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Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit bei ähnlichen Berufen
Heil- und Heilhilfsberufe

Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit bei ähnlichen Berufen
Heil- und Heilhilfsberufe

vom 19. Februar 2001

Das Bundesverfassungsgericht hat mit zwei Beschlüssen (BVerfG, Beschluss vom 29.10.1999, BvR 1264/90, und BVerfG, Beschluss vom 10.11.1999, BvR 1820/92) zur Frage der Umsatzsteuerbefreiung für ähnliche heilberufliche Tätigkeiten gemäß § 4 Nr. 14 UStG entschieden, dass es gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, eine Umsatzsteuerbefreiung nur aufgrund einer fehlenden bzw. nicht ausreichenden berufsrechtlichen Regelung zu versagen.

Zweck der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 UStG sei die Entlastung der Sozialversicherungsträger von der Umsatzsteuer. Deshalb sei es nicht gerechtfertigt, die Umsätze eines selbständigen Heileurythmisten bzw. medizinischen Fußpflegers allein aufgrund fehlender (bzw. nicht ausreichender) berufsrechtlicher Regelungen von der Umsatzsteuerbefreiung auszunehmen.

Es ist die Frage gestellt worden, ob die dargelegten Grundsätze auch für die Auslegung der ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG maßgeblich sind. Hierzu vertritt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Auffassung:

Da das Bundesverfassungsgericht nur zur Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 UStG Stellung genommen hat und sowohl die gesetzliche Regelung des § 4 Nr. 14 UStG als auch die des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG unbeanstandet gelassen hat, können die Grundsätze der Beschlüsse nicht auf die ertragsteuerliche Behandlung übertragen werden. Auch können Überlegungen zur sachgerechten Umsatzbesteuerung nicht Maßstab für die ertragsteuerliche Zuordnung der Einkünfte sein.

Für die konkrete Beurteilung der Tätigkeiten eines Heileurythmisten und eines medizinischen Fußpflegers gilt daher folgendes:

Heileurythmist

Die Tätigkeit des Heileurythmisten ist keine dem Krankengymnasten/Physio­therapeuten ähnliche Tätigkeit, da die Berufe sich in wesentlichen Berufsmerkmalen unterscheiden. Es fehlt an einer dem Gesetz über die Berufe der Physiotherapie vom 26.05.1994 vergleichbaren bundeseinheitlichen gesetzlichen Regelung über die Berufsausbildung und -ausübung mit Erlaubnisvorbehalt für den Heileurythmisten.

Die Aufzählung des Heileurythmisten in H 136 „Abgrenzung selbständige Arbeit/Gewerbebetrieb“, Buchstabe b), Beispiele für Gewerbebetrieb EStH 1999 kann unverändert bestehen bleiben.

(vgl. hierzu auch Verfügung der OFD Cottbus vom 28.11.2002, S 2246 - 6 - St 225)

Medizinischer Fußpfleger

Eine bundeseinheitliche Regelung des Berufs des medizinischen Fußpflegers gibt es bisher nicht. Das seit mehreren Jahre vorbereitete „Podologengesetz“ ist bisher nicht verabschiedet. Die genaue Ausgestaltung bleibt abzuwarten.

Nach der derzeitigen Rechtslage findet das BFH-Urteil vom 07.07.1976 (BFH, Urteil vom 07.07.1976, I R 218/74, BStBl II 1976, 621) Anwendung. Der medizinische Fußpfleger ist nicht freiberuflich tätig. Dies gilt auch für nach bayrischen und niedersächsischen Erlassen staatlich anerkannte medizinische Fußpfleger, da landesrechtliche Bestimmungen ertragsteuerlichen Beurteilungen nur dann zu Grunde gelegt werden können, wenn dies die gesetzliche Regelung ausdrücklich vorsieht, z. B. § 3 Nr. 12 EStG.