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Allgemeine Richtlinie über einen Vorruhestand für Arbeitnehmer
Auswirkungen der Änderungen im Sozialrecht

Allgemeine Richtlinie über einen Vorruhestand für Arbeitnehmer
Auswirkungen der Änderungen im Sozialrecht

vom 22. März 2005

Außer Kraft getreten

Anlage: Erlass des MdF vom 04.11.2004, Gesch-Z.: 42-4-B 4145- 10.3

Den beigefügten Erlass übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Folgende weitere Hinweise werden gegeben:

1. Keine Auswirkungen bei folgenden Konstellationen

Nicht betroffen von den Änderungen im Sozialrecht sind alle Vorruhestandsverträge, die als Ende des Arbeitsverhältnisses/Beginn des Vorruhestands einen Termin vor dem 01.01.2006 vorsehen und

  • entweder in 2003 unterzeichnet wurden
  • oder in 2004 mit Arbeitnehmern geschlossen wurden, die vor dem 01.01.1946 geboren sind.

2. Beratungs- und Handlungsbedarf bei Vorruhestand, der am 01.01.2006 oder später beginnt

Ich bitte, mit denjenigen, deren Vorruhestandsvertrag den 01.01.2006 oder einen späteren Termin als Ende des Arbeitsverhältnisses und Beginn des Vorruhestands vorsieht, Gespräche mit dem Ziel der Vertragsänderung oder -aufhebung zu führen.

Über den anliegenden Runderlass hinaus gebe ich noch folgende rechtliche Hinweise zu denkbaren Einwänden der Betroffenen:

Die vorzeitige Rente wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 237 Abs. 1 Nr. 3a SGB VI (mit 60 bzw. stufenweise Anhebung auf 63 Jahre) kommt bei Vorruheständlern, die am 01.01.2006 oder später ihren Vorruhestand beginnen, nur dann in Betracht, wenn sie arbeitslos im Sinne des § 119 SGB III sind.

Während Vorruheständler nach alter Rechtslage gegenüber jüngeren Arbeitslosen privilegiert waren und sogenanntes Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen (§ 428 SGB III) beziehen durften, ist jetzt auch für ältere Arbeitslose die Beschäftigungssuche Hauptpflicht geworden, wenn sie nicht bereits vor dem 01.01.2006 arbeitslos waren.

Eine Anpassung der Vorruhestandsverträge dahin, dass der Arbeitgeber während von der Agentur für Arbeit festgesetzten Sperrzeiten und nach dem Erlöschen des Arbeitslosengeld-Anspruchs die volle Überbrückungshilfe zahlt, kommt wegen erheblicher rechtlicher Risiken nicht in Betracht. Verneinen nämlich BfA und Bundesagentur für Arbeit das Vorliegen der Merkmale von „Arbeitslosigkeit“, liegen die Voraussetzungen für die vorzeitige Rente nicht mehr vor. Das hat zur Folge, dass die Betroffenen (sofern keine andere Möglichkeit einer vorzeitigen Rente z. B. Frauenrente, Rente wegen Schwerbehinderung, Altersrente für langjährig Versicherte etc. besteht) erst mit 65 in Rente gehen können. Nach dem Wegfall des Arbeitslosengeldes kann dann nur Arbeitslosengeld II beantragt werden.

Trotz dieser erheblichen Konsequenz hat der Gesetzgeber keinen Vertrauensschutz für diejenigen Verträge mit vereinbartem Beginn der Arbeitslosigkeit bzw. des Vorruhestands ab 01.01.2006 vorgesehen.

Es wird davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer das Risiko trägt, dass die BfA die Voraussetzungen für die vorzeitige Rente wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 237 SGB VI verneint. Er war gehalten, sich vor Vertragsschluss über sozialversicherungsrechtliche und zusatzversorgungsrechtliche Folgen seines Auflösungsvertrages zu informieren. Die Abschaffung des Arbeitslosengeldes unter erleichterten Voraussetzungen gemäß § 428 SGB III zum 01.01.2006 erfolgte bereits mit Gesetz vom 27.06.2000.

Gemäß § 5 Nr. 4 der Vorruhestands-Richtlinie, die kraft Verweises in den Verträgen zur Anwendung kommt, erfolgt keine Zahlung der Überbrückungshilfe, wenn es „durch pflichtwidriges Verhalten des ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des SGB III ... zu einer Minderung oder Einstellung des Arbeitslosengeldes“ kommt. Ihrem Wortlaut nach greift diese Regelung (Wegfall der Überbrückungshilfe) auch dann, wenn der Arbeitnehmer ihm von der Agentur für Arbeit angebotene Beschäftigungen ablehnt oder keine ausreichenden Eigenbemühungen bei der Beschäftigungssuche unternimmt.

Aus Gründen der Fürsorge und zur Schaffung von Rechtssicherheit soll eine Lösung für die Vorruhestandsverträge, die den 01.01.2006 und einen späteren Termin als Ende des Arbeitsverhältnisses und Beginn des Vorruhestands vorsehen, gefunden werden.

  1. Vorverlegung des Vorruhestandsbeginns von 2006 nach 2005
    Soweit im Einzelfall die Voraussetzungen für den Beginn des Vorruhestands in 2005 vorliegen, kann und sollte der Beginn des Vorruhestands durch eine entsprechende einvernehmliche Vertragsänderung in das Jahr 2005 vorgezogen werden. Das dürfte insbesondere die Arbeitnehmer betreffen, die 1947 oder früher geboren sind.

    Da ein Arbeitnehmer gemäß § 37 b SGB III verpflichtet ist, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich arbeitsuchend zu melden, sollte er aktenkundig belehrt werden, dass er unmittelbar nach Unterzeichnung des Änderungsvertrages den (vorverlegten) Beginn seiner Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit anzeigt.
  2. Vorruhestandsverträge mit weiblichen Beschäftigten, die am oder nach dem 01.01.2006 beginnen
    Kommt bei den weiblichen Betroffenen keine Vorverlegung des Vorruhestandsbeginns in Betracht, kann die Problematik, die sich mit der Rente wegen Arbeitslosigkeit stellt, dadurch entschärft sein, dass diese gegebenenfalls Anspruch auf die Altersrente für Frauen gemäß § 237 a SGB VI haben.

    Selbst wenn hier im Einzelfall die Voraussetzungen der vorzeitigen Rente wegen Arbeitslosigkeit verneint würden, wäre eine Rente mit 60 Jahren möglich: Die Frauenrente kann bereits mit 60 Jahren (mit Rentenabschlägen) vorzeitig in Anspruch genommen werden. Die Zahlung der zum Ausgleich der Rentenabschläge erforderlichen zusätzlichen Beiträge wird gemäß § 5 Nr. 9 Vorruhestands-Richtlinie vom Arbeitgeber übernommen (s. Informationsblatt, Anlage zum Rundschreiben vom 17.08.2004, Gesch-Z.: 42-4-B 4145-10.3).

    Ob die Voraussetzungen für die Altersrente für Frauen vorliegen, ist anhand der Rentenauskunft der BfA festzustellen. Die Bediensteten sind zu bitten, unverzüglich diese Rentenauskunft einzuholen. Bei fehlender Mitwirkung der Beschäftigten oder Fehlen der Rentenanwartschaft, sind Gespräche wie nachfolgend unter d) beschrieben zu führen.
  3. Vorruhestandsverträge mit männlichen Beschäftigten, die am oder nach dem 01.01.2006 beginnen
    Kommt bei den männlichen Betroffenen keine Vorverlegung des Vorruhestandsbeginns in Betracht, sind die Bediensteten zu bitten, bei der BfA eine Rentenauskunft über die Altersrente für langjährig Versicherte einzuholen. Auch bei dieser Rentenart ist die vorzeitige Rente mit 60 Jahren mit Abschlägen möglich.

    Die Zahlung der zum Ausgleich der Rentenabschläge erforderlichen zusätzlichen Beiträge wird gemäß § 5 Nr. 9 Vorruhestands-Richtlinie vom Arbeitgeber übernommen (s. Informationsblatt, Anlage zum Rundschreiben vom 17.08.2004, Gesch-Z.: 42-4-B 4145-10.3).

    Bei fehlender Mitwirkung der Beschäftigten oder Fehlen der Rentenanwartschaft, sind Gespräche wie nachfolgend unter d) beschrieben zu führen.
  4. Vertragsaufhebung, Umwandlung in Altersteilzeitvertrag oder Inanspruchnahme der „60 plus“ Regelung
    Vorruhestandsverträge mit Vertragsbeginn 1.1.2006 oder später sind entweder einvernehmlich aufzuheben oder in einen Altersteilzeitvertrag oder in einen Vertrag nach der Richtlinie des Landes Brandenburg zur Übernahme von Ausgleichsbeträgen zur Abwendung von Rentenabschlägen gemäß § 187 a SGB VI vom 17.12.2002 („60 plus“) umzuwandeln. Zu Ihrer Arbeitserleichterung habe ich eine tabellarische Übersicht beigefügt, in der die Modelle gegenüber gestellt werden.

    Wird ein Altersteilzeitverhältnis vereinbart, ist darauf zu achten, dass die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit für mindestens 24 Kalendermonate ab Vertragsschluss, d. h. ab dem Zeitpunkt der Umwandlung des Vorruhestandsvertrags in das Altersteilzeitverhältnis vermindert ist. Nur unter dieser Voraussetzung besteht überhaupt der Anspruch auf die vorzeitige Rente nach § 237 Abs. 1 Nr. 3 b SGB VI.

    Bei der Umwandlung der Vorruhestandsverträge muss hinsichtlich des Renteneintrittsalters mit 60 Jahren die Besitzstandswahrung für § 237 Abs. 1 Nr. 3b SGB VI (Vorzeitige Rente wegen Altersteilzeit) sichergestellt werden. Daher dürfen die Vorruhestandsverträge nicht vernichtet werden, sondern müssen aufbewahrt werden, um der BfA gegenüber belegen zu können, dass bereits in 2003 die Voraussetzungen für die vorzeitige Rente gemäß § 237 SGB VI vereinbart wurde.
  5. Festhalten am Vorruhestandsvertrag
    Wollen die Betroffenen trotz ausführlicher Information über die Risiken ihren Vorruhestandsvertrag weder aufheben noch in ein Altersteilzeitverhältnis umwandeln wollen, ist aktenkundig festzuhalten, dass über die wichtigsten Punkte belehrt wurde. Dieses sollte unterzeichnet und als „Anlage“ zum Vorruhestandsvertrag genommen werden. Zu Ihrer Arbeitserleichterung habe ich ein Muster beigefügt.

3. Abschluss neuer Vorruhestandsverträge

Soweit die Voraussetzungen der Vorruhestands-Richtlinie erfüllt sind, können Auflösungsverträge nur noch geschlossen werden, wenn zusätzlich nachfolgende Voraussetzungen vorliegen:

  • der Arbeitnehmer vor dem 01.01.2006 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet,
  • sein 58. Lebensjahr vor dem 01.01.2006 vollendet hat und
  • zwischen Beginn des Vorruhestands und der Rente nicht mehr als 2 Jahre liegen.

Dabei ist zu beachten, dass der Zeitpunkt für die vorzeitige Rente wegen Arbeitslosigkeit für die Jahrgänge 1946 bis 1948 die Altersgrenze in Monatsschritten vom 60. auf das 63. Lebensjahr angehoben wird (Anlage 19 zu § 237 SGB VI, vgl. auch Rundschreiben vom 27.08.2004, Gesch-Z.: 42-4-B 6000-010), mit der Folge, dass die Rente entsprechend später beginnt.

Vorruhestandsverträge können auch abgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrente für Frauen oder Altersrente für langjährig Versicherte erfüllt sind.

4. Berichtspflicht

Ich bitte, mir bis zum 15.06.2005 entsprechend beiliegender Anlage zu berichten, welche Lösung für die Vorruhestandsverträge mit Beginn der Arbeitslosigkeit am 01.01.2006 und später gefunden werden konnte.

Sofern an den Vorruhestandsverträgen von Seiten der Betroffenen festgehalten werden soll, obwohl kein Anspruch auf eine vorzeitige Rente vorliegt, ist eine Befassung durch das MdF vorgesehen.

5. Sonstige Hinweise

a. Nach Rücksprache mit dem für Grundsatzangelegenheiten zuständige Referat 42 des MdF wird derzeit an einer für die Arbeitnehmer günstigeren Richtlinie für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit gearbeitet. Der Referentenentwurf sieht dieselben Voraussetzungen für die Altersteilzeit vor wie der Tarifvertrag Altersteilzeit, ist jedoch günstiger für die Betroffenen, weil auch die Rentenabschläge für die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Rente vom Arbeitgeber übernommen werden. Nach dem gegenwärtigen Stand des Abstimmungsverfahrens soll die neue Richtlinie auch denjenigen angeboten werden, die bereits einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen haben. Ich rechne mit der Regelung zum Ende des 2. Quartals 2005.

b. Der aktuelle Gesetzeswortlaut der zitierten Gesetze findet sich u. a. auf folgenden Internetseiten:
-SGB III (Arbeitsförderung): http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze_web/sgb03/sgb03xinhalt.htm,
-SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung): http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze_web/sgb06/sgb06xinhalt.htm

c. Diesem Erlass beigefügt sind die während der Vorstehertagung gezeigte Präsentation sowie eine von Ref. 42 erarbeitete Übersicht zur Rechtslage.