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Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit bei ähnlichen Berufen
Heil- und Heilhilfsberufe

Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit bei ähnlichen Berufen
Heil- und Heilhilfsberufe

vom 28. November 2002

Heileurythmisten

Die in der Verfügung der OFD Cottbus vom 19.02.2001, S 2246 - 6 - St 225, dargestellten Grundsätze sind weiterhin anzuwenden. Hiernach ist die Tätigkeit eines Heil­eurythmisten keine dem Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnliche Tätigkeit. Die Einkünfte aus einer derartigen Tätigkeit stellen keine Einkünfte i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar.

Medizinischer Fußpfleger/Podologe

Entsprechend dem BMF-Schreiben vom 01.10.2002 (BMF, Schreiben vom 01.10.2002, BStBl I 2002, 962) stellen die seit dem 01.01.2002 erzielten Einkünfte von Podologinnen und Podologen, denen die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 PodG erteilt worden ist oder nach § 10 Abs. 1 PodG als erteilt gilt, Einkünfte i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar.

Bei medizinischen Fußpflegerinnen und Fußpflegern sind die nach dem 31.12.2002 erzielten Einkünfte als Einkünfte aus selbständiger Arbeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu beurteilen.