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Änderungen seit dem 01.01.2006

Änderungen seit dem 01.01.2006
vom 20. Dezember 2006

Nachfolgend teile ich die wesentlichen Änderungen seit dem 01.01.2006 bei der Umsatzsteuer mit:

1. Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung

Istversteuerung

Nach Artikel 2 Buchstabe b des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung (BGBl 2006 I S. 1092) wurde die nach § 20 Abs. 2 UStG geltende Umsatzgrenze für die Istversteuerung von 500.000 € bis zum 31. Dezember 2009 verlängert.

2. Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen

Umsätze der Spielbanken

Nach Artikel 2 des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen (BGBl 2006 I S. 1095) wurde § 4 Nr. 9 Buchstabe b Satz 1 UStG neu gefasst. Nunmehr unterliegen sämtliche Umsätze aus Glücksspielen mit Geldeinsatz der Umsatzsteuer. Die bisherige Steuerbefreiung für öffentliche Spielbanken wurde gestrichen. Die Änderung ist nach Artikel 4 des Gesetzes am 06. Mai 2006 in Kraft getreten. Der Wegfall der Steuerbefreiung führt dazu, dass alle Glückspielumsätze mit Geldeinsatz der Umsatzsteuer unterliegen, die nach dem 05. Mai 2006 ausgeführt werden.

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem Erlass vom 17. Juli 2006, 31 - S 7304 - 1/06 / S 7165 - 1/05 / S 7316 - 2/06.

Einschränkung der 1 %-Regelung für die private Kfz-Nutzung

Die 1 %-Regelung für die private Kfz-Nutzung ist nur noch anwendbar, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird (Änderung von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes). Aufgrund dieser Änderung ist die pauschale Ermittlungsmethode für die private Kraftfahrzeugnutzung nach der sog. 1 %-Regelung nur noch dann anwendbar, wenn das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Die Neuregelung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen (§ 52 Abs. 16 Satz 15 EStG). Nähere Ausführungen enthält das BMF-Schreiben vom 07. Juli 2006, IV B 2 - S 2177 - 44/06 / IV A 5 - S 7206 - 7/06 (BStBl 2006 I S. 446). Hinsichtlich der Umsatzbesteuerung wurde in Nr. 3 des BMF-Schreibens darauf hingewiesen, dass zur Frage des Vorsteuerabzugs und der Umsatzbesteuerung bei unternehmerisch genutzten Kraftfahrzeugen weiterhin die Grundsätze im BMF-Schreiben vom 27. August 2004 (BStBl 2004 I S. 864) zu beachten sind . Ist die Anwendung der 1 %-Regelung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ausgeschlossen, weil das Fahrzeug zu weniger als 50 % betrieblich genutzt wird, und wird der nichtunternehmerische Nutzungsanteil nicht durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen, ist der Nutzungsanteil im Wege einer Schätzung zu ermitteln, wobei der Umsatzbesteuerung grundsätzlich der für ertragsteuerliche Zwecke ermittelte private Nutzungsanteil zugrunde zu legen ist.

3. Haushaltsbegleitgesetz 2006

Steuersätze

Nach Artikel 4 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes (BGBl 2006 I S. 1091) wird ab dem 01. Januar 2007 (Artikel 14 Nr. 3 des Gesetzes) der Regelsteuersatz von 16 % auf 19 % angehoben. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % bleibt unverändert. Darüber hinaus wurden die Steuersätze für pauschalierende Landwirte gem. § 24 UStG (Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes) wie folgt geändert:

für land- und forstwirtschaftliche Ausgangsumsätze

  • 5,5 % (bisher 5 %) für Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 UStG); 
  • 19 % (bisher 16 %) für Lieferungen der in der Anlage 2 zum UStG nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 UStG) und 
  • 10,7 % (bisher 9 %) für alle übrigen Umsätze (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG).

Die Vorsteuerpauschalen werden für forstwirtschaftliche Umsätze von 5 % auf 5,5 % und für alle übrigen Umsätze von 9 % auf 10,7 % erhöht.

Unverändert geblieben sind die abziehbaren Vorsteuerpauschalen für Unternehmer, die die Durchschnittssätze nach § 23 UStG anwenden. Ebenfalls unverändert bleiben die in den Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) enthaltenen Vorsteuerpauschalen für bestimmte Leistungen. So bleibt die Vorsteuerpauschale von 7,32 % für Beköstigungsleistungen von Arbeitnehmern im Haushalt des Unternehmers (vgl. Abschnitt 192 Abs. 23 UStR) sowie die Vorsteuerpauschale für Vermessungs- und Katasterbehörden von 1,9 % (vgl. Abschnitt 23 Abs. 11 UStR) unverändert.

Zur Anhebung des allgemeinen Steuersatzes zum 01. Januar 2007 vgl. Erlass vom 11. Dezember 2006, 31 - S 7210 - 7/06.

4. Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft

Vorsteuerberichtigung

Nach Artikel 8 des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft wurde § 15a Abs. 3 UStG, der Regelungen zur Vorsteuerberichtigung von nachträglichen Maßnahmen (z. B. Bestandteile und sonstige Leistungen) an Wirtschaftsgütern enthält, dahingehend geändert, dass beim Bezug mehrerer Wirtschaftsgüter oder sonstiger Leistungen, diese zu einem Berichtigungsobjekt zusammenzufassen sind. Eine Berichtigung unterbleibt, wenn im Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse die nachträglichen Maßnahmen bereits vollständig verbraucht sind, also zu keiner Werterhöhung geführt haben.

Nach dem neuen § 15 a Abs. 4 UStG werden sonstige Leistungen nur dann einbezogen, wenn in der Steuerbilanz ein Aktivierungsgebot besteht, es sei denn, der Vorsteuerabzug konnte bereits vor Bezug der sonstigen Leistung vorgenommen werden. Hierbei ist es unerheblich, ob der Unternehmer nach den §§ 140, 141 AO tatsächlich zur Buchführung verpflichtet ist.

Die Gesetzesänderung gilt für alle Leistungsbezüge, die nach dem 31. Dezember bezogen werden (Artikel 16 des Gesetzes).

Zu der Neuregelung ist ein BMF-Schreiben in Vorbereitung.

Kleinbetragsrechnungen

Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen in § 33 Satz 1 UStDV wurde von 100 € auf 150 € erhöht (Artikel 9 des Gesetzes). Die Neuregelung gilt ab 01. Januar 2007 (Artikel 16 des Gesetzes) und ist auf alle Kleinbetragsrechnungen anzuwenden, in denen die zugrunde liegende Leistung nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt wird (vgl. BMF-Schreiben vom 18. Oktober 2006, IV A 5 - S 7285 - 7/06, BStBl 2006 I S. 621).

5. Jahressteuergesetz 2007

Die im Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl 2006 I S. 2878) enthaltenen wesentlichen Änderungen ergeben sich aus der anliegenden tabellarischen Übersicht.

Übersicht über die Änderungen bei der Umsatzsteuer nach dem Jahressteuergesetz 2007

Artikel 7 (UStG)ÄnderungBegründungInkrafttreten
§ 1 Abs. 3 UStG (Umsätze in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie) Erweiterung der fiktiven Inlandsumsätze um steuerfreie Umsätze, die vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nr. 8 bis 27 UStG steuerfreie Tätigkeit verwendet werden. Schließung einer Besteuerungslücke für Leistungsbezüge unternehmerisch tätiger Leistungsempfänger, die den Vorsteuerabzug ausschließende Ausgangsumsätze ausführen. Nach der Neuregelung unterliegt z. B. die Überlassung eines Röntgengerätes an einen auf der Insel Helgoland tätigen Arztes der Umsatzsteuer. 19.12.2006
§ 3 a Abs. 4 Nr. 6 Buchstabe a UStG (Ortsregelung für sonstige Leistungen) Der Leistungskatalog zum Ort der sonstigen Leistung wird um steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG erweitert. Die Ortsregelung für Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätze wird um die in § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG genannten Finanzdienstleistungen erweitert und damit an Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe e fünfter Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie angepasst. 19.12.2006
§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a Satz 2 UStG (Steuerermäßigung für Zweckbetriebe) Änderung der Begriffsbestimmung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Nach den Vorschriften der Abgabenordnung gelten bestimmte wirtschaftliche Geschäftsbetriebe als steuerbegünstigte Zweckbetriebe (vgl. z. B. § 68 AO), die unabhängig von der Art und den Umfang der unternehmerischen Tätigkeit den ermäßigten Steuersatz beanspruchen können. Durch die Neuregelung wird klargestellt, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes davon abhängig ist, dass - sofern mit den im Rahmen des Zweckbetriebs ausgeführten Umsätzen die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft nicht bereits unmittelbar verwirklicht werden - der Zweckbetrieb nicht in erster Linie dazu bestimmt ist, der Körperschaft zusätzliche Einnahmen durch solche Leistungen zu verschaffen, die auch andere, nicht steuerbegünstigte Unternehmer ausführen können, ohne dafür die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen zu können. Durch die Neuregelung sollen ungerechtfertigte Steuer- und Wettbewerbsvorteile vermieden werden.
⇒  Hierzu ist ein BMF-Schreiben in Vorbereitung.
19.12.2006
§ 13b Abs. 3 Nr. 4 UStG (Steuerschuld des Leistungsempfängers) Erweiterung der Ausnahmeregelung um bestimmte Umsätze für Messen und Kongresse. Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für ausländische Messeveranstalter, die im Inland Eintrittsberechtigungen veräußern. Derartige Unternehmer sind von der Regelung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gem. § 13b UStG ausgenommen. Der ausländische Messeveranstalter wird wie ein inländischer Unternehmer behandelt. Der Leistungsempfänger wird nicht Steuerschuldner nach § 13b UStG.
⇒  Vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2006, IV A 6 - S 7279 - 60/06 (wird im BStBl I veröffentlicht).
01.01.2007
§ 13 b Abs. 3 Nr. 5 UStG (Steuerschuld des Leistungsempfän-gers) Erweiterung der Ausnahmeregelung um Umsätze von Durchführungsgesellschaften, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen erbracht werden. Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für Durchführungsgesellschaften (Unternehmer, die zwischen dem Veranstalter und den Ausstellern zwischengeschaltet sind), die an ausländische Aussteller Leistungen im Zusammenhang von Messen und Ausstellungen ausführen. Die Durchführungsgesellschaft ist von der Regelung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gem. § 13-b UStG ausgenommen. Die ausländische Durchführungsgesellschaft wird wie ein inländischer Unternehmer behandelt. Der Leistungsempfänger wird nicht Steuerschuldner nach § 13-b UStG.
⇒   Vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2006, IV A 6 - S 7279 - 60/06 (wird im BStBl I veröffentlicht).
01.01.2007
§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG (Rechnungen) Anpassung zur Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung. Klarstellende redaktionelle Änderung, dass Artikel 22 Abs. 3 Buchstabe b erster Unterabsatz siebter Anstrich der 6. EG-Richtlinie so zu verstehen ist, dass der Zeitpunkt der Leistung stets in der Rechnung anzugeben ist. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Tag der Leistung mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist. Die Änderung entspricht inhaltlich dem BMF-Schreiben vom 26. September 2005, IV A 5 - S 7280a - 82/05 (BStBl 2005 I S. 937). 19.12.2006
§ 15 Abs. 1a UStG (Vorsteuerabzug) Streichung der Vorsteuereinschränkung für angemessene Bewirtungskosten und für Umzugskosten für einen Wohnungswechsel. Die Änderung beruht auf der Umsetzung der BFH-Urteile vom 10.02.2005, V R 76/03, (BStBl 2005 II S. 509) zum Vorsteuerabzug aus angemessenen Bewirtungsaufwendungen und vom 12.08.2004, V R 49/02 (BStBl 2004 II S. 1090) zu nicht eingehaltenen ertragsteuerlichen Formvorschriften. Zudem wurde die Vorsteuereinschränkung für Umzugskosten für einen Wohnungswechsel wegen des Verstoßes gegen Artikel 17 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie aufgehoben. Der Unternehmer konnte sich bereits für die Vergangenheit auf die für ihn günstigere Regelung berufen (vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 23. Juni 2005, IV A 5 - S 7303a - 18/05, BStBl 2005 I S. 816 zu Bewirtungsaufwendungen und BMF-Schreiben vom 18. Juli 2006, IV A 5 - S 7303a - 7/06 - zum Vorsteuerabzug für Umzugskosten für einen Wohnungswechsel (BStBl 2006 I S. 450). 19.12.2006
§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UStG (Vorsteuerabzug) Streichung des Vorsteuerausschlusses für unentgeltliche Leistungen, die steuerfrei wären, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt würden. Anpassung an Artikel 17 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie und Umsetzung des BFH-Urteils vom 11.12.2003, V R 48/02 (BStBl 2006 II S. 384) wonach der Vorsteuerabzug nicht eingeschränkt werden darf, wenn der Unternehmer unentgeltliche Leistungen ausführt, die bei Entgeltlichkeit zur Vorsteuereinschränkung führen. Der Vorsteuerabzug ist nach den allgemeinen Regelungen des § 15 UStG zu beurteilen. Der Unternehmer konnte sich bereits für die Vergangenheit auf die für ihn günstigere Regelung in Artikel 17 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie berufen (vgl. BMF-Schreiben vom 28. März 2006, IV A 5 - S 7304 - 11/06, BStBl 2006 I S. 346). 19.12.2006
§ 18 a Abs. 1 Satz 1 UStG (Zusammenfas-sende Meldung) Die Zusammenfassende Meldung ist in elektronischer Form dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten erfolgt - wie bei den Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen - auf elektronischem Weg. 01.01.2007 (ab Meldezeiträume 2007)
§ 18 a Abs. 1 Sätze 4 und 5 UStG (Zusammenfassende Meldung) Einführung einer Billigkeitsregelung als Folge der Abgabe der Zusammenfassenden Meldung in elektronischer Form. Die Härtefallregelung entspricht den bisherigen Billigkeitsmaßnahmen zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. 01.01.2007 (ab Meldezeiträume 2007)
Artikel 8 (UStDV)      
§ 48 Abs. 4 UStDV (Sondervorauszahlung) Änderung des Anrechnungszeitpunkts für die Sondervorauszahlung. Die bisherige Regelung, wonach die Sondervorauszahlung bei einer gewährten Dauerfristverlängerung im Monat Dezember angerechnet wird, führte zu Unklarheiten in den Fällen, in denen der Unternehmer im laufenden Kalenderjahr seine Tätigkeit einstellte oder eine gewährte Dauerfristverlängerung im laufenden Kalenderjahr widerrufen wurde. Durch die Neuregelung wird klargestellt, dass die Anrechnung in dem Monat zu erfolgen hat, in dem letztmalig die Voraussetzungen für die Dauerfristverlängerung vorgelegen haben. Wird z. B. die Dauerfristverlängerung im Monat Mai widerrufen, so ist die Sondervorauszahlung auch im Monat Mai anzurechnen. 19.12.2006
Artikel 9 (UStZustV)      
§ 1 Abs. 1 UStZuStV (Zuständigkeiten für ausländische Unternehmer) Änderung von Zuständigkeiten für ausländische Unternehmer. Organisatorische Veränderungen hinsichtlich der Zuständigkeit folgender Finanzämter:
Finanzamt Rostock (bisher Rostock I)
Finanzamt Offenburg (bisher Kehl)
Finanzamt Berlin Neukölln (bisher Berlin Neukölln-Nord)
Finanzamt Hamburg-Nord (bisher Hamburg Mitte-Altstadt)
Finanzamt Kassel-Hofgeismar (bisher Kassel-Goethestraße).