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Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Land Brandenburg, der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin über die gemeinsame Finanzierung der „Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg“

Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Land Brandenburg, der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin über die gemeinsame Finanzierung der „Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg“
vom 31. März 2023
(ABl./23, [Nr. 17], S.415)

Das zuletzt am 15. März 2023 unterzeichnete Abkommen zwischen dem Land Brandenburg, der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin über die gemeinsame Finanzierung der „Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg“ ist nach seinem § 6 am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Potsdam, den 31. März 2023

Die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur

Dr. Manja Schüle

Abkommen über die gemeinsame Finanzierung
der „Stiftung Preußische Schlösser und Gärten
Berlin-Brandenburg“

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien

- nachstehend Bund genannt -,

das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Kultur und Europa

- nachstehend Berlin genannt -

und

das Land Brandenburg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur

- nachstehend Brandenburg genannt -

schließen das folgende Abkommen zur Ausfüllung des Artikels 3 des Staatsvertrages über die Errichtung einer „Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg“

- nachstehend Stiftung genannt -:

§ 1

(1) Die vertragschließenden Seiten stellen der Stiftung nach Maßgabe ihrer Haushalte jeweils anteilig eine jährliche Zuwendung zum Ausgleich des Betriebs- und Investitionshaushaltes nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zur Verfügung.

(2) Die Stiftung erhält in den Haushaltsjahren 2023 bis 2026 eine jährliche Zuwendung in Höhe von mindestens 47.893.300 Euro. Davon entfallen auf den Bund mindestens 19.988.000 Euro, auf Brandenburg mindestens 16.921.300 Euro sowie auf Berlin mindestens 10.984.000 Euro.

(3) Die unterschiedlichen Verfahren der Haushaltsaufstellung der vertragschließenden Seiten finden insofern Berücksichtigung, als dass Zuwendungen den in Abs. 2 festgelegten Betrag überschreiten können.

(4) Die Stiftung erhält die Zuwendungen im Wege der Fest­betragsfinanzierung.

§ 2

Jede der vertragschließenden Seiten kann über ihren jeweiligen Finanzierungsanteil hinausgehende Leistungen erbringen.

§ 3

(1) Es gilt das Haushaltsrecht des Sitzlandes der Stiftung. Die Durchführung von Baumaßnahmen richtet sich nach den Richtlinien zur Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen des Bundes. 

(2) Brandenburg koordiniert alle zuwendungsrelevanten Belange der vertragschließenden Seiten.

(3) Die Verwendungsnachweise werden durch Brandenburg geprüft.

(4) Zuständige staatliche Bauverwaltung ist der Brandenburgische Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen.

(5) Zuständiger Rechnungshof ist der des Sitzlandes der Stiftung. Er unterrichtet den Bundesrechnungshof und den Rechnungshof von Berlin, deren Rechte nach § 91 der jeweiligen Haushaltsordnungen unberührt bleiben. Der Rechnungshof des Sitzlandes soll insbesondere bei den in Berlin gelegenen Schlössern und Gärten mit dem Rechnungshof von Berlin zusammenarbeiten.

§ 4

(1) Die vertragschließenden Seiten sind sich einig, dass die in den jeweiligen Zuwendungsbescheiden zu regelnden Auflagen in folgenden Punkten einheitlich formuliert werden:

  • Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur institutionellen Förderung des Sitzlandes der Stiftung in der jeweils aktuell gültigen Fassung,
  • Anwendung der Baufachlichen Nebenbestimmungen und der Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen des Bundes in der jeweils aktuell gültigen Fassung,
  • einheitliches Berichtswesen,
  • einheitliche zeitliche Zweckbindung für alle Anschaffungen.

(2) Die vertragschließenden Seiten sind sich einig, dass ein Schwerpunkt der Förderung in der Sicherung eines angemessenen Bauunterhaltes für die Stiftungsliegenschaften besteht. Sie wirken darauf hin, dass in den Haushaltsplänen der Stiftung entsprechende Festlegungen zur Sicherstellung eines angemessenen Bauunterhaltes getroffen werden.

§ 5

(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von 4 Jahren ab Inkrafttreten geschlossen.

(2) Spätestens ein Jahr vor Ablauf des Finanzierungsabkommens werden die vertragschließenden Seiten über die weitere Finanzierung der Stiftung und den Abschluss eines neuen Finanzierungsabkommens verhandeln.

§ 6

Das Abkommen tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Berlin, den 15. März 2023

Für die Bundesrepublik Deutschland
Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien

Claudia Roth

Für das Land Berlin
Der Senator für Kultur und Europa

Klaus Lederer

Für das Land Brandenburg
Der Ministerpräsident
vertreten durch die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur

Manja Schüle