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Aktenordnung für die Geschäftsstellen der Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Brandenburg (Aktenordnung VG - AktO-VG)

Aktenordnung für die Geschäftsstellen der Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Brandenburg (Aktenordnung VG - AktO-VG) [1]
vom 19. November 2008
(JMBl/08, [Nr. 12], S.160)

geändert durch Allgemeine Verfügung vom 3. April 2012
(JMBl/12, [Nr. 5], S.45)

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2013 durch Allgemeine Verfügung vom 16. Januar 2013
(JMBl/13, [Nr. 25], S.15)

Inhaltsübersicht

A. Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Aktenzeichen

B. Bildung der Akten

§ 3 Aktenarten
§ 4 Anlegen der Akten
§ 5 Aktenumschlag/Datenblatt
§ 6 Inhalt und Führung der Akten
§ 7 Hauptakten
§ 8 Nebenakte - Prozesskostenhilfe (PKH)
§ 9 Nebenakten - Zustellungsnachweise und Kostenvorgänge
§ 10 Blattsammlungen, Retente und Sammelakten
§ 11 Doppelakten
§ 12 Ersatzakten
§ 13 Trennung und Verbindung
§ 14 Rechtsmittel
§ 15 Wiederaufnahmeverfahren

C. Registrierung, Verhandlungskalender und Adressdatei

§ 16 Registrierung der Verfahren bei den Verwaltungsgerichten
§ 17 Registrierung der Verfahren bei dem Oberverwaltungsgericht
§ 18 Datenerfassung
§ 18a Registrierung der Verfahren bei den Richterdienstgerichten
§ 19 Allgemeines Register
§ 20 Sonstige Vorgänge
§ 21 Termine
§ 22 Adressdatei

D. Geschäftsgang

§ 23 Verwahrung der Akten
§ 24 Kontrolle der Akten und Überwachung der Fristen
§ 25 Abschluss der Akten

E. Schlussbestimmungen

§ 26 Ergänzende Bestimmungen
§ 27 Inkrafttreten

Anlagen

Anlage 1 Verzeichnis der Registerzeichen
Anlage 2 Terminsliste des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts

A. Allgemeines

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Aktenordnung regelt die Registrierung der Rechtssachen sowie die Verwaltung des Schriftgutes.

(2) 1Bildung und Führung der Personalakten sowie des Schriftgutes in Justizverwaltungsangelegenheiten richten sich nach den hierzu erlassenen Vorschriften. 2Für die Anlegung und Führung von Sammelakten kann die Gerichtsleitung besondere Anordnungen treffen.

§ 2
Aktenzeichen

(1) Jede Akte erhält ein Aktenzeichen, unter dem alle dazugehörigen Schriftstücke zu führen sind.

(2) Das Aktenzeichen wird bei der Registrierung der Verfahren elektronisch gebildet und im Verfahrensregister erfasst.

(3)Das Aktenzeichen der Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (VG) wird durch die Nummer der zuständigen Kammer, den Registerbuchstaben (§ 16 Abs. 1 und Anlage 1 zur AktO) und die nach Eingang fortlaufende Nummer (§ 18 Abs. 2) unter Beifügung der Jahreszahl des Jahrgangs sowie des vorangestellten Zusatzes VG gebildet (Beispiel: VG 1 K 1250/06).

(4)Das Aktenzeichen der Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) wird durch die Nummer des zuständigen Senats, den Registerbuchstaben (§ 17 Abs. 1 und Anlage 1 zur AktO) und die nach Eingang fortlaufende Nummer (§ 18 Abs. 2) unter Beifügung der Jahreszahl des Jahrgangs sowie des vorangestellten Zusatzes OVG gebildet (Beispiel: OVG 1 A 10250/06).

(5)Eingänge bei dem Oberverwaltungsgericht werden in folgender Reihenfolge erfasst:

  1. nach der chronologischen Reihenfolge ihres Eingangs bei dem OVG,
  2. bei identischem Eingangsdatum nach dem Datum des Antrags oder Rechtsmittels, beginnend mit dem ältesten Datum,
  3. bei identischem Antrags- oder Rechtsmitteldatum nach der chronologischen Reihefolge ihres Eingangs bei dem VG,
  4. bei identischem Eingangsdatum nach der Reihenfolge der Registriernummer der Amtsmeisterei bei dem VG, beginnend mit der niedrigsten Nummer.

(6)1Bei den Vorgängen, die in das zentral bei jedem Gericht zu führende Allgemeine Register einzutragen sind, wird das Aktenzeichen mit den Buchstaben AR und der fortlaufenden Nummer dieses Registers unter Beifügung der Jahreszahl des Jahrgangs gebildet (z. B. AR 20/06). 2Auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts kann dem Aktenzeichen eine Spruchkörperbezeichnung beigefügt werden.

(7)Auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts können dem Aktenzeichen weitere Zusätze zur Kennzeichnung des Gerichtsortes, des Gerichts oder bestimmter Verfahren voran- oder nachgestellt werden.

(8)Auf jeder Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ist unter dem Aktenzeichen des Oberverwaltungsgerichts auch das erstinstanzliche Aktenzeichen in Bruchform anzugeben.

Beispiel:2 A 10250/06
1 K 1250/06

(9)Doppel- und Ersatzakten sind als solche in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

B. Bildung der Akten

§ 3
Aktenarten

(1) Es werden angelegt:

  1. Hauptakten (§ 7)
  2. Doppelakten (§ 11)
  3. Ersatzakten (§ 12)
  4. Blattsammlungen - Retente (§ 10).

(2) Zusätzlich ist bei Bedarf eine Nebenakte Prozesskostenhilfe (§ 8) anzulegen.

(3)Des Weiteren können Nebenakten für Zustellungsnachweise und Kostenvorgänge (§ 9) angelegt werden.

§ 4
Anlegen der Akten

(1) 1Hauptakten, Doppelakten, Ersatzakten und Nebenakten erhalten einen Aktenumschlag und werden als geheftete Bände geführt. 2Erstinstanzliche Hauptverfahren vor den Verwaltungsgerichten erhalten einen gelben, erstinstanzliche Hauptverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht erhalten einen grünen, einstweilige Rechtsschutzverfahren in beiden Instanzen einen roten, Disziplinarverfahren einen blauen und Verfahren in Personalvertretungssachen einen orangefarbenen Aktenumschlag.

(2) Enthält eine Klage/Rechtsmittelschrift zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes oder sind eine Klage/Rechtsmittelschrift und ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes derselben Person(en) denselben Streitgegenstand betreffend unmittelbar aufeinander einzugeben, kann die Bildung neuer Akten unterbleiben, wenn das Gericht dies anordnet.

(3) Nebenakten können - solange nur wenige Schriftstücke enthalten sind - auch als Blattsammlung geführt werden.

(4) 1Blattsammlungen können als lose Akten mit Blattsammlungshüllen als Aktenumschläge angelegt werden. 2Blattsammlungen bedürfen keines Aktenumschlags, wenn sie nur wenige selbstständige Schriftstücke enthalten.

§ 5
Aktenumschlag/Datenblatt

(1) 1Auf dem Datenblatt werden das Gericht, das Aktenzeichen, das Rubrum, das Eingangsdatum, der Streitwert, die Entscheidung sowie der Antrag und die Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und der Beiordnung angegeben; bei Anträgen und Entscheidungen ist auch die Blattzahl zu vermerken; auf dem Aktenumschlag sind das Kurzrubrum und die dort notwendigen Eintragungen zu notieren. 2Auf dem Aktenumschlag und auf dem Datenblatt der Haupt- und Nebenakten ist das Aktenzeichen des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, gegebenenfalls des Landes- und Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs einzutragen. 3Soweit die Aktenzeichen der Instanzgerichte nicht auf allen Aktenbänden vermerkt sind, sind sie nach Rückkehr aus dem Instanzenzug nachzutragen. 4Verfahren gemäß § 99 VwGO sind auf dem Aktenumschlag zu vermerken. 5Darüber hinaus sind Angaben über die Archivwürdigkeit, Prüfungszwecke sowie die Aufbewahrungsfristen zu machen. 6Ferner sind auf dem Aktenumschlag bzw. Akteninnendeckel oder auf dem Datenblatt die zum Rechtsstreit gehörenden Gegenstände, zum Beispiel Beweis- und Musterstücke, sowie die beigezogenen Akten und ihre Rückgabe unter Hinweis auf die sie veranlassende Verfügung zu vermerken. 7Weitere Angaben sind zulässig. 8Außerdem sind auf der Innenseite des Aktendeckels Eintragungen bezüglich der Wertfestsetzung, Kostenrechnungen, Kostenvermerke sowie die Blattzahl des geprüften Kostenansatzes einzutragen. 9Die Vermerke auf dem Aktenumschlag bzw. auf dem Datenblatt sind in geeigneter Weise - nicht zwingend handschriftlich - anzubringen.

(2) 1Muss ein Aktenumschlag ersetzt werden, sind alle für das weitere Verfahren nicht entbehrlichen Vermerke auf den neuen Aktenumschlag zu übertragen. 2Absatz 1 Satz 7 findet Anwendung.

(3) 1Folgebände erhalten Aktenumschläge oder Datenblätter nach Absatz 1. 2Die Anlegung weiterer Bände ist auf dem jeweiligen Vorband zu vermerken. 3Die Bände sind auf den Aktenumschlägen in der Reihenfolge ihrer Anlegung als Band I, II usw. zu kennzeichnen.

§ 6
Inhalt und Führung der Akten

(1) 1Vor dem ersten Blatt der Hauptakten ist das Datenblatt unnummeriert vorzuheften. 2Bei jeder Änderung oder Erweiterung von Stammdaten ist ein neues Datenblatt auszudrucken und vorzuheften. 3Das alte Datenblatt verbleibt in der Akte.

(2) 1Schriftstücke sind im Original nach dem Tag des Eingangs geordnet in die Akten einzuheften. 2Dies gilt vorbehaltlich des Absatzes 5 auch für Anlagen. 3Briefumschläge, in denen sich Klage-, Antrags- oder Rechtsmittelschriften befunden haben, sind zu den Akten zu nehmen. 4Für die Behandlung der in den Briefannahme- und Absendestellen eingehenden Schriftstücke gelten die für diese erlassenen besonderen Geschäftsordnungen. 5Gelangt ein Schriftstück nicht mehr am Tage des Eingangs in der Briefannahmestelle in die Geschäftsstelle des betreffenden Spruchkörpers, so hat die Servicekraft das Datum des Eingangs in der Geschäftsstelle zu vermerken und diesem Vermerk sein Namenzeichen beizufügen. Abweichende Vereinbarungen mit dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Vertretung sind zulässig. 6Bei vorab per Fax übersandten Schriftstücken, bei denen das Original später eingeht, genügt es, nur die erste und letzte Seite (mit entsprechendem Vermerk) in der Akte zu belassen.

(3) 1Zustellungsnachweise sind unmittelbar hinter der entsprechenden Zustellungsverfügung einzuordnen, auf die sie sich beziehen. 2Wenn sie in einer Sache mit vielen Beteiligten in großer Zahl anfallen, können sie zu einer besonderen Nebenakte (§ 9) vereinigt werden, auf die bei der Zustellungsverfügung hinzuweisen ist.

(4) 1Alle in die Akten einzuheftenden Schriftstücke, Anlagen usw. sind vom ersten Blatt an fortlaufend zu nummerieren. 2Ein Aktenband soll nicht mehr als 200 Blätter umfassen. 3Bei Folgebänden ist die Blattnummerierung des Vorbandes fortzusetzen.

(5) 1Sämtliche Kostenrechnungen, Sollstellungsbestätigungen, Beanstandungen des Kostenprüfungsbeamten, Zahlungsanzeigen, Durchschriften der Kassenanordnungen über die Löschung des Kostensolls (Kost 18) und Mitteilungen der Justizkasse über die Niederschlagung des Kostensolls sind vor dem ersten Aktenblatt einzukleben oder abzuheften und fortlaufend mit römischen Blattzahlen zu versehen. 2Auf Zahlungsanzeigen dürfen lediglich Bearbeitungshinweise angebracht werden. 3Bei Vorliegen mehrerer Aktenbände sind die vorstehend genannten Vorgänge zum ersten Aktenband zu nehmen.

(6) 1Beiakten, Schriftstücke und Anlagen, die später zurückzugeben sind, sind lose oder in einem Umschlag zu den Akten zu nehmen. 2Der Umschlag ist mit Inhaltsangaben einzuheften. 3Anlagen größeren Formats sind mit den Angaben des Verfahrens, zu dem sie eingereicht wurden, zu versehen, und gesondert aufzubewahren. 4Aktenbestandteile, die nicht der unbeschränkten Akteneinsicht unterliegen, sind von Beginn an ohne Weiteres trennbar von den übrigen Aktenbestandteilen zu verwahren. 5In einem besonderen Umschlag unter dem Aktendeckel, bei umfangreichem Schriftgut gegebenenfalls auch in einer besonderen Aktenhülle, in einem Sonderheft oder in sonstiger geeigneter Weise sind beispielsweise

  1. Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem Verkehrszentralregister, dem Erziehungsregister und dem Gewerbezentralregister sowie sonstige Mitteilungen dieser Behörden, die Rückschlüsse auf andere gerichtliche Verfahren und Bußgeldverfahren der oder des Betroffenen zulassen,
  2. medizinische und psychologische Gutachten sowie andere Unterlagen, die von der Richterin oder dem Richter besonders gekennzeichnet sind,

zu verwahren; werden die Akten an mit dem Verfahren nicht unmittelbar befasste Stellen versandt oder wird diesen Stellen Akteneinsicht gewährt, so ist der nicht der unbeschränkten Akteneinsicht unterliegende Teil vorher aus den Akten herauszunehmen, es sei denn, dass die Richterin oder der Richter die Mitübersendung der zu Buchstabe b) genannten Aktenteile aus den besonderen Gründen des Einzelfalls ausdrücklich anordnet.

(7) Für Blätter, die aus besonderen Gründen vorübergehend oder endgültig aus den Akten genommen werden, ist ein als solches zu bezeichnendes Fehlblatt einzuordnen, auf dem die Blattzahl(en) und sonstige Angaben nach Anordnung zu vermerken sind.

§ 7
Hauptakten

(1) In die Hauptakten sind alle in § 6 genannten Schriftstücke einzuheften, soweit sie nicht in die Nebenakten (§§ 8 und 9) oder Blattsammlungen (§ 10) gehören.

(2) Von Schriftstücken, die sowohl in eine Hauptakte als auch in andere Akten gehören, werden die Originale in die Hauptakten, die Abschriften oder Ablichtungen hiervon in die anderen Akten eingeheftet, soweit andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.

(3) 1Nebenakten sind Bestandteile der Hauptakten und bleiben dies auch nach Erledigung des Verfahrens. 2Die Anlegung einer Nebenakte ist auf der Hauptakte zu vermerken.

§ 8
Nebenakte - Prozesskostenhilfe (PKH)

(1) 1Schriftstücke und Vorgänge, die die Prozesskostenhilfe in einem anhängigen Verfahren betreffen, werden unter Beachtung von Nummer 2.1 der Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozesskostenhilfe in die Nebenakte - PKH eingeheftet. 2Dies gilt auch, wenn ein Rechtsmittel eingelegt wird. 3Die Nebenakte “Prozesskostenhilfe“ erhält nach dem Aktenzeichen den Klammerzusatz “(PKH)", zum Beispiel 1 K 1022/06 (PKH).

(2) 1Von Schriftstücken, die sowohl das Hauptverfahren als auch das Verfahren auf Prozesskostenhilfe betreffen, sind Ablichtungen in die gesondert anzulegende Nebenakte einzuheften. 2Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist nur in die Nebenakte einzuheften.

§ 9
Nebenakten - Zustellungsnachweise und Kostenvorgänge

(1) Zustellungsnachweise können, wenn sie in einer Sache mit vielen Beteiligten in großer Zahl anfallen, in einer Nebenakte vereinigt werden, auf die bei den Zustellungsverfügungen hinzuweisen ist.

(2) 1Schriftstücke zu Kostenvorgängen, auch Zahlungsanzeigen und Auszahlungsanordnungen, Rechnungen und gerichtliche Festsetzungen, Ordnungsgeldbeschlüsse - mit Ausnahme der Beschlüsse nach § 33 VwGO - sowie Entscheidungen in Kostensachen und Beschwerden können in einer Nebenakte geführt werden. 2Von Schriftstücken, die sowohl das Hauptverfahren als auch Kostenvorgänge betreffen, sind gegebenenfalls Ablichtungen in die Nebenakte einzuheften.

§ 10
Blattsammlungen, Retente und Sammelakten

(1) 1Retente sowie alle in das Allgemeine Register (§ 19) einzutragenden Schriftstücke können jeweils als gesonderte Blattsammlungen geführt werden. 2Die Ladungen der ehrenamtlichen Richter werden in Sammelakten aufgenommen.

(2) Auf den Blattsammlungshüllen ist das Aktenzeichen zu vermerken.

(3) 1Blattsammlungen werden nach Abschluss des jeweiligen Vorgangs zu Sammelakten vereinigt. 2Dies gilt nicht für Retente und Nebenakten, die als Blattsammlung geführt werden. 3Retente sind nach Rückkehr der Akten aufzulösen, das entstandene Schriftgut ist zu den Akten zu nehmen.

§ 11
Doppelakten

1Wenn ein Gericht höherer Instanz über ein Rechtsmittel gegen ein Teilurteil zu entscheiden hat und das Verfahren im Übrigen im unteren Rechtszug fortgesetzt wird, so wird von der Hauptakte ein Doppel (Doppelakte) angelegt. 2Das Anlegen einer Doppelakte ist im Datensatz zu vermerken. 3Die Doppelakte ist von der Hauptakte bis zur Beendigung dieser Verfahren getrennt zu führen. 4Ein Datenblatt ist unnummeriert vorzuheften. 5Die Doppelakten sind nach Beendigung der getrennten Führung den Hauptakten geschlossen beizufügen. 6Doppelakten und Hauptakten werden nicht vereinigt. 7Das Anlegen von Doppelakten ist auf dem Aktenumschlag der Hauptakte zu vermerken.

§ 12
Ersatzakten

1Ist eine Akte oder ein Aktenteil abhanden gekommen, muss dies der oder dem zuständigen Senats- bzw. Kammervorsitzenden und der Gerichtsleitung angezeigt werden. 2Nach Weisung der oder des Vorsitzenden ist eine Ersatzakte anzulegen und diese auf dem Umschlag als solche zu kennzeichnen. 3Das Anlegen einer Ersatzakte ist im Datensatz zu vermerken. 4Ein neues Datenblatt ist unnummeriert vorzuheften. 5Wird die abhanden gekommene Akte wieder aufgefunden, entscheidet die oder der Vorsitzende, ob diese oder die Ersatzakte weitergeführt wird; in beiden Akten sind entsprechende Vermerke anzubringen. 6Die Gerichtsleitung ist zu unterrichten. 7Die nicht weitergeführte Akte wird wie eine Doppelakte (§ 11) behandelt.

§ 13
Trennung und Verbindung

(1) 1Nach Trennung von Verfahren (§ 93 VwGO) sind für die abgetrennten Verfahren weitere Akten anzulegen, in die auf Anordnung des/der Vorsitzenden, der Berichterstatterin, des Berichterstatters oder der Einzelrichterin bzw. des Einzelrichters Ablichtungen der bisherigen Vorgänge aufgenommen werden können. 2Ein Datenblatt ist unnummeriert vorzuheften. 3Die Trennung ist auf dem Aktenumschlag und im Verfahrensregister zu vermerken.

(2) 1Werden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 93 VwGO), sind nur die Akten des nicht erledigten Verfahrens weiterzuführen. 2Aktendeckel und -inhalt der verbundenen Verfahren sind in die führenden Akten hinter dem Verbindungsbeschluss und der Expeditionsverfügung einzuheften. 3Sind die Akten der miteinander verbundenen Verfahren zu umfangreich, können die Akten des durch Verbindung erledigten Verfahrens nach Entscheidung des zuständigen Senats- oder Kammervorsitzenden mit einer Abschrift des Verbindungsbeschlusses als Beiakte bei der weiterführenden Akte geführt werden. 4Auf den Umschlägen des führenden sowie des verbundenen Verfahrens ist in einem Vermerk auf die Verbindung hinzuweisen. 5Die Verbindung ist im Datensatz des verbundenen sowie des führenden Verfahrens zu vermerken.

§ 14
Rechtsmittel

(1) 1Die Vorgänge des Berufungs-, Beschwerde- und Zulassungsverfahrens werden in die Hauptakte und/oder Nebenakte des Verwaltungsgerichts unter Fortsetzung der Blattnummerierung eingeordnet. 2Es ist ein neues Datenblatt anzulegen und vor das verbleibende Datenblatt der ersten Instanz einzufügen. 3Daneben werden zum Verbleib bei dem Oberverwaltungsgericht besondere Retentakten angelegt. 4Auf dem ersten Blatt ist das Aktenzeichen zu vermerken. 5In das Retent sind die Abgabeverfügung des Verwaltungsgerichts, eine Abschrift der angefochtenen Entscheidung, die Urschriften der Verhandlungsprotokolle des Oberverwaltungsgerichts, Rechtsmittelentscheidungen, sonstige Entscheidungen oder Ähnliches sowie gegebenenfalls die Rücksendeverfügung an das Verwaltungsgericht aufzunehmen. 6Von den Verhandlungsprotokollen, den Rechtsmittelentscheidungen und sonstigen Entscheidungen sind jeweils beglaubigte Abschriften zu den Streitakten zu nehmen.

(2)1Wird eine Akte dem Rechtsmittelgericht zur Entscheidung vorgelegt, ist ein Retent (§ 10) anzulegen. 2Schriftstücke und Vorgänge, die bei einem Gericht zu einem Verfahren in höherer Instanz anfallen, sind nach Anordnung des Gerichts weiterzuleiten oder in dem angelegten Retent zu verwahren; sie sind in die Akte oder Nebenakte nach der Schlussverfügung des Rechtsmittelgerichts einzuordnen, sobald diese nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens zurückgegeben worden sind. 3Dies gilt auch für die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.

§ 15
Wiederaufnahmeverfahren

1Anträge oder Erklärungen, die zur Fortführung oder Wiederaufnahme eines Verfahrens führen, das erledigt ist oder nach den Vorschriften der VwG-Statistik als erledigt gilt (z. B. eine später eingehende weiterbetreibende Erklärung von Verfahrensbeteiligten, ein Antrag auf Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über die aufschiebende Wirkung, ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ein Nachverfahren nach Vorbehaltsurteil, die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeits- oder Restitutionsklage) sowie aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesene Sachen sind als neue Streitsachen mit gegenseitigen Hinweisen zu erfassen. 2Das Verfahren wird in den bisherigen Akten unter dem neuen Aktenzeichen fortgeführt. 3Auf dem Aktenumschlag ist das frühere Aktenzeichen leserlich durchzustreichen.

C. Registrierung, Verhandlungskalender und Adressdatei

§ 16
Registrierung der Verfahren bei den Verwaltungsgerichten

(1) Bei den Verwaltungsgerichten sind für folgende Verfahrensarten jeweils einheitliche Registerbuchstaben (Anlage 1) zu verwenden:

  1. Hauptverfahren
    (Klagen, Personalvertretungssachen und Disziplinarverfahren sowie berufsgerichtliche Verfahren);
  2. Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz (ohne Numerus-clausus-Sachen); Anträge gegen vorläufige Maßnahmen nach dem Bundes- und Landesdisziplinargesetz;
  3. Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Numerus-clausus-Sachen;
  4. Vollstreckungsverfahren;
  5. sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens; z. B. Rechtshilfeersuchen, Beweissicherungsverfahren (also z. B. Durchsuchung einer Wohnung wegen Urkunden in einem späteren Verfahren. Nicht zu zählen ist die Vereidigung der ehrenamtlichen Richter;
  6. Verfahren über Erinnerungen gegen den Kostenansatz und die Kostenfestsetzung, soweit ihnen nicht abgeholfen wurde.

(2) Ein selbstständig geführtes Prozesskostenhilfeverfahren ist unter dem Registerbuchstaben zu erfassen, unter dem der spätere Antrag oder die Klage in der Hauptsache zu erfassen wäre; es erhält den handschriftlichen Zusatz (PKH).

(3) Wird ein Verfahren fortgesetzt, nachdem die Sache im Sinne der VwG-Statistik als erledigt weggelegt worden ist, so ist das Verfahren neu zu erfassen.

(4) Die registermäßige (Neu-)Erfassung unterbleibt:

  1. bei Verfahren, die nach Erlass eines Vorbehaltsurteils (§ 173 VwGO i. V. m. § 302 ZPO) im Nachverfahren weiterbetrieben werden;
  2. bei Eingang eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, sofern die Hauptsache bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird;
  3. bei Eingang eines Antrags oder einer Klage, sofern für die Hauptsache bereits ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe läuft oder innerhalb des letzten Monats durch Beschluss erledigt worden ist;
  4. bei allen unter Absatz 1 Buchstabe e) erfassten Verfahren, wenn die Hauptsache bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig wird.

(5) Rügeverfahren gemäß § 152a VwGO sind im Register beim Eingang des Ursprungsverfahrens unter Angabe des Eingangsdatums zu vermerken.

(6) Wird ein Verfahren von einem anderen Verfahren abgetrennt, so behält eines der Verfahren das bisherige Aktenzeichen, das andere Verfahren wird unter einem neuen Aktenzeichen erfasst.

(7) Abgaben innerhalb eines Gerichts betreffend Kostensachen (Anträge auf Entscheidung des Gerichts gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, Erinnerungen gegen den Kostenansatz, Anträge auf Entscheidung des Gerichts gegen eine Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung und Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Vergütung der/des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwältin/Rechtsanwalts) sowie der unter Absatz 1 Buchstabe d) und e) erfassten Verfahren sind besonders kenntlich zu machen.

(8) Die Daten der Beteiligten werden elektronisch erfasst (§ 22).

§ 17
Registrierung der Verfahren bei dem Oberverwaltungsgericht

(1) Bei dem Oberverwaltungsgericht sind für folgende Verfahrensarten Registerbuchstaben nach Maßgabe der Anlage 1 zu verwenden:

  1. Berufungen, Anträge auf Zulassung der Berufung, Beschwerden gegen Hauptsacheentscheidungen in Personalvertretungssachen und Beschwerdeverfahren in Disziplinarsachen;
  2. Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz und die Beschwerden gegen Entscheidungen in solchen Verfahren;
  3. erstinstanzliche Hauptverfahren;
  4. Beschwerden in PKH-Sachen;
  5. sonstige Beschwerden gegen Beschlüsse;
  6. die sonstigen Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens (z. B. Rechtshilfeersuchen, Beweissicherungsverfahren [also z. B. Durchsuchung einer Wohnung wegen Urkunden in einem späteren Verfahren], Entbindung ehrenamtlicher Richter von ihrem Amt, Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts, Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO, Selbstständige Vollstreckungssachen, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist [also nicht z. B. die Vollstreckungsabwehrklage oder die Drittwiderspruchsklage]);
  7. Kostenbeschwerden und -erinnerungen.

(2) Ein selbstständig geführtes Prozesskostenhilfeverfahren ist unter dem Registerbuchstaben zu erfassen, unter dem der spätere Antrag oder die Klage zur Hauptsache zu erfassen wäre; es erhält den handschriftlichen Zusatz (PKH).

(3) Wird ein Verfahren fortgesetzt, nachdem die Sache im Sinne der VwG-Statistik als erledigt weggelegt worden ist, so ist das Verfahren neu zu erfassen.

(4) Die registermäßige (Neu-)Erfassung unterbleibt:

  1. bei Verfahren, die nach Erlass eines Vorbehaltsurteils (§ 173 VwGO i. V. m. § 302 ZPO) im Nachverfahren weiterbetrieben werden;
  2. bei Eingang eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, sofern die Hauptsache bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig wird;
  3. bei Eingang eines Antrags oder einer Klage, sofern für die Hauptsache bereits ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt ist oder innerhalb des letzten Monats durch Beschluss erledigt worden ist;
  4. bei allen unter Absatz 1 Buchstabe f) gehörigen Anträgen, wenn die Hauptsache bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig wird.

(5) Rügeverfahren gemäß § 152a VwGO sind im Register beim Eingang des Ursprungsverfahrens unter Angabe des Eingangsdatums zu vermerken.

(6) Wird gegen dieselbe Entscheidung von mehreren Beteiligten das gleiche Rechtsmittel eingelegt, so ist die Sache nur einmal zu erfassen.

(7) Wird ein Verfahren von einem anderen Verfahren abgetrennt, so behält eines der Verfahren das bisherige Aktenzeichen, das andere Verfahren wird unter neuem Aktenzeichen erfasst.

(8) Abgaben innerhalb eines Gerichts betreffend Kostensachen (Anträge auf Entscheidung des Gerichts gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, Erinnerungen gegen den Kostenansatz, Anträge auf Entscheidung des Gerichts gegen eine Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung und Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Vergütung der/des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwältin/Rechtsanwalts) sowie der unter Absatz 1 Buchstabe d) bis f) erfassten Verfahren sind besonders kenntlich zu machen.

(9) Die Daten der Beteiligten werden elektronisch erfasst (§ 22).

§ 18
Datenerfassung

(1) 1Die Registrierung der Neueingänge erfolgt in elektronischer Form. 2Dabei werden die Vorgangs- und Personendaten, insbesondere das Aktenzeichen, die Namen der Verfahrensbeteiligten und das Eingangsdatum vollständig aufgenommen, soweit dies im elektronischen System vorgegeben ist. 3Die Eintragungen bilden den Inhalt des ausdruckbaren Datenblattes.

(2) 1Die Registrierung erfolgt jahrgangsweise. 2Näheres regelt die jeweilige Gerichtsleitung.

(3) Werden Kostensachen zur Entscheidung vorgelegt, ist dies im Register unter Angabe des Vorlegungsdatums zu vermerken.

(4) 1Nach Abschluss des Verfahrens werden Art und Zeitpunkt der Erledigung in das Register eingetragen. 2Gegebenenfalls ist eine Bemerkung aufzunehmen.

(5) 1Die Pflege der Daten (Änderungen, Erweiterungen, Ergänzungen usw.) obliegt der Geschäftsstelle. 2Die Gerichtsleitung kann ergänzende Regelungen treffen. 3Änderungen, Erweiterungen, Ergänzungen usw. sind unverzüglich und vollständig nach den Vorgaben des Systems aufzunehmen.

§ 18a
Registrierung der Verfahren bei den Richterdienstgerichten

(1) Erstinstanzliche Verfahren bei dem Dienstgericht werden nach Maßgabe der Anlage 3 erfasst.

(2) 1Berufungs- und Beschwerdeverfahren sowie Verfahren über Anträge auf gerichtliche Entscheidung bei dem Dienstgerichtshof werden nach Maßgabe der Anlage 4 erfasst. 2Zu den zu erfassenden Anträgen auf gerichtliche Entscheidung gehören alle Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungs- oder Beschwerdeverfahrens, über die das Gericht erst- oder zweitinstanzlich zu entscheiden hat.

(3) Die Termine zur mündlichen Verhandlung werden nach Maßgabe der Anlage 5 erfasst.

§ 19
Allgemeines Register

(1) 1Bei jedem Gericht wird ein Allgemeines Register geführt. 2Es wird jahrgangsweise geführt mit den Spalten: Laufende Nummer, Eingangsdatum, Einsender, Inhalt, Verbleib, Erledigungsdatum und Bemerkungen.

(2) In das Register sind insbesondere einzutragen:

  1. Schriftstücke, bei denen zweifelhaft ist, ob sie zu bereits bestehenden oder noch anzulegenden Akten gehören, oder ob sie an die Verwaltungsregistratur oder ein anderes Gericht oder eine andere Behörde abzugeben sind,
  2. Schriftstücke, die ohne sachliche Verfügung an ein anderes Gericht oder an eine andere Behörde abzugeben sind,
  3. Akteneinsichten außerhalb anhängiger Verfahren,
  4. Rechtssachen, die ehrenamtliche Richter betreffen (z. B. § 4 Abs. 1 JVEG),
  5. Schutzschriften.

(3) 1Nach der Erledigung ist die Rechtssache in dem Allgemeinen Register mit dem Vermerk über die Erledigung und/oder den Verbleib mit Datumsangabe auszutragen. 2Entsprechendes gilt bei der Abgabe von Schriftstücken an die für Verwaltungsangelegenheiten zuständige Serviceeinheit oder ein anderes Gericht oder eine andere Behörde. 3Das Aktenzeichen ist in der Spalte “Bemerkungen" einzutragen.

§ 20
Sonstige Vorgänge

Als Justizverwaltungsangelegenheiten zu behandeln und nicht zu den Verfahrensakten zu nehmen sind insbesondere:

  1. Anträge und Eingaben (z. B. Ersuchen auf Auskünfte aus den Akten und auf Erteilung von Abschriften) durch nicht am Verfahren Beteiligte,
  2. Dienstaufsichtsbeschwerden.

§ 21
Termine

1Die Termine werden sogleich nach ihrer Bestimmung über das IT-System erfasst. 2Die weiter zu erfassenden Daten können sich aus der Terminsliste ergeben (Anlage 2).

§ 22
Adressdatei

1Die Erfassung der Daten der Verfahrensbeteiligten (Adressdatei) erfolgt in elektronischer Form. 2Dabei werden die Daten, insbesondere die Namen und die Adresse vollständig übernommen, soweit dies im elektronischen System vorgegeben ist. 3Die Datenerfassung hat die Brauchbarkeit der Datei zu gewährleisten.

D. Geschäftsgang

§ 23
Verwahrung der Akten

(1) 1Die Akten werden nach der Ordnung der Registerzeichen und des Aktenplans in Fächern (z. B.: Fristen-, Zustellungs-, BE- oder Entscheidungsfächern) aufbewahrt, die mit deutlichen Überschriften zu versehen sind. 2Außerhalb der Fächer und Behältnisse dürfen Akten und Schriftstücke nur für die vorliegende Arbeit verbleiben.

(2) Sammelakten werden nach besonderer Anordnung der Gerichtsleitung verwahrt.

(3) 1Mit Ausnahme vertraulich zu behandelnder Sachen dürfen Akten nicht unter persönlichem Verschluss gehalten werden. 2Aus den Diensträumen dürfen Akten nur mit Wissen des für die Verwaltung des Schriftguts Verantwortlichen entfernt werden.

§ 24
Kontrolle der Akten und Überwachung der Fristen

(1) Die Geschäftsstelle hat den Aktenumlauf innerhalb des Gerichts mit einer elektronischen Aktenstandortkontrolle nachzuweisen.

(2) 1In den Fällen der vorübergehenden Versendung von Akten ist ein Retent anzulegen. 2Die vorübergehende Versendung von Akten, das Aktenzeichen der Rechtsmittelinstanz und die endgültige Abgabe der Akten an ein anderes Gericht einschließlich dessen Aktenzeichen sind elektronisch zu vermerken.

(3) Wiedervorlagefristen werden mittels elektronischer Fristenkontrolle überwacht.

(4) Das Nähere bestimmt die Gerichtsleitung einheitlich für alle Spruchkörper.

§ 25
Abschluss der Akten

(1)1Gilt ein Verfahren im Sinne der VwG-Statistik als erledigt, schließt die Geschäftsstelle die Akte mit einer abschließenden Prüfung und dem Vermerk über die Kostenbehandlung, Aufbewahrung, Aussonderung, Ablieferung und Vernichtung des Schriftgutes durch die zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach den hierzu erlassenen besonderen Bestimmungen ab. 2Sobald die Rechtskraft einer Entscheidung, die der Rechtskraftbescheinigung bedarf, bei den Akten nachgewiesen ist, hat der Urkundsbeamte die Entscheidung am Kopf mit dem Vermerk “Rechtskräftig seit: ...“ zu versehen; Unterschrift, Amtsbezeichnung und Datum der Niederschrift sind beizufügen.

(2)1Zur Erleichterung der späteren Aussonderung kann die Gerichtsleitung bestimmen, dass das von der Vernichtung auszunehmende und länger aufzubewahrende Schriftgut bereits von seiner Entstehung an von der chronologischen Aktenheftung ausgenommen und nach Aktenzeichen geordnet verwahrt wird. 2 Anstelle des gesondert verwahrten Originalschriftgutes ist eine Leseabschrift zu den Akten zu nehmen.

(3) 1Verwaltungsakten der an den Verfahren Beteiligten sowie sonstige Schrift- und Beweisstücke bleiben zunächst bei den Akten. 2Wird ein Rechtsmittel eingelegt, werden sie mit den Akten dem Rechtsmittelgericht vorgelegt. 3Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens sind sie grundsätzlich durch das Gericht der ersten Instanz zurückzugeben. 4Wird ein Verfahren ohne gerichtliche Entscheidung erledigt, erfolgt die Rückgabe nach der Erledigungsverfügung gemäß Absatz 1.

(4) 1Die bei der Durchführung eines Rechtshilfeersuchens entstandenen Vorgänge sind mit den übersandten Akten und Unterlagen an das ersuchende Gericht, die ersuchende Behörde oder ein zweites, um Rechtshilfe ersuchtes Gericht zu geben. 2Das Ersuchen und eine Durchschrift der Übersendungsverfügung verbleiben bei der gemäß § 10 Abs. 1 anzulegenden Blattsammlung. 3Von Schriftstücken, die ohne Begleitverfügung urschriftlich abgegeben werden, sind keine Ablichtungen zurückzubehalten.

(5) Ist das Verfahren erledigt, so werden die abschließenden Daten elektronisch erfasst.

E. Schlussbestimmungen

§ 26
Ergänzende Bestimmungen

(1) 1Anordnungen der Gerichtsleitungen zur geschäftlichen Behandlung von Vorgängen gelten weiter, soweit diese Anweisung ihnen nicht entgegensteht. 2Erscheinen Abweichungen von den Vorschriften dieser Anweisung erforderlich, so sind die Gerichtsleitungen ermächtigt, ergänzende Anordnungen zu erlassen.

(2) Allgemeine Anordnungen zur Durchführung dieser Anweisung, insbesondere zur Klärung von Zweifelsfragen und zur Erzielung einer einheitlichen Registerführung, sind der Senatsverwaltung für Justiz sowie dem Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg zur Kenntnis zu bringen.

§ 27
Inkrafttreten

Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Die Allgemeine Verfügung der Ministerin der Justiz vom 4. April 2006 (JMBl. S. 44) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Anlage 1 zur Aktenordnung
(§ 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1)

Verzeichnis der Registerzeichen

RegisterzeichenAngelegenheit
a) der Verwaltungsgerichte
AR Allgemeines Register
K Hauptverfahren (Klagen, Personalvertretungssachen, Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren)
L Vorläufiger Rechtsschutz
M Vollstreckungsverfahren
I Sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens
KE Verfahren über Erinnerungen gegen den Kostenansatz und die Kostenfestsetzung, soweit ihnen nicht abgeholfen wurde (Kostenerinnerung)
DG Verfahren vor dem Dienstgericht
Folgende Unterscheidungszeichen sind dem Aktenzeichen (§ 5 Abs. 1) – ggf. durch einen Punkt getrennt – nachzustellen (z. B. 2 K 113/04. PVL oder 10 L 15/04 A.):
OB Verfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz
OL Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz
PVB Verfahren nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz
PVL Verfahren nach dem Landespersonalvertretungsgesetz
S Verfahren vor dem Berufsgericht für Architekten
T Verfahren vor dem Berufsgericht für Heilberufe
A Asylverfahren
V Visasachen
Zur besonderen Kennzeichnung der Rügeverfahren kann dem Aktenzeichen der Buchstabe „R“ nachgestellt werden. Zur besonderen Kennzeichnung der Numerus-Clausus-Sachen kann dem Aktenzeichen als Unterscheidungszeichen „NC“ nachgestellt werden.
Hinsichtlich einer ggf. als erforderlich erachteten weiteren Kennzeichnung wird auf § 2 Abs. 6 verwiesen.
b) des Oberverwaltungsgerichts
A Erstinstanzliche Hauptverfahren
B Berufungen
DGH Verfahren vor dem Dienstgerichtshof
D Berufungen in Disziplinarsachen
DB Beschwerden in Disziplinarsachen
W Wiederaufnahmeverfahren
H Berufungen und Beschwerden in Heilberufesachen
K Kostenbeschwerden und -erinnerungen
L Allgemeine Beschwerden
M Beschwerden in Prozesskostenhilfesachen
N Anträge auf Zulassung der Berufung – einschließlich der Anträge auf Zulassung der Prozesskostenhilfe –
PV Beschwerden in Personalvertretungssachen des Landes Berlin und des Bundes
S
  1. Beschwerden gegen eine Entscheidung über Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes,
  2. Einstweilige Anordnungen (§ 123 VwGO),
  3. Vollzugsaussetzungen (§ 80 Abs. 5 bis 7 VwGO)
NC Anträge auf Zulassung der Beschwerde und Beschwerden in Verfahren auf Zulassung zum Studium (Numerus-Clausus-Sachen)
AR Allgemeines Register
SR Sämtliche Verfahren, über die während eines Bereitschaftsdienstes entschieden wird (siehe § 2 Abs. 2)
E Verfahren auf Entpflichtung der ehrenamtlichen Richter
Zur besonderen Kennzeichnung der Rügeverfahren ist dem Registerzeichen ein R voranzustellen (z. B. RN für Rügeverfahren in Verfahren über Anträge auf Zulassung der Berufung).
Hinsichtlich einer ggf. als erforderlich erachteten weiteren Kennzeichnung wird auf § 2 Abs. 6 verwiesen.

Anlage 2 zur Aktenordnung
(§ 21)

Terminsliste des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts

Zu erfassen sind:

  1. Laufende Nummer
  2. Uhrzeit
  3. Aktenzeichen
  4. Kläger
  5. Beklagter
  6. Beigeladener/Beteiligter
  7. BE
  8. Verkündungstermin
  9. Terminsergebnisse
  1. verkündetes Urteil
  2. Urteil wird zugestellt (§ 116 Abs. 2 und 3 VwGO)
  3. neuer Termin ist anberaumt auf
  4. anderweitiges Ergebnis
  1. Urteil zur Geschäftsstelle am:
  2. Bemerkungen

Erläuterungen:

  1. Bei Anberaumung eines lediglich zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Termins ist dem unter Nummer 9 Buchstabe c) erfassten Datum der Zusatz “VT“ hinzuzufügen. Der Verkündungstermin selbst ist unter der laufenden Nummer mit dem Zusatz “VT“ zu erfassen.
  2. Unter Nummer 10 werden nur vollständig abgefasste und mit den erforderlichen Unterschriften der Richterinnen bzw. Richter versehene Urteile erfasst. Wird ausnahmsweise ein Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle übergeben (§ 117 Abs. 4 VwGO), so ist der Tag des Eingangs bei den für Bemerkungen vorgesehenen Angaben zu erfassen. Die Erfassung nach Nummer 10 erfolgt erst, wenn auch Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle übergeben werden. Sachen, in denen kein Urteil ergangen ist, sind alsbald nach Bekanntwerden des Terminsergebnisses unter Nummer 3 zu kennzeichnen.

Anlage 3 zur Aktenordnung
(§ 18a Absatz 1)

Erstinstanzliche Verfahren in Dienstgerichtssachen

Zu erfassen sind:

  1. jährlich fortlaufende Nummer
  2. Tag des Eingangs der ersten Schrift
  3. Name, Amtsbezeichnung (Beruf) und Wohnort der/des Betroffenen
  4. Bezeichnung der Angelegenheit
  1. Das Verfahren ist beendet in erster Instanz durch Entscheidung am
  2. Das Verfahren ist beendet in der erster Instanz auf andere Art am
  3. Das Verfahren ist beendet in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz am
  4. Das Verfahren ist beendet in der Revisionsinstanz am
  1. Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung
  2. Bemerkungen

Erläuterungen:

  1. Die Verfahren vor dem Dienstgericht werden mit DG bezeichnet.
  2. Wiederaufnahmeanträge werden neu erfasst. Bei den für Bemerkungen vorgesehenen Angaben ist auf die alte und die neue Erfassung gegenseitig zu verweisen.
  3. Bei den für die Bezeichnung der Angelegenheit vorgesehenen Angaben ist die Art des Verfahrens zu kennzeichnen, zum Beispiel „Disziplinarverfahren“, „Versetzungsverfahren“; bei Prüfungsverfahren ist der Gegenstand kurz anzugeben, zum Beispiel „Rücknahme der Ernennung“, „Entlassung“, „Anfechtung der Abordnung“.
  4. Bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung sind bei den für die Bezeichnung der Angelegenheit vorgesehenen Angaben die Stelle, deren Entscheidung angefochten ist, deren Aktenzeichen und der Tag der Entscheidung anzugeben.
  5. Der Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung ist nur auszufüllen, soweit ein Bedürfnis besteht.
  6. Die Vorgänge über die Erhebung der Disziplinarklage und alle anderen Vorgänge wegen desselben Dienstvergehens (vorläufige Dienstenthebung, Einbehaltung von Bezügen, Einstellung des Verfahrens, Verfahren nach Einreichung der Klageschrift) sind unter derselben Registernummer und in derselben Akte zu führen. In gleicher Weise sind die Vorgänge über Entscheidungen, die der Einleitung des Versetzungs- oder des Prüfungsverfahrens vorausgehen (vorläufige Dienstenthebung, Einbehaltung von Bezügen), und die späteren Vorgänge über das Versetzungs- und Prüfungsverfahren zu behandeln.

Anlage 4 zur Aktenordnung
(§ 18a Absatz 2)

Berufungs- und Beschwerdeverfahren in Dienstgerichtssachen

Zu erfassen sind:

  1. Tag des Eingangs der ersten Schrift
  1. Bezeichnung der Stelle, deren Entscheidung angefochten wird
  2. Aktenzeichen der Stelle, deren Entscheidung angefochten wird
  3. Tag der Entscheidung der Stelle, deren Entscheidung angefochten wird
  1. Name, Amtsbezeichnung (Beruf) und Wohnort der/des Betroffenen
  2. Bezeichnung der Angelegenheit
  1. Jährlich fortlaufende Nummer der Berufungen
  2. Jährlich fortlaufende Nummer der Beschwerden
  3. Jährlich fortlaufende Nummer der Anträge auf gerichtliche Entscheidung
  1. Erledigung des Verfahrens durch Entscheidung am
  2. Erledigung des Verfahrens auf andere Art am
  1. Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung bei den unter 5 c erfassten Anträgen
  2. Bemerkungen

Erläuterungen:

  1. Die Verfahren vor dem Dienstgerichtshof werden mit DGH bezeichnet.
  2. Bei den für die Bezeichnung der Angelegenheit vorgesehenen Angaben ist die Art des Verfahrens zu kennzeichnen, zum Beispiel „Disziplinarverfahren“, „Versetzungsverfahren“, beiPrüfungsverfahren ist der Gegenstand kurz anzugeben, zum Beispiel „Rücknahme der Ernennung“, „Entlassung“, „Anfechtung der Abordnung“.
  3. Die Verfahrensarten 5 a, 5 b und 5 c werden unter gemeinsamer Nummernfolge erfasst.
  4. Der Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung ist nur zu erfassen, soweit ein Bedürfnis besteht.

Anlage 5 zur Aktenordnung
(§ 18a Absatz 3)

Termine und Fristen in Dienstgerichtssachen

Zu erfassen sind:

  1. Geschäftsnummer
  2. Bezeichnung der Sache
  3. Terminstag
  4. Terminsstunde (soweit erforderlich)
  5. Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter (soweit nicht anhand der Geschäftsnummer ersichtlich)
  6. Datum, an dem die Akten vorgelegt worden sind
  7. Zusätzliche Bemerkungen.

[1] Die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin erlässt mit dieser Allgemeinen Verfügung übereinstimmende Verwaltungsvorschriften für die Verwaltungsgerichte des Landes Berlin, die mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft treten. Soweit diese Allgemeine Verfügung auch besondere Regelungen für die Verwaltungsgerichte des Landes Berlin enthält, tragen diese nur nachrichtlichen Charakter.