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Ausführungsvorschriften für den Erlass und die Stundung von Kosten nach § 8 des Brandenburgischen Justizkostengesetzes
Ausführungsvorschriften für den Erlass und die Stundung von Kosten nach § 8 des Brandenburgischen Justizkostengesetzes
vom 8. März 2018
(JMBl/18, [Nr. 4], S.26)
Die Zuständigkeit für den Erlass und die Stundung von Ansprüchen nach § 8 Absatz 1 des Brandenburgischen Justizkostengesetzes (JKGBbg) vom 3. Juni 1994 (GVBl. I S. 172), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 35) geändert worden ist, richtet sich nach der Kostenerlassübertragungsverordnung (KostErlÜV) vom 24. Juli 2014 (GVBl. II Nr. 50) in der jeweils geltenden Fassung.
Zur Ausführung wird Folgendes bestimmt:
I.
1 Stundung
1.1 Für die Stundung von Kostenforderungen sind die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) zu § 59 LHO mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
1.1.1 in den besonders geregelten Fällen Stundung ohne Antrag von Amts wegen, gegebenenfalls auch ohne Sicherheitsleistung gewährt werden kann,
1.1.2 von der nach Nummer 1.3 VV-LHO zu § 59 LHO erforderlichen Bestimmung über die Fälligkeit der Restforderung abgesehen werden kann,
1.1.3 Stundungszinsen für Gerichtskosten nicht erhoben werden. Im Übrigen richtet sich die Verzinsung nach den Bestimmungen der Nummern 1.4 bis 1.4.2.2 VV-LHO zu § 59 LHO.
1.2 Bei der Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen soll die zu bewilligende Rate in der Regel einen Betrag von 20 Euro nicht unterschreiten. Die einzelnen Raten, insbesondere die letzte Rate, sollen in der Regel die Vollstreckungsgrenze zu § 59 LHO nicht unterschreiten.
2 Erlass
2.1 Durch den Erlass erlischt der Anspruch.
2.2 Bei der Bearbeitung von Erlassanträgen ist zunächst zu prüfen, ob die Zwangsvollstreckung eingestellt werden soll, um besondere Härten für den Zahlungspflichtigen zu vermeiden.
2.3 Der Kostenansatz ist in jedem Fall durch den Kostenprüfungsbeamten zu prüfen und gegebenenfalls zu berichtigen.
2.4 Ist die Forderung zum Zeitpunkt der Antragstellung lediglich uneinbringlich, ist sie nicht zu erlassen. Ist eine Forderung bereits der Vollstreckungsbehörde zur Einziehung überwiesen, so entscheidet sie nach den Bestimmungen der LHO und der VV-LHO. Bei Forderungen, die noch nicht zum Soll stehen, ist vom Kostenansatz abzusehen (§ 10 KostVfg).
2.5 In allen anderen Fällen ist zu prüfen, ob dem Antrag nicht auf andere Weise abzuhelfen ist (zum Beispiel durch Stundung, in Justizverwaltungsangelegenheiten durch Gebührenermäßigungen oder Abstandnahme von der Kostenerhebung [§ 10 JVKostG]). Dabei ist auch die Möglichkeit zu erwägen, ob über die einzuziehenden Ansprüche ein Vergleich abgeschlossen werden kann.
2.6 Wenn der Kostenschuldner geltend macht, dass die Einziehung mit besonderen Härten für ihn verbunden sei, so ist bei der Bearbeitung des Antrags Folgendes zu beachten:
2.6.1 Es ist stets zu prüfen, ob der Kostenschuldner nicht zumindest einen Teil der Schuld bezahlen kann.
2.6.2 Der Kostenschuldner hat Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse durch Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen.
2.6.3 Die Erstattung bereits entrichteter Beträge muss als Ausnahme von dem allgemeinen haushaltsrechtlichen Verbot derartiger Rückzahlungen besonders streng gehandhabt werden. Die Einziehung der Kosten muss zur Zeit der Zahlung nachweislich eine besondere Härte gewesen sein. Verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage des Kostenschuldners nachträglich, so rechtfertigt dies eine Erstattung nicht.
2.6.4 Haften weitere Personen für die Kosten, so ist lediglich der Antragsteller von der Haftung für die Kosten zu befreien, wenn nicht die Kostenschuld mit Wirkung für alle Schuldner erlassen werden soll.
2.6.5 Fehlbeträge, die vom Landesrechnungshof festgestellt worden sind, dürfen nur nach dessen Anhörung erlassen werden.
2.7 Die Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller mitzuteilen.
2.8 Entscheidungen nach den vorstehenden Bestimmungen erstrecken sich nicht auf Kosten, die bei Gerichten des Bundes entstanden sind.
2.9 Ist für die Entscheidung über den Erlass, die Stundung oder die Einwendung nach Nummer 3 eine übergeordnete Stelle zuständig, so soll ihr berichtet werden. Die Berichte sollen folgende Angaben enthalten:
2.9.1 Bezeichnung der Sache, Aktenzeichen und Kassenzeichen, Gang und Ergebnis des Verfahrens in den einzelnen Instanzen; in Strafsachen außerdem Angaben über den Sachverhalt, über Vorstrafen, etwaige Gnadenerweise und die Stelle, die diese ausgesprochen hat, sowie deren Aktenzeichen,
2.9.2 Höhe der ursprünglichen Kostenschuld, getrennt nach Gebühren, durchlaufenden Geldern (mit Angabe des Empfangsberechtigten), Auslagen einschließlich Haftkosten und Nebenkosten,
2.9.3 die persönlichen Verhältnisse des Kostenschuldners, in Fällen nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 JKGBbg auch seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie anderweitige Zahlungsverpflichtungen und sonstige Umstände, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen beeinflussen,
2.9.4 Verlauf und derzeitiger Stand des Einzugsverfahrens; soweit mehrere Kostenschuldner haften, auch Stand des Einziehungsverfahrens gegen die Mithaftenden,
2.9.5 in Strafsachen den Stand der Strafvollstreckung und Hinweise auf die Bewilligung einer Bewährungsfrist unter Angabe des Zeitpunktes ihres Ablaufs,
2.9.6 Entscheidungsvorschlag mit Begründung zum Antrag; dabei ist anzugeben, ob die Zwangsvollstreckung eingestellt und der Kostenansatz geprüft worden ist.
3 Einwendungen
Für Einwendungen gilt § 1 Absatz 4 KostErlÜV in der jeweils geltenden Fassung.
4 Geltungsbereich
Für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit sowie der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit gelten die Bestimmungen entsprechend. Nummer 2.7 gilt mit der Maßgabe, dass der Entscheidung darüber hinaus eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen ist.
Bei Entscheidungen über Anträge auf Erlass oder Stundung von Ansprüchen gilt das Recht des Landes, für das das jeweilige Gericht in dem die Ansprüche auslösenden Verfahren Hoheitsgewalt ausgeübt hat (Herkunftsprinzip).
II.
Diese Allgemeine Verfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten und der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen vom 5. August 1997 (JMBl. S. 115), die zuletzt durch die Allgemeine Verfügung der Ministerin der Justiz vom 15. September 2009 (JMBl. S. 135) geändert worden ist, außer Kraft.
Potsdam, den 8. März 2018
Der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz
Stefan Ludwig
Verwaltungsvorschriften