Suche
Rundschreiben zur Neufassung der gesetzlichen Regelungen über die kommunale Gemeinschaftsarbeit Zugleich Aufhebungsrunderlass 2/2014 (Runderlass 2/2014 - Rderl. 2/2014)
Rundschreiben zur Neufassung der gesetzlichen Regelungen über die kommunale Gemeinschaftsarbeit Zugleich Aufhebungsrunderlass 2/2014 (Runderlass 2/2014 - Rderl. 2/2014)
vom 8. September 2014
Inhaltsverzeichnis
2. Allgemeines
2.1 Kooperationshoheit
2.2 Zusammenarbeit von Landkreisen und kreisangehörigen Kommunen
2.3 Länderübergreifende kommunale Zusammenarbeit
2.4 Beauftragung und Aufgabenübertragung
2.5 Anpassung an die neue Rechtslage
2.6 Kommunalaufsicht
2.6.1 Verringerte Genehmigungspflichten
2.6.2 Anzeigepflicht für kommunale Zusammenarbeit
2.6.3 Anordnung einer Zusammenarbeit
2.7 Heilung von Rechtsfehlern
3. Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen (§§ 5-9)
3.1 Vereinbarungen mit Zweckverbänden und kommunalen Anstalten
3.2 Wechselseitige Mandatierung
3.3 Nichtkommunale Dritte als Vereinbarungsbeteiligte
3.4 Bekanntmachung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen
3.5 Wirksamwerden öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen
4. Zweckverbände (§§ 10-36)
4.1 Mandatierende Aufgabenwahrnehmung durch Zweckverbände
4.2 Befristete Verbandsmitgliedschaft
4.3 Öffentliche Bekanntmachungen der Zweckverbände
4.4. Vereinbarung von Fachsatzungen vor Entstehung des Zweckverbandes
4.5. Verbandsversammlung
4.5.1 Vertretung der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung
4.5.2 Stimmabgabe in der Verbandsversammlung
4.6. Verbandsvorsteher/Verbandsleitung
4.6.1 Bezeichnung
4.6.2 Möglichkeit einer Wahlzeitverkürzung für die Verbandsleitung
4.6.3 Ehrenamtliche Verbandsleitung
4.6.4 Hauptamtliche Verbandsleitung
4.6.5 Auffangregelung bei vollständiger Verhinderung/Vakanz der Verbandsleitung
4.7 Verbandsvorstand/Verbandsausschuss
4.8 Erleichterungen bei der Verbandsumlage
4.9 Örtliche Prüfung/Jahresabschlussprüfung
4.10 Erleichterungen beim Zusammenschluss von Zweckverbänden
5. Gemeinsame kommunale Anstalten (§§ 37-40)
1. Vorbemerkungen
1.1 Dieses Rundschreiben enthält Erläuterungen zu wesentlichen Änderungen, die durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit, insbesondere durch die mit dessen Artikel 1 vorgenommene Neufassung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (bisher GKG, nunmehr GKGBbg, GVBl. I Nummer 32) zum 12. Juli 2014 wirksam geworden sind.
1.2 Das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit einschließlich der Gesetzesbegründung sowie eine synoptische Gegenüberstellung der Regelungen des bisherigen GKG und des nunmehr geltenden GKGBbg stehen im Internet unter www.mi.brandenburg.de -> Kommunales -> Kommunale Zusammenarbeit zum Abruf bereit.
1.3 Die zum bisherigen GKG ergangenen Runderlasse (insbesondere die Runderlasse 8/1996 vom 18. Juli 1996, 11/1996 vom 12. Dezember 1996, 9/1997 vom 22. Oktober 1997, 1/1998 vom 22. Januar 1998 und 3/1998 vom 11. März 1998) und Rundschreiben (insbesondere die Rundschreiben vom 7. Dezember 1999, 8. Mai 2000, 15. Mai 2000 und 17. Dezember 2001) sind obsolet und werden hiermit aufgehoben.
2. Allgemeines
2.1 Kooperationshoheit
Mit der Regelung zur “Kooperationshoheit“ (§ 1 GKGBbg) wird das Recht der Kommunen, bei der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben zusammenzuarbeiten, stärker herausgestellt und erweitert. § 1 Absatz 1[1] normiert einen grundsätzlichen Rechtsanspruch der Kommunen auf Zusammenarbeit bei allen Aufgabenarten (freiwillige und pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben, Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung, Auftragsangelegenheiten). Dieses Recht ist nach § 1 Absatz 2 nur ausgeschlossen, soweit durch eine gesetzliche Regelung für eine bestimmte Aufgabe die Zusammenarbeit ausdrücklich untersagt ist.
Um das Recht auf Zusammenarbeit im Sinne des GKGBbg für alle Arten von kommunalen Verwaltungsträgern festzuschreiben, verwendet das Gesetz nicht mehr den Begriff der “Gemeinden und Gemeindeverbände“, sondern den Oberbegriff “Kommunen“. Nach § 1 Absatz 3 Satz 1 gelten als Kommunen im Sinne dieses Gesetzes die Gemeinden und Landkreise. Daneben sind nach § 1 Absatz 3 Satz 2 auch die Ämter, Zweckverbände und kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts vom Begriff umfasst, so dass diese kommunalen Verwaltungsträger - unter Beachtung ihrer eingegrenzten Aufgabenstellung und im Einzelfall gegebenenfalls entgegenstehender spezialgesetzlicher Regelungen - ebenso nach den Bestimmungen des GKGBbg mit anderen Kommunen im Land Brandenburg zusammenarbeiten können.
Die Kommunen sind auch bei der Wahl der Formen der Zusammenarbeit nach § 2 (Arbeitsgemeinschaft, öffentlich-rechtliche Vereinbarung, Zweckverband, gemeinsame kommunale Anstalt) frei. Soweit Rechtsvorschriften für eine Zusammenarbeit bestimmte Formen normieren, ist eine Zusammenarbeit in Formen des § 2 nur unzulässig, soweit dies durch eine gesetzliche Bestimmung ausdrücklich geregelt ist.
2.2 Zusammenarbeit von Landkreisen und kreisangehörigen Kommunen
Die Regelung des § 1 Absatz 1 ermöglicht nunmehr auch eine stufenübergreifende Zusammenarbeit zwischen Landkreisen und kreisangehörigen Kommunen. Bislang war eine solche Zusammenarbeit nur bei Aufgaben zulässig, die auf beiden Ebenen angesiedelt sind. Im Wesentlichen betraf dies nur Querschnittsaufgaben. Nunmehr ist es für alle Aufgabenarten zulässig, dass zum Beispiel eine kreisangehörige Kommune eine bislang nicht den Landkreisen obliegende Aufgabe durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach GKGBbg auf einen Landkreis überträgt oder ihn mit der Durchführung dieser Aufgabe beauftragt. Ebenso ist es zulässig, dass ein Landkreis mit einer kreisangehörigen Kommune vereinbart, dass die Kommune in ihrem Gemeindegebiet eine bestimmte, bislang den Landkreisen obliegende Aufgaben übernimmt, so dass der Bürger bestimmte Dienstleistungen in seiner Gemeindeverwaltung erhalten kann, ohne hierfür eine gegebenenfalls weiter entfernte Verwaltungsstelle des Landkreises aufzusuchen.
2.3 Länderübergreifende kommunale Zusammenarbeit
Mit Kommunen eines anderen Landes ist eine Zusammenarbeit in den Formen des Zweckverbandes und der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung möglich, soweit dies aufgrund eines Staatsvertrages des Landes Brandenburg mit diesem Land zulässig ist (§ 1 Absatz 4). Eine Übersicht über bestehende Staatsverträge des Landes Brandenburgs, die allgemein die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit zum Inhalt haben, steht im Internet unter www.mi.brandenburg.de -> Kommunales -> Kommunale Zusammenarbeit zum Abruf bereit.
Kommunen können zudem nach § 6 Absatz 2 mit dem Land Berlin oder den vom Land Berlin errichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts (insbesondere den rechtsfähigen Anstalten nach dem Berliner Betriebe-Gesetz: Berliner Stadtreinigungsbetriebe, Berliner Verkehrsbetriebe und Berliner Wasserbetriebe) mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen und insoweit das Land Berlin bzw. die vom Land Berlin errichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit der Durchführung einzelner kommunaler Aufgaben beauftragen bzw. von diesen mit der Durchführung dortiger Aufgaben beauftragt werden.
2.4 Beauftragung und Aufgabenübertragung
Die Arten der gemeinsamen Aufgabenerfüllung (Beauftragung/Mandatierung und Aufgabenübertragung/Delegation) sowie deren Rechtsfolgen sind nunmehr für die Kooperationsformen der öffentlich-rechtliche Vereinbarung, des Zweckverbandes und der gemeinsamen kommunalen Anstalt in § 3 zusammengefasst. Mit § 3 Absatz 1 Satz 2 wird klargestellt, dass sich eine Zusammenarbeit auch auf sachlich und/oder örtlich begrenzte Teile einer Aufgabe beziehen kann. Dies schafft die Möglichkeit, zum Beispiel eine Aufgabe nur für einen Ortsteil auf eine andere Kommune zu übertragen oder einer Kommune nur einen abgrenzbaren Teil einer Aufgabe zu übertragen.
§ 3 Absatz 3 Satz 2 eröffnet erstmals auch für delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen die bisher auf Zweckverbände beschränkte Möglichkeit, in der Vereinbarung vorzusehen, dass die Befugnis, für die übertragene Aufgabe Satzungen und Verordnungen (ordnungsbehördliche Verordnungen i. S. d. § 26 OBG) zu erlassen, bei der bisher zuständigen (aufgabenübertragenden) Kommune verbleibt.
Wurde einer Kommune (zum Beispiel einer Gemeinde oder einem Zweckverband) eine Aufgabe übertragen (delegiert), kann die Aufgabe von dieser Kommune nach § 3 Absatz 3 Satz 3 später auch ganz oder teilweise auf eine andere Kommune übertragen werden. Eine solche Weiterdelegation ist jedoch nur zulässig, wenn die delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung, die Verbandssatzung oder die Anstaltssatzung keine anderen Bestimmungen (zum Beispiel ein Verbot einer Weiterdelegation oder eine Zustimmungspflicht der ehemals zuständigen Kommune) enthält.
2.5 Anpassung an die neue Rechtslage
Das GKGBbg enthält keine Pflicht, die bestehenden Verbandssatzungen oder anderen Satzungen, öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen, Beschlüsse oder sonstigen Maßnahmen, die vor dem Inkrafttreten des GKGBbg am 12. Juli 2014 wirksam geworden sind, an die neue Rechtslage anzupassen. Die Rechtmäßigkeit dieser bestehenden Regelungen wird durch das GKGBbg nicht berührt (§ 45 Absatz 2 Satz 1). Diese von den an der Zusammenarbeit beteiligten Kommunen erlassenen bisherigen Regelungen bleiben daher wirksam und sind - auch soweit sie von den gesetzlichen Bestimmungen des GKGBbg abweichen - weiterhin anzuwenden. Gelten insoweit z. B. vom GKGBbg abweichende Regelungen einer Verbandssatzung (z. B. zur Vertretung von amtsangehörigen Gemeinden in der Verbandsversammlung) nach § 45 Abs. 2 Satz 1 fort, findet die neue Rechtslage in diesem Punkt keine Anwendung, solange und soweit die Beteiligten die betreffende Regelung der Verbandssatzung nicht aufheben oder durch neue Regelungen auf Grundlage des GKGBbg ersetzen. Soweit Regelungen in bestehenden Verbandssatzungen oder anderen Satzungen, öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen, Beschlüssen oder sonstigen Maßnahmen auf das bisherige GKG verweisen, gelten - neben der weitergeltenden Bestimmung der Verbandssatzung - auch diese Teilregelungen des bisherigen GKG für die betreffenden kommunalen Verwaltungsträger insoweit fort (§ 45 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1).
2.6 Kommunalaufsicht
2.6.1 Verringerte Genehmigungspflichten
Korrespondierend zu der in § 1 verankerten Kooperationshoheit bestimmt § 41 Absatz 1, dass die kommunale Zusammenarbeit nach dem GKGBbg grundsätzlich genehmigungsfrei ist. Die Fälle, die noch einer kommunalaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, sind nunmehr in § 41 Absatz 3 GKG abschließend zusammengefasst:
- Genehmigungspflichtig sind delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, soweit durch die Vereinbarung pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben, Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder Auftragsangelegenheiten übertragen werden (§ 41 Absatz 3 Nummer 1). Eine Genehmigungspflicht liegt dabei auch dann vor, wenn durch eine Vereinbarung Querschnittsaufgaben (zum Beispiel Mahnwesen, Rechnungswesen, IT) auf eine andere Kommune übertragen werden (die andere Kommune also nicht bloß mit der Durchführung beauftragt wird) und die zugrundeliegenden Tätigkeiten im Bereich einer pflichtigen Selbstverwaltungsaufgabe, Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung oder Auftragsangelegenheit liegen (zum Beispiel Mahnung von Gebührenforderungen im Bereich Abwasser). Genehmigungsfrei sind hingegen alle mandatierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen sowie delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, soweit mit ihnen lediglich freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben übertragen werden.
- Genehmigungspflichtig sind überdies Änderungen bzw. Kündigungen einer (nach § 43 Absatz 3 Nummer 1 genehmigungspflichtigen) delegierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, soweit hierdurch der Kreis der Beteiligten oder der Bestand der pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben, Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder Auftragsangelegenheiten verändert wird (§ 41 Absatz 3 Nummer 2). Keine Genehmigungspflicht besteht, wenn eine befristete delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung endet, weil eine in der Vereinbarung vorgesehene Frist abgelaufen ist. Ebenso genehmigungsfrei sind alle anderen Änderungen bzw. Kündigungen einer delegierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sowie jegliche Änderungen oder Kündigungen mandatierender öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen.
- Einer kommunalaufsichtlichen Genehmigung bedarf - wie bislang - die Vereinbarung der Verbandssatzung eines Zweckverbandes oder der Anstaltssatzung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt (§ 41 Absatz 3 Nummer 3) sowie deren Aufhebung. Die Genehmigungspflicht zielt auf die Schaffung bzw. Abschaffung einer selbständigen juristischen Person des öffentlichen Rechts und besteht deshalb unabhängig davon, ob dem Zweckverband bzw. der gemeinsamen kommunalen Anstalt eine Aufgabe übertragen (Delegation) wird oder diese nur mit der Durchführung einer Aufgabe für die Verbandsmitglieder/Anstaltsträger beauftragt (Mandatierung) werden (vergleiche auch Ziffer 4.1).
- Änderungen der Verbandssatzungen von Zweckverbänden oder Anstaltssatzungen von gemeinsamen kommunalen Anstalten bedürfen nach § 41 Absatz 3 Nummer 4 nur noch dann einer Genehmigung, soweit der Kreis der Beteiligten (Verbandsmitglieder, Anstaltsträger) oder der Bestand von auf den Zweckverband oder die gemeinsame kommunale Anstalt übertragenen (delegierten) pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben, Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder Auftragsangelegenheiten geändert wird. Alle weiteren Änderungen der Verbandssatzung oder Anstaltssatzung (zum Beispiel die Delegation einer freiwilligen Selbstverwaltungsaufgabe betreffend) sind genehmigungsfrei.
Weggefallen ist auch die nach vormaligem Recht notwendige Genehmigung für die erstmalige Aufnahme einer Verbandssatzungsregelung über die Einstellung von Dienstkräften. Ebenso ist die Genehmigungspflicht für die Festsetzung der Höhe der Verbandsumlage in der Haushaltssatzung bzw. dem Wirtschaftsplan (vergleiche dazu Ziffer 4.9) und die Genehmigungspflicht des Ministeriums des Innern für die Aufnahme einer Zusammenarbeit mit Kommunen außerhalb des Landes Brandenburg weggefallen.
In den vorgenannten genehmigungspflichtigen Fällen besteht nach § 41 Absatz 5 Satz 1 ein Rechtsanspruch auf Genehmigung, soweit die Vereinbarung (delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung, Verbandssatzung, Anstaltssatzung) nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt. Unabhängig hiervon ist es zweckmäßig, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, genehmigungspflichtige Vereinbarungen über eine kommunale Zusammenarbeit vor der Beschlussfassung in Vertretungen inhaltlich mit der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde abzustimmen, um spätere Verzögerungen im Verfahren zu vermeiden.
Ist den Beteiligten unklar, ob eine delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung oder deren Änderung bzw. die Änderung einer Verbands- oder Anstaltssatzung genehmigungspflichtig ist (zum Beispiel wegen der Frage der Zuordnung einer Aufgabe als pflichtige Aufgabe), besteht die Möglichkeit, bei der nach § 42 zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde die Genehmigung zu beantragen. Soweit die Kommunalaufsichtsbehörde der Auffassung ist, dass die Vereinbarung oder Maßnahme genehmigungsfrei ist, darf sie keine Genehmigung erteilen, sondern stellt die Genehmigungsfreiheit fest. Wenn auf die kommunalaufsichtliche Feststellung der Genehmigungsfreiheit bei der öffentlichen Bekanntmachung der Vereinbarung oder Maßnahme hingewiesen wird, gilt die Vereinbarung/Maßnahme dann nach § 41 Absatz 5 auch gegenüber Dritten als genehmigungsfrei, so dass diese Vereinbarungen/Maßnahmen und die darauf beruhenden weiteren Maßnahmen (Satzungen, Verwaltungsakte) nicht mit der Begründung einer fehlenden Genehmigung angegriffen werden können.
Soweit nach bisherigem Recht abgeschlossene genehmigungspflichtige Zusammenarbeitsvereinbarungen (öffentlich-rechtliche Vereinbarungen resp. Verbandssatzungen sowie deren Änderung) noch nicht genehmigt wurden, finden nach § 45 Absatz 7 für die Genehmigungspflicht die neuen Vorschriften des § 41 Anwendung. Wurde zum Beispiel vor Inkrafttreten des GKGBbg am 12. Juli 2014 die kommunalaufsichtliche Genehmigung für eine mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung beantragt, aber noch nicht erteilt, bedarf die Vereinbarung nunmehr keiner Genehmigung mehr. Für die Bekanntmachung und das Wirksamwerden einer solchen Vereinbarung findet § 45 Absatz 3 und 4 sowie hierüber § 8 Absatz 1 und § 9 Anwendung.
2.6.2 Anzeigepflicht für kommunale Zusammenarbeit
§ 41 Absatz 2 normiert eine der Information der Kommunalaufsicht dienende Anzeigepflicht, wenn Kommunen nach dem GKGBbg in der Form einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, in einem Zweckverband oder in einer gemeinsamen kommunalen Anstalt zusammenarbeiten. Eine Zusammenarbeit in einer Arbeitsgemeinschaft bedarf keiner Anzeige (§ 41 Absatz 2 Satz 2). Zusammenarbeitsformen auf Basis der bisherigen Rechtslage (GKG) bedürfen ebenso keiner nachträglichen Anzeige.
Die Anzeigepflicht nach § 41 Absatz 2 besteht ab Wirksamwerden der jeweiligen Zusammenarbeit. Sie trifft grundsätzlich alle beteiligten Kommunen gegenüber der für sie jeweils zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde. Unterfallen mehrere beteiligte Kommunen derselben Kommunalaufsichtsbehörde, ist eine Anzeige durch eine der beteiligten Kommunen ausreichend. Ist die Vereinbarung zur Zusammenarbeit oder deren Änderung bzw. Beendigung nach § 41 Absatz 3 genehmigungspflichtig, bedarf es gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat, keiner gesonderten Anzeige der Zusammenarbeit nach § 41 Absatz 2.
Die Anzeige kann durch Vorlage der abgeschlossenen Vereinbarung (öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, Verbandssatzung, Anstaltssatzung) erfolgen. Rechtlich erforderlich ist jedoch nur die Angabe der Beteiligten, der Form der Zusammenarbeit und der Aufgaben, die gemeinsam erfüllt werden (§ 41 Absatz 2 Satz 2). Wird eine anzeigepflichtige kommunale Zusammenarbeit beendet oder der Kreis der Beteiligten, die Form der Zusammenarbeit oder der Bestand der gemeinsam erfüllten Aufgaben verändert, ist dies der jeweiligen Kommunalaufsichtsbehörde der beteiligten Kommunen ebenso anzuzeigen (§ 41 Absatz 2 Satz 3).
2.6.3 Anordnung einer Zusammenarbeit
Mit § 43 werden die Möglichkeiten der Kommunalaufsicht, im Einzelfall eine kommunale Zusammenarbeit anzuordnen, für alle nicht informellen Kooperationsformen (öffentlich-rechtliche Vereinbarung, Zweckverband, gemeinsame kommunale Anstalt) zusammengefasst. Die Anordnung einer Zusammenarbeit ist nach § 43 Absatz 1 nur zulässig, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls (insbesondere Gefährdung einer ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung durch mangelnde Leistungsfähigkeit einer betroffenen Kommune) vorliegen. Sie ist insoweit nur für pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten, Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten zulässig.
Nach der Spezialregelung des § 57 BbgWG (in der Fassung des Artikel 12 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit) ist die kommunalaufsichtliche Anordnung einer Kooperation (im Einvernehmen mit der Wasserbehörde) neben dem Bereich der Abwasserentsorgung auch im Bereich der Wasserversorgung zulässig, wenn überwiegende Gründe des Allgemeinwohls vorliegen. Dies ist nach § 57 Satz 2 BbgWG insbesondere dann der Fall, wenn anders die Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung nicht durchgeführt werden kann oder eine schädliche Gewässerveränderung anders nicht zu vermeiden ist.
2.7 Heilung von Rechtsfehlern
Mit den in den §§ 46 bis 49 enthaltenen Heilungsvorschriften für bestimmte Rechtsfehler wird im Interesse des Allgemeinwohls die Rechtswirksamkeit von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen, Zweckverbänden und gemeinsamen kommunalen Anstalten sichergestellt. Die Vorschriften ersetzen dabei bestimmte fehlende oder unwirksame Mindestinhaltsregelungen in öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen, Verbandssatzungen und Anstaltssatzungen sowie fehlerhafte Verfahrensschritte beim Beitritt zu oder beim Ausscheiden aus Zweckverbänden oder gemeinsamen kommunalen Anstalten jeweils durch gesetzliche Fiktionen.
3. Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen (§§ 5-9)
3.1 Vereinbarungen mit Zweckverbänden und kommunalen Anstalten
Durch die Verwendung des Begriffes “Kommune“ im Gesetz wird klargestellt, dass die Formen der Zusammenarbeit in § 2 Absatz 1 allen Kommunen (Gemeinden und Landkreisen, aber auch Ämtern, Zweckverbänden, kommunalen Anstalten und gemeinsamen kommunalen Anstalten) offenstehen (vergleiche Ziffer 2.1). Mithin ist es zum Beispiel Gemeinden auch möglich, einen Zweckverband, eine kommunale Anstalt oder eine gemeinsame kommunale Anstalt mit der Durchführung einer Aufgabe zu beauftragen (Mandatierung) oder ihnen eine Aufgabe zu übertragen (Delegation), wenn sie selbst nicht Verbandsmitglied oder Anstaltsträger sind. Für solche Fälle stellt § 5 Absatz 1 Satz 2 klar, dass eine Beauftragung (Mandatierung) oder Aufgabenübertragung gegenüber Zweckverbänden, kommunalen Anstalten oder gemeinsamen kommunalen Anstalten nur zulässig ist, soweit diesen die Erfüllung der betreffenden Aufgabe nach der Verbands- oder Anstaltssatzung obliegt. Dies ist der Fall für durch die Satzung ausdrücklich zugewiesene Aufgaben, aber auch für damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten. Somit ist es zulässig, dass Kommunen, die nicht Mitglied des Zweckverbandes oder Träger der kommunalen Anstalt/gemeinsamen kommunalen Anstalt sind, durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen bestimmte allgemeine Querschnittsaufgaben (zum Beispiel Rechnungswesen, Vollstreckung, Personalmanagement, IT-Technik) auf den Zweckverband bzw. die kommunale Anstalt/gemeinsame kommunale Anstalt übertragen oder von diesen durchführen lassen, wenn solche Querschnittsaufgaben von dem Zweckverband oder der Anstalt wahrgenommen werden.
3.2 Wechselseitige Mandatierung
Mit § 5 Absatz 2 wird klargestellt, dass sich Kommunen gegenseitig mit der Durchführung einer bestimmten Aufgabe beauftragen können (sog. “wechselseitige Mandatierung“). Dies führt dazu, dass jede an einer solchen Vereinbarung beteiligte Kommune berechtigt ist, die Aufgabe für die Vereinbarungsbeteiligten wahrzunehmen. Eine solche Ausgestaltung der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung macht es zum Beispiel möglich, dass Bürger bei von der Vereinbarung umfassten Verwaltungsleistungen wählen können, ob sie diese in der eigenen Gemeindeverwaltung oder in der - gegebenenfalls für sie räumlich näher liegenden - Verwaltung der an der Vereinbarung beteiligten Nachbargemeinde beantragen. Ein Zuständigkeitswechsel ist damit nicht verbunden. Die Erbringung der Verwaltungsleistung erfolgt daher stets im Auftrag und im Namen oder unter dem Namen (und damit auf dem Briefkopf) der rechtlich zuständigen Kommune. Es ist daher seitens der beteiligten Kommunen in geeigneter Weise (zum Beispiel durch vereinbarte Informationspflichten) sicherzustellen, dass Doppelantragstellungen bzw. Doppelbescheidungen vermieden werden.
3.3 Nichtkommunale Dritte als Vereinbarungsbeteiligte
Schließen mindestens zwei Kommunen eine mandatierende Vereinbarung zur Durchführung einer öffentlichen Aufgabe nach § 5 ab, können nach der Bestimmung des § 6 Absatz 1 auch andere juristische Personen des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Bund, Land), natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts (zum Beispiel kommunale Unternehmen in Privatrechtsform) Beteiligte der Vereinbarung sein. Die Beteiligung dieser Dritten an der Vereinbarung ist nur zulässig, soweit Rechtsvorschriften (etwa des Datenschutzes) nicht entgegenstehen und die kommunalen Beteiligten diese Dritten auch beteiligen dürften, wenn sie die Aufgabe allein erfüllen (siehe beispielsweise die Vorgaben für die Beteiligung Dritter bei der Abgabenerhebung nach § 12e KAG). Die beteiligten Dritten können in der Vereinbarung nicht zu Trägern von öffentlichen Rechten und Pflichten bestimmt werden; die Aufgabenträgerschaft der beauftragenden Kommunen bleibt insoweit unberührt.
3.4 Bekanntmachung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen
Anders als nach bisheriger Rechtslage sind öffentlich-rechtliche Vereinbarungen sowie deren Änderung, Aufhebung und Kündigung i.S.d § 5 nicht mehr durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde, sondern durch die an der Vereinbarung beteiligten Kommunen selbst bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach den für Satzungen der beteiligten Kommunen geltenden Vorschriften (§ 8 Absatz 1 Satz 1 und 2), also in der Regel in den Bekanntmachungsblättern der Kommunen laut ihrer Haupt-, Verbands- oder Anstaltssatzung.
Abweichend von der generellen Veröffentlichungspflicht besteht eine Bekanntmachungspflicht für Änderungen einer mandatierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nur dann, wenn der Kreis der Beteiligten oder der Bestand der von der Vereinbarung erfassten Aufgaben geändert wird (§ 8 Absatz 1 Satz 3).
Besteht für eine delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung bzw. deren Änderung nach § 41 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 eine Genehmigungspflicht, darf die Bekanntmachung erst nach Erteilung der Genehmigung vorgenommen werden (vergleiche insoweit: § 9 Absatz 2 Satz 2). Die öffentliche Bekanntmachung der delegierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bzw. deren Änderung muss einen Hinweis auf die genehmigende Behörde und das Datum der Genehmigung enthalten (vergleiche § 1 Absatz 1 Satz 2 der Bekanntmachungsverordnung).
3.5 Wirksamwerden öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen
Mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen werden - anders als nach bisheriger Rechtslage - bereits mit ihrem Abschluss (Datum der Unterzeichnung durch die Vertreter der letztunterzeichnenden Kommune) wirksam, soweit in der Vereinbarung selbst nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist (§ 9 Absatz 1). Entsprechendes gilt für die Änderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen.
Delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen werden am Tag nach der letzten Bekanntmachung der unterzeichneten (gegebenenfalls genehmigten) Vereinbarung in einem der Verkündungsblätter der beteiligten Kommunen (vergleiche Ziffer 3.4) wirksam, soweit die Vereinbarung kein späteres Datum bestimmt (§ 9 Absatz 2).
4. Zweckverbände (§§ 10-36)
4.1 Mandatierende Aufgabenwahrnehmung durch Zweckverbände
Den bislang in Brandenburg auf Basis des GKG gebildeten Zweckverbänden wurden durch ihre kommunalen Verbandsmitglieder üblicherweise bestimmte Aufgaben (zum Beispiel Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Abfallbeseitigung) zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit übertragen (delegiert). § 10 Absatz 1 stellt nunmehr klar, dass Zweckverbände auch gebildet werden können, wenn sie lediglich mit der Durchführung von Aufgaben für die Verbandsmitglieder beauftragt werden (Mandatierung zum Beispiel im Falle von IT-Zweckverbänden). Die Bildung des Zweckverbandes ist nach § 41 Absatz 3 Nummer 3 genehmigungspflichtig.
Ebenso kann ein bestehender Zweckverband, dem von den Verbandsmitgliedern bei seiner Bildung eine Aufgabe übertragen wurde, später mit der Durchführung einer neuen Aufgabe für die kommunalen Verbandsmitglieder beauftragt werden (Mandatierung). Die für die Beauftragung (Aufgabenerweiterung) notwendige Änderung der Verbandssatzung ist genehmigungsfrei (§ 41 Absatz 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 3).
4.2 Befristete Verbandsmitgliedschaft
Nach § 11 Absatz 3 ist es nunmehr möglich, in der Verbandssatzung eine befristete Mitgliedschaft einer oder aller Verbandsmitglieder im Zweckverband vorzusehen. Zum Zeitpunkt des Auslaufens der Befristung scheidet das Verbandsmitglied, für das in der Verbandssatzung eine befristete Mitgliedschaft vereinbart wurde, automatisch aus dem Zweckverband aus, ohne dass es des sonst für den Austritt üblichen Verfahrens (vergleiche § 32 GKGbg) bedarf.
Die verbleibenden Verbandsmitglieder haben die Pflicht, das automatische Ausscheiden des betreffenden Verbandsmitgliedes durch Änderung der Verbandssatzung nachzuzeichnen (§ 31 Absatz 5 Satz 1). Die Änderungssatzung bedarf keiner kommunalaufsichtlichen Genehmigung, ist aber durch die Kommunalaufsicht öffentlich bekannt zu machen (§ 31 Absatz 5 Satz 2 i. V. Absatz 3). Die insoweit deklaratorische Änderung der Verbandssatzung wird unmittelbar nach § 31 Absatz 5 Satz 3 am Tag des Ausscheidens des Verbandsmitgliedes wirksam, auch wenn die Bekanntmachung der Änderungssatzung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen sollte.
Da bei einer Befristung der Mitgliedschaft die Regelungen des § 32 über den Austritt aus einem Zweckverband keine Anwendung finden, kann es gegebenenfalls zweckmäßig sein, bereits bei Bildung des Zweckverbandes Regelungen über eine anteilige Übernahme von Umlauf- und Anlagevermögen, Personal und Verbindlichkeiten durch das mit Auslaufen der Befristung ausscheidende Verbandsmitglied in der Verbandssatzung zu vereinbaren.
4.3 Öffentliche Bekanntmachungen der Zweckverbände
Um eine einheitliche Rechtsanwendung im kommunalen Bereich sicherzustellen, gelten die Regelungen der Bekanntmachungsverordnung nach § 12 Absatz 2 grundsätzlich für Zweckverbände entsprechend. Damit die Zweckverbände dennoch weiterhin ihre öffentlichen Bekanntmachungen in den Verkündungsblättern der Verbandsmitglieder oder im Verkündungsblatt des Landkreises vornehmen können, bestimmt § 13 Absatz 4, dass die nach § 13 Absatz 2 Nummer 6 obligatorischen Bekanntmachungsregelungen der Verbandssatzung von den Regelungen der Bekanntmachungsverordnung abweichen können. Ebenso wird in der gleichen Vorschrift klargestellt, dass die Verletzung von Bestimmungen über die öffentliche Bekanntmachung, also auch die Verletzung von den Bekanntmachungsregelungen der Verbandssatzung selbst, unter den für die Gemeinden geltenden Voraussetzungen des § 3 Absatz 4 BbgKVerf unbeachtlich ist.
4.4. Vereinbarung von Fachsatzungen vor Entstehung des Zweckverbandes
Bei der Bildung eines Zweckverbandes können die Verbandsmitglieder nach § 15 Satz 1 künftig neben der Verbandssatzung auch andere Satzungen (Fachsatzungen, wie zum Beispiel Beitrags- und Gebührensatzungen) des Zweckverbandes vereinbaren, welche ab dem Tag der Entstehung des Zweckverbandes als dessen eigene Satzungen gelten. Hiermit wird der sonst übliche Zeitverzug, der durch die Konstituierung der Verbandsorgane und die erst danach mögliche Beschlussfassung und Bekanntmachung der Fachsatzungen entsteht, vermieden. Die vereinbarten Fachsatzungen sind von der Kommunalaufsichtsbehörde zusammen mit der Verbandssatzung öffentlich bekannt zu machen. Die von den Verbandsmitgliedern bei Verbandsbildung vereinbarten Fachsatzungen können später ohne Einschränkung vom Zweckverband geändert, durch neue Satzungen ersetzt oder aufgehoben werden (§ 15 Satz 4 ).
4.5. Verbandsversammlung
4.5.1 Vertretung der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung
Nach § 19 Absatz 3 wird jede Kommune - nunmehr auch amtsangehörige Gemeinden (vergleiche jedoch Ziffer 2.5 zum Weitergelten davon abweichender Regelungen bestehender Verbandssatzungen auf Basis des § 15 Absatz 4 GKG) - in der Verbandsversammlung durch ihren Hauptverwaltungsbeamten vertreten. Sind also mehrere Gemeinden eines Amtes Mitglied in einem Zweckverband, so wird jede dieser Gemeinden in der Verbandsversammlung vom Amtsdirektor vertreten.
Die Hauptverwaltungsbeamten werden im Falle ihrer Verhinderung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 von ihrem allgemeinen Stellvertreter vertreten, soweit sie nicht allgemein oder im Einzelfall einen anderen Bediensteten für ihre Vertretung benennen. Überdies können die Hauptverwaltungsbeamten nunmehr - analog der Verfahrensweise für die Vertretung der Kommunen in kommunalen Unternehmen des Privatrechts - nach § 19 Absatz 3 Satz 3 einen Bediensteten dauerhaft mit der Wahrnehmung der Vertretung des Verbandsmitgliedes in der Verbandsversammlung betrauen. Ist die betraute Person verhindert, nimmt der Hauptverwaltungsbeamte deren Vertretung und damit die Vertretung des Verbandsmitgliedes selbst wahr, soweit er die Verhinderungsvertretung nicht auf einen anderen Bediensteten dauerhaft übertragen hat (§ 19 Absatz 3 Satz 4).
Nach § 19 Absatz 2 Satz 1 ist es weiterhin möglich, in der Verbandssatzung zu bestimmen, dass einzelne oder alle Verbandsmitglieder mehrere (also neben dem Hauptverwaltungsbeamten einen oder mehrere weitere) Vertretungspersonen in die Verbandsversammlung entsenden. Die weiteren Vertretungspersonen (und deren Stellvertreter) werden durch die Vertretungskörperschaft (Gemeindevertretung, Kreistag, Amtsausschuss, Verbandsversammlung, Verwaltungsrat) des kommunalen Verbandsmitgliedes aus dem Kreis der Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder der Bediensteten des Verbandsmitgliedes (bei amtsangehörigen Gemeinden auch aus dem Kreis der Bediensteten des Amtes) gewählt.
Die weiteren Vertretungspersonen (und deren Stellvertreter) werden für die Amtszeit der Vertretungskörperschaft des sie entsendenden Verbandsmitgliedes gewählt und üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Vertretungspersonen aus. Sie können über § 12 Absatz 1 unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 5 BbgKVerf (wenn nur eine weitere Vertretungsperson neben dem Hauptverwaltungsbeamten gewählt wurde) oder des § 41 Absatz 7 BbgKVerf (wenn mehrere weitere Vertretungspersonen gewählt wurden) auch vorzeitig von der Vertretungskörperschaft des Verbandsmitgliedes abgewählt werden.
4.5.2 Stimmabgabe in der Verbandsversammlung
§ 19 Absatz 2 Satz 2 stellt klar, dass Vertretungspersonen eines Verbandsmitgliedes unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vertreter stets alle dem Verbandsmitglied zustehenden Stimmen abgeben. Verfügt ein Verbandsmitglied zum Beispiel über drei Stimmen und drei Vertretungspersonen, ist in der Sitzung der Verbandsversammlung aber nur eine Vertretungsperson des Verbandsmitgliedes anwesend, gibt diese Vertretungsperson alle drei Stimmen ab.
Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes sind in der Verbandsversammlung - auch wenn das Verbandsmitglied nach der Verbandssatzung mehrere Vertretungspersonen entsandt hat - zudem weiterhin einheitlich abzugeben; eine uneinheitliche Stimmabgabe führt nach § 19 Absatz 2 Satz 3 zur Ungültigkeit aller Stimmen dieses Verbandsmitglieds.
Neu aufgenommen wurden mit § 19 Absatz 2 Satz 4 ff. Regelungen zur Stimmführerschaft. Haben ein oder mehrere Verbandmitglieder nach der Verbandssatzung mehrere Vertretungspersonen in die Verbandsversammlung entsandt und ist in der Verbandsversammlung ein Beschluss durch geheime Stimmabgabe (zum Beispiel Wahl) vorzunehmen, erfolgt die Stimmabgabe aller Stimmen des Verbandsmitgliedes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Stimmabgabe über einen Stimmführer. Gleiches gilt, soweit die Vertretungskörperschaft des Verbandsmitgliedes ihren Vertretungspersonen für die Beschlussfassung in der Verbandsversammlung eine Weisung nach § 19 Absatz 7 Satz 1 erteilt hat. Die Stimmabgabe erfolgt in diesem Fall jedoch nur dann über einen Stimmführer, wenn der Hauptverwaltungsbeamte beziehungsweise der von ihm zur Wahrnehmung der Vertretung nach § 19 Absatz 3 Satz 3 betraute Bedienstete (bzw. deren jeweilige Verhinderungsvertreter) dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung das Bestehen einer Weisungslage vor bzw. bei der Beschlussfassung angezeigt hat. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung muss also nicht durch vorherige Abfrage oder auf sonstige Weise von sich aus prüfen, ob bei einem Verbandsmitglied eine Weisungslage besteht. Der Hauptverwaltungsbeamte oder die sonstige Vertretungsperson nach § 19 Absatz 3 ist hingegen verpflichtet, eine Weisung anzuzeigen, sofern der Weisungsbeschluss nicht nach § 55 BbgKVerf oder von der Kommunalaufsicht nach § 113 BbgKVerf beanstandet wurde.
Stimmführer des jeweiligen Verbandsmitgliedes ist die nach § 19 Absatz 7 Satz 2 durch offenen Wahlbeschluss der Vertretungskörperschaft allgemein oder für den Einzelfall bestimmte Vertretungsperson. Hat die Vertretungskörperschaft keinen Stimmführer bestimmt und einigen sich die Vertretungspersonen des Verbandsmitgliedes vor der Stimmabgabe nicht auf einen Stimmführer, wird die Stimmführerschaft vom Hauptverwaltungsbeamten bzw. dem von ihm zur Wahrnehmung der Vertretung nach § 19 Absatz 3 Satz 3 betrauten Bediensteten (bzw. deren jeweilige Verhinderungsvertreter) ausgeübt.
4.6. Verbandsvorsteher/Verbandsleitung
4.6.1 Bezeichnung
Das bisher als “Verbandsvorsteherin“ oder “Verbandsvorsteher“ bezeichnete Organ des Zweckverbandes trägt nach § 17 Nummer 2 nunmehr aus gesetzessystematischen Gründen die Bezeichnung “Verbandsleitung“. Die bisherige Bezeichnung kann jedoch nach § 21 Absatz 3 in Rechts- und Verwaltungsgeschäften (zum Beispiel Verträgen, Bescheiden, Ausfertigungen von Satzungen etc.) beibehalten werden.
4.6.2 Möglichkeit einer Wahlzeitverkürzung für die Verbandsleitung
Die Verbandsleitung wird - unabhängig ob dieses Organ ehrenamtlich oder hauptamtlich tätig - ist - für eine Amtszeit von acht Jahren gewählt (§ 21 Absatz 1 Satz 1). Das Gesetz bestimmt nunmehr als Ausnahme von diesem Grundsatz mit § 21 Absatz 1 Satz 2, dass die Verbandssatzung auch eine kürzere Wahlzeit vorsehen kann. Entsprechendes gilt nach § 24 Absatz 1 Satz 2 auch für die Stellvertretung der Verbandsleitung, wobei hierfür - anders als bei der Verbandsleitung selbst - keine Regelung in der Verbandssatzung für die Wahlzeitverkürzung erforderlich ist, sondern ein einfacher Beschluss der Verbandsversammlung genügt.
Hierdurch wird den Verbandsmitgliedern beispielsweise in solchen Fällen ein größerer Spielraum eingeräumt, bei denen ein Zweckverband aufgrund einer temporären Aufgabenstellung lediglich für kurze Zeit gebildet werden soll oder bei denen seitens der Verbandsmitglieder eine Überleitung der Zweckverbandsaufgaben auf eine andere Kommune (zum Beispiel Zusammenschluss mit einem anderen Zweckverband, Umwandlung in eine gemeinsame kommunale Anstalt, Weiterdelegation an eine andere Kommune) vor Ablauf von acht Jahren erwogen wird.
4.6.3 Ehrenamtliche Verbandsleitung
Bei Zweckverbänden, denen Aufgaben mit Anschluss- oder Benutzungszwang übertragen wurden, musste - soweit nach der Verbandssatzung kein hauptamtlicher Verbandsvorsteher zu wählen ist - nach bisherigem Recht (§ 16 Absatz 5 GKG) ein ehrenamtlicher Verbandsvorsteher (und sein ehrenamtlicher Stellvertreter) aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten der kommunalen Verbandsmitglieder gewählt werden. Diese Regelung wird im Wesentlichen beibehalten. Jedoch wird mit § 22 Absatz 2 der Kreis der dafür wählbaren Personen um die allgemeinen Stellvertreter der Hauptverwaltungsbeamten (§ 56 Absatz 1 BbgKVerf) und die Beigeordneten (§ 59 BbgKVerf) der Verbandsmitglieder erweitert. Die Wahl zum stellvertretenden Verbandsvorsteher erfolgt aus dem gleichen Personenkreis oder aus dem Kreis der Bediensteten des Zweckverbandes (§ 24 Absatz 2 Satz 1).
Allerdings ist die Regelung zum Kreis der wählbaren Personen sowohl für die ehrenamtliche Verbandsleitung (§ 22 Absatz 2 Satz 1) als auch für die stellvertretende Verbandsleitung (§ 24 Absatz 2 Satz 1) als Soll-Regelung ausgestaltet. Dies gestattet es mithin, in begründeten Ausnahmefällen den ehrenamtlichen Verbandsvorsteher und/oder den stellvertretenden Verbandsvorsteher eines solchen Zweckverbandes (delegierte Aufgaben mit Anschluss- und Benutzungszwang) beispielsweise auch aus dem Kreis der weiteren Vertretungspersonen in der Verbandsversammlung oder - nicht in § 22 Absatz 2 genannten - Bediensteten der Verbandsmitglieder zu wählen.
Wird ein Hauptverwaltungsbeamter, dessen Stellvertreter oder Beigeordneter zum ehrenamtlichen Verbandsvorsteher oder zum stellvertretenden Verbandsvorsteher gewählt so ist die gewählte Person verpflichtet, die Wahl anzunehmen und die Funktion auch auszuüben (§ 22 Absatz 3 bzw. § 24 Absatz 3).
4.6.4 Hauptamtliche Verbandsleitung
Die Wiederwahl eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers kann nunmehr nach § 23 Absatz 2 Satz 2 - analog der Verfahrensweise für Beigeordnete der Gemeinden und Amtsdirektoren der Ämter nach BbgKVerf - durch Beschluss ohne vorherige neue Ausschreibung der Stelle erfolgen.
Bei Zweckverbänden, denen keine Aufgaben mit Anschluss- und Benutzungszwang übertragen wurden, war die Person des (ehrenamtlichen) Stellvertreters nach bisherigem Recht (§ 15 Absatz 3 GKG) aus der Mitte der Verbandsversammlung oder aus dem Kreis der Bediensteten des Zweckverbandes zu wählen. Diese Regelung wird im Grundsatz beibehalten. Allerdings wird nach § 24 Absatz 1 der Kreis der dafür wählbaren Personen um die allgemeinen Stellvertreter der Hauptverwaltungsbeamten (§ 56 Absatz 1 BbgKVerf) und die Beigeordneten (§ 59 BbgKVerf) der Verbandsmitglieder erweitert.
4.6.5 Auffangregelung bei vollständiger Verhinderung/Vakanz der Verbandsleitung
Um die Arbeitsfähigkeit von Zweckverbänden bei Verhinderung oder Vakanz der gesamten Verbandsleitung aufrecht zu erhalten, trifft § 24 eine Auffangregelung. Sind danach die (ehrenamtliche oder hauptamtliche) Verbandsleitung und alle ihre gewählten Stellvertreter verhindert oder sind diese Ämter vakant, nimmt der jeweils lebensälteste nicht verhinderte Hauptverwaltungsbeamte der kommunalen Verbandsmitglieder die Stellvertretung der Verbandsleitung wahr (§ 24 Absatz 4 Satz 1 und 3). Sind auch alle Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder verhindert oder deren Ämter vakant, nimmt an deren Stelle der jeweils lebensälteste nicht verhinderte allgemeine Stellvertreter der Hauptverwaltungsbeamten (§ 56 Absatz 1 BbgKVerf) die Stellvertretung der Verbandsleitung wahr (§ 24 Absatz 4 Satz 2 und 3).
4.7 Verbandsvorstand / Verbandsausschuss
Das bisher als “Verbandsvorstand“ bezeichnete fakultative Organ des Zweckverbandes trägt nach § 17 Satz 2 in Verbindung mit § 25 nunmehr aus gesetzessystematischen Gründen die Bezeichnung “Verbandsausschuss“. Damit wird zugleich klargestellt, dass für den Verbandsausschuss die Bestimmungen über beratende Ausschüsse der Gemeindevertretung in der BbgKVerf entsprechend zur Anwendung gelangen. Lediglich, soweit dem Verbandsausschuss nach § 25 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Aufgaben zur Erledigung - also zur eigenen Entscheidung durch Beschluss - übertragen wurden, kommen insoweit über § 12 Absatz 1 die Regelungen des § 50 Absatz 4 BbgKVerf für den Hauptausschuss zum Tragen.
Nach bisherigem Recht (§ 16a Absatz 1 Satz 1 GKG) oblag dem Verbandsvorsteher von Gesetzes wegen der Vorsitz im Verbandsvorstand. Diese Regelung ist mit der Neufassung des Gesetzes für den Verbandsausschuss weggefallen, so dass der Zweckverband über den Vorsitz selbst entscheiden kann. Sofern die Verbandsversammlung hierzu keine abweichende Regelung trifft, wählt der Verbandsausschuss den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte.
4.8 Erleichterungen bei der Verbandsumlage
Durch die Neufassung der Regelungen über die Deckung des Finanzbedarfes in § 29 ist die nach bisherigem Recht bestehende Genehmigungspflicht für die Festlegung der Höhe der Verbandsumlage in der Haushaltssatzung bzw. im Wirtschaftsplan ersatzlos weggefallen. Die Regelungen des § 29 über die Verbandsumlage - und damit auch die Genehmigungsfreiheit - gelten nach § 45 Absatz 6 erstmals für das erste Haushaltsjahr nach Inkrafttreten des GKGBbg am 12. Juli 2014.
Nach bisherigem Recht bedurfte die Geltendmachung einer in der Haushaltssatzung bzw. im Wirtschaftsplan festgelegten Verbandsumlage gegenüber den Verbandsmitgliedern noch einer Festsetzung durch Bescheid. Dies ist nach neuer Rechtslage nicht mehr zwingend erforderlich. § 29 Absatz 2 Satz 2 normiert nunmehr unmittelbar gesetzlich den Einziehungsanspruch und die Fälligkeitstermine für die Verbandsumlage. Danach wird die Verbandsumlage mit je einem Viertel des auf das Verbandsmitglied entfallenden Jahresbetrages zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des Jahres fällig. Wird die Haushaltssatzung bzw. der Wirtschaftsplan, mit dem der Gesamtbetrag der Verbandsumlage und die Anteile der einzelnen Verbandsmitglieder festgelegt werden, erst nach Eintreten eines genannten Fälligkeitstermins bekannt gemacht, ist die Umlageteilschuld für die bereits abgelaufenen Fälligkeitstermine nach § 29 Absatz 2 Satz 3 innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung der Haushaltssatzung bzw. des Wirtschaftsplanes von den Verbandsmitgliedern zu entrichten. Der Zweckverband kann jedoch eine Festsetzung weiterhin auch per Bescheid vornehmen und dabei von der gesetzlichen Regelung abweichende Fälligkeitstermine bestimmen (§ 29 Absatz 2 Satz 4).
Erfolgt der Erlass der Haushaltssatzung bzw. des Wirtschaftsplanes nicht vor Beginn des Wirtschaftsjahres oder ist eine erforderliche Erhöhung der Verbandsumlage im laufenden Jahr durch eine Nachtragssatzung bzw. einen Nachtrag zum Wirtschaftsplan nicht mehr rechtzeitig vor Eintritt ansonsten ungedeckter Zahlungsverpflichtungen des Zweckverbandes möglich, muss der Zweckverband nach neuer Rechtslage (§ 29 Absatz 3 Satz 1 ) durch Bescheid eine Vorauszahlung auf die zu erwartende Verbandsumlage erheben. Die Vorauszahlung ist dabei auf den voraussichtlichen liquiditätswirksamen Finanzbedarf des Zweckverbandes zu beschränken. Sie kann überdies nur geltend gemacht werden, wenn die Aufnahme eines Kassenkredites zur Deckung des Finanzbedarfes unzulässig, unmöglich oder für den Zweckverband unwirtschaftlich ist. Die Vorauszahlung ist mit der Verbandsumlage zu verrechnen (§ 29 Absatz 3 Satz 2).
Mit § 29 Absatz 4 wird es Zweckverbänden zudem erstmals ermöglicht, ihren gegen die Verbandsmitglieder gerichteten Anspruch auf Zahlung der Verbandsumlage an Dritte (zum Beispiel Kreditinstitute, Zuwendungsgeber) abzutreten, soweit dies zur Erfüllung ihrer rechtlichen Pflichten oder zur Aufrechterhaltung ihrer Liquidität erforderlich ist. Die Abtretung ist für den gesamten Betrag oder für Teilbeträge sowie beschränkt auf die Umlageansprüche gegen bestimmte Verbandsmitglieder zulässig. Die Abtretungsabsicht ist den betroffenen Verbandsmitgliedern und der für sie zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig vor Erklärung der Abtretung anzuzeigen.
4.9 Örtliche Prüfung/Jahresabschlussprüfung
Mit § 30 wird klargestellt, dass Zweckverbände auch ein eigenes Prüfungsamt für die örtliche Prüfung (§ 102 BbgKVerf) einrichten können. Hat der Zweckverband kein eigenes Prüfungsamt eingerichtet, obliegt die örtliche Prüfung dem Prüfungsamt desjenigen Verbandsmitgliedes, dem die Zuständigkeit für die örtliche Prüfung durch die Verbandssatzung oder durch eine gesonderte öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen wurde. Enthält die Verbandssatzung hierzu keine Regelung und existiert auch keine gesonderte öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit einem Verbandsmitglied, kann sich der Zweckverband auch des Rechnungsprüfungsamtes einer anderen Kommune, die nicht Verbandsmitglied ist, bedienen. Macht der Zweckverband auch hiervon keinen Gebrauch, normiert § 30 die Auffangzuständigkeit des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, wo der Zweckverband seinen Sitz hat.
Soweit ein Zweckverband aufgrund des § 28 Satz 1 für seine Wirtschaftsführung, sein Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung die eigenbetriebsrechtlichen Vorschriften anwendet, ist für die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 106 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 105 Absatz 3 BbgKVerf die überörtliche Prüfungsbehörde zuständig. § 28 Satz 2 sieht nunmehr vor, dass die Verbandssatzung abweichend hiervon bestimmen kann, dass die für die örtliche Prüfung des Zweckverbandes zuständige Prüfungsbehörde nach § 30 (zum Beispiel eigenes Prüfungsamt des Zweckverbandes, eines Verbandsmitgliedes oder einer dafür in Anspruch genommenen anderen Kommune) für die Jahresabschlussprüfung nach § 106 BbgKVerf zuständig ist.
4.10 Erleichterungen beim Zusammenschluss von Zweckverbänden
Sollen bestehende Zweckverbände durch Neubildung oder Eingliederung zusammengeschlossen werden, so sind hierzu - wie nach bisheriger Rechtslage - übereinstimmende Beschlüsse der Verbandsversammlungen erforderlich, deren Beschlussfassung einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlungen bedarf (§ 35 Absatz 1 und 3 GKG). Das nach bisheriger Rechtslage (§ 22a Absatz 1 sowie § 22b Satz 4 GKG) bestehende zusätzliche Erfordernis der einstimmigen Beschlussfassung ist mit der Neuregelung weggefallen, wodurch ein Zusammenschluss von Zweckverbänden künftig auch dann möglich wird, wenn einzelne Verbandsmitglieder in der abstimmenden Verbandsversammlung gegen den Zusammenschluss gestimmt haben. Im Gegenzug sieht § 35 Absatz 1 Satz 3 vor, dass diejenigen Verbandsmitglieder, die gegen den Zusammenschluss gestimmt haben, innerhalb von 3 Monaten ein erleichtertes Kündigungsrecht (§ 34 Absatz 2 und 3) in Bezug auf die Verbandsmitgliedschaft im neuen Zweckverband wahrnehmen können.
5. Gemeinsame kommunale Anstalten (§§ 37-40)
Neben den nach bisherigem Recht (§ 1 Absatz 2 GKG) zulässigen Kooperationsformen gibt das Gesetz nunmehr den Kommunen die Möglichkeit, in einer gemeinsam getragenen kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts (sog. gemeinsame kommunale Anstalt) zusammenzuarbeiten und diese mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben zu beauftragen (Mandatierung) oder ihr einzelne Aufgaben zu übertragen (Delegation).
Anders als bei einer kommunalen Anstalt in Trägerschaft nur einer Kommune ist die Zusammenarbeit in einer gemeinsamen kommunalen Anstalt nicht auf Aufgaben der wirtschaftlichen Betätigung im Sinne des § 91 Absatz 1 BbgKVerf beschränkt. Gleichwohl sind auch gemeinsame kommunale Anstalten - auch soweit sie keine Aufgaben der wirtschaftlichen Betätigung wahrnehmen - kommunale Unternehmen (vergleiche § 92 Absatz 2 Nummer 4 BbgKVerf in der Fassung des Art. 4 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit).
Träger einer gemeinsamen kommunalen Anstalt können nur Kommunen (Gemeinden, Landkreise, Ämter, Zweckverbände, kommunale Anstalten und gemeinsame kommunale Anstalten) sein (§ 37 Absatz 1 und 2). Die möglichen Formen einer Zusammenarbeit in einer gemeinsamen kommunalen Anstalt (erstmalige Errichtung durch Kommunen, Beteiligung an einer bestehenden kommunalen Anstalt als weiterer Träger, Umwandlung von rein kommunal getragenen Zweckverbänden und Gesellschaften des privaten Rechts) und das dazu erforderliche Verfahren sind in § 37 Absatz 2 abschließend geregelt. Daneben sieht § 36 auch die Möglichkeit vor, eine gemeinsame kommunale Anstalt in einen Zweckverband umzuwandeln.
Für gemeinsame kommunale Anstalten gelten nach § 38 die für die kommunalen Anstalten in Trägerschaft einer einzelnen Gemeinde geltenden Bestimmungen (insb. §§ 94, 95 BbgKVerf) entsprechend. Spezielle Verfahrensregelungen, welche ausschließlich für gemeinsame kommunale Anstalten gelten (zum Beispiel hinsichtlich Sitz und Stimmenverteilung der Anstaltsträger im Verwaltungsrat, Mindestinhalt der Anstaltssatzung, Haftung, etc.), sind in § 39 zusammengefasst.
Da bislang keine kommunalen Anstalten im Land Brandenburg errichtet wurden, werden die Kommunalaufsichtsbehörden - auch im Hinblick auf die für einen eventuellen Erlass einer Verordnung nach § 40 notwendigen praktischen Erfahrungen - das Ministerium des Innern einbinden, wenn Kommunen sich mit der Absicht der Errichtung einer kommunalen Anstalt oder der Zusammenarbeit mit anderen Kommunen in einer gemeinsamen kommunalen Anstalt an sie wenden.
Im Auftrag
gez. Keseberg
[1] §§ ohne Gesetzesangabe beziehen sich im Folgenden auf das GKGBbg.