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Ärztliche Versorgung der Gefangenen
Ärztliche Versorgung der Gefangenen
vom 2. November 1993
(JMBl/93, [Nr. 12], S.242)
geändert durch Rundverfügung vom 18. Dezember 2001
(JMBl/0´2, [Nr. 1], S.8)
1. Ärztinnen und Ärzte
1.1 Die ärztliche Versorgung Gefangener obliegt den Anstaltsärztinnen und -ärzten (im folgenden: Anstaltsärzte). Diese sind hauptamtlich oder nebenamtlich oder aufgrund vertraglicher Verpflichtung in der Justizvollzugsanstalt tätig.
1.2 Verfügt eine Justizvollzugsanstalt nicht über hauptamtliche Ärzte, sollen die ärztlichen Aufgaben vertraglich anderen Ärztinnen oder Ärzten (im folgenden: Vertragsärzte) übertragen werden.
1.3 Nach Nr. 1.2 ist auch zu verfahren für die Zeit der Abwesenheit hauptamtlich tätigen ärztlichen Personals infolge Urlaubs oder einer anderen nicht nur kurzfristigen Verhinderung.
1.4 Bei einer Justizvollzugsanstalt mit mehreren hauptamtlichen Ärzten sollen diese sich nach Möglichkeit gegenseitig vertreten.
1.5 Die Aufgaben von Anstaltsärzten ergeben sich aus den einschlägigen Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes und der Vollzugsordnungen, namentlich der Dienstordnung für das Gesundheitswesen in den Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg, sowie den sie ergänzenden Bestimmungen.
1.6 Sofern sich in Einzelfällen die Notwendigkeit erweist, sind für die ärztliche Behandlung Gefangener auch vertraglich nicht gebundene Ärztinnen oder Ärzte, insbesondere solche mit Gebietsbezeichnung, in Anspruch zu nehmen.
2. Vergütung
2.1 Vertragsärzte
Vertragsärzte erhalten für die anstaltsärztliche Tätigkeit eine Vergütung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
2.1.1 Regelmäßige Sprechstunde
2.1.1.1 Vertragsärzte erhalten für die Wahrnehmung der ärztlichen Aufgaben während der regelmäßigen Sprechstunden in der Anstalt eine Pauschalvergütung von monatlich 5,50 EUR je Kopf der Durchschnittsbelegung und für jede Untersuchung aus Anlass der Erstaufnahme (Aufnahmeuntersuchung) 6,50 EUR. Der Mindestsatz der monatlichen Vergütung beträgt 160,00 EUR.
2.1.1.2 Die regelmäßigen Sprechstunden sind nach dem Bedarf der Anstalt vertraglich festzulegen. Mit den Vertragsärzten ist zu vereinbaren, dass regelmäßige Sprechstunden mindestens an zwei Werktagen in der Woche stattfinden. Bestehende Verträge sind nach Möglichkeit an diese Bestimmung anzupassen.
2.1.1.3 Die durch die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels entstandenen notwendigen Fahrtkosten werden in der nachgewiesenen Höhe erstattet. Wird im Einzelfall die Benutzung eines Mietkraftwagens erforderlich, so können die hierdurch entstandenen Auslagen erstattet werden. Als Auslagenersatz für die Inanspruchnahme eines eigenen Kraftfahrzeuges kann eine Wegstreckenentschädigung in Höhe des Satzes gewährt werden, den das Landesreisekostengesetz für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges aus triftigen Gründen vorsieht.
2.1.1.4 Vertragsärzte haben die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Instrumente (nicht Verbandstoffe) zur Verfügung zu stellen, soweit sie nicht von der Anstalt vorrätig gehalten werden.
2.1.2 Tätigkeiten außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden
2.1.2.1 Die außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden notwendig werdenden Anstaltsbesuche und Behandlungen werden nach den Einfachsätzen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils geltenden Fassung besonders vergütet, und zwar ohne die im Einigungsvertrag vorgesehenen Abschläge.
2.1.2.2 Nr. 2.1.1.3 Satz 2 gilt entsprechend; die Erstattung schließt die Zahlung eines Wegegeldes oder einer Reiseentschädigung nach der Gebührenordnung für Ärzte aus.
2.1.3 Kleine Anstalten
Für die Tätigkeit in Anstalten, Zweiganstalten, auswärts gelegenen Hafthäusern, Außenstellen und Jugendarrestanstalten mit einer festgesetzten Belegungsfähigkeit von unter 30 Plätzen können Vertragsärzte nach den Grundsätzen in Nr. 2.1.2.1 entschädigt werden, falls eine Ärztin oder ein Arzt für eine Vergütung nach Nr. 2.1.1.1 nicht zu gewinnen ist.
2.1.4 Zahlungen und Berechnung der Vergütung
2.1.4.1 Die Vergütung ist vierteljährlich nachträglich zu zahlen; sie ist monatlich nachträglich zu zahlen, wenn Vertragsärzte sich mit einer vierteljährlichen Abrechnung nicht einverstanden erklären.
2.1.4.2 Nimmt die Ärztin oder der Arzt die Versorgung mehrerer Justizvollzugseinrichtungen (Anstalten, Zweiganstalten, auswärts gelegener Hafthäuser oder Außenstellen) wahr, ist die Vergütung für jede dieser Einrichtungen gesondert zu berechnen.
2.1.4.3 Nimmt die Ärztin oder der Arzt die Tätigkeit nur in einem Teil einer Anstalt wahr, ist nur die Durchschnittsbelegung in diesem Teil der Anstalt zu berücksichtigen.
2.1.4.4 Bei der Errechnung der auf eine volle Zahl aufzurundenden monatlichen Durchschnittsbelegung sind die Gefangenen nicht mitzuzählen, die während eines Transportes nur für kurze Zeit (eine Nacht) in der Anstalt untergebracht sind.
2.1.4.5 Die Vergütung für die Aufnahmeuntersuchungen ist nach der Zahl der von der Ärztin oder dem Arzt im Abrechnungszeitraum durchgeführten Untersuchungen zu berechnen.
2.1.4.6 Ist die Ärztin oder der Arzt an der Wahrnehmung der Geschäfte nach Nr. 2.1.1.1 gehindert, entfällt die Vergütung. Beschränkt sich die ärztliche Tätigkeit auf einen Teil des Monats, wird die Pauschalvergütung entsprechend gekürzt.
2.2 Vertraglich nicht gebundene Ärztinnen und Ärzte
Die Leistungen vertraglich nicht gebundener Ärztinnen oder Ärzte werden nach Nr. 2.1.2.1 und 2.1.2.2 vergütet.
3. Geltungsbereich
Die Nrn. 1. bis 2.2 gelten entsprechend auch für die ärztliche Behandlung der Verwahrten und Jugendarrestanten.
4. In-Kraft-Treten
Die Rundverfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Potsdam, den 2. November 1993
Der Minister der Justiz
In Vertretung
Dr. Faupel