Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz
Besteuerung der Frühstücks- und Übernachtungskosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz
Besteuerung der Frühstücks- und Übernachtungskosten

vom 2. Dezember 2010

Mit meinem Rundschreiben - 45-FD 2704.7-001/10 - vom 20. April 2010 gab ich Ihnen Hinweise zu dem Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. März 2010 hinsichtlich der “Gestellung eines Frühstücks in Verbindung mit einer Übernachtung bei einer Auswärtstätigkeit“. Mit den vom Bundesrat am 5. November 2010 gebilligten Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2011 werden die formalen Voraussetzungen für die Abgabe von Mahlzeiten aller Art auf Veranlassung des Arbeitgebers anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit i. S. von R 9.4 Abs. 2 der Lohnsteuerrichtlinien (LStR), im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes oder während einer Bildungsmaßnahme i. S. der R 19.7 Abs. 1 LStR rückwirkend ab 1. Januar 2010 weiter vereinfacht.

Danach kann von einer Arbeitgeberveranlassung regelmäßig ausgegangen werden, wenn

  1. die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden, und
  2. die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist.

Sind die Voraussetzungen für die Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber erfüllt, ist es unerheblich, wie die Hotel- oder Gaststättenrechnung beglichen wird (unmittelbar durch den Arbeitgeber, mit einer Firmenkreditkarte oder durch Banküberweisung des Arbeitgebers).

Diese Grundsätze sind ab sofort anzuwenden. Die in meinem o. g. Rundschreiben erwähnten weiteren Voraussetzungen für eine arbeitgeberveranlasste Abgabe einer Mahlzeit (Buchung durch den Arbeitgeber oder einen beauftragten Dritten im Voraus) müssen damit nicht mehr vorliegen.

Die in Ziffer 7.1.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz getroffene Festlegung, soweit sie auf den Inklusivpreis abstellt, ist nicht mehr anzuwenden.

Ich bitte, mein Schreiben allen Dienstreisenden in geeigneter Weise bekannt zu geben.