Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie zur Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung der Ausbildung und Beschäftigung in der Altenpflegehilfe


vom 25. September 2012
(ABl./12, [Nr. 44], S.1555)

Außer Kraft getreten am 31. März 2015
(ABl./12, [Nr. 44], S.1555)

1 Zuwendungszweck/Rechtsgrundlage

1.1. Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) 2007 - 2013, Prioritätsachse C, Zuwendungen aus Mitteln des ESF zur Förderung von Maßnahmen der sozialpädagogischen Begleitung im Rahmen der Altenpflegehilfeausbildung sowie zur Förderung eines Lohnkostenzuschusses im Rahmen einer Anschlussbeschäftigung. Die Bestimmungen des Altenpflegehilfegesetzes sind zu berücksichtigen.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Im Land Brandenburg besteht im Bereich der Altenpflege ein deutlich wachsender Bedarf an Fachkräften und an qualifizierten Hilfskräften mit staatlichem Berufsabschluss. Die Ausbildung von Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfern ist zur Sicherung des Bedarfs an qualifizierten Hilfskräften in der Altenpflege von großer Bedeutung. Sie trägt zur Verbesserung des zielgenauen Einsatzes von Pflegefachkräften bei, sichert eine bessere Prävention und damit die Umsetzung der Strukturqualitätsverordnung zum Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetz (BbgPBWoG) in Brandenburg. Die Spielräume für einen optimierten Fachkräfteeinsatz in der Altenpflege können nur genutzt werden, wenn an Stelle von ungelernten Hilfskräften vermehrt qualifizierte Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer zur Verfügung stehen. Hierzu soll die Förderung nach dieser Richtlinie beitragen. Die Förderung richtet sich ausschließlich an benachteiligte Personen nach Nummer 2.3. Mit Hilfe dieser Förderung werden für diese Zielgruppen besondere Bedingungen geschaffen. Durch gezielte Ausbildungs- und Arbeitsbegleitung kann eine staatlich anerkannte Ausbildung erfolgreich absolviert werden und Personen dieser Zielgruppen erhalten so eine Chance, wieder auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.

1.3 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung der Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen der sozialpädagogischen Begleitung von benachteiligten Personen im Rahmen der in Vollzeitform durchgeführten Altenpflegehilfeausbildung und der sich daran anschließenden Beschäftigung sowie ein Lohnkostenzuschuss für die an die Altenpflegehilfeausbildung anschließende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

2.1 Sozialpädagogische Begleitung im 1. und 2. Jahr der Maßnahme

Für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wird während der Ausbildung (theoretischer und praktischer Unterricht und praktische Ausbildung) an staatlich anerkannten Altenpflegeschulen des Landes Brandenburg und im ersten Jahr der sich anschließenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in den Pflegeeinrichtungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Altenpflegehilfegesetzes eine sozialpädagogische Begleitung gefördert. Die Schulen haben aufgrund der besonderen Zielgruppenspezifik eine individuelle Lernbegleitung und Betreuung in der theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im ersten Jahr der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sicherzustellen. Die Fachkräfte für die sozialpädagogische Begleitung müssen für diese Tätigkeit geeignet sein und über entsprechende persönliche und fachliche Voraussetzungen verfügen.

2.2 Lohnkostenzuschuss im 2. Jahr der Maßnahme

Zur Verbesserung der dauerhaften Eingliederungschancen durch Festigung der in der Ausbildung erworbenen Handlungskompetenzen wird im Anschluss an die Ausbildung für ein Jahr ein Lohnkostenzuschuss für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in einer stationären oder ambulanten Altenpflegeeinrichtung gefördert.

2.3 Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Förderungen

2.3.1 Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Förderungen nach Nummer 2.1 und 2.2 können nur benachteiligte Personen sein. Das sind Personen, die

  1. zum Personenkreis der Langzeitarbeitslosen zählen oder
  2. über keinen Abschluss der Sekundarstufe II bzw. keinen Berufsabschluss verfügen (ISCED 3) oder
  3. die älter als 50 Jahre sind oder
  4. als Erwachsene alleine leben und mindestens einer Person unterhaltsverpflichtet sind.

2.3.2 Die Förderung erfolgt grundsätzlich nur für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die über einen Bildungsgutschein der Bundesagentur für Arbeit (BA) und/oder der Jobcenter verfügen und von diesen Institutionen unter Beachtung der Maßgaben des Altenpflegehilfegesetzes und von Nummer 2.3.1 zusammen mit den Altenpflegeschulen ausgewählt werden.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger nach Nummer 2.1 sind staatlich anerkannte Altenpflegeschulen des Landes Brandenburg.

3.2 Zuwendungsempfänger nach Nummer 2.2 sind ambulante und stationäre Altenpflegeeinrichtungen als Arbeitgeber.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist insoweit ausgeschlossen, als derselbe Förderzweck aus anderen öffentlichen Mitteln bezuschusst wird.

4.2 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union – ESF und Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) –, aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), aus den regional übergreifenden Operationellen Programmen des Bundes zur Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Humanressourcen oder eine Förderung aus anderen Programmen der Europäischen Union für den unter Nummer 1.2 genannten Zuwendungszweck erfolgt.

4.3 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen die berufsrechtlichen Voraussetzungen nach § 4 des Altenpflegehilfegesetzes erfüllen. Die ambulanten und stationären Altenpflegeeinrichtungen schließen mit der Teilnehmerin/dem Teilnehmer einen Ausbildungsvertrag nach den Regeln des Altenpflegehilfegesetzes ab und geben eine Selbstverpflichtung ab, den Teilnehmer/die Teilnehmerin nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss mindestens zwei Jahre sozialversicherungspflichtig zu beschäftigen. Der Ausbildungsvertrag ist von der Altenpflegeschule im Hinblick auf die Einhaltung der Regelungen des Altenpflegehilfegesetzes zu prüfen und mit zu unterzeichnen und danach an die Bewilligungsstelle zu senden.

Die praktische Ausbildung hat bei einer ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtung zu erfolgen, die mit einer Altenpflegeschule zum Zwecke der Altenpflegehilfeausbildung einen Kooperationsvertrag abzuschließen hat. Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung obliegt den Altenpflegeschulen.

4.4 Die Förderung nach Nummer 2.2 setzt einen Vertrag zwischen der Altenpflegeeinrichtung und der Teilnehmerin bzw. dem Teilnehmer über ein mindestens zweijähriges sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis voraus. Die Altenpflegeinrichtung beteiligt sich an der Förderung mindestens in Höhe der Differenz der vertraglich vereinbarten Vergütung und des Lohnkostenzuschusses nach Nummer 5.4.2. Eine vorzeitige Beendigung der Beschäftigung bedarf einer nachvollziehbaren Begründung und kann, außer bei rechtmäßiger Entlassung wegen Fehlverhaltens des benachteiligten Arbeitnehmers, zu einer teilweisen oder vollständigen Rückforderung der Lohnkostenzuschüsse führen.

4.5 Wird die Förderung nach Nummer 2.2 von Leistungsträgern der Altenpflegeeinrichtungen von der bestehenden Finanzierungsgrundlage der Altenpflegeeinrichtungen in Abzug gebracht, kann diese nicht gewährt bzw. zurückgefordert werden. Die Altenpflegeeinrichtungen haben solche Fälle unverzüglich der Bewilligungsstelle anzuzeigen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Fehlbedarfsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage

5.4.1 Zuwendungsfähig ist unter Beachtung des Besserstellungsverbotes die Förderung von Personalausgaben in Höhe von 0,5 Vollzeitstellen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zuzüglich Sachausgaben für eine sozialpädagogische Begleitung nach Nummer 2.1 für eine Gruppe von mindestens 10 und höchstens 15 Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Die Sachausgaben können bis maximal 750,00 Euro pro Monat gefördert werden. Wird die Mindestgruppengröße im Verlauf der Maßnahme unterschritten, sind Personal- und Sachausgaben für die sozialpädagogische Begleitung in Höhe von bis zu 215 Euro je Teilnehmerin bzw. Teilnehmer pro Monat zuwendungsfähig.

5.4.2 Zur Förderung der Beschäftigung nach Nummer 2.2 wird für 12 Monate ein Lohnkostenzuschuss in Höhe von bis zu 50 Prozent des Bruttolohnes (einschließlich Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben), höchstens jedoch von 900 Euro je Monat und Teilnehmerin bzw. Teilnehmer gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Förderung von Lohnkostenzuschüssen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer nach Nummer 2.2 erfolgt nach Artikel 40 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 06. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)1.

Gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung muss die Förderung einen Nettozuwachs an Beschäftigten im Vergleich zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl in den vorausgegangenen zwölf Monaten zur Folge haben. Sofern kein Nettozuwachs vorliegt, muss (müssen) die Stelle(n) im Anschluss an das freiwillige Ausscheiden, die Invalidisierung, den Eintritt in den Ruhestand aus Altersgründen, die freiwillige Reduzierung der Arbeitszeit oder die rechtmäßige Entlassung eines Mitarbeiters wegen Fehlverhaltens und nicht infolge des Abbaus von Arbeitsplätzen frei geworden sein.

Weiter muss es gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung zur Erfüllung des Anreizeffektes der Förderung durch den Lohnkostenzuschuss zu einem Nettozuwachs an benachteiligten Beschäftigten kommen.

Bei Nichteinhaltung der jeweiligen Voraussetzungen von Artikel 40 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 5 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung kann der Lohnkostenzuschuss ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

Außer bei rechtmäßiger Entlassung wegen Fehlverhaltens hat der benachteiligte Arbeitnehmer, für den der Lohnkostenzuschuss gezahlt wird, einen Anspruch auf eine dauerhafte Mindestbeschäftigung über einen Zeitraum von 24 Monaten. Bei Nichteinhaltung der Beschäftigungszeit kann der Lohnkostenzuschuss ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

Eine nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung freigestellte Beihilfe kann mit anderen nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen kumuliert werden, wenn diese Beihilfen unterschiedliche, jeweils bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen.

Eine nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung freigestellte Beihilfe darf nicht mit anderen nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen, De-minimis-Beihilfen, die die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission erfüllen, oder anderen Fördermitteln der Gemeinschaft für dieselben – sich teilweise oder vollständig überschneidenden – beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn aufgrund dieser Kumulierung die entsprechende Beihilfehöchstintensität bzw. der entsprechende Beihilfehöchstbetrag nach Maßgabe dieser Verordnung überschritten wird.

6.2 Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 sind die Begünstigten der ESF-Förderung verpflichtet, alle Maßnahmebeteiligten sowie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF zu informieren. Dabei ist auf die Förderung des MASF aus Mitteln des ESF so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des MASF und der Europäischen Gemeinschaft für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Dies ist auch in allen öffentlichkeitswirksamen Aktionen der Maßnahmen zum Ausdruck zu bringen. Vorgaben und Unterstützungsangebote sind im „Merkblatt zur Öffentlichkeitsarbeit ESF-geförderter Projekte“ auf der Website www.esf.brandenburg.de veröffentlicht. Bei Maßnahmen der Information und Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Richtlinie ist das Merkblatt verbindlich anzuwenden.

6.3 Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 erklären sich die Begünstigten der ESF-Förderung bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in das gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 zu veröffentlichende Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen werden.

6.4 Wirkungskontrolle

Zur Antragsbearbeitung, Aus- und Bewertung der Förderung (Wirkungskontrolle) und zur Erstellung einer Förderstatistik erfasst die Landesagentur für Struktur und Arbeit (LASA) Brandenburg GmbH statistische Daten auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2007 - 2013, insbesondere Informationen zu den Maßnahmen/Projekten, den geförderten Personengruppen, der Art der Beschäftigung, der Höhe und Dauer der Förderung sowie zum Verbleib nach der Förderung in der notwendigen Differenzierung.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge sind über das Internet-Portal der LASA Brandenburg GmbH zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.lasa-brandenburg.de). Spätester Maßnahmebeginn ist der 1. April 2013.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsstelle ist die LASA Brandenburg GmbH.

7.3 Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung erfolgt nach Mittelanforderung durch den Zuwendungsempfänger. Der letzte Teilbetrag in Höhe von 5 Prozent der Zuwendungssumme, höchstens jedoch 10.000 Euro, wird bis nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung einbehalten und in Abhängigkeit vom Prüfergebnis ausgezahlt.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Nummer 2.3.2 ist von den Beteiligten zu dokumentieren und von der jeweiligen Altenpflegeschule vorzuhalten.

Als Nachweis der erbrachten sozialpädagogischen Betreuung nach Nummer 5.4.1 ist zusätzlich monatlich eine Teilnehmer-Liste zu führen. Diese ist von den betreuten Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu unterschreiben.

Mit dem Antrag und dem Verwendungsnachweis hat der Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.2:

  • einen Nachweis über den Nettozuwachs an Beschäftigten und an benachteiligten Beschäftigten zu erbringen,
  • zu bestätigen, dass kein Fall von Nummer 4.5 Satz 1 vorliegt.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus sind die für den Strukturfondsförderzeitraum 2007 - 2013 einschlägigen Bestimmungen aus den EU-Verordnungen zu beachten, insbesondere bezüglich der Auszahlungs- und Abrechnungsvorschriften.

Der Landesrechnungshof ist gemäß §§ 88 Absatz 1 und 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind die in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 genannten Stellen prüfberechtigt. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfungdas Zutrittsrecht zu den Räumlichkeiten zu gewähren.

Die durch die ESF-Verwaltungsbehörde bestimmte Aufteilung des Verhältnisses der Zuwendungshöhe für die Regionen Brandenburg Nord-Ost und Brandenburg Süd-West (NUTS2-2-Regionen) ist einzuhalten. Die Zuordnung erfolgt nach dem Sitz der Altenpflegeschule.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft und am 31. März 2015 außer Kraft.


1 ABl. EU Nr. L 214 vom 9. August 2008, S. 3

2 (franz.): Nomenclature des unites territoriales statistiques - "Systematik der Gebietseinheiten für Statistik"