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Allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchst. c zu BBesO A/B
Allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchst. c zu BBesO A/B
vom 15. Januar 2003
Nach der o. a. Rechtsvorschrift erhalten Beamte des höheren Verwaltungsdienstes einschließlich der Beamten besonderer Fachrichtung, Studienräte und Polizeivollzugsbeamte in der Besoldungsgruppe A 13 eine allgemeine Stellenzulage nach Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz.
Aus gegebenem Anlass weise ich darauf hin, dass Beamte des höheren technischen Dienstes, die nicht im technischen Verwaltungsdienst tätig sind (z. B. feuerwehrtechnischer Dienst), keinen Anspruch auf Gewährung dieser Zulage haben.
Diese Rechtslage wurde vom Arbeitskreis für Besoldungsfragen in der Sitzung 2./2002 bestätigt.
Um Beachtung wird gebeten.
Zusatz für die obersten Landesbehörden:
Die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg wurde mit Schreiben vom heutigen Tage ebenfalls über die Rechtslage unterrichtet und gebeten, entsprechend zu verfahren.