Suche
Landesarbeitsgemeinschaft "Gefangenensport im brandenburgischen Justizvollzug"
Landesarbeitsgemeinschaft "Gefangenensport im brandenburgischen Justizvollzug"
vom 25. April 2002
(JMBl/02, [Nr. 5], S.70)
§ 1
Bildung einer Landesarbeitsgemeinschaft „Gefangenensport im brandenburgischen Justizvollzug“
Bei dem Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg (MdJE) wird eine Landesarbeitsgemeinschaft „Gefangenensport im brandenburgischen Justizvollzug“ gebildet.
§ 2
Aufgaben
(1) Die Arbeitsgemeinschaft hat die Aufgabe, das MdJE und die brandenburgischen Justizvollzugsanstalten in Belangen des Gefangenensports zu beraten. Sie unterstützt das Ministerium und die Justizvollzugsanstalten insbesondere bei der Entwicklung und Fortschreibung eines Landeskonzepts und von Anstaltskonzepten für den Gefangenensport sowie bei der Schaffung struktureller und organisatorischer Rahmenbedingungen für den Sport der Gefangenen.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben wird den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft die Möglichkeit eingeräumt, in Begleitung eines Beauftragten des MdJE, des jeweiligen Anstaltsleiters oder eines von diesem beauftragten Vollzugsbediensteten die Sportstätten der Justizvollzugsanstalten des Landes zu besichtigen und sich über alle Belange des Sportangebots und seiner Durchführung - auch durch Teilnahme hieran - zu unterrichten.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft wird bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von den Vollzugsbediensteten unterstützt, die ihr auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen.
§ 3
Mitglieder
(1) Die Landesarbeitsgemeinschaft besteht aus acht Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft werden vom Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten berufen.
(3) Die Berufung ist auf Wunsch eines Mitglieds zu widerrufen. Sie kann ferner bei einem Wechsel der beruflichen Aufgaben des Mitglieds oder aus einem anderen wichtigen Grund widerrufen werden. Der Widerruf erfolgt durch den Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten.
§ 4
Sitzungen
(1) Die oder der Vorsitzende beruft die Landesarbeitsgemeinschaft nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr zu Sitzungen ein. Die Landesarbeitsgemeinschaft ist einzuberufen, wenn das Ministerium dies beantragt.
(2) Die Landesarbeitsgemeinschaft tritt in den Räumen des MdJE in Potsdam zusammen, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.
(3) Die Landesarbeitsgemeinschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaft beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 5
Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft sind verpflichtet, über die ihnen in dieser Funktion bekannt gewordenen Angelegenheiten, insbesondere über Namen und Persönlichkeiten von Gefangenen und Untergebrachten, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft.
§ 6
Öffentlichkeitsarbeit
Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Landesarbeitsgemeinschaft anfallende Presse- und Öffentlichkeitsarbeit wird durch das MdJE wahrgenommen.
§ 7
Reisekosten
(1) Die Tätigkeit der Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft ist, soweit es sich bei ihnen um Landesbedienstete handelt, Bestandteil von deren Diensttätigkeit. Die übrigen Mitglieder nehmen ihre Tätigkeit in der Landesarbeitsgemeinschaft ehrenamtlich wahr.
(2) Fahrtkosten und notwendige Übernachtungskosten werden nach den für die Landesbediensteten des Landes Brandenburg geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen erstattet.
§ 8
In-Kraft-Treten
Die Allgemeine Verfügung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.
Potsdam, den 25. April 2002
Der Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten
Prof. Dr. Kurt Schelter
Verwaltungsvorschriften