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Neufassung der Allgemeinen Durchführungshinweise zur Trennungsgeldverordnung im Land Brandenburg

Neufassung der Allgemeinen Durchführungshinweise zur Trennungsgeldverordnung im Land Brandenburg
vom 30. April 2021
(ABl./21, [Nr. 22], S.502)

Als Anlage wird die Neufassung der Allgemeinen Durchführungshinweise zur  Trennungsgeldverordnung im Land Brandenburg (Bbg TG ADH) vom 30. April 2021 übersandt.

Die Neufassung der Durchführungshinweise, die zum 1. Mai 2021 in Kraft treten, enthält im Wesentlichen folgende Änderungen:

  • Anpassung an die Änderungen in der Trennungsgeldverordnung des Bundes mit Wirkung vom 1. Juni 2020 (siehe Rundschreiben 12-FD 2790.14/2020#01#01 vom 23. Mai 2020),
  • Anpassung an die Änderungen in der Brandenburgischen Trennungsgeldverordnung vom 17. November 2020 (siehe Rundschreiben 12-FD 2790.15/2020#01#01 vom 23. November 2020),
  • Erhöhung des Höchstbetrages für Unterkunftskosten im Trennungsübernachtungsgeld sowie Wegfall der fortwährenden Bemühungen (vergleiche Textziffer 3.2.6).

Des Weiteren wurden dem Änderungsbedarf, der sich bei der praktischen Anwendung ergeben hat, Rechnung getragen, veraltete Formulierungen überarbeitet und Klarstellungen vorgenommen.

Mehrkosten, die gegebenenfalls aus den Änderungen der Trennungsgeldverordnung, der Brandenburgischen Trennungsgeldverordnung sowie aus der Neufassung der Allgemeinen Durchführungshinweise zur Trennungsgeldverordnung resultieren, sind aus den jeweiligen Personalmitteln der Ressorts zu decken.

Anlage
zum MdFE-Rundschreiben vom 30. April 2021
- 12-FD 2792.9/2020#01#01 -

Allgemeine Durchführungshinweise
zum Trennungsgeldrecht im Land Brandenburg
- Bbg TG ADH -

- 12-FD 2792.9/2020#01#01 -
Vom 30. April 2021

Auf Grund des § 16 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) und des § 15 Absatz 2 des Bundesumzugskostengesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2682) in der jeweils geltenden Fassung und in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26) erlässt das Ministerium der Finanzen und für Europa als das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium folgende allgemeine Durchführungshinweise:

I.
Allgemeine Durchführungshinweise

0 Vorbemerkung für die Gewährung von Trennungsgeld im Land Brandenburg

0.1 Zweck der Trennungsentschädigung und einher­gehend damit von Umzugskostenvergütungen ist der Ersatz von Mehraufwendungen, die Bediensteten notwendigerweise entstehen, wenn durch dienstliche Maßnahmen der Dienstort von der Wohnung getrennt wird und dieser gegebenenfalls außerhalb dessen Einzugsgebietes liegt. Es handelt sich also nicht um Sonderzahlungen für besondere Leistungen, sondern um Auslagenersatz für Aufwendungen, die vom Dienstherrn der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters beziehungsweise vom Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers veranlasst werden und die dieser deshalb auch finanziell zu tragen hat. Die Erstattung der Umzugskosten und die Gewährung des Trennungsgeldes sind keine Nebenverdienste, sondern finanzielle Abgeltung des Dienstherrn für die durch die Versetzung erzwungene getrennte Haushaltsführung.

Hauptanwendungsfälle für die Zahlung von Trennungsgeld sind die vom Dienstherrn veranlassten, in seinem Interesse liegenden Maßnahmen der Abordnung oder Versetzung von Bediensteten zu einem anderen Dienstort. Die hierdurch entstehenden Mehraufwendungen für die getrennte Haushaltsführung - unter der pauschalen Gegenrechnung der häuslichen Ersparnis, insbesondere bei den Verpflegungskosten - und für das Beibehalten der Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort gegenüber den Kosten der gewöhnlichen Lebensführung sind unabhängig von der Höhe des Einkommens und nicht aus den jeweiligen Bezügen zu bestreiten. Die laufende Besoldung ist auf den allgemeinen Lebensbedarf in Abhängigkeit von dem verliehenen Amt abgestellt (Alimentierung) und beinhaltet keine Bestandteile für außergewöhnliche vom Dienstherrn veranlasste Bedürfnisse. Entsprechendes gilt für Tarifbeschäftigte, deren laufende Vergütung Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung ist und die ihnen deshalb uneingeschränkt durch außergewöhnliche Bedürfnisse verbleiben muss.

0.2 § 63 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) und § 1 der Brandenburgischen Trennungsgeldverordnung (BbgTGV) bestimmen, dass Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter des Landes Brandenburg Trennungsgeld entsprechend der Trennungsgeldverordnung des Bundes (TGV) erhalten, soweit nichts anderes bestimmt ist.

0.3 Die nachstehenden Hinweise folgen in ihrer Systematik der Trennungsgeldverordnung des Bundes. Soweit Vorschriften der Brandenburgischen Trennungsgeldverordnung Abweichendes bestimmen, wird in den entsprechenden Textziffern hierauf hingewiesen.

1 Zu § 1 - Anwendungsbereich -

1.1 Zu Absatz 1

Die Vorschrift bestimmt abschließend den unmittelbaren persönlichen Anwendungsbereich der Trennungsgeldverordnung des Bundes. Sie fasst die anspruchsberechtigten Personen unter dem Oberbegriff Berechtigte zusammen.

Auf Grund der Verweisung des § 63 LBG, des § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes und des § 1 BbgTGV sind für den Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes Berechtigte im Sinne der Trennungsgeldverordnung des Bundes

  • die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie
  • die Richterinnen und Richter des Landes.

Für Tarifbeschäftigte ist die Trennungsgeldverordnung nach Maßgabe der jeweiligen tariflichen Bestimmungen entsprechend anzuwenden (§ 44 Absatz 1 TVöD-BT-V, § 23 Absatz 4 TV-L). Für sonstige Beschäftigte des öffentlichen Dienstes richtet sich die Gewährung von Trennungsgeld nach den jeweiligen tarif- oder einzelvertraglichen Regelungen.

Die Berechtigung selber begründet noch keinen Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld; dieser entsteht nur bei Erfüllung der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der einzelnen Vorschriften der Trennungsgeldverordnung in Verbindung mit der Brandenburgischen Trennungsgeldverordnung.

Die Gewährung von Trennungsgeld ist nicht abhängig von der Zusage der Umzugskostenvergütung. Ist die Umzugskostenvergütung allerdings zugesagt, ist für die Gewährung von Trennungsgeld neben den sonstigen Voraussetzungen § 2 TGV zusätzlich zu beachten (siehe hierzu auch Textziffer 2.1.0)

1.2 Zu Absatz 2

Die Vorschrift regelt den sachlichen Anwendungsbereich der Trennungsgeldverordnung und bestimmt abschließend die dienstlichen Maßnahmen, die allein einen Trennungsgeldanspruch begründen können. Anlässlich anderer dienstlicher Maßnahmen kann Trennungsgeld nicht gewährt werden.

Das Vorliegen einer der genannten Maßnahmen als solche begründet noch keinen Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld; unter anderem müssen auch die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 TGV erfüllt sein - Dienstortwechsel, gegebenenfalls Wohnung außerhalb des Einzugsgebietes - (siehe hierzu auch Textziffer 1.3).

1.2.1 Versetzung aus dienstlichen Gründen

Die Versetzungsfälle ergeben sich für Beamtinnen und Beamte aus § 30 LBG, für Tarifbeschäftigte aus § 4 Absatz 1 TVöD-V in Verbindung mit der Protokollerklärung Nummer 2 zu § 4 Absatz 1 TVöD-V beziehungsweise § 4 Absatz 1 TV-L in Verbindung mit der Protokollerklärung Nummer 2 zu § 4 Absatz 1 TV-L. Für sonstige Berechtigte des öffentlichen Dienstes sind die jeweiligen tarif- oder einzelvertraglichen Regelungen zu beachten.

Zu beachten ist, dass bei einer Versetzung aus persönlichen Gründen der oder des Berechtigten weder Umzugskostenvergütung zugesagt noch Trennungsgeld gewährt werden darf. Ausgenommen hiervon sind Fälle des § 1 Absatz 2 Nummer 11 TGV (Versetzung aus gesundheitlichen Gründen mit Zusage der Umzugskostenvergütung).

1.2.2 Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung

- Bleibt frei -

1.2.3 Verlegung der Beschäftigungsbehörde

Die Verlegung der Beschäftigungsbehörde steht der Versetzung aus dienstlichen Gründen gleich. Das Gleiche gilt für die Umbildung von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Bei der Verlegung der Beschäftigungsbehörde behalten die Berechtigten ihr bisheriges Amt bei; es handelt sich hier nicht um eine Versetzung.

Von der Verlegung der Beschäftigungsbehörde zu unterscheiden ist deren Auflösung oder Eingliederung im Rahmen einer Körperschaftsumbildung. In diesem Fall erhalten die Berechtigten ein neues - anderes - Amt bei einer anderen Behörde und werden dorthin aus dienstlichen Gründen versetzt (vergleiche § 30 Absatz 1 und 3 sowie § 31 Absatz 1 LBG), soweit der Übergang nicht bereits gesetzlich geregelt ist (vergleiche §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes
[BeamtStG], § 31 LBG, Spezialgesetz wie zum Beispiel das Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetz).

Auf die Bestimmungen in § 3a BbgTGV (Trennungsgeld bei Maßnahmen des Verwaltungsumbaus) wird hingewiesen.

1.2.4 Nicht nur vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde

Hierzu gehört auch die dauernde Umsetzung gemäß § 28 LBG.

Bei einer Umsetzung aus persönlichen Gründen der oder des Berechtigten darf weder Umzugskostenvergütung zugesagt noch Trennungsgeld gewährt werden.

1.2.5 Übertragung eines anderen Richteramtes

- Bleibt frei -

1.2.6 Abordnung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung

1.2.6.1 Die Abordnung ist für Beamtinnen und Beamte in § 29 LBG, für Tarifbeschäftigte in § 4 Absatz 1 TVöD-V in Verbindung mit der Protokollerklärung Nummer 1 zu § 4 Absatz 1 TVöD-V beziehungsweise § 4 Absatz 1 TV-L in Verbindung mit der Protokollerklärung Nummer 1 zu § 4 Absatz 1 TV-L geregelt. Für sonstige Berechtigte des öffentlichen Dienstes sind die jeweiligen tarif- oder einzelvertraglichen Regelungen zu beachten.

1.2.6.2 Die Abordnung setzt eine bestimmte Mindestdauer nicht voraus, sodass auch ein- oder halbtägige Abordnungen möglich sind. Bei Abordnungen von weniger als drei Tagen Dauer ist ein Trennungsgeld­anspruch nicht gegeben, da hierfür nach § 11 Absatz 1 Satz 4 BRKG Reisekostenvergütung gewährt wird.

1.2.6.3 Bei einer Abordnung mit dem Ziel der Versetzung aus persönlichen Gründen darf weder Umzugskostenvergütung zugesagt noch Trennungsgeld gewährt werden.

1.2.6.4 Die dienstlich angeordnete Teilnahme an einer Aus- oder Fortbildungsveranstaltung bei einer anderen Dienststelle ist immer eine Abordnung (sogenannte „Aus- oder Fortbildungsabordnung“). In § 63 Absatz 1 Nummer 22 des Landespersonalvertretungsgesetzes wird diese Abordnung als „Entsendung“ bezeichnet.

Eine Abordnung im Rahmen der Ausbildung ist auch die in § 15 Absatz 3 BRKG behandelte Zuweisung von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zum Zwecke ihrer Ausbildung zu einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienst- oder Wohnort; sie wird auch als „Ausbildungsabordnung“ bezeichnet. Diese Zuweisung ist mithin der Abordnung mit der Folge gleichgestellt, dass die Zugewiesenen dem Grunde nach einen Rechtsanspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld haben.

Bei Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen, die überwiegend im privaten Interesse liegen, besteht kein Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld; auf die reisekostenrechtlichen Regelungen des § 11 Absatz 4 BRKG wird hingewiesen.

1.2.7 Zuweisung nach § 20 BeamtStG

§ 20 BeamtStG regelt die Fälle, in denen den Beamtinnen und Beamten in den Ländern vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle (Einrichtungen ohne Dienstherrneigenschaft) zugewiesen werden kann. Da das Beamtenstatus­gesetz unmittelbar für die Beamtinnen und Beamten der Länder gilt, erübrigt sich eine entsprechende Bestimmung im LBG.

Für Tarifbeschäftigte ist die Zuweisung allgemein in § 4 Absatz 2 TVöD-V in Verbindung mit der Protokollerklärung zu § 4 Absatz 2 TVöD-V beziehungsweise § 4 Absatz 2 TV-L in Verbindung mit der Protokollerklärung zu § 4 Absatz 2 TV-L geregelt. Für sonstige Berechtigte des öffentlichen Dienstes sind die jeweiligen tarif- oder einzelvertraglichen Regelungen zu beachten. Zu beachten ist ferner, dass die tarifrechtliche Zuweisung keine einseitige Anordnung des Arbeitgebers ist, sondern stets die einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages erfordert.

1.2.8 Vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde

Hierzu gehört auch die zeitweilige Umsetzung gemäß § 28 LBG.

Bei einer Umsetzung aus persönlichen Gründen der oder des Berechtigten darf weder Umzugskostenvergütung zugesagt noch Trennungsgeld gewährt werden.

1.2.9 Vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle

Eine „andere Stelle als eine Dienststelle“ ist eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Stelle außerhalb des deutschen öffentlichen Dienstes, beispielsweise ein kommunaler Eigenbetrieb oder ein Industriebetrieb.

Die Vorschrift erfasst auch die Teilnehmenden an dienstlich angeordneten Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen, die nicht abgeordnet werden können, weil die Veranstaltung nicht bei einer Dienststelle stattfindet. Die Teilnehmenden werden dann angewiesen, dort an der Aus- oder Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen (Anweisung zur Teilnahme).

1.2.10 Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung

Dienstliche Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift sind beispielsweise die

  • förmliche Aufhebung einer unbefristeten oder
  • förmliche vorzeitige Aufhebung einer befristeten als auch
  • durch Zeitablauf faktische Aufhebung (= Beendigung) einer befristeten Abordnung.

Aus Anlass der Aufhebung oder Beendigung einer Abordnung wird Trennungsgeld nur gewährt, wenn die oder der Berechtigte anlässlich der Abordnung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) umgezogen war, das heißt, dass für diesen Umzug auch Umzugskostenvergütung gewährt worden ist.

Kehrt die oder der Berechtigte nach einer Abordnung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung an den bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 TGV an den ursprünglichen Dienstort zurück, so darf Trennungsgeld nicht gewährt werden, und zwar auch dann nicht, wenn die oder der Berechtigte in der Zwischenzeit aus persönlichen Gründen an einen anderen Ort umgezogen ist.

Vorgenanntes gilt entsprechend für die anderen dienstlichen Maßnahmen nach den Nummern 7 bis 9 anlässlich deren Aufhebung oder Beendigung.

1.2.11 Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesumzugskostengesetzes

- Bleibt frei -

1.2.12 Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung

1.2.12.1 In Fällen der Einstellung (§ 1 Absatz 2 Nummer 12 und 13 TGV) hat die oder der Berechtigte weder einen „bisherigen“ noch einen „neuen“ Dienstort im Sinne des Trennungsgeldrechts. Trennungsgeld kann - wenn überhaupt - deshalb in sinngemäßer Anwendung nur gewährt werden, wenn die oder der eingestellte Beschäftige nicht am (Einstellungs-)Dienstort und nicht im Einzugsgebiet wohnt.

1.2.12.2 Die Einstellung ist

  • eine Ernennung zur Begründung eines Beamten- oder Richterverhältnisses oder
  • die Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Arbeitsvertrages.

1.2.12.3 Die Zusage der Umzugskostenvergütung anlässlich der Einstellung kann nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 BUKG in entsprechender Anwendung des § 3 Absatz 1 Nummer 1 BUKG erteilt werden. Da es sich hier um eine Kann-Bestimmung handelt, ist in jedem Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob die Umzugskostenvergütung - mit Rückzahlungsverpflichtung nach Maßgabe des § 5 Absatz 3 BUKG - zugesagt werden darf.

Bei dieser Ermessensentscheidung sind die Textziffern 4.1.1 und 4.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz (BUKGVwV) zu beachten.

Bei Einstellungen kann die Umzugskostenvergütung zugesagt werden, wenn

  • ein dringendes dienstliches Interesse an der Gewinnung der Bewerberin oder des Bewerbers besteht, eine Bewerberin oder ein Bewerber mit entsprechender Qualifikation am Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes nicht zur Verfügung steht und die Befriedigung des dringenden dienstlichen Interesses nicht auf andere Weise erreicht werden kann und daneben
  • die Bewerberin oder der Bewerber im Landesdienst bleibt und der Umzug an den Einstellungsort unter Berücksichtigung der dortigen Verwendungsdauer wirtschaftlicher als eine Trennungsgeldgewährung ist (dies gilt insbesondere bei Unverheirateten ohne Wohnung im Sinne des § 10 Absatz 3 BUKG).

Bei der Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung besteht ein Rechtsanspruch auf Trennungsgeld dem Grunde nach.

1.2.13 Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit

1.2.13.1 Die Gewährung von Trennungsgeld in den genannten Fällen soll nicht die Regel sein. Deshalb bedarf es in diesen Fällen der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde. Trennungsgeld ist nur ausnahmsweise zu gewähren, wenn unter anderem ein dringendes dienstliches Interesse oder Bedürfnis an der Einstellung gegeben ist. Textziffer 1.2.12.1 ist zu beachten.

1.2.13.2  Die Feststellung, ob die Dauer des Dienstverhältnisses oder die Verwendung am Einstellungsort „vorüber­gehend“ ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Allgemein ist davon auszugehen, dass die Besetzung eines Dienstpostens/Arbeitsplatzes für die Dauer von mindestens zwei Jahren als nicht mehr vorübergehend angesehen werden kann. Dauert das Dienst-/Beschäftigungsverhältnis länger als zunächst angenommen, sollte unter dem Gesichtspunkt möglichst sparsamer Verwendung von Haushaltsmitteln (Kostenvergleichs­berechnung), aber auch unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange und persönlichen Verhältnisse der eingestellten Bewerberin oder des eingestellten Bewerbers geprüft werden, ob die Umzugskostenvergütung zugesagt werden kann.

Hinsichtlich der „Zusage der Umzugskostenvergütung bei dienstlichen Maßnahmen im Inland“ wird auf den Erlass des Ministeriums der Finanzen vom 20. Mai 1997 (ABl. S. 531), der zuletzt durch das Rundschreiben - 45-FD 2794.2/2015#01 - vom 19. Februar 2015 (im Amtsblatt nicht veröffentlicht) geändert worden ist, verwiesen.

1.2.13.3 Trennungsgeld während der Probezeit kommt nur dann in Betracht, wenn nach deren Ablauf die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt beziehungsweise wirksam wird.

1.2.14 Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung

- Bleibt frei -

1.3 Zu Absatz 3
(§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c BUKG)

1.3.0  Als Einzugsgebiet wird die nähere räumliche Umgebung des Dienstortes bezeichnet. Auf Grund landesbeamtenrechtlicher Verweisung auf das Bundesrecht (§ 63 Absatz 1 LBG) ist dieser Bereich auf eine Entfernung von weniger als 30 Kilometer zwischen der neuen Dienststätte des Bediensteten und seiner Wohnung begrenzt mit der Folge, dass bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und Nummer 10 bis 13 TGV erst dann eine trennungsgeldrechtliche Erstattung dienstlich veranlasster Aufwendungen erfolgt, wenn bei einem Dienstortwechsel aus dienstlichem Anlass diese Entfernung erreicht oder überschritten wird. Für geringere Entfernungen sind daher trennungsgeldrechtliche Entschädigungsregelungen nicht erforderlich, weil insofern nur üblicher, der allgemeinen Lebensführung zuzurechnender Aufwand vorliegt und ein dienstlich bedingter Mehraufwand deshalb nicht anerkannt zu werden braucht.

Bei vorübergehenden Personalmaßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 bis 9, 14 TGV wird auch dann Trennungsgeld gewährt, wenn sich die Wohnung der oder des Berechtigten im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte befindet.

1.3.1 Befindet sich die Wohnung der oder des Berechtigten im Einzugsgebiet des neuen Beschäftigungsortes, darf auf Grund einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und Nummer 10 bis 13 TGV Trennungsgeld nicht gewährt werden (Ausschluss-Tatbestand). Dies gilt auch dann, wenn die tägliche Rückkehr zum Wohnort nach § 3 Absatz 1 Satz 2 TGV nicht zuzumuten wäre. Hingegen wird bei vorübergehenden Maßnahmen (§ 1 Absatz 2 Nummer 6 bis 9, 14 TGV), soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen, Trennungsgeld auch dann gewährt, wenn die derzeitige Wohnung im Einzugsgebiet des neuen (vorübergehenden) Dienstortes liegt.

Die Reisekostenvergütung für die notwendigen Dienstreisen (Dienstantrittsreise/Dienstrückreise) aus Anlass einer Abordnung oder einer sonstigen vorübergehenden Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 bis 9 TGV von mehr als zwei Tagen Dauer richtet sich ausschließlich nach § 11 Absatz 1 Satz 1 BRKG. Eine Umgehung des trennungsgeldrechtlichen Ausschluss-Tatbestandes durch „Anordnung von eintägigen Abordnungen mit täglicher Rückkehr zur Wohnung“ und somit Erstattung der Mehraufwendungen für Verpflegung durch Gewährung eines möglichen Tagegeldes nach § 6 BRKG ist nicht zulässig.

Bei der Teilnahme an Lehrgängen im Inland (vergleiche Textziffer 1.2.6.4 „Ausbildungsabordnung“) bestimmt sich die reisekosten- und trennungsgeldrechtliche Abfindung nach dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 11. August 2005 (ABl. S. 898), das zuletzt durch Rundschreiben vom 25. November 2020 (ABl. S. 1360) geändert worden ist.

1.3.2 Die Gewährung von Trennungsgeld kommt nur in Betracht, wenn

  • bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 13 TGV der neue Dienst-/Beschäftigungsort ein anderer als der bisherige Dienst-/Beschäftigungsort ist und
  • bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie Nummer 10 bis 13 TGV die Wohnung der oder des Berechtigten nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes liegt.

1.3.3 Dienstort ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle/Dienststätte, bei der die oder der Berechtigte tatsächlich beschäftigt ist, ihren Sitz hat. Als Sitz gilt der Bereich der jeweiligen politischen - im Regelfall durch Ortstafeln gekennzeichneten - Gemeinde. Erstreckt sich eine Behörde oder Dienststelle in Räumlichkeiten und Anlagen über mehrere Gemeinden, ist die Gemeinde entscheidend, in der sich die Leitung der Behörde oder ständige Dienststelle befindet.

1.3.4 Das Einzugsgebiet bestimmt sich auf Grund landesbeamtenrechtlicher Verweisung auf Bundesrecht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c BUKG. Danach liegt die Wohnung der oder des Berechtigten im Einzugsgebiet, wenn sie auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km von der neuen Dienststelle/Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt.

1.3.5 Für die Ermittlung der - einfachen - Entfernung (Entfernungskilometer) wird die kürzeste verkehrsübliche Strecke von der Wohnung zur Dienststätte ohne Rücksicht auf den Zeitaufwand zugrunde gelegt. Eine zwangsläufige Überschreitung einer Ländergrenze im Inland (beispielsweise Brandenburg-Berlin) ist ohne Belang.

Üblicherweise befahrene Strecken sind alle Verkehrswege, auf denen die Dienststelle/Dienststätte mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln oder mit privaten Kraftfahrzeugen erreicht werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Verkehrsweg die oder der Berechtigte persönlich benutzt.

1.3.6 Im Falle des Verzichts auf die Zusage der Umzugskostenvergütung bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 TGV ist die trennungsgeldrechtliche Abfindung durch § 5 Absatz 2 TGV auf Reisebeihilfen für Heimfahrten auf die Dauer eines Jahres begrenzt. Dies gilt auch für Berechtigte, die verzichtet haben und zwischen ihrem neuen Dienstort und ihrem bisherigen Wohnort arbeitstäglich pendeln (vergleiche amtliche Begründung zu § 12 Absatz 4 BUKG).

1.4 Zu Absatz 4

- Bleibt frei -

2 Zu § 2 - Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung -

2.1 Zu Absatz 1

2.1.0 Bei zugesagter Umzugskostenvergütung darf Trennungsgeld nur gewährt werden,

  • wenn die oder der Berechtigte uneingeschränkt umzugswillig ist und
  • solange wegen Wohnungsmangels im Einzugsgebiet (vergleiche Textziffer 1.3.0) nicht umgezogen werden kann

und daneben die sonstigen allgemeinen Voraussetzungen in den übrigen Vorschriften der Trennungsgeldverordnung erfüllt sind.

2.1.1 Uneingeschränkte Umzugswilligkeit

2.1.1.1 Die uneingeschränkte Umzugswilligkeit als innere Einstellung kann naturgemäß nur durch schlüssiges Handeln bewiesen und durch Indizien festgestellt werden. Hierfür sind dem Dienstherrn/Arbeitgeber geeignete Unterlagen vorzulegen. Aus ihnen muss sich

  • der Wille, eine neue Wohnung am Dienstort und seinem Einzugsgebiet zu finden, sowie
  • das ständige, erkennbare Bemühen hierum unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten

ergeben.

2.1.1.2 Als ernsthafte Bemühungen kommen allgemein in Betracht:

  • Aufgeben von mindestens einer Wohnungssuchanzeige (Internetportal, Tageszeitung etc.),
  • Auswerten von mindestens zwei Wohnungsangeboten,
  • Vorsprechen bei kommunalen Wohnungsvermittlungsstellen oder gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaften,
  • Beauftragung einer Immobilienvermittlung,
  • Inanspruchnahme der Wohnungsfürsorge des Dienstherrn/Arbeitgebers.

2.1.1.3 Die Anforderungen an die Bemühungen dürfen jedoch nicht überspannt werden. So liegen intensive Wohnungsbemühungen auch vor, wenn die oder der Berechtigte die eine oder andere Art der Bemühungen vernachlässigt, jedoch die im jeweiligen Einzugsgebiet am meisten erfolgversprechenden Maßnahmen mit besonderer Intensität verfolgt. Bei der Bewertung der Wohnungsbemühungen sind auch zusätzliche Initiativen - beispielsweise Einschalten von Kolleginnen und Kollegen, Bekannten - zugunsten der oder des Berechtigten zu berücksichtigen.

2.1.1.4 Die Wohnungsbemühungen müssen umgehend nach Dienstantritt beziehungsweise nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung einsetzen und jeweils mit dem Antrag auf Weiterbewilligung von Trennungsgeld für den abgelaufenen Bewilligungszeitraum nachgewiesen werden. Der jeweiligen Bewilligungs- beziehungsweise Abrechnungsstelle steht es frei, entsprechende Nachweise in kürzeren Abständen von der oder dem Berechtigten zu fordern, wenn dazu Veranlassung besteht. Wird der Erstbewilligungsantrag erst später als zwei Wochen nach Dienstantritt beziehungsweise nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung gestellt, müssen die ersten Wohnungsbemühungen bereits mit diesem Antrag belegt sein.

2.1.2 Vermutung des Wegfalls des Umzugswillens

2.1.2.1 Die derzeitige Wohnung liegt näher zum neuen als zum bisherigen Dienstort.

In Fällen, in denen der neue Dienstort auf der Strecke zwischen dem derzeitigen Wohnort und dem bisherigen Dienstort liegt, kann davon ausgegangen werden, dass eine Bereitschaft zu einem Umzug an den neuen Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes nicht besteht, sofern nicht ganz besondere Umstände, an deren Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind, eindeutig für die Umzugswilligkeit sprechen.

2.1.2.2 Erwerb eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung außerhalb des Einzugsgebietes des neuen Dienstortes.

In diesen Fällen muss der Wegfall der uneingeschränkten Umzugswilligkeit in aller Regel vermutet werden. Die Trennungsgeldzahlung ist mit Ablauf des Tages einzustellen, an dem die Erwerbsabsicht besteht (vergleiche § 8 Absatz 1 TGV).

2.1.2.3 Fehlender Umzugswille der Ehe-/Lebenspartnerin oder des Ehe-/Lebenspartners

Grundsätzlich wird der Trennungsgeldanspruch der oder des Berechtigten durch fehlende Umzugsbereitschaft der Ehe-/Lebenspartnerin oder des Ehe-/Lebens­partners zwar nicht berührt, in diesem Fall ist aber besonders sorgfältig zu prüfen, ob die oder der Bedienstete tatsächlich umzugswillig ist.

2.1.3 Entbindung von Wohnungsbemühungen

Die oder der Berechtigte muss grundsätzlich fortwährend alle Möglichkeiten zur Erlangung einer angemessenen Wohnung ausschöpfen. Während der Teilnahme an dienstlichen Maßnahmen außerhalb des Einzugsgebietes oder in urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheitszeiten können nach Lage des Einzelfalles persönliche Wohnungsbemühungen nicht verlangt werden.

Liegen Umzugshinderungsgründe im Sinne des § 2 Absatz 2 TGV vor, kann auf den Nachweis von Wohnungsbemühungen vorübergehend verzichtet werden. Sie müssen jedoch rechtzeitig, mindestens vier Monate vor Wegfall des Hinderungsgrundes (wieder) verstärkt einsetzen. Die oder der Berechtigte darf den Umzugswillen anlässlich des Hinderungsgrundes nicht aufgeben, denn die Hinderungsgründe schränken den Umzugswillen nicht ein, sondern hindern nur vorübergehend.

2.1.4 Wohnungsmangel

Der Wohnungsmangel muss am neuen Dienstort und seinem Einzugsgebiet bestehen. Hieraus folgt, dass

  • die Wohnungssuche sich nur auf diesen Bereich zu erstrecken braucht und
  • ein Wohnungsmangel außerhalb dieses Bereiches bedeutungslos ist.

Bei der Prüfung der Frage, ob Wohnungsmangel besteht, ist der gesamte Wohnungsmarkt am Dienstort und in seinem Einzugsgebiet zu berücksichtigen.

2.1.5 Wegfall des Wohnungsmangels

Auf Grund der Situation auf dem Wohnungsmarkt kann davon ausgegangen werden, dass im Regelfall innerhalb von drei Monaten nach Dienstantritt beziehungsweise nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung eine den familiären Bedürfnissen der oder des Berechtigten entsprechende Wohnung gefunden wird mit der Folge, dass die Gewährungsvoraussetzung „Vorliegen des Wohnungsmangels im Einzugsgebiet“ nicht mehr gegeben ist.

Der Wohnungsmangel entfällt ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Umzug mit dem Tag des frühestmöglichen Bezuges einer angemessenen Wohnung. Dieser Tag ist aktenkundig festzustellen und der oder dem Berechtigten mitzuteilen.

Für die Durchführung des Umzuges in diese Wohnung kann darüber hinaus eine Vorbereitungszeit von regelmäßig 14 Tagen ab dem Zeitpunkt berücksichtigt werden, zu dem der endgültig mögliche Bezugs­termin der Wohnung der oder dem Berechtigten bekannt wurde. Bei erfolgreichen Wohnungsbemühungen vor Wirksamwerden der dienstlichen Maßnahme rechnet diese Frist ab Dienstantritt.

Wurde ein Haus oder eine Wohnung angemietet oder gekauft und ist der Einzug objektiv erst nach Ablauf der 14-tägigen Vorbereitungsfrist möglich, kann Trennungsgeld bis zum frühestmöglichen Umzugstermin, längstens jedoch - entsprechend den Bestimmungen des § 4 Absatz 1 BbgTGV (Anspruchszeitraum) - für insgesamt drei Monate gewährt werden.

2.1.6 Angemessenheit der Wohnung

Die Angemessenheit einer Wohnung ist nach den familiären Bedürfnissen zu bewerten. Dabei ist von der bisherigen Wohnungsgröße auszugehen, es sei denn, dass sie in einem erheblichen Missverhältnis zur Zahl der im Haushalt lebenden Personen steht. Eine der Familiengröße entsprechende Wohnung ist im Regelfall gegeben, wenn sie für jede vor und nach dem Umzug zum Haushalt der oder des Berechtigten gehörende berücksichtigungsfähige Person mindestens ein Zimmer enthält. Die Größe der einzelnen Zimmer ist dabei grundsätzlich ohne Belang, sollte jedoch nicht unter zehn Quadratmeter Wohnfläche je Zimmer sein. Als Zimmer gelten nur Wohn- und Schlafräume.

Folgende Wohnflächen (einschließlich Küche, Diele, Bad und Toilette) und Zimmeranzahl sollen eine Orientierungshilfe sein, mit geringfügigen Abweichungen nach oben oder unten (Anhaltswerte ohne Rechts­anspruch):

für Alleinstehende
40 bis 60 qm - 2 Wohnräume,

bei zwei Familienmitgliedern
58 bis 72 qm - 2 Wohnräume,

bei drei Familienmitgliedern
74 bis 94 qm - 3 Wohnräume,

bei vier Familienmitgliedern
86 bis 105 qm - 4 Wohnräume*,

bei fünf Familienmitgliedern
100 bis 120 qm - 5 Wohnräume*,

bei sechs Familienmitgliedern
115 bis 135 qm - 6 Wohnräume*,

jede weitere Person
plus 10 bis 15 qm - 1 Wohnraum*.

Eine Wohnung ist angemessen ausgestattet, wenn sie dem üblichen Standard entspricht. Dazu gehören Zentralheizung sowie Bad und Toilette innerhalb der Wohnung.

Den familiären Bedürfnissen der oder des Berechtigten entspricht eine ausreichend große Wohnung zudem nur dann, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles auch familiengerecht ist. Familiengerecht ist eine Wohnung, wenn sie nach ihrer Größe und Lage, nach Ausmaß und Zuschnitt der Räume den Anforderungen entspricht, die erfüllt sein müssen, um der Familie ein Heim zu bieten, das eine gesunde Entwicklung der Familie und eine Entfaltung des Familienlebens gewährleistet; dazu gehört auch, dass die finanziellen Belastungen für die Familie tragbar (zumutbar) sind.

Hat die oder der Berechtigte besonders große Möbel oder umfangreichen Hausrat, müssen Einschränkungen gegenüber den bisherigen Wohnverhältnissen hingenommen werden. Die Einlassung, dass eine Wohnung nicht so große Räume hat wie die bisherige oder nicht so preiswert oder nicht so günstig gelegen ist, ist für die Beurteilung der Angemessenheit ohne Belang, sie indiziert vielmehr eine nicht uneingeschränkte Umzugswilligkeit und führt im Regelfall zur Versagung des Trennungsgeldes.

2.1.7 Angemessene Miethöhe

2.1.7.1 Die Miethöhe allein ist nicht maßgebend für die Beurteilung der Angemessenheit einer Wohnung, jedoch sind Wohnungen mit im Vergleich zur bisherigen Wohnung unverhältnismäßig hohen Mieten unberücksichtigt zu lassen.

Eine Wohnung am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes ist hinsichtlich der Miethöhe (Netto-Kaltmiete) als angemessen einzustufen, wenn

  • deren Miete nicht mehr als zehn Prozent über der bisherigen Netto-Kaltmiete liegt oder
  • die Miete 25 Prozent des Familiennettoeinkommens nicht übersteigt. Maßgebend ist hier das Nettoeinkommen aller der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienmitglieder im Zeitpunkt der Trennungsgeld-Antragstellung.

Als Nettoeinkommen ist die Summe der steuerpflichtigen monatlichen Bruttobezüge abzüglich

  • der Lohnsteuer,
  • des Solidaritätszuschlages und
  • der Kirchensteuer

anzusetzen. Neben den einzelnen steuerlichen Bestandteilen sind hiervon auch die Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen. Den Pflichtbeiträgen in der Sozialversicherung stehen bei Beamtinnen und Beamten sowie bei Richterinnen und Richtern die Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung gleich.

2.1.7.2 Die Miethöhe für eine im Einzugsgebiet familiengerechte

  • vergleichsweise neu zu errichtende Landes-/Bundesdarlehenswohnung,
  • vorhandene Landesmietwohnung oder Landesdarlehenswohnung oder im Besetzungsrecht des Landes stehende Bundesmiet-/Bundesdarlehenswohnung,
  • Wohnung, die mit Bundes-/Landesmitteln gefördert wurde und im Besetzungsrecht des Bundes oder des Landes steht,

ist immer zumutbar.

2.1.8 Ist lediglich die oder der Berechtigte ohne die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (§ 2 Absatz 2 Nummer 1 TGV) bereit, an den neuen Dienstort umzuziehen, ist das Trennungsgeld bis zur Beziehbarkeit einer ausschließlich für die oder den Berechtigten angemessenen Wohnung zu gewähren. Die Höhe des Trennungstagegeldes richtet sich auch in diesen Fällen nach § 3 Absatz 2 TGV, wenn die dortig genannten und sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

2.1.9 Die Erstbewilligung von Trennungsgeld soll allgemein für einen Monat, soweit eine angemessene Wohnung auf Grund der örtlichen Wohnungsmarktlage innerhalb dieses Zeitraumes erfahrungsgemäß voraussichtlich nicht erlangbar ist für längstens zwei Monate ausgesprochen werden. Die Weiterbewilligung ist unter Beachtung des § 4 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 BbgTGV für einen Zeitraum vorzunehmen, den die oder der umzugswillige Berechtigte bei entsprechenden Bemühungen zur Erlangung einer Wohnung voraussichtlich benötigt. Im Übrigen erfolgt die Weitergewährung des Trennungsgeldes bis zum Zeitpunkt der Behebung des Wohnungsmangels, längstens bis zum Ablauf des Anspruchszeitraumes nach § 4 Absatz 1 Satz 1 BbgTGV, oder - in Fällen des § 4 Absatz 3 Nummer 2 BbgTGV - bis zum Ablauf des Umzugshinderungsgrundes (vergleiche Textziffer 2.2).

2.1.10 Sonderregelung für unverheiratete Berechtigte ohne Wohnung

2.1.10.1 Erfüllt eine Wohnung nicht die Voraussetzungen des § 10 Absatz 3 BUKG, gilt der Wohnungsmangel mit dem möglichen Bezug eines möblierten Zimmers oder einer bereitgestellten Gemeinschaftsunterkunft als behoben. Gleiches gilt, wenn Unverheiratete zwar eine Wohnung besitzen, diese aber nicht berücksichtigt wird, weil die Wohnung wegen ihrer Entfernung zum letzten Dienstort nur gelegentlich genutzt wurde. (Anmerkung: Für eingetragene Lebenspartnerschaften ist diese Textziffer nicht anzuwenden.)

2.1.10.2 Eine Gemeinschaftsunterkunft muss den bau-, gesundheits-, brand- und unfallschutzrechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Mindestbedingungen für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften sind dem Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie vom 8. März 2006 (ABl. S. 283) zu entnehmen.

2.2 Zu Absatz 2 - Umzugshinderungsgründe -

2.2.1 Eine vorübergehende schwere Erkrankung rechtfertigt eine Umzugsverzögerung nur dann, wenn der oder dem Betroffenen das Verlassen der Wohnung wegen der Art und Schwere der Krankheit nicht möglich ist. Auch eine durch Unfall verursachte schwere, den Umzug vorübergehend hindernde, gesundheitliche Beeinträchtigung der oder des Berechtigten beziehungsweise einer oder eines berücksichtigungs­fähigen Familienangehörigen ist als Hinderungsgrund anzusehen.

Eine Gesundheitsstörung, die lediglich eine ärztliche ambulante Behandlung erfordert, jedoch eine Reise­unfähigkeit nicht bewirkt, ist nicht anerkennungs­fähig. Das Vorliegen einer vorübergehenden schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Reise­unfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer sind durch eine aussagekräftige ärztliche, gegebenenfalls fachärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Die Kosten hierfür hat die oder der Berechtigte zu tragen.

2.2.2 Die Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes kann nicht als Hinderungsgrund angesehen werden, wenn das Kind außerhalb der Wohnung der oder des Berechtigten lebt (beispielsweise eigene Wohnung/Unterkunft des Kindes, Internat, Heim) und/oder erkennbar ist, dass das Kind nicht mit der oder dem Berechtigten umziehen wird.

Das unterrichtsmäßige Schuljahr endet mit dem letzten Schultag vor dem Beginn der jeweiligen Sommerferien; das letzte Schuljahr endet mit dem letzten Prüfungstag. Ist im unmittelbaren Anschluss an eine nicht bestandene Prüfung eine Nachprüfung erforderlich, ist der letzte Tag der Nachprüfung maßgebend. Besteht das Kind die Abschlussprüfung (Abi­tur) am Ende der Jahrgangsstufe 13 nicht, kann für das zu wiederholende Schuljahr ein erneuter Hinderungsgrund nicht anerkannt werden.

Hat das Kind die Abschlussprüfung in der 12. Jahrgangsstufe abzulegen, kann der Besuch der Jahrgangsstufen 11 und 12 durchgehend als Hinderungsgrund anerkannt werden.

Ein Umzugshinderungsgrund liegt grundsätzlich nicht vor, wenn das neue Schuljahr zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme am bisherigen Dienstort, jedoch noch nicht am neuen Dienstort begonnen hat und der zeitliche Abstand vergleichsweise gering ist. Als vergleichsweise gering ist hier ein Zeitraum von einem Monat anzusehen.

Als Hinderungsgründe können insbesondere nachstehende Ausbildungen nicht anerkannt werden:

  • Hochschul-/Fachhochschulstudium oder
  • Vorbereitungsdienst als Beamtin oder Beamter auf Widerruf.

2.2.3 Liegen zum Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnungsmangels oder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme mehrere Hinderungsgründe vor, ist der am längsten dauernde Grund zu berücksichtigen.

2.3 Zu Absatz 3

2.3.1 Der Vorwegumzug ist ein Umzug an den neuen Dienstort oder dessen Einzugsgebiet vor dem Wirksamwerden der dienstlichen Maßnahme. Er bedarf keiner Begründung.

Praktische Anwendungsfälle sind beispielsweise:

  • rechtzeitige Einschulung eines Kindes,
  • Erlangung einer Mietwohnung zu einer preisgünstigen Miete oder in einer günstigen Lage,
  • Kauf eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.

Trennungsgeld darf längstens für sechs Monate für die dem Dienstantritt vorausgehende Zeit gewährt werden, dies gilt auch dann, wenn der Umzug mehr als sechs Monate vor dem Wirksamwerden der dienstlichen Maßnahme durchgeführt wird (§ 2 Absatz 3 TGV). Trennungsreisegeld steht nicht zu, da die Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 TGV
(„... nach beendeter Dienstantrittsreise ...“) hier nicht erfüllt ist. Die schriftliche Mitteilung über die Zusage der Umzugskostenvergütung muss vor Durchführung des (Vorweg-)Umzuges ausgehändigt worden sein. Wird der Vorwegumzug an einen Ort außerhalb eines Gebietes von 30 Kilometern und mehr zur neuen Dienststelle/Dienststätte durchgeführt, darf Trennungsgeld nicht gewährt werden (Ermittlung der Entfernung vergleiche Textziffer 1.3.5).

2.3.2 Die Wohnung, in die die oder der Berechtigte den Vorwegumzug durchführt, muss eine Wohnung sein, in der ein dauerhaftes Verbleiben beabsichtigt ist. Es darf sich mithin nicht um eine vorläufige Wohnung im Sinne des § 11 Absatz 1 BUKG handeln, die die oder der Berechtigte nur vorübergehend bezieht, weil sie für die Familie nicht angemessen ist.

2.4 Zu Absatz 4

Die Aufhebung der Zusage der Umzugskostenvergütung nach ihrem Wirksamwerden erfasst sowohl die Rücknahme einer rechtswidrigen als auch den Widerruf einer rechtmäßigen Zusage (§ 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg [VwVfGBbg] in Verbindung mit § 48 beziehungsweise § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVfG]). Erfolgt die Aufhebung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens (§ 1 Absatz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 79 VwVfG), wird hierdurch ein Trennungsgeldanspruch nicht begründet. Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung in einem Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben, so ist Trennungsgeld so zu gewähren, als ob die Zusage nicht erteilt worden wäre.

Sofern die Trennungsgeldzahlung wegen des Wegfalls der Gewährungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 TGV (uneingeschränkte Umzugswilligkeit, Wohnungsmangel) eingestellt worden ist, löst eine spätere Aufhebung der Zusage der Umzugskostenvergütung einen neuen Trennungsgeldanspruch nicht aus.

3 Zu § 3 - Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben -

3.1 Zu Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 BbgTGV

3.1.1   Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 BbgTGV wird Trennungsreisegeld für die ersten sieben Tage nach beendeter Dienstantrittsreise gewährt. Die oberste Dienstbehörde kann bei Vorliegen triftiger Gründe diesen Zeitraum um bis zu weitere sieben Tage verlängern. Der Zustimmungsvorbehalt der obersten Dienstbehörde zeigt, dass die Verlängerung des Trennungsreisegeldes nicht der Regelfall sein soll.

3.1.2 Während des Anspruchs auf Trennungsreisegeld finden die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes uneingeschränkte Anwendung. Das bezieht sich auch auf die Kürzungsfolgen des § 6 Absatz 2 und des § 7 Absatz 2 BRKG bei Bereitstellung unentgeltlicher Verpflegung und Unterkunft des Amtes wegen.

3.1.3 Beträgt die Abwesenheit von der Wohnung am Wohnort an (Heimfahrt-)Reisetagen (beispielsweise: Freitag oder Montag) weniger als acht Stunden, wird Tagegeld nicht gezahlt; bei einer Abwesenheitsdauer (von der Wohnung am Wohnort) von acht Stunden und mehr richtet sich die Höhe des Tagegeldes nach § 6 BRKG.

3.1.4 Bei (Heimfahrt-)Reisen an den Wohnort stehen für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort Tage- und Übernachtungsgeld nicht zu (§ 6 Absatz 1 Satz 2 und § 8 Satz 4 BRKG).

3.1.5 Während des Bezuges von Trennungsreisegeld sind Auslagen, die durch Fahrten zwischen der auf Grund der dienstlichen Maßnahme bezogenen Unterkunft und der neuen Dienststätte entstehen, nach den §§ 4 und 5 BRKG im notwendigen Umfang erstattungs­fähig. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob es sich um eine entgeltliche oder eine des Amtes wegen unentgeltliche Unterkunft handelt.

3.1.6 Die tägliche Rückkehr zum Wohnort (Wohnung) ist regelmäßig auch dann zumutbar, wenn die Zeitgrenzen des § 3 Absatz 1 Satz 2 TGV nur an einzelnen Arbeitstagen im Monat überschritten werden. Bei gleitender Arbeitszeit ist von der Regelarbeitszeit auszugehen (beispielsweise von 7.30 bis 16 Uhr). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, wann die oder der Berechtigte die Wohnung morgens verlassen muss. Bei gleitender Arbeitszeit, wonach der Dienst regelmäßig zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt beginnt als nach der Regelarbeitszeit vorgegeben, ist von ihrem oder seinem Verhalten ausgehend die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zu prüfen. Hiervon ist abzusehen, wenn sich Anhaltspunkte eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ergeben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn verhaltensbedingt die maßgeblichen Zeitgrenzen geringfügig (bis zu plus 15 Minuten) überschritten werden.

3.1.7 Der in § 3 Absatz 1 Satz 3 TGV aus dem Einkommensteuerrecht übernommene Begriff „Beschäftigungsort“ ist mit dem im übrigen Trennungsgeldrecht weiterverwendeten Begriff „Dienstort“ inhaltlich gleich zu verstehen.

3.2 Zu Absatz 2

3.2.1 § 3 Absatz 2 Satz 1 TGV gilt für Maßnahmen mit Zusage der Umzugskostenvergütung. Voraussetzung für die Gewährung von Trennungstage- und Trennungsübernachtungsgeld (§ 3 Absatz 2 TGV) bei zugesagter Umzugskostenvergütung ist, dass die oder der Berechtigte eine Wohnung oder eine Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehält. „Beibehalten“ bedeutet, dass die oder der Berechtigte noch die Verfügungsgewalt über die Wohnung innehat und Aufwendungen für sie (beispielsweise Miete) zu tragen hat.

Als Nachweis für das Beibehalten der Wohnung/Unterkunft am bisherigen Wohnort ist eine formlose Erklärung der oder des Berechtigten als ausreichend anzusehen.

3.2.2 § 3 Absatz 2 Satz 2 TGV gilt für Maßnahmen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung und legt fest, dass ein Trennungsgeldanspruch weiterbesteht, wenn die oder der Berechtigte während des Bezuges von Trennungsgeld die Wohnung am bisherigen Wohnort aufgibt, also auf eigene Kosten umzieht und die neue Wohnung nicht am neuen Dienstort und auch nicht im Einzugsgebiet liegt. Allerdings müssen weiterhin mehrere Haushalte geführt werden. Der letzte Halbsatz (Beachtung des § 7 Absatz 2 TGV) weist lediglich darauf hin, dass nach einem Umzug ein höheres Trennungsgeld nicht gezahlt werden kann als vorher.

Als Wohnungsnachweis ist auch hier eine formlose Erklärung der oder des Berechtigten als ausreichend anzusehen.

3.2.3 Zu den Unterkunftskosten gehören auch die unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden Nebenkosten. Das sind diejenigen Kosten, die für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund eines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung als Miete zu zahlen sind; hierzu gehören gegebenenfalls auch von der Mieterin oder dem Mieter zu zahlende Umlagen. Zu den notwendigen Unterkunftskosten rechnet ferner eine Zweitwohnungssteuer, wenn die oder der Berechtigte als Mieterin oder Mieter von Wohnraum zu einer solchen zulässigerweise herangezogen wird. Ferner gehört zu den notwendigen Unterkunftskosten auch die Fehlbelegungsabgabe, wenn sie neben der Miete von der oder dem Berechtigten zu zahlen ist.

3.2.4 Nicht zu den notwendigen Unterkunftskosten zählen Mehrkosten für die Bereitstellung von wählbaren Sonderleistungen (beispielsweise Telefon, Fernseher, Bettwäsche, Handtücher, Reinigung der Unterkunft) oder Überlassung eines Hausgartens, einer Garage oder eines Stellplatzes. Dies gilt auch dann, wenn der Miet-/Überlassungsvertrag hierfür einen Einheitsbetrag ausweist. Die Gesamtmiete ist um die ortsübliche Miete eines Hausgartens, einer Garage oder eines Stellplatzes zu kürzen.

3.2.5 Die Auslagen für die Unterkunft sind nachzuweisen. Für diesen Nachweis kommen allgemein in Betracht:

  • Miet-/Überlassungsvertrag,
  • Zahlungsquittungen mit Namen und Anschrift des Empfängers,
  • Mietbücher,
  • Überweisungsdurchschriften mit - auszugsweisem - Kontoauszug,
  • Dauerauftragsbestätigungen.

Bei der Prüfung ist je nach Lage des Einzelfalles der übliche Maßstab für rechnungsbegründende Unterlagen (Nummer 1.1.3 VV zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO) anzulegen.

3.2.6 Übersteigen die Unterkunftskosten (ohne Zweitwohnungssteuer und Fehlbelegungsabgabe) den Betrag von 500 Euro monatlich, ist das Trennungsübernachtungsgeld vorerst für einen Zeitraum bis zu maximal einem Monat zu gewähren (zum Beispiel: nach­gewiesene notwendige Unterkunftskosten: 600 Eu­ro/Monat; Gewährung in dieser Höhe für maximal einen Monat).

Für einen darüberhinausgehenden Erstattungszeitraum hat die oder der Berechtigte während des vorhergehenden Einmonatszeitraumes die Bemühungen zum Erhalt einer preiswerteren (unterhalb beziehungsweise bis zu 500 Euro Monatsmiete) Unterkunft am neuen Beschäftigungsort und im Einzugsgebiet einmalig nachzuweisen (vergleiche Textziffer 2.1.1.2).

Bei nicht ausreichenden Bemühungen zum Erhalt einer preiswerteren Wohnung/Unterkunft, sind die Unterkunftskosten spätestens mit Beginn des zweiten Monats auf 500 Euro/Monat zu begrenzen.

3.2.7 Ein Wechsel in eine Wohnung/Unterkunft mit höheren Kosten als der bisherigen schließt ein entsprechend höheres Trennungsübernachtungsgeld aus, es sei denn, dass die bisherige Wohnung/Unterkunft aus einem von der oder dem Berechtigten nicht zu vertretenden Grund aufgegeben wurde.

3.2.8 Nutzt die oder der Berechtigte eine ihr oder ihm beziehungsweise der Ehe-/Lebenspartnerin oder dem Ehe-/Lebenspartner gehörende Eigentumswohnung, werden das im Trennungsreisegeld enthaltene Übernachtungsgeld und das Trennungsübernachtungsgeld nicht gewährt. Der Ehe-/Lebenspartnerin oder dem Ehe-/Lebenspartner stehen die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden anderen Personen im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 BUKG, der Eigentumswohnung steht der privateigene Wohnwagen oder das privateigene Wohnmobil gleich.

Nachgewiesene Nebenkosten, die nicht ihre Ursache in der Nutzung von Wohneigentum haben (beispielsweise verbrauchsunabhängige Aufwendungen für Energie, Wasserversorgung, Müllabfuhr), sind über das Trennungsübernachtungsgeld erstattungsfähig. Andersartige finanzielle Belastungen im Zusammenhang mit dem Wohnen im eigenen Haus oder in einer eigenen Wohnung (beispielsweise Erwerbs- oder Finanzierungskosten) sind keine Unterkunftskosten im Sinne des § 3 Absatz 2 TGV.

3.2.9 Bei Unterkunftskosten, die durch Landesressorts oder andere Dienstherren (beispielsweise Bund, Land Berlin, Kommunen des Landes Brandenburg und Ähnliches) festgelegt sind und dem jeweiligen Haushalt zufließen, sind die Bestimmungen der Textziffern 3.2.6 und 3.2.7 nicht anzuwenden (das heißt, als Trennungsübernachtungsgeld werden die nachgewiesenen Unterkunftskosten gewährt).

3.2.10 Erfolgt der Dienstantritt nach dem Ersten eines Monats und wird die Unterkunft bereits zum Beginn des Monats angemietet, so sind die auf den gesamten Monat entfallenden Unterkunftskosten als notwendig anzusehen, wenn dadurch höhere Auslagen für eine andere Unterbringung (beispielsweise Hotel, Pension und Ähnliches) vermieden werden.

3.2.11 Eine Unterkunft ist angemessen, wenn sie dem Standard eines durchschnittlichen Hotelzimmers entspricht und sanitäre Einrichtungen zur ausschließlichen Nutzung durch die Berechtigte oder den Berechtigten vorhanden sind. Die Angemessenheit einer Unterkunft ist nicht davon abhängig, dass die Unterkunft keine Kochgelegenheit hat. Ein Appartement gilt im Regelfall als angemessene Unterkunft.

3.2.12 Der Einwand der oder des Berechtigten, ab einer bestimmten Dienststellung seien auch repräsentative Aufgaben zu übernehmen, die sich in einer Unterkunft nicht erfüllen ließen, ist für die Beurteilung der Angemessenheit einer Unterkunft ohne Belang.

3.2.13 Steht im Zeitpunkt des Dienstantritts eine möblierte angemessene Unterkunft objektiv nicht zur Verfügung und ist die oder der Berechtigte deshalb gezwungen, eine Wohnung zur vorübergehenden Nutzung anzumieten, sind diese Kosten unter Beachtung der Textziffer 3.2.6 erstattungsfähig. Ist die Umzugskostenvergütung zugesagt, ist in diesen Fällen zu prüfen, ob die Gewährungsvoraussetzung „Vorliegen des Wohnungsmangels im Einzugsgebiet“ noch vorliegt. Die Prüfung sollte aktenkundig vermerkt werden.

3.2.14 Als allgemein angemessen kommt grundsätzlich eine Unterkunft mit folgender Wohn-/Nutzfläche in Betracht:

  • 15 bis 20 Quadratmeter ohne Kochgelegenheit im Zimmer,
  • 30 bis 40 Quadratmeter mit Kochgelegenheit im Zimmer.

3.3 Zu Absatz 3

Ist der oder dem Berechtigten die Unterkunft außerhalb des neuen Beschäftigungsortes des Amtes wegen unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten zwischen der Unterkunft und der Dienststätte zurückerstattet (§ 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 TGV).

4 Zu § 4 - Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben -

4.1 Zu Absatz 1

4.1.1 Das im Trennungsreisegeld enthaltene Tagegeld ist nur dann in voller Höhe zu kürzen - Entsprechendes gilt für das Trennungstagegeld vom achten Tage an -, wenn die Abwesenheit vom neuen Beschäftigungsort einen vollen Kalendertag (= 0 Uhr bis 24 Uhr) beträgt.

Sofern die oder der Berechtigte anlässlich einer Dienstreise (§ 2 Absatz 1 Satz 1 BRKG) keinen vollen Kalendertag abwesend ist, sind die Anrechnungsregelungen nach § 4 Absatz 2 TGV zu beachten. Danach wird ein für eine Dienstreise zustehendes Tagegeld nur auf das Tagegeld des Trennungsreisegeldes angerechnet; Trennungstagegeld wird ungekürzt neben einem nach § 6 BRKG zustehenden Tagegeld in Höhe von 14 Euro für Dienstreisen gewährt.

4.1.2 Nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 TGV kommt es für die Nichtgewährung des im Trennungsreisegeld enthaltenen Tagegeldes und des Trennungstagegeldes nicht darauf an, ob sich die oder der Berechtigte an vollen Kalendertagen aus persönlichen oder dienstlichen Gründen nicht am neuen Beschäftigungsort beziehungsweise dem Ort der Unterkunftsnahme aufhält.

In Fällen eines Urlaubs ist es bedeutungslos, wo der Urlaub verbracht wird. Das im Trennungsreisegeld enthaltene Tagegeld und das Trennungstagegeld werden auch dann nicht gewährt, wenn die oder der Berechtigte am neuen Beschäftigungsort beziehungsweise dem Ort der Unterkunftsnahme verbleibt oder einen Urlaubstag nicht voll nutzt.

Urlaub sind volle Arbeitstage

  • eines Erholungs-, Zusatz- und Sonderurlaubs,
  • als Gleittage (§ 12 Absatz 6 der Arbeitszeitverordnung - AZV [§ 18 Absatz 5 der Brandenburgischen Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug])

sowie alle diesen zeitlich unmittelbar vorangehenden oder nachfolgenden sowie eingeschlossenen dienstfreien Werktage, Sonn- und Feiertage.

Beispiel:

4.1.3 Bei (Heimfahrt-)Reisen an den bisherigen Wohnort während des Bezuges von Trennungsreisegeld sind für die Bemessung des hierin enthaltenen Tagegeldes die Textziffern 3.1.3 und 3.1.4 zu beachten.

4.1.4 In den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 TGV dürfen das im Trennungsreisegeld enthaltene Tagegeld und das Trennungstagegeld unabhängig vom Aufenthaltsort der oder des Berechtigten nicht gewährt werden.

4.1.5 Bei Erkrankungen ohne Krankenhausaufenthalt, bei denen der neue Beschäftigungsort beziehungsweise der Ort der Unterkunftsnahme nicht verlassen wird, werden das im Trennungsreisegeld enthaltene Tagegeld und das Trennungstagegeld grundsätzlich weitergewährt. Dies gilt nicht bei Erkrankungen, bei denen mit der Aufnahme des Dienstes innerhalb von zwei Monaten nicht zu rechnen ist. Bei einer so langen Krankheitsdauer wird unterstellt, dass ein Verbleiben am neuen Beschäftigungsort beziehungsweise dem Ort der Unterkunftsnahme nicht notwendig ist. Hinsichtlich des in diesen Fällen zu gewährenden Trennungsübernachtungsgeldes siehe Textziffer 4.3.2.

4.1.6 Abweichend von § 4 Absatz 1 Nummer 3 TGV sind das im Trennungsreisegeld enthaltene Tagegeld und das Trennungstagegeld zu gewähren, wenn sich die Berechtigte ausdrücklich zur Dienstleistung bereit erklärt und tatsächlich Dienst leistet (§ 1 Absatz 2 der Mutterschutzverordnung).

4.2 Zu Absatz 2

4.2.1 Als anzurechnende Reisekostenvergütung für Verpflegungsaufwand kommen in Betracht:

  • Tagegeld nach § 6 BRKG für eine eintägige oder für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen Dienstreise in Höhe von zurzeit 14 Euro,
  • Aufwands- und Pauschvergütung nach § 9 BRKG, jeweils ohne Unterkunftsanteil.

Sofern ein nach § 4 Absatz 5 TGV ermäßigtes Trennungsreisegeld gewährt wird, entfällt die Anrechnung, wenn das hierin enthaltene „abgesenkte“ Tagegeld nicht mehr als 14 Euro beträgt.

4.2.2 Führt eine Berechtigte oder ein Berechtigter während des Bezuges von Trennungsreisegeld eine Dienstreise durch und erhält dabei unentgeltliche Verpflegung des Amtes wegen, ist das Tagegeld im Trennungsreisegeld und in der Reisekostenvergütung gemäß § 6 Absatz 2 BRKG zu kürzen und danach die Anrechnung nach § 4 Absatz 2 TGV vorzunehmen. Gleiches gilt, wenn das Entgelt für die Verpflegung in den erstattungsfähigen Fahrt-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten ist (§ 6 Absatz 2 Satz 2 BRKG).

4.3 Zu Absatz 3

4.3.1 Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn die oder der Berechtigte

  • aus persönlichen Gründen vom neuen Beschäftigungsort beziehungsweise dem Ort der Unterkunftsnahme abwesend ist,
  • wegen eines Grundes nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 TGV keinen Dienst leistet,
  • den neuen Beschäftigungsort wegen einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 Absatz 2 TGV für mehr als drei Monate oder auf Dauer verlassen muss oder
  • wegen einer Dienstreise für mehr als drei Monate vom neuen Beschäftigungsort abwesend ist.

4.3.2 Ist die oder der Berechtigte aus persönlichen Gründen vom neuen Beschäftigungsort beziehungsweise dem Ort der Unterkunftsnahme abwesend oder liegen Fälle des § 4 Absatz 1 Nummer 2 TGV (Krankenhausaufenthalt usw.) oder eine längerfristige Erkrankung ohne Krankenhausaufenthalt (vergleiche Textziffer 4.1.5) vor, sind die notwendigen Unterkunftskosten regelmäßig für längstens zwei Monate berücksichtigungsfähig, weil die Aufgabe der Unterkunft in diesem zeitlichen Rahmen nicht als zumutbar anzusehen ist. Nach Rückkehr wird Trennungsgeld nach § 3 Absatz 2 TGV gewährt, soweit für die zugrunde liegende Maßnahme der Anspruchszeitraum nach § 4 Absatz 1 BbgTGV noch nicht ausgeschöpft ist oder Fälle der Verlängerung des Anspruchszeitraumes nach § 4 Absatz 2 und 3 BbgTGV vorliegen.

In allen Fällen der Verlängerung des Anspruchszeitraumes (§ 4 Absatz 3 BbgTGV) wird Trennungstagegeld nicht mehr gewährt (§ 4 Absatz 4 BbgTGV). Die Gewährung des Trennungsübernachtungsgeldes und der Reisebeihilfen für Heimfahrten (§ 3 Absatz 2 und § 5 TGV) bleiben für die Dauer der Verlängerung des Anspruchszeitraumes unberührt.

4.3.3 Muss die oder der Berechtigte den neuen Beschäftigungsort wegen einer neuen dienstlichen Maßnahme im Sinne des § 1 Absatz 2 TGV oder einer Dienstreise für länger als drei Monate verlassen, endet der Anspruch auf das im Trennungsreisegeld enthaltene Übernachtungsgeld beziehungsweise das Trennungsübernachtungsgeld mit Ablauf des Tages, an dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.

Da die von den Berechtigten angemieteten Unterkünfte vornehmlich den Charakter einer Einzimmerwohnung beziehungsweise eines Appartements haben, bestimmt sich die Kündigungsfrist regelmäßig nach § 573c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - (spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats). In Fällen eines möblierten Zimmers (Wohnraum nach § 549 Absatz 2 Nummer 2 BGB) findet die Vorschrift des § 573c Absatz 3 BGB Anwendung (Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats). Vereinbart die oder der Berechtigte längere Kündigungsfristen, so geht dies in aller Regel zu seinen Lasten.

4.4 Zu Absatz 4

Bei einer Fahrt an einen anderen Ort als den Wohnort, werden höchstens die Fahrtauslagen erstattet, die bei einer Fahrt an den Wohnort entstanden wären. Tage- und Übernachtungsgelder werden nicht gewährt, Nebenkosten werden nicht erstattet.

4.5 Zu Absatz 5

Auf die Sonderbestimmungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gemäß § 3b BbgTGV wird hingewiesen.

4.6 Zu Absatz 6

Nach dieser Vorschrift sind die notwendigen Unterkunftskosten zu erstatten, wenn die oder der Berechtigte

  • wegen einer dienstlichen Maßnahme bis zu einer Dauer von drei Monaten vom neuen Dienstort abwesend ist oder
  • eine Dienstreise von längstens drei Monaten noch innerhalb des Bezugszeitraumes von Trennungsreisegeld antritt.

Im Falle der vorstehenden dienstlichen Maßnahmen ist die Gewährung des Trennungsgeldes nach § 8 Absatz 3 TGV mit dem Tage vor dem Beginn der Dienstantrittsreise zu beenden und am Tage nach Beendigung der Dienstrückreise wiederaufzunehmen.

Kehrt die oder der Berechtigte während der neuen Maßnahme überwiegend an den (neuen) Dienstort zurück, wird das Trennungsgeld nach § 3 TGV unverändert weitergewährt und daneben Leistungen nach § 3 BbgTGV. Das Gleiche gilt, falls die oder der Berechtigte trotz zumutbarer Rückkehr am Ort der Zwischenverwendung verbleibt.

4.7 Zu Absatz 7

Abweichend von dem Grundsatz, dass kein Trennungsgeld ohne Anspruch auf Besoldung gewährt wird (§ 7 Absatz 4 TGV), wird während der Elternzeit und bei der Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz Trennungsübernachtungsgeld für das Beibehalten der Unterkunft am neuen Dienstort gewährt. Dies gilt jedoch längstens für drei Monate.

4.8 Zu Absatz 8

Die Vorschrift gilt für die Unterkunft am neuen Dienstort, in der die oder der Berechtigte bis zum Umzug vorübergehend wohnt. Ist die Gewährung von Trennungsgeld wegen Wegfalls der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 TGV (uneingeschränkte Umzugswilligkeit, Wohnungsmangel) vorher eingestellt worden, ist die Vorschrift nicht anzuwenden.

Auslagenersatz für die Unterkunft am neuen Dienstort kommt bei einem Umzug ohne Zusage der Umzugskostenvergütung nicht in Betracht.

Zu den notwendigen Auslagen für die Unterkunft siehe Textziffern 3.2.3 und 3.2.4.

5 Zu § 5 - Reisebeihilfe für Heimfahrten -

5.0.1 Die Reisebeihilfe hat den Zweck, die Pflege der familiären Bindungen und gegebenenfalls die Bewirtschaftung der Wohnung finanziell zu erleichtern. Heimfahrten im trennungsgeldrechtlichen Sinne sind Fahrten an den bisherigen Wohnort und zurück; sie sind keine Dienstreisen. Zu den Kosten für Heimfahrten der oder des Berechtigten vom Dienstort an den bisherigen Wohnort werden als finanzielle Beteiligung des Dienstherrn Beihilfen und somit keine volle Kostenerstattung gewährt. Für die Reisebeihilfe gilt das Erstattungsprinzip, das heißt, es sind nur notwendige und tatsächlich entstandene Fahrauslagen berücksichtigungsfähig. Führt die oder der Berechtigte die Fahrt an einen anderen Ort als den Wohnort durch, sind die entstandenen Kosten nur bis zu der Höhe der Auslagen anzuerkennen, die bei einer Fahrt an den bisherigen Wohnort erstattungsfähig gewesen wären.

5.0.2 Grundvoraussetzung für die Gewährung von Reisebeihilfen für Heimfahrten ist der Anspruch auf Trennungsgeld nach § 3 TGV; hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen die oder der Berechtigte den unwiderruflichen Verzicht auf die Zusage der Umzugskostenvergütung erklärt hat (§ 5 Absatz 2 TGV, siehe auch Textziffer 1.3.6).

5.0.3 Eine Sonderregelung stellt § 3c BbgTGV dar, wonach minderjährigen Bediensteten, die kein Trennungsgeld nach § 3 TGV erhalten, für jeden halben Monat die Fahrauslagen für eine Heimfahrt zum Wohnort der Eltern oder Erziehungsberechtigten in entsprechender Anwendung des § 5 TGV erstattet werden.

5.1 Zu Absatz 1

Berechtigte nach § 3 TGV haben einen Anspruch auf Reisebeihilfe für Heimfahrten für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am neuen Dienstort (vergleiche § 8 BRKG). Berechtigte haben die Möglichkeit, unter Beachtung der Zweckbestimmung einer Reisebeihilfe (vergleiche Textziffer 5.0.1) Heimfahrten anzusparen.

Tage der Dienstantrittsreise und gegebenenfalls der Dienstrückreise sind nicht in die Fristberechnung für den 14-tägigen Anspruchszeitraum einzurechnen, da für diese Tage Reisekostenvergütung nach § 11 Absatz 1 BRKG und nicht Trennungsgeld nach § 3 TGV zusteht.

Beziehen beide Eheleute beziehungsweise Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner Trennungsgeld nach § 3 oder § 4 TGV, steht beiden - unabhängig voneinander - für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am Geschäftsort eine Reisebeihilfe im Sinne des § 8 BRKG zu.

5.2 Zu Absatz 2

5.2.1 Für die Gewährung von Reisebeihilfen für längstens ein Jahr bei Verzicht auf die Zusage der Umzugskostenvergütung ist zu prüfen, ob nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die oder der Berechtigte verzichtet bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 TGV unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung und
  • ein Umzug ist aus dienstlichen Gründen nicht erforderlich.

Die oder der Berechtigte kann zwischen zwei Möglichkeiten wählen:

  1. Nach Erteilung der Zusage der Umzugskostenvergütung besteht Anspruch auf Trennungsgeld nach den Regelvorschriften einschließlich Reisebeihilfe.
  2. Wird auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet, weil zum Beispiel ein Umzug nicht gewollt ist, und ist der Umzug aus dienstlichen Gründen nicht erforderlich, wird abweichend von den Regelvorschriften Trennungsgeld in Form von Reisebeihilfen für ein Jahr gewährt.

Die Wahl braucht nicht begründet zu werden, sie besteht jedoch nur einmal. Beantragt die oder der Berechtigte nach Zusage der Umzugskostenvergütung Trennungsgeld nach den Regelvorschriften, ist eine spätere Umstellung auf die Sonderregelung nicht mehr möglich. Entscheidet sie oder er sich für die Sonderregelung, ist eine Umstellung auf die Regelvorschriften ausgeschlossen. Der Verzicht ist vor Erteilung der Zusage der Umzugskostenvergütung schriftlich zu erklären.

5.2.2 Im Rahmen dieser Vorschrift werden Reisebeihilfen auch dann gewährt, wenn die oder der Berechtigte täglich an den Wohnort zurückfährt; vergleiche hierzu auch Textziffer 1.3.6. Ein Anspruch auf andere Leistungen nach der Trennungsgeldverordnung besteht nicht.

5.3 Zu Absatz 3

Die oder der Berechtigte kann ohne Angabe von Gründen zwischen einer Heimfahrt zum bisherigen Wohnort oder einer Besuchsfahrt einer oder eines Angehörigen zum Dienstort wählen. Für die Besuchsfahrt werden für die zu gewährende Reisebeihilfe nur die Kosten bis zur Höhe der Auslagen anerkannt, die bei einer Fahrt der oder des Berechtigten an den bisherigen Wohnort erstattungsfähig gewesen wären. Steht der oder dem Berechtigten eine Fahrpreisermäßigung zu (beispielsweise BahnCard), wird demzufolge auch für Angehörige nur der ermäßigte Fahrpreis erstattet, selbst wenn diesen persönlich eine Fahrpreisermäßigung nicht zusteht.

5.4 Zu Absatz 4

5.4.1 Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Heimfahrt tatsächlich durchgeführt wurde, Fahrkosten entstanden sind und diese notwendig waren. Als Reisebeihilfe werden pro Heimfahrt Fahr- oder Flugkosten nach Maßgabe des § 8 BRKG gewährt.

5.4.2 Entstandene Kosten für Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet.

5.4.3 Wurde aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Flugzeug benutzt, werden die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet (vergleiche Textzif­fer 4.1.4 ff. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekosten­gesetz).

5.4.4 Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen, beispielsweise Fahrkarten zum Brandenburg-Berlin-Ticket, Sparpreis 25 oder 50 sowie die Benutzung der BahnCard 25 oder 50. Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann.

5.4.5 Wird die Heimfahrt mit einem (privaten) Kraftfahrzeug durchgeführt, wird Wegstreckenentschädigung in Höhe von 20 Cent je Kilometer gewährt, höchstens jedoch 130 Euro (vergleiche § 5 Absatz 1 Satz 2 BRKG).

6 Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort

6.0 Die Höhe des Trennungsgeldes bei täglicher Rückkehr zum Wohnort richtet sich ausschließlich nach § 3 BbgTGV.

§ 6 TGV ist nicht anzuwenden. Die nachfolgenden Hinweise zu den Absätzen 1 bis 6 beziehen sich deshalb auf die entsprechenden Absätze des § 3 BbgTGV, wobei die Ordnungsziffer 6 aus Gründen der Systematik beibehalten worden ist.

6.1 Zu § 3 Absatz 1 BbgTGV

6.1.1 Für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte werden als Trennungsgeld nur noch Fahrkosten­erstattung oder Wegstreckenentschädigung unter Anrechnung ersparter Fahrkosten (Eigenanteil) gewährt. Mitnahmeentschädigung wird nicht gewährt, da zusätzliche Aufwendungen, die durch die Mitnahme von anderen Berechtigten verursacht werden, mit dem Kilometersatz der Entfernungspauschale nach Absatz 3 abgegolten sind. Der Eigenanteil ist auch bei der Erstattung der Fahrkosten in Ansatz zu bringen.

6.1.2 Bei dienstlichen Maßnahmen im Sinne des § 1 Absatz 2 TGV ist für die Dienstantrittsreise (= erste Fahrt vom Dienst-/Wohnort zum neuen Beschäftigungsort) und für die Dienstrückreise (= letzte Fahrt vom neuen Beschäftigungsort zum Dienst-/Wohnort) Trennungsgeld nicht zu gewähren, da für diese Reisen Anspruch auf Reisekostenvergütung besteht (§ 11 Absatz 1 BRKG); Gleiches gilt bei ein- und zweitägigen Abordnungen für deren gesamte Dauer (vergleiche auch Textziffer 1.2.6.2). Daher kommt bei ein- und zweitägigen Abordnungen die Anrechnung des Eigenanteils von 0,12 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag nicht in Betracht.

6.1.3 Bei mehr als zweitägigen Abordnungen ist die Anrechnung des Eigenanteils

  • für die - erste - Rückfahrt vom neuen Beschäftigungsort zum Wohnort am Hinreisetag (= Tag der Dienstantrittsreise) und für die - letzte - Hinfahrt vom Wohnort zum neuen Beschäftigungsort am Rückreisetag (= Tag der Dienstrückreise) zusammen als eine Entfernungsstrecke und ein Arbeitstag sowie
  • für die dazwischenliegenden Fahrten je Arbeitstag

vorzunehmen.

Beispiel:

Abordnung von Montag bis Mittwoch:

Montagmorgens Dienstantrittsreise
→ Reisekosten

Montagnachmittags 1. Rückfahrt zur Wohnung
TG: Fahrkosten­erstattung/Wegstreckenentschädigung

Dienstagmorgens 1. Hinfahrt zum neuen Beschäftigungsort
TG: Fahrkosten­erstattung/Wegstreckenentschädigung

Dienstagnachmittags 2. Rückfahrt zur Wohnung
→ 
TG: Fahrkosten­erstattung/Wegstreckenentschädigung

Mittwochmorgens 2. Hinfahrt zum neuen Beschäfti-
gungsort
→ TG: Fahrkosten­erstattung/Wegstreckenentschädigung

Mittwochnachmittags Dienstrückreise
Reisekosten

Anrechnung Eigenanteil auf Fahrten am:

  • Montag -1. Rückfahrt- und Mittwoch -2. Hinfahrt- zusammen = eine Entfernungsstrecke und
  • Dienstag 1. Hinfahrt und 2. Rückfahrt = eine Entfernungsstrecke.

6.1.4 Bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 TGV bleiben durch ein früheres Trennungsgeld ausgeglichene Fahrkosten unberücksichtigt, weil dann für die Berechtigte oder den Berechtigten eine Eigenbelastung nicht gegeben war. Von einer Anrechnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 BbgTGV ist auch abzusehen, wenn und soweit während des Anspruchs auf Trennungsgeld noch notwendige Kosten für die Strecke zwischen Wohnung und vorheriger Dienststätte entstanden sind (beispielsweise durch eine noch gültige Zeitkarte).

6.1.5 Die Anrechnung erfolgt nur für die einfache, üblicherweise befahrene Strecke (Entfernung) zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte. Bei einem Umzug an einen anderen Ort ohne Zusage der Umzugskostenvergütung ist die Entfernung zwischen der neuen Wohnung und der bisherigen Dienststätte für die Bemessung des Eigenanteils maßgeblich (Ermittlung vergleiche Textziffer 6.3.2).

6.2 Zu § 3 Absatz 2 BbgTGV - Fahrkostenerstattung -

6.2.1 Bei der Ermittlung der billigsten Fahrkarte - ausschließlich 2. Wagenklasse - sind auch Fahrpreis­ermäßigungen zu berücksichtigen; hierzu gehören beispielsweise Tages-, Wochen- oder Monatskarten, Jobtickets und Ähnliches. Berücksichtigungsfähig sind nur die entstandenen notwendigen Fahrauslagen zwischen der Wohnung und der Dienststätte und zurück. Für die Preisermittlung wird die kürzeste verkehrsübliche Strecke zugrunde gelegt (Berechnung vergleiche Textziffer 6.3.2).

Notwendige Zuschläge für zuschlagspflichtige Züge werden nur gegen Nachweis erstattet; Buchungsentgelte für die Platzreservierung in Zügen können nicht erstattet werden, da diese nicht dem Erfordernis der „billigsten Fahrkarte“ entsprechen.

6.2.2 Bei zumutbarer täglicher Rückkehr zum Wohnort (Berechnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 TGV) sind nur die Kosten der billigsten Fahrkarte berücksichtigungsfähig, unabhängig davon, ob für die arbeitstäglichen Fahrten ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel oder ein Kraftfahrzeug benutzt wird.

6.2.3 Ist die tägliche Rückkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 TGV nicht zumutbar, benutzt die oder der Berechtigte für die arbeitstäglichen Fahrten ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel, so sind auch in diesen Fällen nur die Kosten der billigsten Fahrkarte berücksichtigungsfähig.

6.3 Zu § 3 Absatz 3 BbgTGV - Wegstreckenentschädigung -

6.3.1 Wegstreckenentschädigung wird nur dann gewährt

  • wenn die tägliche Rückkehr zum Wohnort im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 TGV nicht zumutbar ist und
  • die oder der Berechtigte für die arbeitstäglichen Fahrten ein Kraftfahrzeug benutzt.      

Die Besitz- und Eigentumsverhältnisse des Kraftfahrzeuges sind ohne Belang. Als Kraftfahrzeug gilt jedes motorbetriebene Fahrzeug im Sinne des § 1 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes.

6.3.2 Für die Ermittlung der einfachen Entfernung (Entfernungskilometer) vergleiche Textziffer 1.3.5, aber hier mit der Maßgabe, dass Bruchteile eines Kilometers unter 0,5 Kilometer abgerundet, ansonsten aufgerundet werden.

6.4 Zu § 3 Absatz 4 BbgTGV

Zu den Mehraufwendungen rechnen neben den Übernachtungskosten auch die Verpflegungskosten nach Maßgabe des § 6 BRKG. Das Tagegeld beträgt für Berechtigte 28 Euro und für Anwärterinnen oder Anwärter 21 Euro je Tag; bei Teilmahlzeiten sind jeweils für das Frühstück 20 Prozent, für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent der vorgenannten Beträge in Ansatz zu bringen.

6.5 Zu § 3 Absatz 5 BbgTGV - Höchstbetrag -

6.5.1 Absatz 5 bestimmt den Höchstbetrag der im jeweiligen Monat als Trennungsgeld zu gewährenden Fahrkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung und gilt für alle Fälle der täglichen Rückkehr zum Wohnort, unabhängig davon, ob die Rückkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 TGV zumutbar ist oder nicht. Der Höchstbetrag stellt dem Grunde nach das in einem vollen Kalendermonat (30 Tage) durchschnittlich zu gewährende Trennungsgeld dar, ohne Rücksicht auf die tatsächliche Anzahl der Kalendertage eines Monats; gleichwohl sind Sachverhalte des § 4 Absatz 1 Nummer 1 TGV hinsichtlich allgemein dienstfreier Werktage und Sonntage berücksichtigt.

Die Heranziehung der Höchstbetragsregelungen für andere trennungsgeldrechtliche Sachverhalte als der täglichen Rückkehr zum Wohnort ist nicht zulässig.

6.5.2 Die Bereitstellung unentgeltlicher Verpflegung oder Unterkunft des Amtes wegen hat keine Auswirkungen auf den Höchstbetrag.

6.5.3 Kürzere Zeiträume im Sinne des § 3 Absatz 5 Satz 2 BbgTGV liegen in folgenden Fällen vor:

  1. Trennungsgeldanspruch besteht für den vollen Kalendermonat, jedoch liegen Sachverhalte des § 4 Absatz 1 TGV vor,
  2. ein Trennungsgeldanspruch beginnt oder endet im Laufe des jeweiligen Kalendermonats,
  3. ein Trennungsgeldanspruch beginnt und endet im Laufe des jeweiligen Kalendermonats,
  4. ein Trennungsgeldanspruch besteht nur an einzelnen Tagen im jeweiligen Kalendermonat.

In allen Fällen führen die genannten Sachverhalte zu einem „kürzeren Zeitraum als einen Monat“ im Sinne des § 3 Absatz 5 Satz 2 BbgTGV.

Beispiel zu Buchstabe a

  • Der Trennungsgeldanspruch dem Grunde nach besteht für den gesamten Monat Juni 2005. Der Berechtigte hat von Montag, 6. Juni bis einschließlich Freitag, 10. Juni 2005 Urlaub = 5 Abwesenheitstage (10 minus 6 plus 1 = 5).
    Berechnung des Höchstbetrages Juni:
    400 € : 30 x (30 ./. 5 Abwesenheitstage)

    = 333,33 €.
    aufgerundet = 334,00 €.

  • Der Trennungsgeldanspruch dem Grunde nach besteht für den gesamten Monat Juni 2005. Der Berechtigte hat von Montag, 6. Juni bis einschließlich Freitag, 17. Juni 2005 Urlaub = 12 Ab­wesenheitstage (17 minus 6 plus 1 = 12).
    Berechnung des Höchstbetrages Juni:
    400 € : 30 x (30 ./. 12 Abwesenheitstage)

= 239,99 €.
aufgerundet = 240,00 €.

  • Der Trennungsgeldanspruch dem Grunde nach besteht für den gesamten Monat Juni 2005. Der Berechtigte hat von Mittwoch, 1. Juni bis einschließlich Donnerstag, 30. Juni 2005 Urlaub = 30 Ab­wesenheitstage.
    Berechnung des Höchstbetrages Juni:
    400 € : 30 x (30 ./. 30 Abwesenheitstage)

= 0,00 €.

  • Der Trennungsgeldanspruch dem Grunde nach besteht für den gesamten Monat Juli 2005. Der Berechtigte hat von Freitag, den 1. Juli bis einschließlich Sonntag, den 31. Juli 2005 Urlaub = 29 Abwesenheitstage (30./31. Juli 2005 = Sa/So zählen nicht mit, vergleiche Anmerkung).
    Berechnung des Höchstbetrages Juli:
    400 € : 30 x (30 ./. 29 Abwesenheitstage)

= 13,33 €.
aufgerundet = 14,00 €.

(Im letztgenannten Beispiel wird Trennungsgeld nach § 3 BbgTGV nicht gezahlt, da der Berechtigte im Kalendermonat keine erstattungsfähigen Fahrten durchgeführt hat, ein Forderungsnachweis für den Monat Juli 2005 wird nicht gestellt; insoweit geht die Berechnung des Höchstbetrages ins Leere.)

Anmerkung: Anstelle eines Urlaubs gelten auch volle Abwesenheitstage wegen Krankheit, Gleittage (§ 7 Absatz 3 der Arbeitszeitverordnung - AZV) und Ausgleichstage nach dem Sozialtarifvertrag Brandenburg (nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) einschließlich aller hiervon eingeschlossenen dienstfreien Werktage, Sonn- und Feiertage; die übrigen Sachverhalte des § 4 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 TGV gelten entsprechend.

Beispiel zu Buchstabe b

  • Der Trennungsgeldanspruch dem Grunde nach besteht seit Mitte Mai 2005 und endet am
    17. Juni 2005, Dienstrückreise wegen Beendigung der Abordnung am 17. Juni 2005 - 14 Uhr. (Trennungsgeldrechtliche Fahrten des Monats Juni: 2 x täglich vom 1. bis 16. Juni 2005 und 1 x am 17. Juni 2005 = 16,5 Tage, für die zweite Fahrt am 17. Juni 2005 - Dienstrückreise - wird Reisekostenvergütung gewährt.)
    Berechnung des Höchstbetrages Juni:

400 € : 30 x 16,5 Tage = 219,99 €.
aufgerundet = 220,00 €.

  • Der Trennungsgeldanspruch dem Grunde nach beginnt am 29. Juni 2005 und endet im Juli 2005, Dienstantrittsreise am 29. Juni 2005 - 7.30 Uhr, Ankunft neuer Dienstort 10 Uhr. (Trennungs­geldrechtliche Fahrten des Monats Juni: 1 x am 29. Juni 2005 und 2 x am 30. Juni 2005 = 1,5 Tage, für die erste Fahrt am 29. Juni 2005 - Dienst­antrittsreise - wird Reisekostenvergütung gewährt.)
    Berechnung des Höchstbetrages Juni:

400 € : 30 x 1,5 Tage = 19,99 €.
aufgerundet = 20,00 €.

Beispiel zu Buchstabe c

  • Der Trennungsgeldanspruch dem Grunde nach beginnt am Montag, 6. Juni 2005, Dienstantrittsreise am 6. Juni 2005 - 7.30 Uhr, Ankunft neuer Dienstort 10 Uhr und endet am Freitag, 10. Juni 2005, Dienstrückreise wegen Beendigung der Abordnung am 10. Juni 2005 - 14 Uhr.
    Trennungsgeldrechtliche Fahrten des Monats Juni: je 1 x am 6./10. Juni 2005 und 2 x täglich vom 7. bis 9. Juni 2005 = 4 Tage (3 Tage plus 2 x ½ Tag), für die erste Fahrt am 6. Juni 2005 - Dienstantrittsreise - und letzte Fahrt am 10. Juni 2005 - Dienstrückreise - wird Reisekostenvergütung gewährt.

Berechnung des Höchstbetrages:

400 € : 30 x 4 Tage = 53,33 €.
aufgerundet = 54,00 €.

  • Der Trennungsgeldanspruch dem Grunde nach beginnt am Montag, 6. Juni 2005, Dienstantrittsreise am 6. Juni 2005 - 7.30 Uhr, Ankunft neuer Dienstort 10 Uhr und endet am Donnerstag, 9. Juni 2005, Dienstrückreise wegen Beendigung der Abordnung am 9. Juni 2005 - 14 Uhr.
    Trennungsgeldrechtliche Fahrten des Monats Juni: je 1 x am 6./9. Juni 2005 und 2 x täglich am 7. und 8. Juni 2005 = 3 Tage (2 Tage plus 2 x ½ Tag), für die erste Fahrt am 6. Juni 2005 - Dienstantrittsreise - und letzte Fahrt am 9. Juni 2005 - Dienstrückreise - wird Reisekostenvergütung gewährt.
    Berechnung des Höchstbetrages Juni:

400 € : 30 x 3 Tage = 39,99 €.
aufgerundet = 40,00 €.

  • Der Trennungsgeldanspruch dem Grunde nach beginnt am Montag, 6. Juni 2005, Dienstantrittsreise am 6. Juni 2005 - 7.30 Uhr, Ankunft neuer Dienstort 10 Uhr und endet am Freitag, 17. Juni 2005, Dienstrückreise wegen Beendigung der Abordnung am 17. Juni 2005 - 14 Uhr.
    Trennungsgeldrechtliche Fahrten des Monats Juni: je 1 x am 6./17. Juni 2005 und 2 x täglich vom 7. bis 16. Juni 2005 = 11 Tage (10 Tage plus 2 x ½ Tag), für die erste Fahrt am 6. Juni 2005
    - Dienstantrittsreise - und letzte Fahrt am 17. Juni 2005 - Dienstrückreise - wird Reisekostenvergütung gewährt.
    Berechnung des Höchstbetrages Juni:

400 € : 30 x 11 Tage = 146,66 €.
aufgerundet = 147,00 €.

Beispiel zu Buchstabe d

  • Der Trennungsgeldanspruch dem Grunde nach besteht im jeweiligen Kalendermonat an den Arbeitstagen Montag - Donnerstag = 4-Tage-Woche (wegen Teilzeitarbeit, freigestelltes Personalratsmitglied oder Ähnliches).
    Mögliche Arbeitstage im Monat Juni 2005, jeweils Mo - Do: = 18 Tage (mögliche Feiertage zählen mit, soweit sie auf die Tage Mo - Do fallen).
    Berechnung des Höchstbetrages Juni:
    400 € : 30 x 18 Tage (gemäß Forderungsnachweis)

= 239,99 €.
aufgerundet = 240,00 €.

  • Der Trennungsgeldanspruch dem Grunde nach besteht im jeweiligen Kalendermonat an den Arbeitstagen Donnerstag - Dienstag = 4-Tage-Woche (wegen Teilzeitarbeit, freigestelltes Personalratsmitglied).
    Mögliche Arbeitstage im Monat Juni 2005, jeweils Do - Di: = 17 Tage (Sa/So werden nicht mitgezählt, mögliche Feiertage zählen mit, soweit sie auf die Tage Do, Fr, Mo oder Di fallen).
    Berechnung des Höchstbetrages Juni:
    400 € : 30 x 17 Tage (gemäß Forderungsnachweis)

= 226,66 €.
aufgerundet = 227,00 €.

 

Von den möglichen Arbeitstagen im jeweiligen Kalendermonat sind Urlaubs-, Krankheits-, Gleit- (§ 7 Absatz 3 der Arbeitszeitverordnung [AZV]) oder Ausgleichstage nach dem Sozial­tarifvertrag Brandenburg (hier nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) ohne die eingeschlossenen dienstfreien Werktage und Sonntage abzuziehen und danach die Berechnung des Höchstbetrages vorzunehmen; Entsprechendes gilt für die übrigen Sachverhalte des § 4 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 TGV.

6.6 Zu § 3 Absatz 6 BbgTGV

Absatz 6 bestimmt, dass § 6 TGV im Land Brandenburg nach Ablauf des 30. April 2005 nicht mehr anzuwenden ist, somit ist auch die Gewährung des Verpflegungszuschusses von arbeitstäglich 2,05 Euro (§ 6 Absatz 2 TGV) nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig.

7 Zu § 7 - Sonderfälle -

7.1 Zu Absatz 1

Besteht zum Zeitpunkt einer neuen Maßnahme nach § 1 Absatz 2 TGV ohne Änderung des Dienstortes auf Grund einer vorhergehenden Maßnahme bereits ein Trennungsgeldanspruch, so besteht dieser Anspruch weiter. Dies gilt auch dann, wenn eine bestehende Maßnahme verlängert wird (beispielsweise eine ursprünglich auf sechs Monate befristete Abordnung wird kurz vor Ablauf der Frist um weitere drei Monate verlängert). Die Verlängerung einer befristeten dienstlichen Maßnahme, ohne dass eine zeitliche Unterbrechung (Sonn-/Feiertage, dienstfreie Werktage, Urlaubs- oder Krankheitstage gelten nicht als Unterbrechung) eingetreten ist, stellt als solche keine neue dienstliche Maßnahme im Sinne des § 1 Absatz 2 TGV dar, sondern sie bestimmt nur einen neuen, späteren Endzeitpunkt der bisher verfügten Personalmaßnahme, ohne sie in ihrem Kernbestand zu tangieren.

Das Wort „weiterbesteht“ stellt im Übrigen klar, dass die Sieben-Tage-Frist zum Bezug des Trennungsreisegeldes einerseits nicht von Neuem beginnt, andererseits aber voll ausgeschöpft werden kann.

7.2 Zu Absatz 2

Ein umzugskostenrechtlich nicht zu berücksichtigender Umzug ist ein Umzug, für den die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt worden ist. Ein solcher Umzug liegt aber auch dann vor, wenn die Umzugskostenvergütung zwar zugesagt wurde, sie jedoch für diesen Umzug nicht gewährt wird, weil die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind, beispielsweise bei einem Umzug außerhalb des Einzugsgebietes des neuen Dienstortes. Inwieweit in solchen Fällen die Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 TGV (uneingeschränkte Umzugswilligkeit, Wohnungsmangel am neuen Dienstort) für die Gewährung von Trennungsgeld vorliegen, bedarf einer kritischen Prüfung (siehe hierzu auch Textziffer 2.1.2.2).

7.3 Zu Absatz 3

Ist die oder der Berechtigte aus den in der Vorschrift genannten Gründen an der Dienstausübung gehindert, kann das Trennungsübernachtungsgeld im notwendigen Umfang bis zur frühestmöglichen Aufgabe der Unterkunft gewährt werden. Wird der Dienstort vorübergehend verlassen, ist nach Rückkehr kein Trennungsreisegeld zu gewähren.

7.4 Zu Absatz 4

Der Anspruch auf Trennungsgeld setzt einen Anspruch auf Besoldung voraus. Für einen Zeitraum, für den keine Besoldung gezahlt wird, wird auch kein Trennungsgeld gewährt (beispielsweise Urlaub unter Wegfall der Besoldung, Erziehungsurlaub, schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst).

Besoldung im Sinne dieser Vorschrift sind

  • bei Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern die Dienstbezüge nach § 1
    Absatz 3 des Brandenburgischen Besoldungs­gesetzes (BbgBesG) oder die Anwärterbezüge nach § 1 Absatz 4 Nummer 2 BbgBesG,
  • bei Angestellten, Arbeiterinnen, Arbeitern und Auszubildenden die entsprechenden Vergütungen/Löhne nach den Manteltarifverträgen.

Für die Dauer der Mutterschutzfristen erhalten Beamtinnen ihre Dienstbezüge weiter; Arbeitnehmerinnen erhalten während dieser Zeit keine Vergütung/keinen Lohn nach den Tarifverträgen, sondern Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz. Im Interesse der trennungsgeldrechtlichen Gleichbehandlung wird daher in diesen Fällen das Mutterschaftsgeld den Dienstbezügen gleichgestellt.

Abweichend von dem Grundsatz, kein Trennungsgeld ohne Anspruch auf Besoldung, wird bei Eltern- und Pflegezeit Trennungsübernachtungsgeld für längstens drei Monate gewährt (vergleiche § 4 Absatz 7 TGV).

8 Zu § 8 TGV - Ende des Trennungsgeldanspruchs -

8.1 Zu § 8 Absatz 1 TGV

8.1.1 Der Anspruch auf Trennungsgeld endet - beispielsweise - mit Ablauf des Tages, an dem

  • die Zugehörigkeit zum persönlichen Geltungsbereich der TGV endet,
  • die getrennte Haushaltsführung tatsächlich beendet wird,
  • die uneingeschränkte Umzugswilligkeit nicht mehr gegeben ist,
  • der Wohnungsmangel im Einzugsgebiet im Sinne des § 2 Absatz 1 TGV behoben ist (vergleiche Textziffer 1.3.0),
  • ein zwingender persönlicher Umzugshinderungs­grund entfällt,
  • Versagungsgründe für die Gewährung von Trennungsgeld im Sinne des § 7 Absatz 3 TGV vorliegen,
  • der Anspruch auf Besoldung wegfällt.

8.1.2 In folgenden Fällen gilt der Wohnungsmangel im Einzugsgebiet als behoben:

  • bei Ablehnung einer zugewiesenen angemessenen und zumutbaren Wohnung an dem Tage, an dem diese Wohnung hätte bezogen werden können,
  • bei Verzögerung des Umzuges durch andere als in § 2 Absatz 2 TGV aufgeführte Hinderungsgründe an dem Tage, an dem eine angemessene und zumutbare Wohnung frühestens hätte bezogen werden können.

8.1.3 Zu § 4 BbgTGV - Ende und Höhe des Trennungsgeldanspruchs -

8.1.3.1 Zu Absatz 1

8.1.3.1.1 Der Anspruchszeitraum für die Gewährung des Trennungsgeldes ist unabhängig davon, ob die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt wurde, auf drei Monate begrenzt. Diese Höchstfrist indiziert nicht von vornherein eine dreimonatige Trennungsgeldzahlung. Für die Gewährung des Trennungsgeldes müssen die Regelvoraussetzungen der TGV, bei zugesagter Umzugskostenvergütung zusätzlich die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 TGV, erfüllt sein. Ist der Anspruchszeitraum ausgeschöpft, ist die Gewährung des Trennungsgeldes einzustellen.

8.1.3.1.2 Der Anspruchszeitraum beginnt mit dem Tage des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme, unabhängig vom tatsächlichen Dienstantritt. Der Beginn der Frist wird in Fällen nachträglicher Zusage der Umzugskostenvergütung oder einer neuen Maßnahme nach § 1 Absatz 2 TGV - nunmehr mit Zusage der Umzugskostenvergütung - ohne Wechsel des Dienst­ortes nicht berührt, das heißt, eine automatische Verlängerung des Anspruchszeitraumes tritt nicht ein. Ist in diesen Fällen der Anspruchszeitraum ganz oder teilweise ausgeschöpft, wird für die Verlängerung des Anspruchszeitraumes allgemein das Erfordernis des Vorliegens eines Unvermeidbarkeitsfalles im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1 BbgTGV als erfüllt anerkannt werden können. Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde wird nicht hierdurch berührt. Die Verlängerung sollte allerdings den Zeitraum nicht überschreiten, den die oder der umzugswillige Berechtigte bei entsprechenden Bemühungen zur Erlangung einer Wohnung voraussichtlich benötigt.

8.1.3.1.3 Der Lauf der Frist wird nur durch eine länger als vierzehn Tage andauernde neue dienstliche Maßnahme oder Dienstreise unterbrochen. In diesen Fällen wird der Anspruchszeitraum, soweit er nicht ausgeschöpft werden konnte, für die Dauer der Unterbrechungszeit nach hinten verschoben. § 4 Absatz 4 BbgTGV ist in diesen Fällen nicht anzuwenden, da eine Verlängerung nicht vorliegt.

8.1.3.2 Zu Absatz 2

Gründe für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalles (sogenannte Unvermeidbarkeitsfälle) könnten neben den Sachverhalten nach Textzif­fer 8.1.3.1.2 beispielsweise Wohnungsmangel im Einzugsgebiet auf Grund der Anzahl der zu berücksichtigenden Familienangehörigen oder auf Grund besonderer Wohnraumanforderungen wegen einer Behinderung oder auch ein krankheitsbedingter verspäteter Dienstantritt am neuen Dienstort sein.

8.1.3.3 Zu Absatz 3

- Bleibt frei -

8.1.3.4 Zu Absatz 4

In allen Fällen der Verlängerung des Anspruchszeitraumes nach § 4 Absatz 2 und 3 BbgTGV wird das in § 3 Absatz 2 TGV vorgesehene Trennungstagegeld nicht mehr gewährt. Trennungsübernachtungsgeld und Reisebeihilfe für Familienheimfahrten (§ 3 Absatz 2 und § 5 TGV) bleiben für die Dauer der Verlängerung des Anspruchszeitraumes unberührt.

8.1.3.5 Zu Absatz 5

8.1.3.5.1 Die Festlegung des Anspruchszeitraumes im ursprünglichen Umfange bleibt bestehen, wenn trotz einer neuen trennungsgeldauslösenden Maßnahme der neue Dienstort beibehalten wird. Das Wort „weiterbesteht“ stellt im Übrigen klar, dass die Frist zur Bestimmung des Anspruchszeitraumes einerseits nicht von Neuem beginnt, andererseits aber voll ausgeschöpft werden kann.

Die Verlängerung einer befristeten dienstlichen Maßnahme, ohne dass eine zeitliche Unterbrechung eingetreten ist (Sonn-/Feiertage, dienstfreie Werktage, Urlaubs-, Gleit- [§ 7 Absatz 3 der Arbeitszeitverordnung - AZV] oder Ausgleichstage nach dem Sozial­tarifvertrag Brandenburg [nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer] gelten nicht als Unterbrechung), stellt als solche keine neue dienstliche Maßnahme im Sinne des § 1 Absatz 2 TGV dar, sondern sie bestimmt nur einen neuen, späteren Endzeitpunkt der bisher verfügten Personalmaßnahme, ohne sie in ­ihrem Kernbestand zu tangieren.

Da die Verlängerung einer befristeten Personalmaßnahme keine neue dienstliche Maßnahme im Sinne des § 1 Absatz 2 TGV darstellt, sind folglich auch die Regelungen des § 4 Absatz 5 BbgTGV und des § 7 Absatz 1 TGV (vergleiche Textziffer 7.1), die ihrerseits eine solche voraussetzen, nicht anzuwenden. Dies bedeutet, dass in Fällen der Verlängerung einer dienstlichen Maßnahme ohne Zusage der Umzugskostenvergütung ein Trennungsgeldanspruch gemäß den Bestimmungen des § 4 Absatz 3 Nummer 1 BbgTGV (fort-)besteht.

8.1.3.5.2 Von der Verlängerung der dienstlichen Maßnahme ist deren Aufhebung zu unterscheiden. So sind beispielsweise die

  • förmliche Aufhebung einer unbefristeten oder
  • förmliche vorzeitige Aufhebung einer befristeten als auch
  • faktische Aufhebung einer befristeten Abordnung durch Zeitablauf

immer neue dienstliche Maßnahmen im Sinne des § 1 Absatz 2 TGV.

8.2 Zu § 8 Absatz 2 TGV

Dauert das Ausladen des Umzugsgutes zwei Tage, ist der Tag maßgebend, an dem der Hauptteil des Umzugsgutes ausgeladen wird. Verzögerungen beim Ausladen des Umzugsgutes, die die oder der Berechtigte selbst zu vertreten hat, gehen zu ihren beziehungsweise seinen Lasten. Ausladetag ist dann der Tag, an dem das Umzugsgut ohne Verzögerung hätte ausgeladen werden können.

8.3 Zu § 8 Absatz 3 TGV

8.3.1 Trennungsgeld wird bis zu dem Tag gewährt, an dem der Dienstort tatsächlich verlassen wird. Wird der Dienstort beispielsweise wegen Urlaubs oder Erkrankung vor Beginn der neuen dienstlichen Maßnahme verlassen, wird Trennungsgeld nur bis zum Abreisetag gezahlt.

8.3.2 Kosten für das notwendige Beibehalten der Unterkunft am verlassenen Dienstort werden durch Weitergewährung des im Trennungsreisegeld enthaltenen Übernachtungsgeldes und des Trennungsübernachtungsgeldes erstattet (§ 4 Absatz 3 TGV). Bei dienstlichen Maßnahmen bis zu drei Monaten werden nachgewiesene Kosten erstattet (§ 4 Absatz 6 TGV).

9 Zu § 9 - Verfahrensvorschriften -

9.1 Zu Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 BbgTGV

9.1.1 Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beginn der Maßnahme zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Dienstantritts folgt. Wird die Frist versäumt, erlischt der Anspruch auf Trennungsgeld. Dies gilt insbesondere bei dienstlichen Maßnahmen mit Zusage der Umzugskostenvergütung („Frist einmal versäumt, immer versäumt“). Erhält die oder der Berechtigte die Zusage der Umzugskostenvergütung erst nach dem Dienstantritt, muss sie oder er die Ansprüche auf Trennungsgeld nach § 2 TGV innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Zusage schriftlich beantragen. Die Ausschlussfrist gilt auch für Anträge auf Weiterbewilligung des Trennungsgeldes. Die Frist für die Beantragung einer Reisebeihilfe für Heimfahrten beginnt am Tag nach Ablauf des jeweiligen 14-tägigen Anspruchszeitraumes gemäß § 5 Absatz 1 TGV in Verbindung mit § 8 BRKG.

9.1.2 Die Zahlung des Trennungsgeldes erfolgt monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen, die die oder der Berechtigte innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten abzugeben hat. Die Frist hierfür beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Trennungsgeld zusteht; für Reisebeihilfen ist dies der Kalendermonat, in dem der jeweilige 14-tägige Anspruchszeitraum endet. Die Frist kann nicht verlängert werden. Bei Fristversäumnis ist der bis dahin vorhanden gewesene Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld verwirkt.

9.1.3 Die Beantragung, Bewilligung, Gewährung und Berechnung des Trennungsgeldes ist bei dienstlichen Maßnahmen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung mit dem jeweiligen Forderungsnachweis vorzunehmen, den die oder der Berechtigte innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten abzugeben hat (Frist nach § 9 Absatz 1 Satz 2 TGV). Für den Beginn der Frist vergleiche deshalb Textziffer 9.1.2. Dies bedeutet, dass das Trennungsgeld für den maßgeblichen Kalendermonat immer neu beantragt, bewilligt und gezahlt wird. Die Ausschlussfrist gilt demzufolge nur für den Kalendermonat, für den das Trennungsgeld beantragt wird (maßgeblicher Kalendermonat), und beginnt für die Folgemonate jeweils wieder von Neuem.

Beispiel:

Trennungsgeldanspruch besteht für die Monate Juni 2005 bis August 2005.

Die Ausschlussfrist - sechs Monate - für den Monat

- Juni 2005       beginnt am 01.07.2005 und endet am 31.12.2005,

- Juli 2005        beginnt am 01.08.2005 und endet am 31.01.2006 und

- August 2005  beginnt am 01.09.2005 und endet am 28.02.2006.

Legt der Berechtigte am 15.01.2006 seine Forderungsnachweise für die Trennungsgeld-Zeiträume Juni 2005 bis August 2005 vor, so ist die Zahlung des Trennungsgeldes des Monats Juni 2005 wegen Überschreiten der Ausschlussfrist abzulehnen, die Zahlungen des Trennungsgeldes für die Monate Juli und August 2005 sind dagegen vorzunehmen, da diese Forderungsnachweise innerhalb der Ausschlussfristen vorgelegt wurden.

Würde es sich im vorliegenden Falle um eine dienstliche Maßnahme mit Zusage der Umzugskostenvergütung handeln, wäre die Bewilligung von Trennungsgeld wegen Überschreitens der Ausschlussfrist nach § 9 Absatz 1 Satz 1 TGV (Antragsfrist) von Anfang an abzulehnen, da hier die Frist im Juni 2005 beginnt und im Dezember 2005 abgelaufen wäre (Frist versäumt).

9.1.4 Die sechsmonatigen Ausschlussfristen des § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 TGV in Verbindung mit § 5 Absatz 1 BbgTGV gelten auch für Angestellte, Arbeiterinnen, Arbeiter und Auszubildende; insoweit sind für Leistungen nach der Brandenburgischen Trennungsgeldverordnung gegebenenfalls kürzere tarifliche Ausschlussfristen nicht anwendbar, da auf Grund der Tarifverweisung für die Gewährung von Trennungsgeld die für die Beamtinnen und Beamten des Arbeitgebers geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind (vergleiche Textziffer 1.1).

9.2 Zu Absatz 2

Diese Vorschrift begründet die formelle Beweisführungspflicht. Antragstellende müssen damit die Angaben im Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld beweisen, das heißt, sie müssen die Beweismittel ­direkt beifügen oder angeben. Ferner sind Antragstellende verpflichtet, alle Änderungen unverzüglich anzuzeigen, die für die Gewährung von Trennungsgeld dem Grunde und der Höhe nach von Bedeutung sein können.

Hinsichtlich der Führung des Nachweises der Wohnungsbemühungen vergleiche Textziffer 2.1.1.

9.3 Zu Absatz 3

9.3.1 Die sachliche und rechnerische Feststellung (vergleiche Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 der Landeshaushaltsordnung) von Trennungsgeldzahlungen obliegt der für die Berechnung und Zahlung zuständigen Stelle, die durch die oberste Dienstbehörde bestimmt ist.

9.3.2 Für jede Trennungsgeldempfängerin und jeden Trennungsgeldempfänger ist für jedes Haushaltsjahr ein Stammblatt zu führen. Das ausgezahlte Trennungsgeld, die ausgezahlte Reisekostenvergütung (Dienstantritts-/Dienstrückreise) sowie Rückzahlungen sind fortlaufend in das Stammblatt einzutragen. Gleiches gilt für alle Personalangaben, Daten der Personalverfügungen und die sonstigen für die Berechnung und Auszahlung erforderlichen Merkmale. Die weiteren Einzelheiten regeln die obersten Dienstbehörden in eigener Zuständigkeit.

10 Zu § 10 - Übergangsvorschrift -

- Bleibt frei -

II.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Allgemeinen Durchführungshinweise treten am 1. Mai 2021 in Kraft.

Gleichzeitig treten das Rundschreiben „Trennungsgeldrecht im Land Brandenburg - Allgemeine Durchführungshinweise zum Trennungsgeldrecht im Land Brandenburg“ vom 10. August 2005 (ABl. S. 899) und die Bekanntmachung „Allgemeine Durchführungshinweise zum Trennungsgeldrecht im Land Brandenburg“ vom 23. Oktober 2009 (ABl. S. 2310) außer Kraft.


* Für je zwei Kinder gleichen Geschlechts bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und für je zwei Kinder ungleichen Geschlechts bis zum vollendeten 6. Lebensjahr ein Wohnraum.