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Trennungsgeldverordnung - TGV - Änderung der Durchführungshinweise -
Trennungsgeldverordnung - TGV - Änderung der Durchführungshinweise -
vom 27. November 2001
(ABl./01, [Nr. 51], S.856)
Außer Kraft getreten
(ABl./01, [Nr. 51], S.856)
Die Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533) ist durch die Achte Verordnung zur Änderung der Trennungsgeldverordnung vom 20. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2757) geändert worden.
Die Änderung ist am 1. November 2001 in Kraft getreten.
Inhalt der Änderung sind:
- Korrektur der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Trennungstagegeld bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 TGV ohne Zusage der Umzugskostenvergütung,
- Klarstellung bezüglich der Zweckbestimmung des Trennungsübernachtungsgeldes und
- ersatzlose Aufhebung des schon seit langem überholten § 10 TGV.
Wegen der Änderung der TGV werden die mit Rundschreiben vom 23. August 1999 (ABl. S. 906) und vom 6. April 2001 (ABl. S. 308) bekannt gegebenen Durchführungshinweise zur TGV wie folgt geändert:
1. Textziffer 3.2 wird wie folgt gefasst:
„3.2 Zu Absatz 2
3.2.1 § 3 Abs. 2 Satz 1 TGV gilt für Maßnahmen mit Zusage der Umzugskostenvergütung. Voraussetzung für die Gewährung von Trennungstage- und Trennungsübernachtungsgeld (§ 3 Abs. 3 und 4) bei zugesagter Umzugskostenvergütung ist, dass der Bedienstete eine Wohnung oder eine Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehält. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine entgeltliche oder unentgeltliche Wohnung/Unterkunft handelt. Bei der Unterkunft kommt es auf das ausschließliche Verfügungsrecht ebenso wenig wie auf die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) an.
Als Nachweis für das Beibehalten der Wohnung/Unterkunft am bisherigen Wohnort ist eine formlose Erklärung des Bediensteten als ausreichend anzusehen.
3.2.2 § 3 Abs. 2 Satz 2 TGV gilt für Maßnahmen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung und legt fest, dass ein Trennungsgeldanspruch weiter besteht, wenn der Berechtigte während des Bezuges von Trennungsgeld seine Wohnung am bisherigen Wohnort aufgibt, also auf eigene Kosten umzieht und die neue Wohnung nicht am neuen Dienstort und auch nicht im Einzugsgebiet zur neuen Dienststätte liegt. Allerdings müssen weiterhin mehrere Haushalte geführt werden. Der letzte Halbsatz (Beachtung des § 7 Abs. 2 TGV) weist lediglich darauf hin, dass nach einem Umzug kein höheres Trennungsgeld gezahlt werden kann als vorher. § 3 Abs. 3 Satz 2 TGV bleibt unberührt.
Als Wohnungsnachweis ist auch hier eine formlose Erklärung des Bediensteten als ausreichend anzusehen.“
2. Der Textziffer 3.4.3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Ferner sind andersartige finanzielle Belastungen im Zusammenhang mit dem Wohnen im eigenen Haus oder in einer eigenen Wohnung (z. B. Erwerbskosten, Finanzierungskosten) keine Unterkunftskosten im Sinne des § 3 Abs. 4 TGV.“
Das Rundschreiben vom 9. November 2001 - 45.4-2790-8 - „Änderung der Trennungsgeldverordnung (TGV)“ (im Amtsblatt nicht veröffentlicht) ist hiermit gegenstandslos.