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Steuererklärungspflicht des Insolvenzverwalters
Absehen von der Abgabeverpflichtung
(Kurzinformation Verfahrensrecht, Ausgabe 19/02)

Steuererklärungspflicht des Insolvenzverwalters
Absehen von der Abgabeverpflichtung
(Kurzinformation Verfahrensrecht, Ausgabe 19/02)

vom 7. Oktober 2002

Sowohl Insolvenzverwalter als auch Treuhänder sind auf Grund ihrer Rechtsstellung während der Dauer des Insolvenzverfahrens als Vertreter des Schuldners nach § 34 Abs. 3 AO anzusehen, soweit die Verwaltung nach dem Insolvenzrecht reicht. Ihnen obliegt insoweit u. a. die Steuererklärungspflicht des Schuldners (§ 149 AO). Diese Erklärungspflicht besteht auch für Steuerabschnitte, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegen.

Vorwiegend in Verbraucherinsolvenzverfahren und "kleineren" Insolvenzverfahren, in denen (Buchführungs-) Unterlagen nicht oder nur in ungeordneter Weise vorhanden sind, begehren Verwalter des öfteren vom Finanzamt einen Verzicht auf die Abgabe der Steuererklärungen sowie auf strafrechtliche Ermittlungen.

Ich weise darauf hin, dass ein genereller Verzicht auf die Abgabe von Steuererklärungen sowie auf die Durchführung steuerstrafrechtlicher Ermittlungen in keinem Steuerfall zu gewähren ist.

Soweit keine Steuererklärungen eingereicht werden, sollten die Besteuerungsgrundlagen zum Zwecke der Forderungsanmeldung geschätzt werden.

Der Schätzung ist dabei grundsätzlich gegenüber dem Einsatz von Zwangsmitteln der Vorrang einzuräumen, da hierdurch das Ziel, die Steuern festzusetzen bzw. anzumelden früher erreicht werden kann.