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Amtstracht bei den Gerichten

Amtstracht bei den Gerichten
vom 30. September 1994
(JMBl/94, [Nr. 10], S.132)

Auf Grund des § 11 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes vom 24. Februar 1993 (GVBl. I S. 2) in Verbindung mit § 42 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506) sowie der Verordnung über die Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften über Amtstracht bei den Gerichten sowie Dienstkleidung bei den Gerichten und in den Justizvollzugsanstalten vom 24. Juni 1994 (GVBl. II S. 556) und gemäß § 67 BAT-O wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister des Innern bestimmt.

I. Personenkreis

  1. Berufsrichter, Handelsrichter, die Mitglieder der Berufsgerichtsbarkeiten für Rechtsanwälte und Notare, die Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tragen eine Amtstracht.
  2. Die in dieser Verwaltungsvorschrift verwendeten Funktions-, Status- und sonstigen Bezeichnungen gelten für Männer und Frauen.

II. Gestaltung der Amtstracht

  1. Als Amtstracht ist eine schwarze Robe zu tragen.
  2. An der Robe wird ein schwarzer Besatz getragen. Er besteht bei Richtern, Handelsrichtern und den Vertretern der Staatsanwaltschaft aus Samt, Mitgliedern der Berufsgerichtsbarkeiten für Rechtsanwälte und Notare aus Seide und bei Urkundsbeamten aus Wollstoff.
  3. Zur Amtstracht sind nach Form und Farbe unauffällige, mit der Amtstracht zu vereinbarende Kleidungsstücke zu tragen.
  4. Männer tragen zur Robe ein weißes Hemd mit weißem Lang- oder Querbinder; Frauen tragen eine weiße Bluse, zu der eine weiße Schleife angelegt werden kann. Urkundsbeamte der Geschäftsstelle können auch ein Hemd bzw. eine Bluse von unauffälliger Farbe tragen.
  5. Abgeordnete Richter dürfen während des Abordnungszeitraumes ihre bisherige Amtstracht tragen.

III. Gebrauch der Amtstracht

Die Amtstracht ist in allen zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen zu tragen, sofern nicht im Einzelfall nach Auffassung des Gerichtes das Interesse der Rechtsfindung eine andere Handhabung gebietet. Bei sonstigen richterlichen Handhabungen sowie bei Verhandlungen und Verkündungen außerhalb des Sitzungssaales des Gerichtsgebäudes ist die Amtstracht zu tragen, wenn dies mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen erscheint; die Entscheidung hierüber trifft das Gericht.

IV. Beschaffung der Amtstracht

  1. Berufsrichter, Handelsrichter, Mitglieder der Berufsgerichtsbarkeit für Rechtsanwälte und Notare sowie die Staatsanwälte beschaffen sich die Amtstracht auf eigene Kosten selbst.
  2. Die Gerichte haben für die Urkundsbeamten, die Staatsanwaltschaft für die ihnen zugewiesenen Referendare sowie die Amtsanwälte landeseigene Roben zu beschaffen.

    Die Kosten hierfür sind in den Einzelplänen 04 Kapitel 04 040 bzw. 07 Kapitel 07 110 und 07 120 jeweils bei Titel 516 10 nachzuweisen.

V. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft.

Potsdam, den 30. September 1994

Der Minister der Justiz

Dr. Hans Otto Bräutigam

Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen

Dr. Regine Hildebrandt