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Richtlinie des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und öffentlichen Abwasserableitungs- und Abwasserbehandlungsanlagen

Richtlinie des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und öffentlichen Abwasserableitungs- und Abwasserbehandlungsanlagen
vom 14. März 2014
(ABl./14, [Nr. 15], S.535)

zuletzt geändert durch Runderlass des MLUL vom 23. Februar 2016
(ABl./16, [Nr. 13], S.375)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2016 durch Runderlass des MLUL vom 23. Februar 2016
(ABl./16, [Nr. 13], S.375)

In den Teilen I. und III. dieser Richtlinie sind für die Bereiche Wasserversorgung und Abwasserentsorgung geltende Regelungen aufgeführt. Der Teil II. enthält spezielle Regelungen; unter A für den Bereich der Wasserversorgung, unter B für den Bereich der Abwasserentsorgung und unter C für den Bereich der Untersuchungen und Sanierung von Altlasten in Einzugsgebieten von Wasserwerken.

I. Allgemeine Regelungen

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt aus Landesmitteln nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für Maßnahmen der kommunalen Wasserversorgung und der kommunalen Abwasserableitung und Abwasserbehandlung.

Die Zuwendungen richten sich auf Investitionen, die zur kommunalen Aufgabenerledigung in den Bereichen Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung erforderlich sind und für deren Umsetzung ein besonderes wasserwirtschaftliches Interesse besteht. Hierunter fallen auch wasserwirtschaftlich dringende Investitionen, die zugleich zur Stabilisierung von Aufgabenträgern beitragen, die durch den Ausgleichsfonds/Schuldenmanagement des Landes betreut werden.

Vorhaben der Wasserversorgung werden zur Sicherung der Daseinsvorsorge der Bevölkerung gefördert.

Vorhaben der Abwasserbeseitigung werden zur Erfüllung internationaler und nationaler Vorgaben an das Einleiten von Abwasser in Gewässer sowie aus Gründen des vorsorgenden Grundwasserschutzes gefördert. Ziel ist eine ordnungsgemäße sowie kostengünstige Abwasserbeseitigung und Abwasserbehandlung.

Die Förderung soll auch eine Anpassung bestehender Anlagen an den demografischen Wandel ermöglichen und auf diese Weise Gebühren dämpfend wirken. Eine Förderung allein zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Aufgabenträger ist nicht Ziel dieser Förderrichtlinie.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Förderung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen (II. Teil A)

2.2 Förderung von öffentlichen Abwasserableitungs- und Abwasserbehandlungsanlagen (II. Teil B)

2.3 Förderung von Untersuchungen und Sanierung von Altlasten in Einzugsgebieten von Wasserwerken (II. Teil C)

2.4 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

  • Straßen- und Wegebau, soweit er nicht der unmittelbaren Erfüllung der unter „Gegenstand der Förderung“ genannten Aufgaben dient oder nicht zur Wiederherstellung des alten Zustandes erforderlich ist
  • Kostenbeteiligung für Straßen- und Wegebau im Zusammenhang mit grundhaftem Ausbau oder Neubau
  • Instandhaltung von Gebäuden und Bau von Verwaltungsgebäuden
  • Außenanlagen und Sicherungsmaßnahmen, sofern sie nicht zur unmittelbaren Erfüllung der wasserwirtschaftlichen Zielstellung zwingend notwendig sind
  • Kosten für den Rückbau von Anlagen, sofern dieser nicht zur Herstellung der Baufreiheit für neue geförderte Anlagen dient
  • Grunderwerbskosten und -erwerbsnebenkosten
  • Mehrkosten und Kosten für zusätzliche Leistungen, die nach Erteilung des Zuwendungsbescheides anfallen, sofern diesen nicht im Ausnahmefall vor der Beauftragung der Leistung durch die Bewilligungsbehörde zugestimmt wurde
  • Kosten für die Anschaffung von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten für die Bauausführung
  • unbare Eigenleistungen
  • Finanzierungskosten
  • Leistungen für Tiefbauarbeiten auf der Grundlage von Pauschalverträgen oder pauschalisierten Leistungsangeboten
  • Sanierung von Anlagen und Netzen, die ab 1990 errichtet wurden. Für Aufgabenträger, die durch den Ausgleichsfonds/Schuldenmanagement betreut werden, sind Ausnahmen zulässig.
  • Errichtung von Leitungen oder Anlagen, die für eine ordnungsgemäße Trinkwasserversorgung oder Abwasserableitung und Abwasserbehandlung nicht zwingend erforderlich sind

3 Zuwendungsempfänger

Siehe spezielle Regelungen Teil II. (A bis C)

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzung für die Gewährung der Finanzhilfe ist ein erhebliches Landesinteresse an der Realisierung des Vorhabens, das ohne Förderung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann (§ 23 LHO).

Im erheblichen Landesinteresse ist dabei auch, dass die Leistungsfähigkeit der Aufgabenträger durch eine Ausweitung der interkommunalen Kooperation oder eine sinnvolle Neustrukturierung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung stabilisiert wird. Mangelnde Bereitschaft diesbezüglich kann zum Förderausschluss führen.

Der Einsatz öffentlicher Mittel setzt wirtschaftliches Handeln und Transparenz beim Antragsteller voraus. Es werden deshalb nur Vorhaben von Aufgabenträgern gefördert, die sich an Benchmarking-Projekten beteiligen.

4.2 Mit der Maßnahme darf vor Erteilung des Zuwendungsbescheides nicht begonnen werden, sofern nicht dafür im begründeten Einzelfall die Bestätigung durch die Bewilligungsbehörde erfolgt ist. Als Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.

Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn der Maßnahme.

4.3 Die Wahl der wirtschaftlichsten Lösung ist durch den Vergleich aller sinnvollen Alternativen nachzuweisen, wobei die wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkte im Vordergrund stehen. Bei der Wahl der technischen Lösung ist die prognostizierte Bevölkerungsentwicklung zu berücksichtigen. Ergeben sich mehrere sinnvolle Lösungen, ist die abschließende Entscheidung unter Beachtung des § 7 der Landeshaushaltsordnung (sparsamer Einsatz von Landesmitteln) zu treffen.

4.4 Die rechtliche Zulässigkeit und Realisierbarkeit der Maßnahme ist unabdingbare Voraussetzung der Förderung. Mit der Beantragung der Fördermittel beziehungsweise der Erteilung eines Zuwendungsbescheids wird keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Maßnahme getroffen. Genehmigungen oder sonstige behördliche Entscheidungen sind vom Antragsteller bei den jeweils zuständigen Behörden zu beantragen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

5.4 Bemessungsgrundlage

Die Grundlage zur Berechnung der Höhe des Zuschusses richtet sich nach den nachstehenden Angaben zur Bemessung der Zuwendung.

5.4.1 Zuwendungsfähig sind:

Ausgaben gemäß Nummer 2 dieser Richtlinie für Leistungen außerhalb der zu erschließenden Grundstücke ohne Ausgaben für Leistungen von der Hauptleitung bis zur Grundstücksgrenze (Grundstücksanschlüsse).

Werden Bauleistungen bei Betreiberverträgen nicht gesondert ausgeschrieben, ergeben sich die zuwendungsfähigen Ausgaben entsprechend oben genannten Ausführungen und der Darstellung im Betreibervertrag. Zuschläge für Massenmehrungen oder Eventualpositionen werden nicht vorgenommen.

5.4.2 Begriffe:

  • Einwohnerwerte (EW):

    Summe aus der Zahl der bevorteilten Einwohner (E) und den nachgewiesenen Einwohnergleichwerten (EGW; hier anrechenbar maximal 20 Prozent von E)
  • Spezifische zuwendungsfähige Kosten:

    Zuwendungsfähige Kosten je Einwohnerwert
  • Finanzielle Jahresbelastung wird errechnet aus der Summe:
    • der Mengengebühr laut Satzung, bezogen auf  30 m3/Einwohner und Jahr,
    • der Grundgebühr laut Satzung, bezogen auf drei Einwohner je Anschluss
    • von 8 Prozent des gemittelten Anschlussbeitrages je Einwohner

      Der gemittelte Anschlussbeitrag ist durch den Aufgabenträger nachzuweisen.

Ein Nachweis der mittleren finanziellen Jahresbelastung kann entfallen, wenn die Gebühr gemäß Gebührensatzung unter Einrechnung der Grundgebühr mit drei Einwohnern je Anschluss und 30 m3 je Einwohner und Jahr bei

  • Abwasser über 4,17 Euro/m3 und bei
  • Trinkwasser über 1,67 Euro/m3 beträgt.

5.4.3 Förderrahmen

Besteht ein Vorhaben aus mehreren technisch und räumlich getrennten Einzelmaßnahmen, sind die Zuwendungsvoraussetzungen einschließlich der Bagatellgrenze je Einzelvorhaben gesondert zu bewerten.

Erschließungsbereiche, die nicht mehr als 100 Meter voneinander entfernt sind, gelten als eine Maßnahme. Gleiches gilt, wenn die Erschließungsbereiche durch Maßnahmen verbunden werden, die in den letzten zwei Jahren gefördert wurden.

5.4.4 Zuwendungshöhe

Siehe spezielle Regelungen Teil II. (A bis C)

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

  • Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren ab Fertigstellung,
  • maschinentechnischen Ausrüstungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung

veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

6.2 Der Zuwendungsgeber ist berechtigt, über das Fördervorhaben Presse- und sonstige Veröffentlichungen herauszugeben.

6.3 Bei allen Veröffentlichungen über das Vorhaben ist darauf hinzuweisen, dass die Maßnahmen durch das Land Brandenburg gefördert werden.

6.4 Die Ausführung der zu fördernden Maßnahmen hat dem der Zuwendung zugrunde liegenden Entwurf zu entsprechen. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde.

7 Verfahren

7.1 Förderplanung

Für die einzelnen Haushaltsjahre werden von der ILB, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV), Förderlisten aufgestellt. Darin werden die im voraussichtlichen Mittelumfang des nächsten Jahres zur Förderung vorgesehenen Maßnahmen bestimmt.

Es werden nur Maßnahmen gefördert, die in die Förderlisten aufgenommen worden sind.

7.1.1 Die Anmeldung der Vorhaben für die Förderlisten ist formgerecht (Vordruck) und fristgebunden einzureichen; siehe spezielle Regelungen Teil II. (A bis C).

7.1.2 Die Aufnahme in die Förderlisten erfolgt auf der Grundlage der in den speziellen Reglungen (A bis C) aufgeführten Auswahlkriterien und Prioritäten. Mit der Aufnahme in die Förderlisten wird keine abschließende Entscheidung über die Förderfähigkeit der Maßnahmen getroffen.

7.1.3 Die Aufgabenträger und der Landkreis werden über die Aufnahme der Maßnahmen in die Förderlisten durch die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) informiert.

7.2 Antragsverfahren

Die näheren Bestimmungen zum Antragsverfahren sind den spezifischen Regelungen in Abschnitt II. zu entnehmen.

Die Förderanträge sind unter Beachtung der zu erwartenden Ausführungszeiträume der ILB zuzuleiten. Die beizufügenden Mindestunterlagen sind in der Anlage aufgeführt.

7.3 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die ILB.

Der Erteilung eines Zuwendungsbescheides wird durch die Bewilligungsbehörde eine Finanzierungszusicherung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgeschaltet. Durch die Zuwendungsempfänger ist gegenüber der ILB vor der Erteilung des Zuwendungsbescheides die Durchführung des Ausschreibungs- und Vergabeverfahrens unter Einhaltung der Vergabebestimmungen nachzuweisen.

7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Mittel erfolgt gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) (ANBest-G) beziehungsweise Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu § 44 LHO nach Vorlage der Mittelanforderung im Vorschussprinzip.

7.5 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV beziehungsweise VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen festgelegt beziehungsweise zugelassen worden sind.

II. Spezifische Regelungen

A Förderung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen

Die Vorhaben zur Sicherung der Daseinsvorsorge richten sich auf die Gewinnung des Rohwassers sowie die Herstellung und Speicherung von gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser.

A.1 Gegenstand der Förderung

A.1.1 Förderfähig sind mit den folgenden Einzelmaßnahmen im Zusammenhang stehende Bau- und Baunebenkosten, Kosten für Ausrüstungen sowie Ersatzinvestitionen.

Förderung mit Landesmitteln

Neubau, Erweiterung, Verbesserung und Sanierung von Anlagen zur

  • Wassergewinnung,
  • Wasseraufbereitung,
  • Wasserverteilung,
  • Wasserspeicherung,
  • Wasserüberleitung.

A.1.2 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

  • Anlagen zur Gewinnung und Verteilung von Brauchwasser,
  • trinkwassertechnische Erschließung von Gewerbegebieten,
  • trinkwassertechnische Erschließung und Anschluss von Wochenend- und Feriensiedlungen,
  • trinkwassertechnische Erschließung neuer kommunaler Baugebiete,
  • Kosten für Datenfernübertragung,
  • Betrieb, Unterhaltung und Reparatur von Maschinen, Anlagen und Gebäuden,
  • HOAI-Leistungen einschließlich Vermessung und Bestandsdokumentation,
  • Kosten für die Wasserversorgung zugunsten Dritter.

A.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Aufgabenträger der öffentlichen Trinkwasserversorgung. Gefördert werden grundsätzlich nur Aufgabenträger, bei denen die mittlere finanzielle Jahresbelastung für die Trinkwasserversorgung von 50 Euro je Einwohner nicht unterschritten wird.

A.3 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

A.3.1 Bemessungsgrundlage

Gefördert werden Maßnahmen mit spezifischen zuwendungsfähigen Kosten bis 3 000 Euro/EW. Eine Überschreitung der Höchstgrenze der spezifischen zuwendungsfähigen Ausgaben ist im Ausnahmefall zulässig, wenn diese die Folge außergewöhnlicher örtlicher Gegebenheiten ist.

A.3.2 Die Zuwendungshöhe beträgt:

  • 30 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben
  • bis zu 50 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben beim Vorliegen begründeter außergewöhnlicher Anforderungen. Als außergewöhnliche Anforderungen gelten zum Beispiel erhöhte Investitionskosten infolge besonderer wasserwirtschaftlicher Anforderungen, wenn der Aufgabenträger diese ohne erhöhte Förderung nicht finanzieren kann. In diesen Fällen sind bei der Prüfung die Ergebnisse eines Variantenvergleichs gemäß Nummer 4.3 dieser Richtlinie besonders zu berücksichtigen.
  • bis zu 50 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben für Aufgabenträger, die vom Ausgleichsfonds/Schuldenmanagement betreut werden, soweit deren Eigenanteil ganz oder teilweise aus Mitteln des Ausgleichsfonds erbracht wird.

A.3.3 Die Bagatellgrenze für die Zuwendungshöhe

beträgt grundsätzlich: 30 000 Euro,

für Aufgabenträger, die durch den  Ausgleichsfonds/Schuldenmanagement betreut werden: 20 000 Euro.

A.4 Verfahren

A.4.1 Förderplanung

Die Anmeldung von Vorhaben zur Aufnahme in die Förderlisten des kommenden Haushaltsjahres ist spätestens bis zum 30. Juni des laufenden Jahres bei der ILB einzureichen. Nach der Abstimmung der Förderlisten mit dem MUGV informiert die ILB bis zum 30. September des laufenden Jahres die Antragsteller über das Ergebnis.

A.4.1.1 Eine Aufnahme in die Förderlisten erfolgt, wenn wenigstens eins der nachfolgenden Merkmale zutreffend ist:

  • Sanierung, Erweiterung und Verbesserung von Wasserwerken,
  • erstmalige Herstellung von Ortsnetzen, wenn die dezentrale Trinkwasserversorgung aus gesundheitlichen Gründen nicht aufrechterhalten werden kann (nur bei erheblicher Beeinträchtigung der Grundwasserqualität),
  • Finanzierung dringender Vorhaben in den förderfähigen Maßnahmearten, deren Umsetzung auf Grundlage des Statusberichtes Ausgleichsfonds/Schuldenmanagement ohne Förderung nachweislich nicht gesichert ist.

A.4.1.2 Soweit wegen nicht ausreichend verfügbarer Fördermittel eine weitergehende Priorisierung erforderlich ist, erfolgt diese anhand nachfolgender Kriterien:

  • Bedeutung des Vorhabens zur Anpassung an den demografischen Wandel,
  • Einfluss des Vorhabens auf die wirtschaftliche und organisatorische Stabilisierung des Aufgabenträgers,
  • Bedeutung des Vorhabens für andere Vorhaben des öffentlichen Interesses, insbesondere zur nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung,
  • die Raumbedeutsamkeit von Vorhaben zur Sicherung der Trinkwasserqualität (überregional, regional, örtlich).

A.4.1.3 Alle Vorhaben, die nach Maßgabe dieser Richtlinie förderfähig sind und nicht der Priorität gemäß A.4.1.1 zugeordnet wurden, können nur dann in die Förderplanung einbezogen werden, wenn die prioritären Vorhaben den Budgetrahmen nicht ausschöpfen.

A.4.2 Antragsverfahren

Der Antrag gemäß Nummer 7.2 ist bis zum 31. März vollständig und formgebunden in einfacher Ausfertigung bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) zu stellen. Für Vorhaben mit einem Gesamtumfang über 1 Million Euro sind zwei Antragsausfertigungen einzureichen. Es bleibt der ILB vorbehalten, im Bedarfsfall eine Zweitfertigung des Antrags auch dann abzufordern, wenn der Gesamtumfang der Maßnahme geringer als 1 Million Euro ist.

Eine zweite beziehungsweise dritte Ausfertigung ist dem Landkreis zur Stellungnahme vorzulegen.

B Förderung von öffentlichen Abwasserableitungs- und Abwasserbehandlungsanlagen

B.1 Gegenstand der Förderung

B.1.1 Förderfähig sind mit den folgenden Einzelmaßnahmen in Zusammenhang stehende Bau- und Baunebenkosten, Kosten für Ausrüstungen sowie Ersatzinvestitionen.

B.1.1.1 Förderung mit Landesmitteln

  1. Neubau, Erweiterung, Verbesserung und Sanierung von
    • Abwasserbehandlungsanlagen, ab einer Größe von 5 000 Einwohnerwerten (EW)
    • Anlagen zur Schmutzwasserableitung,1, 2
    • Abwasserpumpwerken,
    • Anlagen zur Aufnahme von Fäkalien.
  2. Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Kläranlagen.

B.1.2 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

  • erstmalige Errichtung von Abwasserableitungsanlagen, wenn der Anschlussgrad an die öffentliche Abwasserbeseitigung beim Aufgabenträger mehr als
    85 Prozent beträgt (Stichtag ist der 01.01. des Vorjahres),
  • Anlagen zur Behandlung und Ableitung von Abwässern aus der Landwirtschaft,
  • abwassertechnische Erschließung von Industrie- und Gewerbegebieten,
  • abwassertechnische Erschließung neuer kommunaler Baugebiete beziehungsweise als Voraussetzung für Wohnungsneubau,
  • Niederschlagswasserableitung,
  • Kosten für die Abwasserbeseitigung zugunsten Dritter,
  • Betrieb, Unterhaltung und Reparatur von Maschinen, Anlagen und Gebäuden,
  • HOAI-Leistungen einschließlich Vermessung und Bestandsdokumentation.

B.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung. Gefördert werden grundsätzlich nur Aufgabenträger, bei denen die mittlere finanzielle Jahresbelastung für die Abwasserentsorgung von 125 Euro je Einwohner nicht unterschritten wird.

B.3 Zuwendungsvoraussetzungen

Es werden nur Maßnahmen gefördert, die dem Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) des Aufgabenträgers der Abwasserbeseitigung gemäß § 66 Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) entsprechen. Der als Fördervoraussetzung notwendige Demografiecheck ist bereits bei der Aufstellung der ABK zu berücksichtigen. Hierin sind die Auswirkungen der prognostizierten demografischen Entwicklung3 und deren Folgen und Erfordernisse auf vorgesehene Investitionen darzustellen. Dies sollte mindestens auf der Grundlage der amtlichen Bevölkerungsvorausschätzung des Landes Brandenburg erfolgen.4 Bei der Erarbeitung der ABK sind auch dezentrale Lösungen für die Abwasserentsorgung auf der Grundlage von Kostenvergleichsrechnungen zu prüfen.

Fördervoraussetzung ist ferner, dass mit der Durchführung der beantragten Maßnahmen kurzfristig begonnen und mit dessen Abschluss innerhalb eines angemessenen Zeitraumes gerechnet werden kann.

B.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

B.4.1 Bemessungsgrundlage

Gefördert werden Maßnahmen mit spezifischen zuwendungsfähigen Kosten

  • bis 1 900 Euro/EW für Kanalnetze beziehungsweise bis 2 200 Euro/EW einschließlich Überleitungen für Orte ab 2 000 Einwohner,
  • bis 1 800 Euro/EW für Kanalnetze beziehungsweise bis 2 050 Euro/EW einschließlich Überleitungen für Orte unter 2 000 Einwohner.

Bei Abwasserableitungsanlagen, die nach dem Druck- oder Vakuumverfahren arbeiten, sind auch die Ausgaben für Grundstücksanschlüsse zuzüglich der Aufwendungen für die kompletten Druck- beziehungsweise Vakuumschächte, gemindert um 900 Euro netto je Schacht, zuwendungsfähig.

Bei Mischwasserkanalisationen sind die anteiligen Kosten für die Schmutzwasserableitung förderfähig.

Ausnahmen vom Förderrahmen sind bei nachgewiesener besonderer wasserwirtschaftlicher Dringlichkeit zulässig.

B.4.2 Die Zuwendungshöhe beträgt:

  • 30 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben
  • 20 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben bei Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz
  • bis zu 50 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben beim Vorliegen begründeter außergewöhnlicher wasserwirtschaftlicher Anforderungen (zum Beispiel die Abwasserableitung aus Trinkwasserschutzzonen), wenn der Aufgabenträger diese Maßnahmen ohne erhöhte Förderung nicht realisieren kann
  • bis zu 50 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben für Aufgabenträger, die vom Ausgleichsfonds/Schuldenmanagement betreut werden, soweit deren Eigenanteil ganz oder teilweise aus Mitteln des Ausgleichsfonds erbracht wird.

B.4.3 Die Bagatellgrenze für die Zuwendungshöhe

beträgt grundsätzlich: 30 000 Euro,

für Aufgabenträger, die durch den Ausgleichsfonds/Schuldenmanagement betreut werden: 20 000 Euro.

B.5 (weggefallen)

B.6 Verfahren

B.6.1 Förderplanung

Voraussetzung für die Aufnahme von Vorhaben in die Förderlisten ist, dass diese der Erfüllung der sich aus der Abwasserverordnung und der Kommunalabwasserrichtlinie ergebenden Anforderungen dienen oder ihnen aus Sicht des vorsorgenden Grundwasserschutzes vorrangige Bedeutung zukommt.

Die Anmeldung von Vorhaben zur Aufnahme in die Förderlisten des kommenden Haushaltsjahres ist spätestens bis zum 30. Juni des laufenden Jahres bei der ILB einzureichen. Nach der Abstimmung der Förderlisten mit dem MUGV informiert die ILB bis zum 30. September des laufenden Jahres die Antragsteller über das Ergebnis.

B.6.1.1 Eine Aufnahme in die Förderlisten erfolgt, wenn wenigstens eins der nachfolgenden Merkmale zutreffend ist:

  • Sanierung und Erneuerung von Ortsnetzen zur Schmutzwasserableitung,
  • Errichtung neuer Ortsnetze einschließlich Überleitung zu einer Kläranlage, wenn dies wasserwirtschaftlich dringend und wirtschaftlich vertretbar ist, zum Beispiel zur Herausleitung von Abwasser aus Trinkwasserschutzgebieten oder aus überschwemmungsgefährdeten Gebieten,
  • Finanzierung dringender Vorhaben in den förderfähigen Maßnahmearten, deren Umsetzung auf Grundlage des Statusberichtes Ausgleichsfonds/Schuldenmanagement ohne Förderung nachweislich nicht gesichert ist,
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Kläranlagen,
  • Abwasserüberleitungen zur Ablösung einer Kläranlage, wenn zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie weitergehende Anforderungen bestehen, die unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit nur so erreicht werden können und aus dem „Sofortprogramm Phosphorminimierung“ nicht förderfähig sind.

B.6.1.2 Soweit wegen nicht ausreichend verfügbarer Fördermittel eine weitergehende Priorisierung erforderlich ist, erfolgt diese anhand nachfolgender Kriterien:

  • Bedeutung des Vorhabens zur Anpassung an den demografischen Wandel,
  • Einfluss des Vorhabens auf die wirtschaftliche und organisatorische Stabilisierung des Aufgabenträgers,
  • Bedeutung des Vorhabens für andere Vorhaben des öffentlichen Interesses, insbesondere zur nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung,
  • die Bedeutung des Vorhabens für den nachhaltigen Gewässerschutz im Sinne der Zielstellung der Wasserrahmenrichtlinie.

B.6.1.3 Alle Vorhaben, die nach Maßgabe dieser Richtlinie förderfähig sind und nicht der Priorität gemäß Nummer B.6.1.1 zugeordnet wurden, können nur dann in die Förderplanung einbezogen werden, wenn die prioritären Vorhaben den Budgetrahmen nicht ausschöpfen.

B.6.2 Antragsverfahren

Der Antrag gemäß Nummer 7.2 ist bis zum 31. März vollständig und formgebunden in einfacher Ausfertigung bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) zu stellen. Für Vorhaben mit einem Gesamtumfang über 1 Million Euro sind zwei Antragsausfertigungen einzureichen. Es bleibt der ILB vorbehalten, im Bedarfsfall eine Zweitfertigung des Antrags auch dann abzufordern, wenn der Gesamtumfang der Maßnahme geringer als 1 Million Euro ist.

Eine zweite beziehungsweise dritte Ausfertigung ist dem Landkreis zur Stellungnahme vorzulegen.

C Förderung von Untersuchungen und Sanierung von Altlasten in Einzugsgebieten von Wasserwerken

C.1 Gegenstand der Förderung

C.1.1 Förderung mit Landesmitteln

Finanzierung der Untersuchungen und der Sanierung von Altlasten und stofflichen schädlichen Bodenveränderungen im Einzugsgebiet von Wasserwerken zur öffentlichen Trinkwasserversorgung. Förderfähig sind auch Maßnahmen im Rahmen der Amtsermittlung und/oder der Ersatzvornahme in den vorgenannten Gebieten. Der Handlungs-/Zustandsstörer, der nicht Antragsberechtigter ist, ist für die entstandenen Kosten der Ersatzvornahme heranzuziehen. In diesem Fall sind die Fördermittel entsprechend zurückzuzahlen.

C.1.2 Förderfähige Leistungen sind:

  • Orientierende Untersuchungen (OU),
  • Detailuntersuchungen (DU),
  • Sanierungsuntersuchung (SU) zur Ermittlung geeigneter, erforderlicher und angemessener Maßnahmen für die Erfüllung der Pflichten nach § 4 Absatz 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG). Das Ergebnis der SU bildet die Grundlage für die nachfolgende Sanierungsplanung.
  • Maßnahmen zur Sanierung,
  • Betrieb von Maschinen und Anlagen, soweit diese im Rahmen einer Grundwassersanierungsmaßnahme betrieben werden,
  • HOAI-Leistungen.

C.1.3 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

  • historische Recherche und Erstbewertung,
  • Anträge der zuständigen Behörde für Maßnahmen, für die ein Pflichtiger in Anspruch genommen werden kann.

C.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Gemeinden, Gemeindeverbände, kreisfreien Städte oder Landkreise.

C.3 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

C.3.1 Bemessungsgrundlage

Gefördert werden Sanierungsmaßnahmen mit spezifischen zuwendungsfähigen Kosten bis 3 000 Euro/EW.

Eine Überschreitung der Höchstgrenze der spezifischen zuwendungsfähigen Ausgaben ist im Ausnahmefall zulässig, wenn diese die Folge außergewöhnlicher örtlicher Gegebenheiten ist.

C.3.2 Die Zuwendungshöhe beträgt 50 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben.

C.3.3 Die Bagatellgrenze beträgt 10 000 Euro.

C.4 Verfahren

C.4.1 Für Maßnahmen nach Nummer C.2.1 erfolgt eine Förderung in Abhängigkeit vom Gefährdungspotenzial für die Trinkwasserbereitstellung auf Basis einer Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV). Die Antragsannahme und fachliche Vorprüfung gemäß Nummer 7.1 erfolgt fortlaufend. C.4.2 Sofern eine weitergehende Priorisierung erforderlich ist, erfolgt dies nach fachlichen Gesichtspunkten durch das LUGV in Abhängigkeit von der Bedeutung des Vorhabens zur Sicherung der nachhaltigen Trinkwasserversorgung. Kriterien hierfür sind Kenndaten wie:

  • die Größe des Schadens (mutmaßliche Quellstärke),
  • die Ausdehnung der Schadstofffahne,
  • die nachgewiesene Schadstoffkonzentration im Grundwasser,
  • die Mobilität der Kontamination,
  • die Entfernung zu den Brunnen,
  • die Notwendigkeit von Sofortmaßnahmen.

C.4.3 Der Antrag gemäß Nummer 7.2 ist vollständig und formgebunden in zweifacher Ausfertigung beim LUGV, Abteilung TUS zu stellen. Eine dritte Ausfertigung ist dem Landkreis zur Stellungnahme vorzulegen. Nach abschließender fachlicher Prüfung der Maßnahmen hinsichtlich ihrer Eignung und Erforderlichkeit wird der Antrag der Bewilligungsbehörde übergeben. Die Förderanträge können laufend eingereicht werden.

C.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

  • Orientierende Untersuchungen (OU) sind förderfähig unter der Maßgabe, dass nach § 9 Absatz 1 BBodSchG Anhaltspunkte für eine stoffliche schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegen und zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen durch die zuständige Behörde ergriffen werden.
  • Detailuntersuchungen (DU) sind förderfähig unter der Maßgabe, dass nach § 9 Absatz 2 BBodSchG auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer stofflichen schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht.
  • Sanierungsuntersuchungen (SU) sind auf der Grundlage einer DU förderfähig. Das Ergebnis der SU bildet die Grundlage für die nachfolgende Sanierungsplanung.
  • Maßnahmen zur Sanierung sind förderfähig, wenn die Ergebnisse der DU und SU die Notwendigkeit und Umsetzbarkeit dieser Maßnahmen für die Gefahrenabwehr begründen und die Maßnahmen Gegenstand des Sanierungsplans sind.

III. Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2016.


1 Bei Sanierungen ist die Dringlichkeit nachzuweisen. Förderfähig sind die Zustandsklassen 0 und 1 entsprechend ATV-M 149 beziehungsweise 4 und 5 gemäß ISY BAU (sofortiger und kurzfristiger Handlungsbedarf).

2 Bei Mischwasserkanälen ist eine anteilige Förderung für den Schmutzwasseranteil möglich.

3 LBV, D. R. (2012). Bevölkerungsvorausschätzung 2011 bis 2030. Hoppegarten: Landesamt für Bauen und Verkehr

4 Sie www.demografie.brandenburg.de, Rubrik „Prognosen“

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