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Ärztliche Versorgung der Gefangenen

Ärztliche Versorgung der Gefangenen
vom 2. November 1993
(JMBl/93, [Nr. 12], S.242)

geändert durch Rundverfügung vom 18. Dezember 2001
(JMBl/0´2, [Nr. 1], S.8)

1. Ärztinnen und Ärzte

1.1 Die ärztliche Versorgung Gefangener obliegt den Anstalts­ärztinnen und -ärzten (im folgenden: Anstaltsärzte). Diese sind hauptamtlich oder nebenamtlich oder aufgrund vertrag­licher Verpflichtung in der Justizvollzugsanstalt tätig.

1.2 Verfügt eine Justizvollzugsanstalt nicht über hauptamtliche Ärzte, sollen die ärztlichen Aufgaben vertraglich anderen Ärztinnen oder Ärzten (im folgenden: Vertragsärzte) über­tragen werden.

1.3 Nach Nr. 1.2 ist auch zu verfahren für die Zeit der Abwe­senheit hauptamtlich tätigen ärztlichen Personals infolge Urlaubs oder einer anderen nicht nur kurzfristigen Verhin­derung.

1.4 Bei einer Justizvollzugsanstalt mit mehreren hauptamtlichen Ärzten sollen diese sich nach Möglichkeit gegenseitig ver­treten.

1.5 Die Aufgaben von Anstaltsärzten ergeben sich aus den ein­schlägigen Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes und der Vollzugsordnungen, namentlich der Dienstordnung für das Gesundheitswesen in den Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg, sowie den sie ergänzenden Bestimmungen.

1.6 Sofern sich in Einzelfällen die Notwendigkeit erweist, sind für die ärztliche Behandlung Gefangener auch vertraglich nicht gebundene Ärztinnen oder Ärzte, insbesondere solche mit Gebietsbezeichnung, in Anspruch zu nehmen.

2. Vergütung

2.1 Vertragsärzte
Vertragsärzte erhalten für die anstaltsärztliche Tä­tigkeit eine Vergütung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

2.1.1 Regelmäßige Sprechstunde

2.1.1.1 Vertragsärzte erhalten für die Wahrnehmung der ärzt­lichen Aufgaben während der regelmäßigen Sprechstunden in der Anstalt eine Pauschalvergütung von monatlich 5,50 EUR je Kopf der Durchschnittsbelegung und für jede Untersuchung aus Anlass der Erstaufnahme (Auf­nahmeuntersuchung) 6,50 EUR. Der Mindestsatz der mo­natlichen Vergütung beträgt 160,00 EUR.

2.1.1.2 Die regelmäßigen Sprechstunden sind nach dem Bedarf der Anstalt vertraglich festzulegen. Mit den Vertrags­ärzten ist zu vereinbaren, dass regelmäßige Sprechstun­den mindestens an zwei Werktagen in der Woche statt­finden. Bestehende Verträge sind nach Möglichkeit an diese Bestimmung anzupassen.

2.1.1.3 Die durch die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels entstandenen notwendigen Fahrt­kosten werden in der nachgewiesenen Höhe erstattet. Wird im Einzelfall die Benutzung eines Mietkraftwagens erforderlich, so können die hierdurch entstandenen Auslagen erstattet werden. Als Auslagenersatz für die Inanspruchnahme eines eigenen Kraftfahrzeuges kann eine Wegstreckenentschädigung in Höhe des Satzes ge­währt werden, den das Landesreisekostengesetz für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges aus triftigen Gründen vorsieht.

2.1.1.4 Vertragsärzte haben die für die Ausübung ihrer Tätig­keit erforderlichen Instrumente (nicht Verbandstoffe) zur Verfügung zu stellen, soweit sie nicht von der Anstalt vorrätig gehalten werden.

2.1.2 Tätigkeiten außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden

2.1.2.1 Die außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden notwendig werdenden Anstaltsbesuche und Behandlungen werden nach den Einfachsätzen des Gebüh­renverzeichnisses der Ge­bührenordnung für Ärzte in der jeweils geltenden Fas­sung besonders vergütet, und zwar ohne die im Eini­gungsvertrag vorgesehenen Abschläge.

2.1.2.2 Nr. 2.1.1.3 Satz 2 gilt entsprechend; die Erstattung schließt die Zahlung eines Wegegeldes oder einer Rei­seentschädigung nach der Gebührenordnung für Ärzte aus.

2.1.3 Kleine Anstalten
Für die Tätigkeit in Anstalten, Zweiganstalten, aus­wärts gelegenen Hafthäusern, Außenstellen und Jugend­arrestanstalten mit einer festgesetzten Belegungsfä­higkeit von unter 30 Plätzen können Vertragsärzte nach den Grundsätzen in Nr. 2.1.2.1 entschädigt werden, falls eine Ärztin oder ein Arzt für eine Vergütung nach Nr. 2.1.1.1 nicht zu gewinnen ist.

2.1.4 Zahlungen und Berechnung der Vergütung

2.1.4.1 Die Vergütung ist vierteljährlich nachträglich zu zahlen; sie ist monatlich nachträglich zu zahlen, wenn Vertragsärzte sich mit einer vierteljährlichen Abrech­nung nicht einverstanden erklären.

2.1.4.2 Nimmt die Ärztin oder der Arzt die Versorgung mehrerer Justizvollzugseinrichtungen (Anstalten, Zweiganstal­ten, auswärts gelegener Hafthäuser oder Außenstellen) wahr, ist die Vergütung für jede dieser Einrichtungen gesondert zu berechnen.

2.1.4.3 Nimmt die Ärztin oder der Arzt die Tätigkeit nur in einem Teil einer Anstalt wahr, ist nur die Durch­­schnittsbelegung in diesem Teil der Anstalt zu berück­sichtigen.

2.1.4.4 Bei der Errechnung der auf eine volle Zahl aufzurun­denden monatlichen Durchschnittsbelegung sind die Gefangenen nicht mitzuzählen, die während eines Transportes nur für kurze Zeit (eine Nacht) in der Anstalt untergebracht sind.

2.1.4.5 Die Vergütung für die Aufnahmeuntersuchungen ist nach der Zahl der von der Ärztin oder dem Arzt im Abrech­nungszeitraum durchgeführten Untersuchungen zu be­rechnen.

2.1.4.6 Ist die Ärztin oder der Arzt an der Wahrnehmung der Geschäfte nach Nr. 2.1.1.1 gehindert, entfällt die Vergütung. Beschränkt sich die ärztliche Tätigkeit auf einen Teil des Monats, wird die Pauschalvergütung entsprechend gekürzt.

2.2 Vertraglich nicht gebundene Ärztinnen und Ärzte
Die Leistungen vertraglich nicht gebundener Ärztinnen oder Ärzte werden nach Nr. 2.1.2.1 und 2.1.2.2 ver­gütet.

3. Geltungsbereich

Die Nrn. 1. bis 2.2 gelten entsprechend auch für die ärzt­liche Behandlung der Verwahrten und Jugendarrestanten.

4. In-Kraft-Treten

Die Rundverfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Potsdam, den 2. November 1993

Der Minister der Justiz
In Vertretung

Dr. Faupel