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Sonderausgabenabzug von Bausparbeiträgen
Abschlussgebühr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Sonderausgabenabzug von Bausparbeiträgen
Abschlussgebühr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

vom 25. August 1992

Außer Kraft getreten

Nach dem Urteil des BFH vom 24. Juli 1990 (BStBl II 1990, 119) können die Abschlussgebühren für einen Bausparvertrag Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sein, wenn der Abschluss des Bausparvertrages in keinem engen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Verwirklichung eines Bauvorhabens steht und wenn auf Dauer gesehen ein Überschuss aus Zinsgutschriften erwartet werden kann.

Ein Steuerpflichtiger, der unter Hinweis auf dieses Urteil den Werbungskostenabzug beantragt, gibt damit zu erkennen, dass bei ihm nicht die Erlangung eines Bauspardarlehens und die Verwendung der Kreditmittel zu einer Maßnahme im Sinne des Abschn. 92 Abs. 2 Satz 1 EStR bzw. Abschn. 54 Abs. 2 Satz 1 LStR für den Abschluss des Bausparvertrages entscheidend war, sondern die Erwartung einer Rendite aus seinem Bausparguthaben. Deshalb kommt in diesen Fällen für die Bausparleistung weder der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG noch die Gewährung einer Wohnungsbauprämie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 WoPG in Betracht (vgl. Abschn. 92 Abs. 6 Satz 2 EStR bzw. Abschn. 54 Abs. 5 Satz 2 LStR).

Ich bitte, in solchen Fällen wie folgt zu verfahren:

Der Steuerpflichtige, der die Abschlussgebühr eines Bausparvertrages als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen beantragt, ist vor der abschließenden Bearbeitung der Veranlagung über den Ausschluss der Vergünstigung, die Bausparbeiträge als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG geltend machen zu können, sowie auf die Nichtgewährung der Wohnungsbauprämie hinzuweisen.

Soweit der Steuerpflichtige danach an seinem ursprünglichen Antrag festhält, ist durch die Veranlagungsstelle/Arbeitnehmerstelle eine Kontrollmitteilung zu fertigen und an die Wohnungsbauprämienstelle zu übersenden, damit die Gewährung einer Wohnungsbauprämie unterbleibt.