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Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Finanzierung von Ausbildungsmaßnahmen im Beruf zur Altenpflegerin und zum Altenpfleger oder zur Altenpflegehelferin und zum Altenpflegehelfer aus Haushaltsmitteln des Landes Brandenburg

Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Finanzierung von Ausbildungsmaßnahmen im Beruf zur Altenpflegerin und zum Altenpfleger oder zur Altenpflegehelferin und zum Altenpflegehelfer aus Haushaltsmitteln des Landes Brandenburg
vom 8. August 2017
(ABl./17, [Nr. 35], S.769)

zuletzt geändert durch Erlass des MSGIV vom 14. April 2023
(ABl./23, [Nr. 18], S.447)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Vorschriften der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen für den theoretischen und praktischen Unterricht im Rahmen der Altenpflegeausbildung und der Altenpflegehilfeausbildung.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Die Förderung dient der Sicherung des beruflichen Nachwuchses im Bereich der Altenpflege/Altenpflegehilfe und leistet damit einen wesentlichen Beitrag zur Fachkräftesicherung in der Altenpflege im Land Brandenburg.

Die Finanzierung der Altenpflege- beziehungsweise Altenpflegehilfeausbildung erfolgt auf der Grundlage des § 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, des Altenpflegegesetzes (AltPflG) und des Brandenburgischen Altenpflegehilfegesetz (BbgAltPflHG) in Verbindung mit Artikel 83 des Grundgesetzes. Danach beabsichtigt das Land Brandenburg, eine leistungsfähige, zahlenmäßig ausreichende und wirtschaftliche Versorgungsstruktur in der Altenpflege vorzuhalten und das Altenpflegegesetz des Bundes als eigene Angelegenheit und die Altenpflegehilfe nach dem Altenpflegehilfegesetz des Landes Brandenburg auszuführen.

2 Gegenstand der Zuwendung

Das Land Brandenburg fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie die Personal- und Sachausgaben für den theoretischen und praktischen Unterricht der dreijährigen Altenpflegeausbildung und der einjährigen Altenpflegehilfeausbildung für die in den Jahren 2017 bis einschließlich 2024 beginnenden Ausbildungsjahrgänge nach dem AltPflG/BbgAltPflHG (Regelausbildung).

3 Zuwendungsempfänger

Gefördert werden können staatlich anerkannte Pflegeschulen nach § 2 Absatz 8 Satz 1 der Gesundheitsberufeschulverordnung mit Sitz im Land Brandenburg.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Schülerinnen und Schüler müssen die theoretische und praktische Ausbildung im Land Brandenburg absolvieren.

4.2 Die Pflegeschulen müssen anhand geeigneter Unterlagen den Nachweis erbringen, dass sie für die Ausbildungsjahrgänge 2017 bis einschließlich 2024 über die erforderlichen Ausbildungskapazitäten verfügen.

4.3 Die Schülerinnen und Schüler müssen die berufsrechtlichen Voraussetzungen (zum Beispiel die gesundheitliche Eignung und die schulische Vorbildung) des § 6 AltPflG oder § 4 BbgAltPflHG erfüllen und einen Ausbildungsvertrag mit einer praktischen Ausbildungsstätte im Land Brandenburg geschlossen haben. Der Ausbildungsvertrag muss von der Pflegeschule mit unterzeichnet sein.

4.4 Eine Förderung ist nur möglich, sofern durch die Pflegeschule oder den Träger der praktischen Ausbildung kein Schulgeld erhoben wird.

4.5 Durch die praktische Ausbildungsstätte ist eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen. Die Höhe der Ausbildungsvergütung muss aus den Ausbildungsverträgen ersichtlich sein. Bei offenkundig unangemessen niedriger Ausbildungsvergütung ist eine Förderung zu versagen. Die Vergütung ist angemessen, wenn sie den branchen- und ortsüblichen Sätzen entspricht.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Förderung

5.4.1 Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler (Regelausbildung) sowie der Altenpflegehilfeschülerinnen und Altenpflegehilfeschüler.

5.4.2 Der Förderhöchstbetrag je Altenpflegeschülerin/Altenpflegeschüler (Regelausbildung) beträgt 380 Euro pro Monat. Ab dem 1. Oktober 2018 beträgt der Förderhöchstbetrag je Altenpflegeschülerin/Altenpflegeschüler (Regelausbildung) 410 Euro pro Monat. Ab dem 1. Januar 2019 beträgt der Förderhöchstbetrag je Altenpflegeschülerin/Altenpflegeschüler (Regelausbildung) 440 Euro pro Monat. Der Gesamtförderbetrag soll 13 680 Euro, ab dem 1. Oktober 2018 14 760 Euro, ab dem 1. Januar 2019 15 840 Euro pro Schülerin/Schüler für die gesamte reguläre Ausbildungszeit von drei Jahren nicht übersteigen. Die Gesamtförderung errechnet sich aus der Anzahl aller geförderten Schülerinnen und Schüler und der Höhe des Förderhöchstbetrages pro Monat.

5.4.3 Der Förderhöchstbetrag je Altenpflegehilfeschülerin/Altenpflegehilfeschüler beträgt 380 Euro pro Monat. Ab dem 1. Oktober 2018 beträgt der Förderhöchstbetrag je Altenpflegehilfeschülerin/Altenpflegehilfeschüler (Regelausbildung) 410 Euro pro Monat. Ab dem 1. Januar 2019 beträgt der Förderhöchstbetrag je Altenpflegehilfeschülerin/Altenpflegehilfeschüler (Regelausbildung) 440 Euro pro Monat. Die Gesamtförderung soll 4 560 Euro, ab dem 1. Oktober 2018 4 920 Euro, ab dem 1. Januar 2019 5 280 Euro pro Schülerin/Schüler für die gesamte reguläre Ausbildungszeit von zwölf Monaten nicht übersteigen. Die Gesamtförderung errechnet sich aus der Anzahl aller geförderten Schülerinnen/Schüler und der Höhe des Förderhöchstbetrages pro Monat.

5.4.4 Gefördert werden die für den theoretischen und praktischen Unterricht in der Altenpflegeausbildung und Altenpflegehilfeausbildung erforderlichen Personal- und Sachausgaben der Pflegeschulen.

Personalausgaben

Gefördert werden können:

  • Ausgaben für das hauptberufliche Lehr- und Verwaltungspersonal sowie Schulleitung (einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung).

Sachausgaben

Gefördert werden:

  • Verwaltungssachausgaben
  • Ausgaben für nebenberufliche Lehrkräfte (Honorarkosten)
  • Verbrauchs- und Arbeitsmaterial
  • Lernmittel
  • Lehrmaterial
  • Fahrtausgaben für hauptberufliche Lehrkräfte
  • Fortbildungsausgaben für hauptberufliche Lehrkräfte
  • Raumkosten
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Leasingausgaben für Ausstattung für den theoretischen und praktischen Unterricht 
  • Versicherungen (nur gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen, zum Beispiel im Rahmen der Ausbildung notwendige Unfallversicherungen)
  • in begründeten Einzelfällen Aufwendungen für den Ersatz der Ausstattung bis zu 5 000 Euro (brutto) für den Einzelfall (je Stück oder beim Erwerb einer größeren Menge je Kauf) im Rahmen der bewilligten Fördermittel.

5.4.5 Jede zum 1. Januar 2019 anerkannte Pflegeschule im Land Brandenburg kann einmalig im Jahr 2019 eine Zuwendung in Höhe von bis zu 14 000 Euro beantragen für erhöhte Personal- und Sachkosten, die über den monatlichen Förderhöchstbetrag je Schülerin/Schüler nicht gedeckt werden können.

5.4.6 Grundsätzlich nicht zuwendungsfähig sind Darlehens- und Kontokorrentzinsen, sonstige Finanzierungsausgaben, Provisionen und freiwillige Leistungen an das Personal, der Anschaffungswert von Ausstattung über 5 000 Euro (brutto), der Erwerb von Gebäuden, Ausgaben für freiwillige Versicherungen sowie Speisen und Getränke.

5.4.7 Die Zweckbindungsfristen für die im Rahmen der Förderung der Altenpflege-/Altenpflegehilfeausbildung beschafften Gegenstände sind entsprechend den geltenden AfA-Tabellen festzulegen. Die beschafften Gegenstände sind sorgfältig zu behandeln (siehe Nummer 4.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung [ANBest-P]). Der Zeitraum für die Zweckbindung beginnt mit dem Datum der Anschaffung. Die zweckentsprechende Nutzung der beschafften Gegenstände (Zweckbindungsfrist) ist dem Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) für die entsprechende Dauer auf Anforderung nachzuweisen. Von der im Bescheid festgelegten Nutzung darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des LASV abgewichen werden. Bei zweckwidriger Nutzung ist das LASV berechtigt, die Fördermittel des Landes ganz oder teilweise zurückzufordern.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Ausbildung in der Altenpflege und in der Altenpflegehilfe beginnt in der Regel jeweils zum 1. Oktober. Schülerinnen und Schüler können als Nachrückende noch 14 Tage nach Ausbildungsbeginn in die Ausbildung aufgenommen werden.

6.2 Der Unterricht der Altenpflegeausbildung in Mischklassen (Schülerinnen und Schüler der Regelausbildung und der Umschulung) ist zulässig.

6.3 Die Klassenstärke soll mindestens 18 Schülerinnen und Schüler (einschließlich Umschülerinnen und Umschüler) betragen und soll 25 nicht überschreiten.

6.4 Die integrierte Ausbildung von Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfern in einer Altenpflegeklasse bedarf eines entsprechenden Konzeptes, welches vor Beginn der Ausbildung durch die Schulaufsicht (LASV) zu prüfen und zu genehmigen ist.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Die Anträge sind zu stellen beim:

Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg
Dezernat 53
Lipezker Straße 45
03048 Cottbus.

Die Förderung erfolgt auf schriftlichen Antrag oder digital über das Internetportal. Antragsberechtigt sind nur Pflegeschulen im Sinne der Nummer 3.

Die Anträge sind bis sieben Wochen vor Ausbildungsbeginn einzureichen. Ergänzend sind die Kopien der unterzeichneten Ausbildungsverträge der Schülerinnen und Schüler im Regelfall vor Ausbildungsbeginn, spätestens jedoch 14 Tage nach Ausbildungsbeginn nachzureichen. Gleiches gilt analog bei verspätetem Ausbildungsbeginn zum Beispiel wegen eines Ausbildungsverkürzungstatbestandes.

7.2 Bewilligungsverfahren

Zuständige Bewilligungsbehörde ist das LASV in Cottbus.

Zur Vermeidung einer Überschreitung des Gesamtplatzkontingents des Landes erhält jede Schule ein Platzkontingent durch die Bewilligungsbehörde zugewiesen. Dazu werden die Erfahrungen aus den vergangenen Ausbildungsgängen herangezogen, insbesondere wird die Teilnehmerzahl der Ausbildungsgänge des Vorjahres für die Verteilung berücksichtigt.

Fördermittel werden nur für die tatsächlich durch Ausbildungsverträge bestätigten Plätze bewilligt.

Die Prüfung der Antragsunterlagen und die Erteilung der Bescheide sollen grundsätzlich vor Beginn der Ausbildungen erfolgen.

Ändert sich die tatsächliche Schülerzahl zum Ausbildungsbeginn oder aufgrund der Aufnahme von Nachrückenden bis 14 Tage nach Ausbildungsbeginn nochmals, ist dieses der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen.

Die Pflegeschule hat die Bewilligungsbehörde unverzüglich (spätestens jedoch 14 Tage nach Ausbildungsbeginn) zu informieren, wenn die Mindestschülerzahl (siehe Nummer 6.3) nicht erreicht wird. Wird die Mindestschülerzahl unterschritten, entscheidet die Bewilligungsbehörde des LASV auf der Grundlage der AltPflSchV über die Zulässigkeit der Klassenbildung. Wird die Klassenbildung untersagt und kann daher die Ausbildung an der betreffenden Pflegeschule nicht beginnen, muss unverzüglich die Zuordnung der Schülerinnen und Schüler (einschließlich Umschülerinnen und Umschüler) an andere Pflegeschulen erfolgen. In diesem Fall hat die Pflegeschule unter Einbeziehung ihrer Kooperationspartner aktiv daran mitzuwirken, dass andere geeignete Pflegeschulen für die Schülerinnen und Schüler gefunden werden.

Schulkosten für Schülerinnen und Schüler, deren Ausbildung vorzeitig durch Abbruch endet, können der Pflegeschule für den Monat des Abbruchs sowie für weitere zwei Monate in Höhe des vollen Förderbetrages gewährt werden.

Wird ein durch Abbruch der Ausbildung freigewordener Ausbildungsplatz aufgrund eines gesetzlich geregelten, die Ausbildung verkürzenden Tatbestandes durch eine Altenpflegeschülerin/einen Altenpflegeschüler oder durch eine Altenpflegehilfeschülerin/einen Altenpflegehilfeschüler nachbesetzt, wird die Auszahlung des Festbetrages an die Pflegeschule für die Schulabbrecherin oder den Schulabbrecher mit Ablauf des Monats, in dem die Ausbildung abgebrochen wurde, eingestellt.

Fördermittel für Schülerinnen und Schüler mit Verkürzungstatbestand nach § 7 AltPflG können die Pflegeschulen bei der Bewilligungsbehörde beantragen. Eine Entscheidung erfolgt nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel.

Sofern Ausgaben für Schülerinnen und Schüler, deren theoretische Ausbildung verlängert wird, bei den Pflegeschulen anfallen, können die Pflegeschulen diese bei der Bewilligungsbehörde beantragen. Eine Entscheidung erfolgt nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel.

Pflegeschulen, die Schülerinnen und Schüler aus anderen Pflegeschulen aufnehmen, die geschlossen wurden oder geschlossen werden müssen, können bei der Bewilligungsbehörde einen entsprechenden Antrag auf zusätzliche Förderung stellen. Eine Entscheidung erfolgt nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Beantragung und Auszahlung der Fördermittel erfolgt innerhalb eines Kalenderjahres auf Anforderung, in der Regel alle zwei Monate, letztmalig jedoch zum 20. November eines Jahres.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Im jährlich zu erstellenden Sachbericht sind nachfolgende Angaben zu erbringen:

  • Zahl der Schülerinnen und Schüler zu Beginn und am Ende des jeweiligen Ausbildungsjahres,
  • Anzahl der abgebrochenen Ausbildungen (Angabe von Zeitpunkt und Gründen),
  • Ergebnisse der Abschlussprüfungen,
  • Anzahl von Ausbildungsverlängerungen mit der Angabe von Gründen, zum Beispiel wegen Krankheit oder Schwangerschaft,
  • Anzahl der Wiederholungsprüfungen,
  • Darstellung der Kriterien und des Verfahrens für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber entsprechend den Anforderungen des Altenpflegegesetzes oder des Altenpflegehilfegesetzes im Zusammenwirken mit den Trägern der praktischen Ausbildung,
  • Darstellung, welche Maßnahmen im Verbund mit den Trägern der praktischen Ausbildung eingeleitet wurden, um Abbrüche gezielt zu verhindern; Begründung der Abbrüche/Ursachenforschung,
  • Darstellung, welche Maßnahmen zur Verhinderung nichtbestandener Prüfungen im Verbund mit den Trägern der praktischen Ausbildung eingeleitet worden sind,
  • Einschätzung der Bedingungen und Ergebnisse der praktischen Ausbildung, einschließlich der Praxisbegleitung durch die Pflegeschule und der Praxisanleitung durch den Träger der praktischen Ausbildung sowie der Rahmenbedingungen der Schülerinnen und Schüler bei der praktischen Ausbildung. Die Umsetzung des Rahmenplans und des Handlungsleitfadens ist ebenfalls einzubeziehen sowie gegebenenfalls eingeleitete Maßnahmen,
  • Erfassen der Berufseinmündung nach Abschluss der Ausbildung.

Die Ergebnisse sind in Form eines Statistikberichtes „Wirkungskontrolle“ festzuhalten und der Bewilligungsbehörde in Ergänzung zum Sachbericht auszuhändigen.

Auf einen Zwischennachweis gemäß Nummer 6.1 Satz 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) wird

  • bei einjährigen Maßnahmen (Altenpflegehilfeausbildung) für die ersten drei Monate der Förderung (1. Kalenderjahr der Maßnahme) und
  • bei dreijährigen Maßnahmen (Regelausbildung) für die ersten drei Monate des 1. Ausbildungsjahres

verzichtet.

Bei dreijährigen Maßnahmen ist der erste Zwischennachweis innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des ersten auf die Bewilligung folgenden Haushaltsjahres zu erbringen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) finden entsprechende Anwendung.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 1. September 2017 in Kraft und am 30. September 2027 außer Kraft.