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Vorlage von amtlichen Lageplänen" nach § 22 Abs. 4 und 5 BbgVermG

Vorlage von amtlichen Lageplänen" nach § 22 Abs. 4 und 5 BbgVermG
vom 13. Oktober 2011

Nach § 22 Abs. 4 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes (BbgVermG) besteht seitens der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) die Pflicht, der zuständigen Katasterbehörde die von ihnen gefertigten Bestands- und Lagepläne unentgeltlich und zur unentgeltlichen Nutzung vorzulegen. Zur Vorlage sollen gemäß § 22 Abs. 5 BbgVermG automatisierte Verfahren eingesetzt werden.

Ziel des nachfolgend beschriebenen Verfahrens ist es einerseits die vorhandenen Geoinformationen der amtlichen Lagepläne für das Geobasisinformationssystem zu nutzen, anderseits den Aufwand auf Seiten der ÖbVI zu minimieren.

Die ÖbVI stellen den zuständigen Katasterbehörden die amtlichen Lagepläne im PDF-Format sowie eine Datei der zugehörigen Lage-Koordinaten insbesondere der Gebäude- und Grenzpunkte in einfachster Form (Punktwolke, freie Punktnummerierung nur sofern technisch notwendig, siehe auch letzter Absatz) bereit. Sonstige Pläne sowie ggf. in den amtlichen Lageplänen vorhandene projektierte Gebäude werden nicht benötigt.

Da in den allermeisten Fällen ein amtlicher Lageplan eine Gebäudeeinmessung nach sich zieht, senden die ÖbVI der Katasterbehörde die PDF-Datei des amtlichen Lageplans zusammen mit der Gebäudeeinmessung zu. Dem ÖbVI ist freigestellt, die Koordinatendatei mitzusenden. Sofern der ÖbVI die Koordinatendatei nicht übersendet, hält er diese Daten für einen Zeitraum von 5 Jahren zum Abruf durch die Katasterbehörde bereit. Die Katasterbehörde fordert nach Prüfung des amtlichen Lageplans diese Koordinatendatei an, wenn sich damit der ALKIS-Grunddatenbestand vervollständigen oder der Grenznachweis durch die für den amtlichen Lageplan untersuchten Grenzen verbessern lässt.

Amtliche Lagepläne, die keine Gebäudeeinmessung nach sich ziehen, werden durch den ÖbVI der Katasterbehörde unaufgefordert übermittelt.

Dieses Verfahren wird nach 2 Jahren gemeinsam mit dem BDVI evaluiert.

Sofern aus dem Programmsystem ProBAUG der unteren Bauaufsichtsbehörden die aktuellen amtlichen Lagepläne im PDF-Format abrufbar sind, erlischt die Vorlagepflicht der PDF-Dateien. In diesen Fällen fordert die Katasterbehörde bei Bedarf die Koordinatendatei bei den ÖbVI an.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses trifft dies für die Gebiete der unteren Bauaufsichtsbehörden der Landkreise Havelland, Oberhavel, Potsdam-Mittelmark, Uckermark und der kreisfreien Stadt Cottbus zu.

Die LGB wird gebeten, eine Darstellung der Gebiete für die die Vorlagepflicht besteht und eine Beschreibung der Datei der Lagekoordinaten im Internet bereit zu stellen.

Im Auftrag

Schönitz