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Einkommensteuerliche Behandlung von Umsatzbeteiligungen an der Akzenta AG Rosenheim
Einkommensteuerliche Behandlung von Umsatzbeteiligungen an der Akzenta AG Rosenheim
vom 9. Juni 2005
Nach Mitteilung der Oberfinanzdirektion München vertreibt die Firma Akzenta AG mit Sitz in Rosenheim seit Dezember 1995 verschiedene Kapitalanlageprodukte. Schwerpunkt der Anlageprodukte bildet eine Umsatzbeteiligung, die sich in eine Impuls-Umsatzbeteiligung (davor Umsatzbeteiligung bzw. Überschussbeteiligung) sowie in eine Akzenta-Umsatzbeteiligung (auch Händlerbeteiligung) aufspaltet. Dabei wird dem Vertragspartner ein Anrecht auf Beteiligung an den zukünftigen Umsätzen der Akzenta AG verkauft. Der Umsatz der Akzenta AG setzt sich aus den eingezahlten Beträgen aller Vertragspartner zusammen.
1. Impuls-Umsatzbeteiligung
Bei der Impuls-Umsatzbeteiligung erwerben die Vertragspartner gegen eine Einmalzahlung von max. 3.500 € zzgl. USt (davor max. 2.750 €) ein Anrecht auf Umsatzbeteiligung. Versprochen werden Ausschüttungen, über eine Laufzeit von 10 Jahren (davor 7 bzw. 5 Jahre). Die Ausschüttungen erfolgen nach einem festgelegten Zuteilungsschlüssel; sie beginnen nicht unmittelbar nach dem Erwerb der Beteiligung. Die Laufzeit kann sich verlängern, wenn die Akzenta AG ihr Umsatzziel nicht erreicht.
Die Akzenta AG weist ausdrücklich darauf hin, dass der investierte Betrag nicht zurück erstattet wird, wenn keine Umsätze erzielt werden.
Die aus der Umsatzbeteiligung vereinnahmten Bezüge stellen wiederkehrende Leistungen dar, die im Austausch mit einer Gegenleistung gewährt werden (vgl. Rz. 58 ff. des BMF-Schreibens vom 16.09.2004, BStBI I, S. 922 zur ähnlichen Problematik bei Vermögensübertragungen gegen wiederkehrende Leistungen auf bestimmte Zeit). Sie ist ein entgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut, eine Art Stammrecht, auf zeitlich begrenzte wiederkehrende Leistungen in Abhängigkeit von einer veränderlichen Bezugsgröße (Umsatz). Die Zahlungen des Anlegers stellen daher Anschaffungskosten des immateriellen Wirtschaftsguts „Umsatzbeteiligung" dar.
Bei den Zahlungen, die der Anleger aufgrund der abgeschlossenen Verträge erhält, handelt es sich um wiederkehrende Bezüge i. S. d. § 22 Nr. 1 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 10.10.1963, BStBI III, S. 592). Wiederkehrende Bezüge sind Bezüge, die auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen und mit einer gewissen Regelmäßigkeit anfallen. Leistungen in gleichmäßiger Höhe sind für wiederkehrende Bezüge nicht erforderlich (s. R 165 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStR 2003).
Die Bezüge sind nicht als Vermögensumschichtung anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind entgeltlich im Austausch mit einer Gegenleistung gewährte wiederkehrende Bezüge nur insoweit abzieh- und steuerbar, als der Wert der wiederkehrenden Bezüge den Wert der Gegenleistung übersteigt (vgl. BFH-Urteile vom 3.6.1986, BStBI II, S. 674 und vom 27.2.1992, BStBI II, S. 612; die Grundsätze des BFH-Urteils vom 14.5.2002, BStBI II, S. 532 zum Verkauf eines Mitunternehmeranteils gegen einen gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreis können ebenfalls entsprechend angewendet werden). Eine Steuerpflicht tritt daher im vorliegenden Fall erst ein, wenn die Bezüge das hingegebene Kapital übersteigen.
Eine Aufteilung der Zahlungen in einen Kapital- und einen Zinsanteil nach der Barwertdifferenzmethode (vgl. Rz. 61 ff. des BMF-Schreibens vom 16.09.2004, BStBI I, S. 922) ist nicht möglich, da ein Barwert wegen der nicht absehbaren Umsatzentwicklung bei der Akzenta AG nicht bestimmt werden kann.
Die Impuls-Umsatzbeteiligung stellt auch keine Kapitalüberlassung i. S. d. § 20 EStG dar. Insbesondere ist der Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht erfüllt, da die Rückzahlung des überlassenen Kapitals ausgeschlossen und die Leistung eines Entgelts nicht sicher ist. Beides hängt vielmehr von der Entwicklung des Umsatzes der Akzenta AG ab.
Selbst wenn der Anleger mit den Einzahlungen eine Einkunftsquelle i. S. d. § 20 EStG erwerben würde, käme ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht, da die Einzahlungen als Anschaffungskosten der Kapitalanlage zu beurteilen wären (vgl. BFH-Urteil vom 23.2.2000, BStBI 2001 II, S. 24).
2. Akzenta-Umsatzbeteiligung
Die Akzenta AG verfügt über ein breit gefächertes Netz von Händlern, die in den verschiedensten Wirtschaftszweigen tätig sind. Sie bietet Kaufinteressenten, die ein Produkt oder eine Dienstleistung (Mindestkaufsumme ca. 5.000 €) erwerben möchten, die Möglichkeit, über die Akzenta-Umsatzbeteiligung die Anschaffungskosten innerhalb von 10 Jahren (davor 7 bzw. 5 Jahre) zumindest teilweise zu refinanzieren.
Der Kaufinteressent kann sich mit seinem Kaufwunsch unmittelbar an die Akzenta AG wenden, die ihm einen Händler vermittelt, bei dem er das gewünschte Produkt erwerben kann.
Er hat aber auch die Möglichkeit, sich von einem Händler seiner Wahl ein schriftliches Angebot erstellen zu lassen, das er zusammen mit einem Produktantrag bei der Akzenta AG einreicht. Diese führt mit diesem (oder einem anderen) Händler Nachverhandlungen, um eine zusätzliche Provision zu ihren Gunsten zu erzielen. Reicht die Provisionszahlung aus, wird dem Kaufinteressenten mitgeteilt, bei welchem Händler er das Produkt erwerben kann.
Der Händler hat im Rahmen eines mit der Akzenta AG geschlossenen Vertrags die vereinbarte Provision, den sog. Sockelbetrag, deren Höhe von der Höhe des Kaufpreises abhängt, an diese abzuführen.
Im Gegenzug steht dem Händler ein Anrecht auf Umsatzbeteiligung zu. Das Anrecht kann vom Händler in voller Höhe auf den Käufer übertragen werden; der Händler hat aber auch die Möglichkeit, das Anrecht zu splitten und einen Teil für sich zu behalten. In diesem Fall erhalten sowohl Händler als auch Käufer jeweils einen Vertrag über ein Anrecht auf Umsatzbeteiligung.
Seit Februar 2003 kann der Händler selbst über die Höhe des Anteils der an die Käufer weitergegebenen Anwartschaften entscheiden (davor Weitergabe von 32,5 % der Anwartschaft, davor von 20 %). Ausschüttungen erhalten Händler wie Kunde jeweils direkt von der Akzenta AG.
Der Händler erwirbt mit seiner Provisionszahlung das immaterielle Wirtschaftsgut "Umsatzbeteiligung". Die Ausschüttung der Akzenta AG stellen Betriebseinnahmen dar. In gleicher Höhe unterliegt das Wirtschaftsgut »Umsatzbeteiligung" einem Wertverzehr, der als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Soweit der Händler das Anrecht auf Umsatzbeteiligung auf den Kunden überträgt, liegt ebenfalls eine Betriebsausgabe vor.
Der Kunde erwirbt ein bestimmtes Produkt sowie das immaterielle Wirtschaftsgut „Umsatzbeteiligung". Die Kaufpreiszahlung ist daher auf die verschiedenen Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Überträgt der Händler das Anrecht auf Umsatzbeteiligung z. B. zur Hälfte auf den Kunden, entfallen 50 % der Kaufpreiszahlung auf das erworbene Produkt und 50 % auf die Umsatzbeteiligung. Ausschüttungen aus der Umsatzbeteiligung sind entsprechend den Ausführungen zu 1. zu behandeln.
Soweit der Kunde das erworbene Wirtschaftsgut zur Einkunftserzielung einsetzt, können nur die geminderten Anschaffungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden.
3. Aktivpartner
Zu Aktivpartnern werden Inhaber von Impuls-Umsatzbeteiligungen sowie Händler, wenn sie Neukunden für eine Impuls-Umsatzbeteiligung oder neue Händler/Käufer für eine Akzenta-Umsatzbeteiligung vermitteln. Zwingende Voraussetzung dafür ist der Abschluss eines eigenen Vertrags, zu dem auch die Verpflichtung gehört, gegen Entgelt an einer Schulung teilzunehmen sowie Startpakete zu erwerben.
Für jede erfolgreiche Vermittlung einer Impuls-Umsatzbeteiligung erhält der Aktivpartner eine Provision von max. 450 €, über die Akzenta AG im Gutschriftsweg abgerechnet.
Für jede erfolgreiche Vermittlung einer Akzenta-Umsatzbeteiligung erhält der Aktivpartner neben einer Provision eine Umsatzanwartschaft, deren Höhe abhängig ist von der Bruttoverkaufsleistung des neu gewonnenen Händlers.
Die Provisionszahlung stellt das Entgelt für die Vermittlungsleistung des Aktivpartners dar. Sie erfüllt damit auf jeden Fall den Tatbestand des § 22 Nr. 3 EStG. Ob ggf. gewerbliche Einkünfte i. S. d. § 15 EStG vorliegen, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden.
Für die Einnahmen aus der Umsatzbeteiligung gelten die Ausführungen 1. und 2. entsprechend.