Vorhaben, die zur Minimierung von Starkregengefahren wirksam beitragen. Dies umfasst insbesondere die folgenden flächen- und linienhaften Maßnahmen sowie Objektschutzmaßnahmen:

  • Anlegen von Abflussmulden, Gräben und Muldensystemen zur Ableitung von Oberflächenwasser,
  • Begrünung erosionsgefährdeter Abflussbahnen,
  • Erhöhung der Rückhaltekapazitäten bestehender Gewässer und Gerinne durch Schaffung neuer Überflutungsflächen,
  • Anlegen von Landschaftselementen zur Verlangsamung des Oberflächenabflusses,
  • Anlegen von grünen Rückhaltebecken,
  • Errichtung von Barrieren quer zur Fließrichtung in Abflussmulden zur Erhöhung der Retentionskapazitäten,
  • Maßnahmen zur Ableitung von Oberflächenwasser durch Anlegen von linienhaften Strukturen,
  • Maßnahmen zur Versickerung von Oberflächenwasser zum Beispiel durch das Anlegen von MuldenRigolen-Systemen, Sickerschächten, Sickerbrunnen, Speichern,
  • Maßnahmen zur Schaffung von Retentionsflächen im Siedlungsgebiet für Niederschlagswasser.

Vorhaben des technischen Objektschutzes im Starkregenrisikomanagement:

  • Maßnahmen zur baulich-technischen Vorsorge bei Objekten der kommunalen Infrastruktur wie Einbau von Rückschlagklappen, Einbau von druckwasserdichten Fenstern und Türen und Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes weg vom Gebäude,
  • Anpassung bestehender Durchlässe an die notwendigen hydraulischen Eckpunkte,
  • Anlegen von Sand- und Geschiebefangbecken.

2.2 Förderbereich Klimaanpassung von denkmalgeschützten Garten- und Parkanlagen

2.2.1 Erarbeitung von Strategien und Handlungskonzepten für Präventions- und Risikomanagement von vom Klimawandel betroffenen denkmalgeschützten Garten- und Parkanlagen

Mit der Förderung werden Vorhaben unterstützt, die darauf ausgerichtet sind, Konzepte und Strategien für ein Präventions- und Risikomanagement für denkmalgeschützte Garten- und Parkanlagen zu entwickeln, die von klimawandelbedingten Schäden bedroht sind, wie sie unter anderem in der Klimaanpassungsstrategie des Landes Brandenburg beschrieben werden.

Gefördert werden:

  • die Erarbeitung von bevorzugt einrichtungs-, anlage- oder objektübergreifenden Strategien, inklusive Analyse und Erfassung der Klimaschäden, Identifikation und fachliche Präzisierung von geeigneten Maßnahmenpaketen sowie Priorisierung der denkmalgeschützten Garten- und Parkanlagen, an denen am dringlichsten Maßnahmen zu ergreifen sind,
  • die Entwicklung von Strategien und Handlungskonzepten zur Erhaltung beziehungsweise Revitalisierung eigener Wassersysteme sowie nachhaltiger Methoden zur Nutzung von Niederschlags- und Brauchwasser sowie zur Einsparung von Wasser und Verbesserung des Wassermanagements,
  • die Entwicklung von Strategien und Handlungskonzepten zur Erhaltung beziehungsweise Regeneration von geschädigten oder abgestorbenen Pflanzenbeständen,
  • die Entwicklung von Strategien und Handlungskonzepten zur Verbesserung der Kreislaufwirtschaft durch Schließung von Stoffkreisläufen, zum Beispiel durch moderne Kompostsysteme,
  • im Zusammenhang mit einem klimaanpassenden Risikomanagement entwickelte wissenschaftlich basierte Strategien und Handlungskonzepte für Pflanzenzüchtungen oder zum Umgang mit Schädlingen, welche sich klimabedingt massenhaft ausgebreitet haben.

2.2.2 Vorhaben zur Umsetzung von Konzepten des grünen Risikomanagements sowie zur Klimaanpassung von denkmalgeschützten Garten- und Parkanlagen

Gefördert werden:

  • Nachpflanzungen, Nach- und Neuzüchtungen historischer oder an veränderte Klimabedingungen angepasster Baum- und anderer Pflanzenbestände,
  • der Aufbau eigener oder modellhafter Baumschulen mit dem Ziel der Erhaltung historisch bedeutsamer sowie genetisch angepasster, ökologisch stabiler Pflanzen,
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenbeschaffenheit für die Vegetation,
  • die Erprobung von innovativem Wegebau, um nachhaltig vor durch Wetterextreme bedingte Erosion und Schäden zu schützen,
  • Maßnahmen zur Einführung und Verbesserung der Kreislaufwirtschaft durch Schließung von Stoffkreisläufen, zum Beispiel durch moderne Kompostsysteme,
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wassermanagements insbesondere zur Nutzung von Niederschlags- und Brauchwasser sowie zur Einsparung von Wasser, zum Beispiel durch den Bau von Zisternen, Rigolen,
  • die Erprobung von Maßnahmen zur Revitalisierung beziehungsweise Erhaltung eigener Wassersysteme,
  • die modellhafte Erprobung angepasster Pflegepraktiken zur Prävention gegenüber klimabedingten Risiken,
  • wissenschaftlich basiertes projektbegleitendes Monitoring zur Ermittlung der besten, effektivsten und ökologisch nachhaltigsten Klimaanpassungsmaßnahmen und deren Anwendung.

2.3 Erfahrungsaustausch und Wissenstransfer zu gewonnenen Erkenntnissen und Methoden in den Förderbereichen Nummer 2.1 oder Nummer 2.2

Interregionale, grenzüberschreitende und transnationale Kooperationsvorhaben mit Akteuren, die in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat oder gegebenenfalls außerhalb der Union ansässig sind, sind möglich, wobei die Kooperation zur Erreichung des Zuwendungs-/Zuweisungsziels der Richtlinie beitragen muss.

Im Ausnahmefall können auch Teile von Maßnahmen außerhalb des Programmgebiets durchgeführt werden, wenn dies zur Erreichung der Ziele des Vorhabens notwendig beziehungsweise förderlich ist.

Die Zusammenarbeit mit Akteuren aus einem oder mehreren anderen Ländern kann im Rahmen eines neuen Projektes initiiert oder zu einem bereits laufenden Projekt - zum Zweck der Verstärkung der Projektziele - in Form eines Erweiterungsprojektes hinzugefügt werden.

Grundsätzlich bringt jeder beteiligte Partner mit Sitz außerhalb des Programms selbst die Mittel in die Kooperation mit ein. Die Durchführung von Spiegelprojekten (in denen der Kooperationspartner sein Vorhaben zum Beispiel im Rahmen eines EFRE-Programms einer anderen Region durchführt) ist ausdrücklich zulässig.

Gefördert werden:

  • die Durchführung von interregionalen, grenzüberschreitenden und transnationalen Maßnahmen wie Konferenzen, Erfahrungsaustausche, gemeinsame Workshops, Verbreitung von Best-Practice-Projekten etc.,
  • Publikationen, Dokumentationen, Online-Dokumentationen etc.,
  • mehrsprachige Veröffentlichungen oder Übersetzungen, die einen interregionalen, grenzüberschreitenden und transnationalen Wissenstransfer ermöglichen.

Eine Förderung nach Nummer 2.3 kann nur erfolgen, wenn die Zuwendungs-/Zuweisungsempfangenden auch eine Bewilligung nach Nummer 2.1 oder Nummer 2.2 erlangen.

Die im Fördertatbestand 2.3 vorgesehenen Publikationen, Dokumentationen sowie die mehrsprachigen Veröffentlichungen oder Übersetzungen, die einen interregionalen, grenzüberschreitenden und transnationalen Wissenstransfer ermöglichen, müssen allen Interessierten diskriminierungs- und kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

2.4 Von der Förderung ausgenommene Vorhaben

Nicht förderfähig sind:

  1. Vorhaben, die der kommunalen Pflicht zur Abwasserbeseitigung gemäß § 66 des Brandenburgischen Wassergesetzes unterfallen, und
  2. Vorhaben von Trägerinnen oder Trägern oder Eigentümerinnen oder Eigentümern wirtschaftlich geführter oder genutzter denkmalgeschützter Garten- und Parkanlagen beziehungsweise Vorhaben von natürlichen Personen, in deren Eigentum sich denkmalgeschützte Garten- und Parkanlagen befinden.

3 Zuwendungs-/Zuweisungsempfangende

3.1 Zuwendungs-/Zuweisungsempfangende im Förderbereich Starkregenrisikomanagement nach Nummer 2.1 sind Städte und Gemeinden sowie kommunale nichtwirtschaftlich tätige Unternehmen.

3.2 Zuwendungs-/Zuweisungsempfangende im Förderbereich Klimaanpassung von denkmalgeschützten Garten- und Parkanlagen nach Nummer 2.2 sind:

  • bei Nummer 2.2.1: das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologische Landesmuseum sowie kommunale und nichtwirtschaftliche Trägerinnen oder Träger oder Eigentümerinnen oder Eigentümer von denkmalgeschützten Garten- und Parkanlagen; nichtwirtschaftliche Einrichtungen der Gartendenkmalpflege oder -forschung (Kommunen, Landkreise, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts),
  • bei Nummer 2.2.2: kommunale und nichtwirtschaftliche Trägerinnen oder Träger oder Eigentümerinnen oder Eigentümer von denkmalgeschützten Garten- und Parkanlagen (Kommunen, Landkreise, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts).

3.3 Zuwendungs-/Zuweisungsempfangende im Förderbereich nach Nummer 2.3 sind identisch mit denen nach den Nummern 3.1 und 3.2.

3.4 Zuwendungs-/Zuweisungsempfangende Kommunen und Landkreise müssen im Land Brandenburg liegen. Zuwendungs-/Zuweisungsempfangende juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts müssen zum Zeitpunkt der Förderentscheidung ihren Sitz, mindestens jedoch eine Betriebsstätte oder Niederlassung im Land Brandenburg haben.

4 Zuwendungs-/Zuweisungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungs-/zuweisungsfähig sind Vorhaben, die zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen wurden.

Der Vorhabenbeginn wird abweichend von Nummer 1.3 VV zu § 44 Absatz 1 LHO für Vorhaben gemäß Nummer 2.1 mit Antragstellung zugelassen. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstückes nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung/Zuweisung.

4.2 Die Weiterleitung der Zuwendung/Zuweisung nach Nummer 12 VV/VVG zu § 44 LHO ist ausgeschlossen.

4.3 Bei Kooperationsvorhaben stellt jeder Kooperationspartner für sein jeweiliges Vorhaben einen eigenen Antrag; ein Leadpartner ist zu benennen. Bei Vorhaben nach Nummer 2.3 stellen die Brandenburger Zuwendungs-/Zuweisungsempfangenden nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 als Leadpartner einen Antrag auch für Kooperationsvorhaben.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung/Zuweisung

5.1 Starkregenrisikomanagement (Nummern 2.1.1 und 2.1.2)

5.1.1 Zuwendungs-/Zuweisungsart: Projektförderung

5.1.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.1.3 Form der Zuwendung/Zuweisung: Zuschuss

5.1.4 Bemessungsgrundlage

Zuwendungs-/zuweisungsfähig sind die folgenden Ausgaben:

5.1.4.1 Direkte Ausgaben

Zuwendungs-/zuweisungsfähig sind die tatsächlichen projektbezogenen Sachausgaben, die zur Umsetzung der unter Nummer 2.1 aufgeführten Fördergegenstände erforderlich sind, sowie die tatsächlichen Investitionsausgaben, die zur Umsetzung der unter Nummer 2.1.2 aufgeführten Fördergegenstände erforderlich sind.

5.1.4.2 Indirekte Ausgaben

Bei Zuschüssen zu Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 werden indirekte Ausgaben nach Artikel 54 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 3 Prozent der zuwendungs-/zuweisungsfähigen direkten Ausgaben abgegolten. Ein gesonderter Nachweis der indirekten Ausgaben ist hierfür nicht erforderlich.

5.1.5 Höhe der Zuwendung/Zuweisung

Die Förderung beträgt maximal 80 Prozent der zuwendungs-/zuweisungsfähigen Gesamtausgaben.

Vorhaben werden nur gefördert, wenn die zuwendungs-/zuweisungsfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens mindestens 20 000 Euro und bei Vorhaben nach Nummer 2.1.1 höchstens 200 000 Euro, bei Vorhaben nach Nummer 2.1.2 höchstens 2 000 000 Euro umfassen.

5.2 Klimaanpassung von denkmalgeschützten Garten- und Parkanlagen (Nummern 2.2.1 und 2.2.2)

5.2.1 Zuwendungs-/Zuweisungsart: Projektförderung

5.2.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.2.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

5.2.4 Bemessungsgrundlage

Zuwendungs-/zuweisungsfähig sind die folgenden Ausgaben:

5.2.4.1 Direkte Ausgaben

  1. Personalausgaben

    Bei Zuwendungs-/Zuweisungsempfangenden, die tariflich (TV-L) oder vergleichbar vergüten, werden die vorhabenbezogenen Personalausgaben als Kosten je Einheit nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2021/1060 als Monats- beziehungsweise Stundensätze bis zu einer Eingruppierung vergleichbar Entgeltgruppe 15 TV-L gefördert.

    Bei Zuwendungs-/Zuweisungsempfangenden, die weder tariflich (TV-L) noch vergleichbar vergüten, werden die vorhabenbezogenen Personalausgaben als Kosten je Einheit nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2021/1060 auf Grundlage von Monats- beziehungsweise Stundensätzen gefördert.

    Bei Kooperationsvorhaben mehrerer Einrichtungen werden vorhabenbezogene übergreifende Personalausgaben der Projektsteuerung und -umsetzung beim Leadpartner anerkannt.
  2. Vorhabenbezogene Sach- und Investitionsausgaben

    Zuwendungs-/zuweisungsfähig sind die tatsächlichen vorhabenbezogenen Sachausgaben, einschließlich projektbezogener Ausgaben für Vergabeberatung und -durchführung Dritter, die zur Umsetzung der unter Nummer 2.2 aufgeführten Fördergegenstände erforderlich sind, sowie die tatsächlichen Investitionsausgaben, die zur Umsetzung der unter Nummer 2.2.2 aufgeführten Fördergegenstände erforderlich sind.

5.2.4.2 Indirekte Ausgaben

Bei Vorhaben nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 werden indirekte Ausgaben nach Artikel 54 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 7 Prozent der zuwendungs-/ zuweisungsfähigen direkten Ausgaben abgegolten. Ein gesonderter Nachweis der indirekten Ausgaben ist hierfür nicht erforderlich.

5.2.5 Höhe der Zuwendung/Zuweisung

Der Höchstfördersatz bei Vorhaben von nicht kommunalen Trägern nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 beträgt bis zu 100 Prozent der zuwendungs-/zuweisungsfähigen Ausgaben.

Der Fördersatz bei Vorhaben kommunaler Träger nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 beträgt maximal 80 Prozent der zuwendungs-/zuweisungsfähigen Gesamtausgaben.

  1. Die zuwendungs-/zuweisungsfähigen Ausgaben bei Vorhaben nach Nummer 2.2.1 müssen mindestens 40 000 Euro betragen.
  2. Die zuwendungs-/zuweisungsfähigen Ausgaben bei Vorhaben nach Nummer 2.2.2 müssen mindestens 200 000 Euro betragen.

5.3 Erfahrungsaustausch und Wissenstransfer zu in den Förderbereichen Nummer 2.1 oder Nummer 2.2 gewonnenen Erkenntnissen und Methoden (siehe Nummer 2.3)

5.3.1 Zuwendungs-/Zuweisungsart: Projektförderung

5.3.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

5.3.4 Bemessungsgrundlage

Die zuwendungs-/zuweisungsfähigen Gesamtausgaben werden auf Grundlage eines detaillierten Finanzierungsplans der Antragstellenden im Ergebnis der Antragsprüfung bei der Bewilligung in Form von Pauschalbeträgen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegt.

Zuwendungs-/zuweisungsfähig sind die vorhabenbezogenen Sachausgaben, einschließlich projektbezogener Ausgaben für Vergabeberatung und -durchführung Dritter, die zur Umsetzung der unter Nummer 2.3 aufgeführten Fördergegenstände erforderlich sind.

5.3.5 Höhe der Zuwendung/Zuweisung

Der Höchstfördersatz bei Vorhaben nach Nummer 2.3 beträgt 80 Prozent der zuwendungs-/ zuweisungsfähigen Ausgaben.

Vorhaben nach Nummer 2.3 werden nur gefördert, wenn die Gesamtausgaben höchstens 100 000 Euro umfassen und die Förderung mindestens 2 500 Euro beträgt.

5.4 Von den Pauschalen für indirekte Ausgaben nach den Nummern 5.1.4.2 und 5.2.4.2 sind die folgenden Ausgaben umfasst:

  • Gas, Strom, Wasser,
  • sonstige Ausgaben für die Betriebsraumnutzung (einschließlich Reinigung),
  • Büroausstattung (Möbel, Lampen, Dekoration, Computer, Laptop, Kopierer),
  • Bürobedarf,
  • Reparatur und Instandhaltung der Betriebs- und Geschäftsausstattung und der Betriebsräume,
  • Porto, Kurier, Frachten,
  • Telefon und Kommunikation,
  • Internetgebühren und Internetdomain,
  • Ausgaben für Leasing- und Mietverträge ohne Kaufoption, insbesondere für Fahrzeuge,
  • Sach- und Fremdleistungsausgaben Buchhaltung,
  • Fremdleistungen EDV,
  • Zeitschriften, Bücher, INFO-CD-Roms und ähnliche Lizenzen,
  • Bankgebühren,
  • Personalausgaben der Verwaltung (Bereiche: Personal, Buchhaltung/Controlling/Einkauf, IT/Sicherheit, Service),
  • Nettokaltmiete, auch für zusätzlich ausschließlich projektbezogen angemietete Büroräume,
  • Versicherungen für Betriebsräume und Büroausstattung (zum Beispiel Feuer- oder Diebstahlversicherung).

Eine Bezuschussung dieser Kostenarten als direkte Ausgaben ist nicht zulässig.

5.5 Nicht gefördert werden:

  • die in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/1058 aufgeführten Tätigkeiten,
  • Grundstücke,
  • Tiere,
  • Fahrzeuge aller Art,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Investitionen, die der Reparatur- und/oder Ersatzbeschaffung dienen,
  • aktivierungsfähige Finanzierungskosten,
  • Investitionen in das Nebengewerbe,
  • Mehrwertsteuer, sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

6 Sonstige Zuwendungs-/Zuweisungsbestimmungen

6.1 Eigenleistungen und Leistungen von verflochtenen Unternehmen, die im Zusammenhang mit den Maßnahmen erbracht werden, sind nicht zuwendungs-/zuweisungsfähig.

6.2 Soweit erforderlich, sind für die Durchführung des Vorhabens erforderliche Genehmigungen der zuständigen Behörden zügig zu beantragen und müssen zum Zeitpunkt der Bewilligung der Zuwendung/Zuweisung vorliegen.

6.3 Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten im Land Brandenburg verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Güter ersetzt.

Der Ersatz ist auch durch Tausch von Pflanzenmaterial mit anderen Zuwendungs-/ Zuweisungsberechtigten nach Nummer 3.2 möglich und zu dokumentieren.

6.4 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben eine weitere Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder aus anderen öffentlichen Mitteln für den genannten Zuwendungs-/Zuweisungszweck erfolgt.

6.5 Pflichten zur Transparenz und Kommunikation

Gemäß Artikel 49 und Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Zuwendungs-/ Zuweisungsempfangenden einer Förderung aus dem EFRE verpflichtet, bei allen Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen zum Vorhaben auf die Unterstützung der Europäischen Union hinzuweisen. Dazu zählen Maßnahmen wie Ankündigungen auf Websites und in Social Media, Informationen gegenüber Medien und Teilnehmenden, A3-Plakate, langlebige Tafeln oder Schilder (Gesamtkosten über 500 000 Euro) und die Organisation einer Kommunikationsveranstaltung (Gesamtkosten über 10 000 000 Euro). Das „Merkblatt Transparenz und Kommunikation in der Förderperiode 2021-2027“ mit detaillierten Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind auf der Website https://efre.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungs-/ Zuweisungsempfangenden verbindlich. Die Einhaltung der Vorschriften wird mittels Vorlage der im Zuwendungsbescheid festgelegten Nachweise geprüft. Verstöße gegen die Kommunikationsauflagen werden mit Zuwendungs-/Zuweisungskürzungen sanktioniert. Die Zuwendungs-/Zuweisungsempfangenden stellen der Europäischen Union auf Ersuchen das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zur Verfügung und erteilen der Union eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060, sofern dies nicht erhebliche Zusatzkosten oder Verwaltungsaufwand verursacht.

6.6 Liste der Vorhaben

Gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist eine Liste der Vorhaben zu führen. Die Zuwendungs-/Zuweisungsempfangenden einer Förderung aus dem EFRE erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden. Die Liste wird regelmäßig aktualisiert auf der Website https://efre.brandenburg.de eingestellt.

Es werden folgende Daten aller Vorhaben veröffentlicht:

  1. Name der/des Zuwendungs-/Zuweisungsempfangenden; bei einer öffentlichen Auftragsvergabe Name der/des Auftragnehmenden,
  2. Bezeichnung des Vorhabens,
  3. Zweck und erwartete oder tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens,
  4. Datum des Beginns des Vorhabens,
  5. Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens),
  6. zuwendungs-/zuweisungsfähige Gesamtkosten des Vorhabens,
  7. betroffener Fonds,
  8. betroffenes spezifisches Ziel,
  9. Kofinanzierungssatz der Union je Vorhaben,
  10. Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben und das betroffene Land,
  11. bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten der Standort der/des Zuwendungs-/Zuweisungsempfangenden, wenn der/die Zuwendungs-/ Zuweisungsempfangende eine juristische Person ist,
  12. Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1060.

Die Daten werden in einem offenen, maschinenlesbaren Format veröffentlicht, wodurch das Sortieren, Suchen, Extrahieren, Vergleichen und Weiterverwenden der Daten unter anderem für die Projektdatenbank https://kohesio.eu durch Organe der Europäischen Union ermöglicht wird.

6.7 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehenden und vorbehaltlich noch zu erlassenden EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 erfasst und speichert die ILB statistische Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zu den Antragstellenden/ Zuwendungs-/Zuweisungsempfangenden, den Auftragnehmenden/Unterauftragnehmenden, den beantragten/geförderten Vorhaben sowie den geförderten Begünstigten.

Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Vorhabenbegleitung, Vorhabenbewertung/Evaluierung, Vorhabenfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfangenden.

Die Zuwendungs-/Zuweisungsempfangenden sind verpflichtet, die genannten sowie gegebenenfalls weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungs-/Zuweisungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden.

Die Zuwendungs-/Zuweisungsempfangenden sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungs-/Zuweisungsempfangenden hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Kundenportal zur Verfügung.

Fehlende Daten können für die Zuwendungs-/Zuweisungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Die Zuwendung/Zuweisung wird auf Antrag gewährt. Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind über das ILB-Kundenportal zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter https://www.ilb.de). Für Anträge nach Nummer 2.2 werden hier auch die jeweiligen Stichtage für die Einreichung der Anträge bekannt gegeben.

7.2 Bewilligungsverfahren

Über die Gewährung der Zuwendung/Zuweisung entscheidet die ILB als Bewilligungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen (Darstellung der notwendigen Vorhabenbestandteile mit konkreten Ausgabenaufstellungen).

Zusätzlich wird eine fachliche Stellungnahme des jeweils zuständigen Ministeriums hinzugezogen.

Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungs-/Zuweisungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.

7.3 Baufachliche Prüfung

Eine baufachliche Prüfung ist bei der Antragstellung, während der Bauphase und bei der Verwendung der Zuwendung/Zuweisung nach den Regelungen der Nummer 6 VV/VVG zu § 44 LHO durchzuführen. Nummer 6.3 VV/VVG zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

7.4 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung/Zuweisung für Vorhaben nach Nummer 2.1 erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusive Interreg A), JTF und EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 sowie aus dem EU-Fonds ELER finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2023 bis 2027 (ANBest-EU 21) auf der Grundlage bereits getätigter Ausgaben.

Die Auszahlung der Zuwendung/Zuweisung für Vorhaben nach Nummer 2.2 erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4.a ANBest-EU 21.

Die Auszahlung der Zuwendung/Zuweisung für Vorhaben nach Nummer 2.3 erfolgt nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung.

Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das ILB-Kundenportal. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen/Zuweisungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelabruf“ zu verwenden.

7.5 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU 21 einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das ILB-Kundenportal.

Mit dem Verwendungsnachweis müssen die Zuwendungs-/Zuweisungsempfangenden unaufgefordert die im Zuwendungsbescheid aufgeführten Unterlagen zur Erfolgskontrolle einreichen.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung/Zuweisung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung/Zuweisung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO und die ANBest-EU 21, soweit nicht in dieser Richtlinie
beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungs-/Zuweisungsempfangenden im Einzelnen mitgeteilt werden.

Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung/Zuweisung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Zuwendungs-/Zuweisungsempfangende haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die für den EFRE in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei den Zuwendungs-/Zuweisungsempfangenden beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden auch bei diesen zu prüfen. Die Zuwendungs-/ Zuweisungsempfangenden sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung/Zuweisung stehenden Auskünfte zu erteilen.

7.7 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).

Die Bewilligungsstelle hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden den Zuwendungs-/Zuweisungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Geltungsdauer und Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.


1 Nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit den Randziffern 33, 34 und 36 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2016/C 262/01).