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Anbieterbescheinigung des Debeka Lebensversicherungsvereines s. G. für 2004
(Kurzinformation Ertragsteuern 19/05)
Anbieterbescheinigung des Debeka Lebensversicherungsvereines s. G. für 2004
(Kurzinformation Ertragsteuern 19/05)
vom 24. März 2005
Für den Sonderausgabenabzug sind die zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge durch eine vom Anbieter auszustellende Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck nachzuweisen (§ 10 a Abs. 5 Satz 1 EStG - sog. Anbieterbescheinigung). Die ehemals in der Anlage AV einzutragende Sozialversicherungsnummer bzw. Zulagenummer ist hierbei ab Veranlagungszeitraum 2004 in einem eigens hierfür vorgesehenen Eintragungsfeld auf der Anbieterbescheinigung anzugeben (Kz 39.107/39.307). Die Bekanntmachung des amtlichen Musters erfolgte mit BMF, Schreiben vom 02.10.2003, BStBl I 2003, 493.
Wie nunmehr bekannt wurde,. durch tel. Rückfrage beim Steuerpflichtigen ermittelt werden.
Im Übrigen bitte ich bereits bei der persönlichen Annahme von Steuererklärungen 2004 auf Anbieterbescheinigungen der Debeka enthalten die von dem Debeka Lebensversicherungsverein a. G. (Hauptsitz Koblenz) für 2004 ausgestellten Anbieterbescheinigungen irrtümlich kein besagtes Eintragungsfeld und damit auch keine Angaben zur Sozialversicherungsnummer bzw. Zulagenummer des Steuerpflichtigen. Es ist von Seiten der Debeka beabsichtigt, bei dem noch ausstehenden Versand der nur für die Kunden bestimmten „Jahresinformationen“ zu den entsprechenden Verträgen auf die Problematik hinzuweisen. Steuerpflichtige, die bis zu diesem Zeitpunkt ihre Einkommensteuererklärung noch nicht eingereicht haben, erhalten damit die Gelegenheit, ihre Sozialversicherungsnummer bzw. Zulagenummer handschriftlich auf der Anbieterbescheinigung zu ergänzen. Derartige Erklärungen bitte ich nicht zurückzuweisen. Entsprechendes gilt für bereits e ingegangene oder noch eingehende Steuererklärungen ohne Angaben zur Sozialversicherungsnummer/Zulagenummer. Im Regelfall kann die erforderliche Angabe aus dem Vorjahr übernommen bzw. zu achten und die Angabe ggf. zu ergänzen bzw. den Steuerpflichtigen aufzufordern, diese nachzureichen.