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Anordnung von Dienstreisen für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern
Anordnung von Dienstreisen für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2017
1 Rechtliche Grundlagen
Für die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen sind die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG), der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum BRKG (Bbg BRKGVwV) sowie die Allgemeinen Durchführungshinweise zum BRKG und der Bbg BRKGVwV in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Für Tarifbeschäftigte gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend § 23 Absatz 4 TV-L sinngemäß.
2 Voraussetzungen
- Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn der dienstliche Zweck nicht auf andere kostengünstigere Weise erreicht werden kann und Haushaltsmittel dafür zur Verfügung stehen. Der Antrag auf Genehmigung einer Dienstreise ist so rechtzeitig zu stellen, dass die Entscheidung hierüber noch vor Reiseantritt bekannt gegeben werden kann.
- Bei der Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Die für die Reisekostenabrechnung zuständige Stelle beziehungsweise die oder der Budgetbeauftragte ist vor der Anordnung oder Genehmigung zu beteiligen.
- Im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung ist bei der Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen ein strenger Maßstab an die Notwendigkeit, die Dauer und die Zahl der Dienstreisenden zu legen.
- Unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen ist jeweils das wirtschaftlichste Beförderungsmittel zu wählen. Dies sind in der Regel öffentliche Verkehrsmittel. Bei der Verwendung von Dienstkraftfahrzeugen ist die Dienstkraftfahrzeugrichtlinie des Ministeriums der Finanzen in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
- Wird durch zuständige Vorgesetze ein anderes als das wirtschaftlichste Verkehrsmittel genehmigt, ist dies entsprechend zu begründen.
- Auf Antrag können zuständige Vorgesetzte die Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges genehmigen (kleine Wegstreckenentschädigung) oder in den Fällen der Tz. 5.2.2 Bbg BRKGVwV ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges anerkennen (große Wegstreckenentschädigung). Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges ohne Anerkennung eines erheblichen dienstlichen Interesses (kleine Wegstreckenentschädigung) besteht keine Sachschadenshaftung des Dienstherrn. Bei der kleinen Wegstreckenentschädigung wird für die notwendigen Fahrten eine Entschädigung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 BRKG gewährt (20 Cent/km, höchstens jedoch 130 EURO je Dienstreise) und bei der großen Wegstreckenentschädigung eine Entschädigung nach § 5 Absatz 2 BRKG (30 Cent/km).
- Im Ministerium des Innern sowie in den nachgeordneten Behörden und Einrichtungen ist für die Anordnung und Abrechung von Dienstreisen grundsätzlich das System PTravel (vormals Reiko) zu nutzen. Die Landesbetriebe können die Anordnung und Abrechnung der Dienstreisen über das System PTravel vornehmen.
- Zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Inanspruchnahme der zugewiesenen Mittel für Beförderungsleistungen im Rahmen von Dienstreisen werden die Behörden und Einrichtungen des Geschäftsbereichs ermächtigt, Budgetierungsverfahren zu entwickeln und fortzuschreiben.
3 Zuständigkeit und Fiktion der Anordnung für Inlandsdienstreisen (§ 2 Absatz 1 BRKG)
- Inlandsdienstreisen bis zu fünf Tagen ordnen an:
- die Abteilungsleitungen im Ministerium des Innern für die Referatsleitungen,
- die Referatsleitungen für die ihnen zugeordneten Beschäftigten im Ministerium des Innern,
- die Leitungen der nachgeordneten Behörden und Einrichtungen sowie der Landesbetriebe für ihren Zuständigkeitsbereich. Sie können die Anordnungsbefugnis auf Vorgesetzte übertragen.
- Die Ministerin oder der Minister und die Staatssekretärin oder der Staatssekretär führen eigene Dienstreisen ohne örtliche und zeitliche Begrenzung ohne Anordnung durch.
- Die Abteilungsleitungen im Ministerium des Innern, die Leitungen der nachgeordneten Behörden, Einrichtungen, Landesbetriebe und des Behördenstabes sowie der Fach- und Polizeidirektionen des Polizeipräsidiums dürfen eigene Dienstreisen ohne Anordnung bis zu drei Tagen durchführen. Die Vertretungen dürfen Dienstreisen nur dann ohne Anordnung durchführen, wenn das Dienstgeschäft keinen Aufschub duldet.
- Dienstreisen von mehr als fünf Tagen sind von nächsthöheren Vorgesetzten anzuordnen.
- Dienstreisen der Leitung des Leitungsbüros und der Pressestelle, die nicht der Begleitung der Ministerin oder des Ministers beziehungsweise der Staatssekretärin oder des Staatssekretärs dienen, werden durch die Ministerin oder den Minister beziehungsweise der Staatssekretärin oder den Staatssekretär angeordnet.
- Als angeordnet gelten Dienstreisen
- aus Anlass der Einstellung,
- zur angeordneten Vorstellung von Bewerberinnen und Bewerbern, die bereits dem Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern angehören, aufgrund des Vorstellungsschreibens,
- aus Anlass von Versetzungen, Abordnungen und Zuweisungen aufgrund der Personalverfügung,
- zur Wahrnehmung eines Termins vor einem Gericht in Vertretung des Landes aufgrund einer gerichtlichen Ladung und Terminvollmacht,
- für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer von Dienstkraftfahrzeugen aufgrund von mündlichen, schriftlichen oder elektronischen Fahraufträgen,
- aus Anlass des Ausscheidens aus dem Dienst wegen des Ablaufs der Dienstzeit,
- für Beschäftigte, die im unmittelbaren Personenschutz der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten oder der Innenministerin oder des Innenministers eingesetzt sind ,
- für Beschäftigte im Leitungsbereich und in der Pressestelle, die die Ministerin oder den Minister oder Staatssekretärin oder Staatssekretär anlässlich von Dienstreisen begleiten,
- für den Bereich der Abteilung 5 im Ministerium des Innern, die eintägig sind und im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 6 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg als operative Dienstreisen oder im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Verfassungsschutzbehörde mit den der Abteilung 5 zur Verfügung stehenden Dienstkraftfahrzeugen durchgeführt werden,
- wenn eine Aufwandsvergütung oder eine Pauschvergütung nach § 9 BRKG aufgrund von Einsatzverfügungen, Dienstplänen oder schriftlichen Anordnungen festgesetzt wurde,
- die eintägig sind, sofern nicht sonstige über Reisekosten und Tagegeld hinausgehende Kosten entstehen (bspw. Teilnahmegebühren).
- Die Inanspruchnahme von Leistungen des BLB ist nur zulässig, wenn
- aus wirtschaftlichen Gründen die Inanspruchnahme der Dienstkraftfahrzeuge geboten ist (z. B. mehrere Dienstreisende zu demselben Dienstreiseort),
- regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel nicht oder nicht zeitgerecht verkehren (vgl. hierzu Tz. 3.1.4 Bbg BRKGVwV),
- dienstliche Gründe vorliegen (z. B. terminbedingt, Mitführung geheimer oder streng geheimer Unterlagen),
- schweres (mind. 15 kg) und/oder sperriges Dienstgepäck mitzuführen ist,
- allein die Benutzung des Dienstkraftfahrzeuges es ermöglicht, an einem Tag an verschiedenen Stellen Dienstgeschäfte wahrzunehmen,
- bei Dienstreisen schwerbehinderter Beschäftigter die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel wegen der Art der Behinderung beschwerlicher wäre als die Fahrt mit einem Kraftfahrzeug,
- zwingende persönliche Gründe vorliegen (bspw. Gesundheitszustand, bessere Wahrnehmung zwingender Familienpflichten, d. h. notwendige Betreuung der mit Dienstreisenden in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder und pflegebedürftigen nahen Angehörigen),
- Fahrten zwischen 22 und 08 Uhr erfolgen.
- Bahnfahrkarten und Hotel- beziehungsweise Unterkunftsbuchungen sind von der Reisekostenstelle in der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg (in Ausnahmefällen durch eine dienstlich befugte Person) zu beschaffen beziehungsweise vorzunehmen, auch wenn kein Dienstreiseantrag erforderlich ist. Dies gilt nicht für die Beschaffung von VBB-Tickets. Die Dienststellenleitungen werden ermächtigt, Ausnahmen hiervon zuzulassen.
- Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte sollen bei Dienstreisen mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln ihre Uniform tragen, um die von den jeweiligen Verkehrsunternehmen angebotenen Fahrpreisermäßigungen beziehungsweise unentgeltlichen Beförderungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen.
4 Zuständigkeit und Fiktion der Anordnung für Auslandsdienstreisen (§ 1 ARV)
- Auslandsdienstreisen ordnen an:
- die Ministerin oder der Minister des Innern für die Staatssekretärin oder den Staatssekretär,
- die Staatssekretärin oder der Staatssekretär für die Abteilungsleitungen im Ministerium des Innern,
- die Abteilungsleitungen im Ministerium des Innern für die Beschäftigten in der jeweiligen Abteilung sowie für die Beschäftigten des jeweils nachgeordneten Bereichs bis zu einer Dauer von drei Tagen.
Sie können für die Durchführung von Dienstreisen bzw. Teilnahme an Projekten im Ausland die Anordnungsbefugnis auf Vorgesetzte oder Projektleitungen übertragen. - die Staatssekretärin oder der Staatssekretär für die Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern von mehr als drei Tagen.
Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär kann für die Durchführung von Dienstreisen beziehungsweise Teilnahme an Projekten im Ausland die Anordnungsbefugnis auf Vorgesetzte oder Projektleitungen übertragen.
- Die Leitungen der Fachdirektionen Landeskriminalamt und Besondere Dienste sind befugt, in ihrem Geschäftsbereich Dienstreisen in Länder, die an die Bundesrepublik Deutschland angrenzen, und im Rahmen von Ermittlungstätigkeiten in das übrige Ausland anzuordnen.
- Die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident ist befugt, Dienstreisen für die Mitglieder des Landespolizeiorchesters auf der Grundlage von Verträgen und Anforderungsgesuchen anzuordnen.
- Die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident, die Leitungen der Fachdirektion Besondere Dienste, der Polizeidirektionen Ost und Süd sowie der grenznahen Polizeiinspektionen sind für ihren Geschäftsbereich befugt, Dienstreisen in den grenznahen Raum der Republik Polen anzuordnen. Sie dürfen eigene Dienstreisen ohne Anordnung in die Republik Polen durchführen. Dies gilt bei ihrer Abwesenheit ebenfalls für ihre Vertretung, sofern das Dienstgeschäft keinen Aufschub duldet.
- Die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident ist befugt, im eigenen Geschäftsbereich Dienstreisen für Zwecke der Strafverfolgung in das an die Bundesrepublik Deutschland angrenzende Ausland anzuordnen.
- Die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident, die Leitungen des Behördenstabes sowie der Fach- und Polizeidirektionen des Polizeipräsidiums sind befugt, Dienstreisen in das europäische Ausland bis zu einer Dauer von drei Tagen in ihrem Geschäftsbereich anzuordnen. Sie können für die Durchführung von Dienstreisen oder die Teilnahme an Projekten im Ausland von bis zu drei Tagen die Anordnungsbefugnis auf Vorgesetzte oder Projektleitungen übertragen.
- Die Nummern 4 und 5 der Regelungen unter Gliederungsabschnitt 3 für Inlandsdienstreisen gelten entsprechend. Darüber hinaus gelten die Dienstreisen der nach Brüssel abgeordneten Beschäftigten zur Berichterstattung im Ministerium des Innern als angeordnet.
5 Reisen im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Sozialgesetzbuches (SGB) Neuntes Buch (IX) sowie des Landesgleichstellungsgesetzes
- Reisen von Mitgliedern der Personal- und Jugendvertretungen zur Erfüllung der ihnen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (PersVG) obliegenden Aufgaben sind keine Dienstreisen im Sinne des Bundesreisekostengesetzes. Sie bedürfen keiner Anordnung, sondern nur der rechtzeitigen vorherigen Anzeige nach § 44 Absatz 1 Satz 3 PersVG. Die Personal- und Jugendvertretungen entscheiden selbst über ihre Durchführung, allerdings ohne damit auch über den - von der Dienststelle noch zu prüfenden - Anspruch auf Reisekostenvergütung zu befinden.
- Reisen der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen zur Erfüllung der ihnen nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch obliegenden Aufgaben sind gleichfalls keine Dienstreisen im Sinne des Bundesreisekostengesetzes. Sie bedürfen gleichfalls keiner Anordnung. Im Übrigen sind die in Absatz 1 aufgestellten Grundsätze auch für die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen maßgebend.
- Reisen der Gleichstellungsbeauftragten sind Dienstreisen im Sinne des Bundesreisekostengesetzes. Sie gelten für die zur Erfüllung der nach dem Landesgleichstellungsgesetz obliegenden Aufgaben als angeordnet, bedürfen jedoch der vorherigen Anzeige.
- Die Anerkennung eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges durch Mitglieder der Personal- und Jugendvertretung, durch die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen beziehungsweise durch die Gleichstellungsbeauftragte ist insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt einer Sachschadenshaftung im Vorfeld mit der Dienststelle abzustimmen (vgl. dazu Tz. 5.1.5, 5.2.3 Bbg BRKGVwV).
6 Flugzeugbenutzung bei Dienstreisen
- Flugkosten werden erstattet, wenn der Flug aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen geboten ist. Dienstliche Gründe können beispielsweise terminbedingt sein oder sich infolge dienstlich bereitgestellter Flugkontingente ergeben. Wirtschaftliche Gründe liegen vor, wenn beispielsweise geringere Reisekosten bei Flugzeugbenutzung als bei Bahnfahrten oder ein Arbeitszeitgewinn entstehen.
- Flugkosten können auch erstattet werden, wenn sich aufgrund der Flugzeugbenutzung die Dauer der Dienstreise erheblich reduziert und dadurch zwingende Familienpflichten besser wahrgenommen werden können (notwendige Betreuung der mit dem Dienstreisenden in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder und pflegebedürftigen Angehörigen) und eine Alternative zur Betreuung durch den Dienstreisenden nicht besteht.
7 Schlussbestimmungen
Genehmigungen können in besonderen Fällen auch nachträglich und nur von der oder dem für die Anordnung von Dienstreisen zuständigen Vorgesetzten erteilt werden.
8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Die Anordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Neuregelung der Anordnung von Dienstreisen für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern vom 6. September 2010 außer Kraft.
- Diese Anordnung tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Rudolf Zeeb