Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Arbeitslosenversicherung der Gefangenen und Untergebrachten

Arbeitslosenversicherung der Gefangenen und Untergebrachten
vom 14. Dezember 2018
(JMBl/19, [Nr. 1], S.8)

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Gefangene oder Untergebrachte, die eine Vergütung in Form von Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe (§ 66 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes [BbgJVollzG] oder § 60 des Brandenburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes [BbgSVVollzG]) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht erhalten, sind gemäß § 26 Absatz 1 Nummer 4 SGB III versicherungspflichtig bei der Bundesanstalt für Arbeit, soweit nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine Versicherungspflicht oder nach § 28 SGB III Versicherungsfreiheit vorliegt.

(2) Das Versicherungsverhältnis beginnt nach § 24 Absatz 2 SGB III mit dem Tage, an dem Gefangene oder Untergebrachte eine Arbeit oder sonstige Beschäftigung, eine berufliche oder schulische Bildungsmaßnahme mit Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe aufnehmen (§§ 27, 28, 29 und 30 BbgJVollzG; §§ 20, 21, 22 und 23 BbgSVVollzG). Das Versicherungsverhältnis endet nach § 24 Absatz 4 SGB III mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis.

(3) Die Versicherungspflicht besteht auch für die Zeit einer Freistellung von der Arbeitspflicht gemäß § 32 BbgJVollzG und § 25 BbgSVVollzG.

(4) Das für den Justizvollzug zuständige Mitglied der Landesregierung zahlt nach § 347 Nummer 3 SGB III die Beiträge für die Gefangenen und Untergebrachten, die nach Absatz 1 versicherungspflichtig sind.

(5) Für die Zeit des Bezugs von Verletztengeld hat das Land Brandenburg Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit zu zahlen, wenn die Gefangenen und Untergebrachten zuvor gemäß § 26 Absatz 1 Nummer 4 SGB III versicherungspflichtig waren (§ 26 Absatz 2 Nummer 1 SGB III).

§ 2
Versicherungsfreiheit

(1) Versicherungsfrei sind Gefangene und Untergebrachte

  1. mit Ablauf des Monats, in dem sie das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vollenden (§ 28 Absatz 1 Nummer 1 SGB III),
  2. die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd nicht mehr verfügbar sind (§ 28 Absatz 1 Nummer 2 SGB III), von dem Zeitpunkt an, an dem die Agentur für Arbeit diese Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben,
  3. im Falle eines Bezuges von Ersatzleistungen für Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe (zum Beispiel Zeugenentschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz und Billigkeitsentschädigung nach der Rundverfügung des Ministers der Justiz über die Unfallfürsorge für Gefangene bei Unfällen, die nicht Arbeitsunfälle im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind),
  4. während der Zeit, für die ihnen ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist (§ 28 Absatz 1 Nummer 3 SGB III); die Versicherungsfreiheit ist durch den Bescheid des Leistungsträgers zu belegen.

(2) Zweifelsfälle einer Versicherungsfreiheit sind mit der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit zu klären.

§ 3
Bescheinigung über die versicherungspflichtigen Zeiten

(1) Die versicherungspflichtigen Zeiten werden im web-basierenden Buchhaltungs- und Abrechnungssystem im Strafvollzug (BASIS-Web) erfasst.

(2) Bei der Entlassung stellt die Justizvollzugsanstalt oder -einrichtung der oder dem zu Entlassenden eine Bescheinigung über versicherungspflichtige Zeiten in der jeweils aktuellen Fassung aus (§ 312 Absatz 4 SGB III).

(3) Bei der Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt des Landes beziehungsweise eine Anstalt oder Einrichtung, die nicht der Dienstaufsicht der Justizverwaltung des Landes Brandenburg untersteht, übersendet die abgebende Anstalt oder Einrichtung der aufnehmenden Anstalt oder Einrichtung die Daten für die spätere Bescheinigung versicherungspflichtiger Zeiten.

(4) Eine Durchschrift der Bescheinigungen nach Absatz 2 oder 3 ist zu den Personalakten des oder der Gefangenen oder des oder der Untergebrachten zu nehmen.

§ 4
Beitragserstattung

(1) Die Entrichtung der Beiträge richtet sich nach der jeweils geltenden Fassung der Gefangenen-Beitragsverordnung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 430) und den hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen der Bundesagentur für Arbeit.

(2) Zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres zahlt die Justizvollzugsanstalt oder die Einrichtung einen Abschlag auf die in dem Vierteljahr entstandenen Beitragsansprüche der Bundesagentur für Arbeit. Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist die Endabrechnung vorzunehmen. Zeiten des Bezugs von Verletztengeld bleiben bei der Ermittlung der Arbeitslosenversicherung unberücksichtigt.

(3) Zahlung und Abrechnung der Beiträge aus Verletztengeld erfolgen durch die Unfallkasse Brandenburg.

§ 5
Einbehaltung eines Beitragsteils

(1) Bei der Auszahlung des Arbeitsentgelts oder der Ausbildungsbeihilfe an beitragspflichtige Gefangene oder Untergebrachte ist buchmäßig ein Beitragsteil einzubehalten, der dem in § 341 in Verbindung mit § 346 Absatz 1 SGB III für Arbeitnehmer festgesetzten Beitragssatz entspricht.

(2) Bei der Auszahlung von Verletztengeld ist ein Beitragsteil nur dann einzubehalten, wenn das Entgelt, nach dem das Verletztengeld bemessen wird, die in § 347 Nummer 5 SGB III angegebene Grenze übersteigt; ist dies nicht der Fall, werden die Beiträge von der Unfallkasse Brandenburg allein getragen.

§ 6
Freies Beschäftigungsverhältnis

Strafgefangene, Jugendstrafgefangene und Untergebrachte, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen oder sich selbst beschäftigen (§ 31 Absatz 1 BbgJVollzG; § 24 Absatz 1 BbgSVVollzG) sind nach § 25 Absatz 1 SGB III versicherungspflichtig und werden daher in dieser Allgemeinen Verfügung nicht berücksichtigt.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Allgemeine Verfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rundverfügung des Ministers der Justiz vom 12. Juni 2013 (JMBl. S. 70) außer Kraft.

Potsdam, den 14. Dezember 2018

Der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz

Stefan Ludwig