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Anmeldung der offenen Forderungen zu Gesamtvollstreckungsverfahren

Anmeldung der offenen Forderungen zu Gesamtvollstreckungsverfahren
vom 10. Januar 1997

Aus gegebenem Anlass werden im Zusammenhang mit der Anmeldung von offenen Forderungen des Landes zu Gesamtvollstreckungsverfahren im Folgenden einheitliche Regelungen getroffen. Diese gelten für offene Forderungen öffentlich-rechtlicher als auch privatrechtlicher Natur, für die die Sollstellungen bei der Landeshauptkasse und ihren Außenstellen geführt und überwacht werden.

Gesamtvollstreckung erfolgt gem. § 1 Gesamtvollstreckungsordnung „bei Zahlungsunfähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person sowie einer nicht rechtsfähigen Personengesellschaft oder eines Nachlasses, bei einer juristischen Person oder einem Nachlass auch im Falle der Überschuldung“.

Bei Eröffnung der Gesamtvollstreckung wird durch Eröffnungsbeschluss allen Gläubigern eine Frist mitgeteilt (Anmeldefrist), bis zu der ihre Forderungen beim Verwalter anzumelden sind (§ 5 Gesamtvollstreckungsordnung). Das Versäumen der Anmeldefrist zieht in der Regel nach sich, dass der Gläubiger bei der Erlösverteilung unberücksichtigt bleibt.

Hat eine Dienststelle bzw. Einrichtung das Landes Forderungen gegen einen Schuldner, über dessen Vermögen die Gesamtvollstreckung eröffnet wurde, so ist wie folgt zu verfahren:

  • Die Dienststelle, von der beim Schuldner Rechnungen, Bescheide u. ä. vorliegen, werden in der Regel vom Verwalter über die Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens informiert. Durch die Dienststelle ist dann umgehend die zuständige Landeskasse über den Eröffnungsbeschluss zu informieren.
  • Die Landeshauptkasse und ihre Außenstellen informieren sich im Amtsblatt Brandenburg über Eröffnungsbeschlüsse zu Gesamtvollstreckungsverfahren. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass durch die Dienststellen die Bezeichnung der Zahlungspflichtigen auf der Annahmeanordnung möglichst entsprechend der im Handelsregister verwendeten Bezeichnung zu wählen ist, um den Kassen die Zuordnung zu erleichtern.

    Es wird erforderlich angesehen, dass die Dienststellen sich ebenfalls im Amtsblatt über eröffnete Verfahren informieren, da nur diese die sich in der Bearbeitung befindlichen Forderungen gegebenenfalls einem Gesamtvollstreckungsverfahren zuordnen können.
  • Anmeldungen zu Gesamtvollstreckungen erfolgen künftig generell durch die Landeshauptkasse und ihre Außenstellen für die in den Kassen vorliegenden offenen Forderungen (Vermeidung von Doppelanmeldungen; Ausnahme bei Versäumen der Anmeldefrist - s. u.).
  • Die Landeshauptkasse bzw. die Außenstelle informiert die jeweilige Dienststelle über die von ihr vorgenommenen Anmeldungen von offenen Forderungen dieser Dienststelle zu Gesamtvollstreckungsverfahren.
  • Befinden sich noch Forderungen gegenüber einem Schuldner, über dessen Vermögen ein Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wurde, in der Bearbeitung bei der Dienststelle, sind diese der zuständigen Landeskasse in Form von Annahmeanordnungen bis spätestens zwei Wochen vor Anmeldefrist zuzuleiten. Mit einem Vorblatt zur Annahmeanordnung ist unbedingt kenntlich zu machen, dass die Forderung zu einem bereits eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren anzumelden ist (siehe Anlage).

    Nach dem oben genannten Termin sind die Forderungen durch das Ressort mit Begründung für die Verspätung eigenständig zur Gesamtvollstreckung anzumelden.
  • Weitere Entscheidungen bzw. Aktivitäten, die sich aus der Anmeldung zum Gesamtvollstreckungsverfahren ergeben, können von den Kassen nicht wahrgenommen werden und obliegen somit den Ressorts.

Ich bitte um Beachtung der vorgenannten Regelungen und um Information Ihres nachgeordneten Bereiches.

Darüber hinaus gebe ich zur Kenntnis, dass Antragstellungen auf Eröffnung eines Verfahrens gem. § 2 Gesamtvollstreckungsordnung nicht von der Landeshauptkasse und Ihren Außenstellen vorgenommen werden.

Anlagen