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Richtlinie des Landes Brandenburg zur Begleitung eines freiwilligen Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landesverwaltung (Abfindungsrichtlinie)

Richtlinie des Landes Brandenburg zur Begleitung eines freiwilligen Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landesverwaltung (Abfindungsrichtlinie)
vom 4. Mai 2004

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2007 durch Zeitablauf vom 4. Mai 2004

Anlage

Die als Anlage beigefügte Arbeitgeberrichtlinie zur Begleitung eines freiwilligen Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landesverwaltung (Abfindungsrichtlinie) vom 4. Mai 2004 wird mit Wirkung vom 1. Juni 2004 in Kraft gesetzt.

Zur Begleitung des sozialverträglichen Personalabbaus wird damit, nachdem sich die Ressorts für eine Neuauflage der Ende 2002 ausgelaufenen Abfindungsrichtlinie ausgesprochen haben, erneut Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Landesverwaltung ermöglicht, unter Gewährung einer besonderen Abfindung freiwillig aus ihrer Beschäftigung beim Land Brandenburg auszuscheiden. Die Richtlinie hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2007.

Zur Umsetzung gebe ich die folgenden Hinweise:

Einführung

Die Abfindungsrichtlinie vom 4. Mai 2004 orientiert sich mit leicht erhöhten Abfindungsbeträgen im Wesentlichen an der Ende 2002 ausgelaufenen außertariflichen Regelung.

Die Richtlinie baut auf den grundsätzlichen Regelungen des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung (Sozialtarifvertrag) auf. Die höheren Abfindungsbeträge nach der Richtlinie sollen einen verstärkten Impuls zur freiwilligen Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen auslösen.

Neben den bereits vorhandenen Instrumenten der Altersteilzeit, des Vorruhestandes sowie Übernahme von Ausgleichsbeiträgen zur Abwendung von Rentenabschlägen gem. § 187a Abs. 1 SGB VI ("60-plus-x-Regelung"), die sich ausschließlich an über 55-jährige Arbeitnehmer richten, können durch die Gewährung von Abfindungen auch für jüngere Arbeitnehmer Anreize geschaffen werden, das bestehende Beschäftigungsverhältnis vorzeitig zu beenden.

Zu § 1 Geltungsbereich

Das Angebot zum freiwilligen Ausscheiden nach der Abfindungsrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2007 befristet. Bis zu diesem Zeitpunkt muss ein entsprechender Auflösungsvertrag abgeschlossen werden. Bei Einhaltung der tariflichen Kündigungsfristen bedeutet dies ein tatsächliches Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis spätestens zum 30. Juni 2008.

Die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt durch den Abschluss eines Auflösungsvertrages. Die Entscheidung zum Angebot eines derartigen Auflösungsvertrages trifft der Arbeitgeber unter Berücksichtigung dienstlicher, personalwirtschaftlicher und haushaltsmäßiger Belange. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Ausscheiden nach der Richtlinie besteht nicht.

Der nach der Richtlinie zu schließende Auflösungsvertrag kann wie in sonstigen Fällen formlos erfolgen. In dem Vertrag ist nur allgemein auf die Abfindungsrichtlinie hinzuweisen. Ich bitte darauf zu achten, dass im Hinblick auf möglicherweise nachträglich eintretende Kürzungstatbestände (z. B. erneute Beschäftigung im öffentlichen Dienst, Bewilligung einer Rente), die zu Rückforderungen führen können, eine Bezifferung des Abfindungsbetrages im Vertragstext nicht erfolgen darf.

Zu § 2 Persönliche Voraussetzungen

Die Inanspruchnahme der Richtlinie ist nicht an ein bestimmtes Lebensalter des Arbeitnehmers gebunden. Allerdings richtet sich die Richtlinie vorwiegend an Arbeitnehmer, die noch nicht vom Vorruhestand bzw. von der Altersteilzeit Gebrauch machen können.

Die Abfindung nach der Richtlinie darf nicht für Arbeitnehmer, die Vorruhestand oder Altersteilzeit bzw. die "60-plus-x-Regelung" in Anspruch nehmen, vereinbart werden. Ebenso ist es nicht zulässig, ein bestehendes Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis vorzeitig unter Zahlung einer Abfindung nach der Richtlinie aufzulösen.

Zu den Besonderheiten, die bei lebensälteren Arbeitnehmern zu beachten sind, verweise ich auf die Hinweise zu den §§ 4 und 6 der Richtlinie.

Zu § 3 Mitwirkungsverpflichtung

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es unbedingt erforderlich, dass die nach § 3 vorgesehene Erklärung des Arbeitnehmers schriftlich erfolgt; eine mündliche Erklärung reicht nicht aus.

Die Erklärung des Arbeitnehmers ist ggf. inhaltlich dem jeweiligen Einzelfall anzupassen. Beispielsweise kann bei jüngeren Arbeitnehmern auf die Einholung von Informationen beim Rentenversicherungsträger und bei der VBL verzichtet werden.

Sofern erkennbar ist, dass sich an das Beschäftigungsverhältnis Arbeitslosigkeit anschließt, ist eine Erklärung über die erfolgte Information bei der Arbeitsverwaltung unverzichtbar.

In die von dem Arbeitnehmer abzugebende Erklärung bitte ich folgenden Zusatz aufzunehmen:

"Mir ist bekannt, dass nach der Beendigung meines Beschäftigungsverhältnisses unter Zahlung einer Abfindung die Aufnahme einer erneuten Beschäftigung bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Sinne § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT-O meiner bisherigen Dienststelle anzuzeigen ist."

Zu § 4 Sonstige Voraussetzungen

Die Entscheidung, ob dienstliche, personalwirtschaftliche oder haushaltsmäßige Belange dem Angebot eines Auflösungsvertrages im Einzelfall entgegenstehen, ist allein vom Arbeitgeber zu treffen.

Im Hinblick auf die Finanzierung der Abfindungszahlungen kann Arbeitnehmern, die bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben, nur dann eine Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses nach der Richtlinie angeboten werden, wenn sichergestellt ist, dass sich für den Arbeitgeber keine Erstattungspflicht von Leistungen der Arbeitsverwaltung nach § 147 a SGB III ergibt. Im Zweifelsfall bitte ich dies vorab mit der Arbeitsverwaltung abzuklären bzw. mit dem Arbeitnehmer eine Rückzahlung der Abfindung für den Fall zu vereinbaren, dass er Leistungen der Arbeitsverwaltung beantragt und diese entsprechende Erstattungszahlungen beim Arbeitgeber geltend macht.

Zu § 5 Abfindungshöhe

Die Richtlinie ermöglicht Abfindungszahlungen bis zur Höhe von 40.000,- Euro bzw. 50.000 Euro. Diese Beträge sind als Höchstgrenzen zu verstehen, die bei individueller Berechnung der Abfindung im Einzelfall auch deutlich unterschritten werden können.

Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Bruttomonatsbezüge nach § 5 Abs. 2 der Richtlinie bleiben die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen und Zuschläge außer Ansatz; hierzu gehören insbesondere Zuschläge für Überstunden, Rufbereitschafts- und Bereitschaftsdienste, Zuschläge für Nachtarbeit, Feiertags- und Wochenendarbeit usw., sowie Aufschläge zur Urlaubsvergütung.

Als Bruttobezüge gelten ggf. die nach dem Sozial-TV-BB vom 3. Februar 2004 abgesenkten monatlichen Bezüge.

Krankenbezüge (z. B. § 37 Abs. 2 BAT-O) und Urlaubsvergütungen sind bei der Berechnung der Durchschnittsbezüge als Bezüge im Sinne von § 5 Abs. 1 zu berücksichtigen. Für Zeiträume des Bezugs von Krankenbezügen in Form von Krankengeldzuschüssen (z. B. § 37 Abs. 3 BAT-O) sind diese fiktiv auf die während der sechswöchigen Lohnfortzahlung gezahlten Krankenbezüge hochzurechnen.

Sofern in dem Sechsmonatszeitraum vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht für alle Monate ein Anspruch auf Bezüge bestanden hat, ist eine fiktive Berechnung nach § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn in dem gesamten Berechnungszeitraum keine Bezüge zugestanden haben (Elternzeit etc.).

Über die Gewährung und die Höhe des Aufstockungsbetrages nach § 5 Abs. 4 entscheiden ausschließlich die Personalstellen unter Berücksichtigung im Rahmen des zur Verfügung stehenden Personalbudgets. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf den Aufstockungsbetrag besteht nicht.

Im Übrigen bitte ich darauf zu achten, dass die Aufstockung und der sich nach § 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie ergebende Grundbetrag der Abfindung in einem vertretbaren Verhältnis zueinander stehen, d. h. der Aufstockungsbetrag sollte im Regelfall nicht höher als die Grundabfindung sein.

Für die ggf. wegen einer Teilzeitbeschäftigung nach § 5 Abs. 4 vorzunehmende Kürzung des einmaligen Aufstockungsbetrages sind die Verhältnisse am ersten Tag des letzten Beschäftigungsmonats maßgebend. Die Absenkung der Arbeitszeit nach dem Sozial-TV-BB vom 3. Februar 2004 gilt nicht als Teilzeitbeschäftigung.

Der Anspruch auf die nach § 5 der Richtlinie errechnete Abfindung entsteht am Tag nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

Zu § 6 Anrechnungsvorschriften

Mit der Zahlung der Abfindung nach der Richtlinie sind die in § 6 Abs. 1 genannten sonstigen Zahlungen abgegolten.

Die Abfindungsrichtlinie enthält in § 6 Abs. 2 für den Fall der Aufnahme einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes eine an § 4 Abs. 6 des Sozialtarifvertrages angelehnte Kürzungsklausel.

Ebenso ist die in § 4 Abs. 7 des Sozialtarifvertrages enthaltene Kürzungsregelung für den Fall des Anspruchs auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Abfindungsregelung mit veränderten Kriterien nachgebildet worden. Nach der Richtlinie führt nur der Bezug bzw. mögliche Bezug einer ungeminderten Altersrente innerhalb einer 18-Monats-Frist zu einer entsprechenden Minderung des Abfindungsbetrages. Geminderte Altersrenten bzw. Renten wegen Erwerbsminderung haben keinen Einfluss auf die Abfindung.

In diesem Zusammenhang erhält die Mitwirkungspflicht des § 4 der Richtlinie besondere Bedeutung; Arbeitnehmer, die nach der Richtlinie ausscheiden wollen und zu einem rentennahen Jahrgang gehören, müssen dem Arbeitgeber die für die Berechnung der Abfindung notwendige Auskunft des Rentenversicherungsträgers zur Verfügung stellen.

Zu § 7 Urlaub, Ausgleichstage, Zuwendung

Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben gemeinsam dafür Sorge zu tragen, dass noch zustehender Erholungsurlaub bis zum Ausscheiden in Anspruch genommen wird. Soweit dies im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann eine Urlaubsabgeltung nur im Rahmen der Möglichkeiten der jeweiligen manteltariflichen Vorschriften (z. B. § 51 BAT-O) erfolgen.

Ebenso ist darauf zu achten, dass nach dem Sozial-TV-BB vom 3. Februar 2004 zustehende Ausgleichstage bis zum Ausscheiden in Anspruch genommen werden.

Die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bis zum 31. März eines Jahres führt nicht zum Verlust des Anspruchs auf die (Weihnachts-) Zuwendung des Vorjahres. Gezahlte Zuwendungen sind daher nicht zurückzufordern.

Entsprechend ist unter den sonstigen Voraussetzungen des jeweils geltenden Zuwendungstarifvertrages bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ein anteiliger Zuwendungsanspruch für das Jahr des Ausscheidens gegeben.

Zu § 8 Zeitlicher Geltungsbereich

Zum zeitlichen Geltungsbereich verweise ich auf die Hinweise zu § 1 der Richtlinie.

Steuerliche Behandlung

Die nach Maßgabe der Richtlinie errechnete individuelle Abfindung ist ein Bruttobetrag. Dieser Betrag unterliegt den steuerlichen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) für Abfindungen wegen Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses. Nähere Auskünfte zu dem im Einzelfall anfallenden Steuerabzug erteilt die ZBB in dem nachfolgend dargestellten Verfahren.

Verfahren

Die Abfindung nach der Richtlinie wird durch die ZBB Cottbus errechnet und gezahlt. Für eine Auskunft über die voraussichtliche Höhe der Abfindung sind der ZBB die entsprechenden Daten mitzuteilen.

Ich bitte die Arbeitnehmer, die an einem Ausscheiden nach dieser Richtlinie interessiert sind, darauf hinzuweisen, dass die ZBB keine unmittelbaren persönlichen Anfragen beantworten kann. Auskünfte sind nur unter den entsprechenden notwendigen zusätzlichen Angaben über die jeweilige Dienststelle möglich.

Scheidet ein Arbeitnehmer nach dieser Richtlinie aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, ist der Abfindungsanspruch der ZBB unter Buchst. D der entsprechenden Änderungsmitteilung (ZBB A08), mitzuteilen.

Ich bitte, auch die nachgeordneten Dienststellen Ihres Geschäftsbereichs entsprechend zu unterrichten. Zusätzlich wird die Richtlinie in das Intranet der Landesverwaltung ("bb intern") eingestellt.

Anlage

Richtlinie des Landes Brandenburg zur Begleitung eines freiwilligen Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnisfür Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landesverwaltung

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für alle Arbeitnehmer in der Landesverwaltung mit Ausnahme der Arbeitnehmer in der Landesforstverwaltung.

(2) Das Land Brandenburg bietet den unter den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallenden Arbeitnehmern bis längstens zum 31. Dezember 2007 an, ihr Beschäftigungsverhältnis unter Zahlung einer Abfindung aufzulösen.

(3) Der in dieser Richtlinie verwendete Begriff „Arbeitnehmer“ umfasst weibliche und männliche Angestellte und Arbeiter des Landes.

§ 2
Persönliche Voraussetzungen

(1) Der Arbeitnehmer muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mindestens seit fünf Jahren in einem Beschäftigungsverhältnis zum Land Brandenburg gestanden haben.

(2) Der Arbeitnehmer muss sich bei Abschluss des Auflösungsvertrages in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zum Land Brandenburg befinden.

(3) Arbeitnehmer, die nach der Vorruhestandsrichtlinie des Landes ausscheiden bzw. deren Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf eines Altersteilzeitarbeitsvertrages endet, sind vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen.

(4) Der Arbeitnehmer muss spätestens bis zum 31. Dezember 2007 einen wirksamen Auflösungsvertrag abschließen.

(5) Die in den vorstehenden Absätzen aufgeführten persönlichen Voraussetzungen müssen nebeneinander erfüllt sein. Dies gilt ebenso für die sonstigen Voraussetzungen nach § 4.

§ 3
Mitwirkungsverpflichtung

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Vertragsabschluss dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich zu erklären, dass er sich über die Folgen der freiwilligen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf Leistungsansprüche gegenüber der Arbeitsverwaltung und über die Auswirkungen in den übrigen Bereichen der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Rentenversicherung einschließlich Rentenansprüche, Pflegeversicherung) sowie in der Zusatzversorgung bei der VBL und über die steuerrechtlichen Auswirkungen eingehend informiert hat.

(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die zur Berechnung der Abfindung maßgeblichen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

§ 4
Sonstige Voraussetzungen

(1) Eine Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses nach dieser Richtlinie kommt nur in Betracht, sofern dienstliche oder personalwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Arbeitnehmern, die bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben, kann eine Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses nach dieser Richtlinie nur angeboten werden, wenn sichergestellt ist, dass für den Arbeitgeber keine Erstattungspflicht gem. § 147 a SGB III gegenüber der Arbeitsverwaltung eintritt.

(3) Abfindungen nach dieser Richtlinie werden zu Lasten der Personalmittelansätze ausgezahlt und aus der Globalsumme der Personalausgaben des jeweiligen Ressorts finanziert.

§ 5
Abfindungshöhe

(1) Arbeitnehmer, die nach § 2 ausscheiden, erhalten eine Abfindung in Höhe von drei Vierteln eines Bruttomonatsbezuges nach Abs. 2 für jedes volle Jahr der Beschäftigungszeit (Abs. 3), jedoch insgesamt nicht mehr als 40.000 Euro. Für Teilzeitbeschäftigte gilt § 34 BAT-O bzw. § 30 Abs. 2 MTArb-O entsprechend.

(2) Bruttomonatsbezug im Sinne von Abs. 1 ist ein Sechstel der Summe der Bruttobezüge, die in den letzten sechs Monaten vor dem Ausscheiden aus dem Dienst des Landes zugestanden haben. Zu den Bruttobezügen gehören bei Angestellten die Grundvergütung und der Ortszuschlag, bei Arbeitern der Monatstabellenlohn und der Sozialzuschlag, sowie bei beiden Beschäftigtengruppen die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen. Nicht zu den Bezügen gehören einmalige Zahlungen wie z. B. Urlaubsgeld, Zuwendung, Einmalbeträge im Zusammenhang mit allgemeinen Tariferhöhungen, Aufwandsentschädigungen, Ersatzleistungen, Entgelt für nebenamtlichen Unterricht, geldwerte Vorteile sowie vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers.

Haben in dem Sechsmonatszeitraum für keinen oder nicht für alle Monate Bezüge zugestanden, so werden für die Berechnung der durchschnittlichen Bruttobezüge fiktiv die Bezüge zugrunde gelegt, die zugestanden hätten, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Zeitraumes regelmäßig gearbeitet hätte.

(3) Beschäftigungszeit ist die nach § 19 BAT-O bzw. § 6 MTArb-O und den jeweiligen Übergangsvorschriften hierzu ermittelte Zeit.

(4) Bei Arbeitnehmern, die bis spätestens 31. Dezember 2004 einen wirksamen Auflösungsvertrag abschließen, kann der errechnete Abfindungsbetrag abweichend von Absatz 1 auf einen Höchstbetrag von 50.000 Euro aufgestockt werden. Über die Gewährung des Aufstockungsbetrages entscheiden die Personalstellen unter Berücksichtigung der personalwirtschaftlichen Belange. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten den Aufstockungsbetrag anteilig im Verhältnis der reduzierten zur regelmäßigen Arbeitszeit.

§ 6
Anrechnungsvorschriften

(1) Die Abfindung nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 06.07.1992 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechende Zahlungen Dritter, Abfindungen, die nach Abschluss eines Auflösungsvertrages nach dieser Richtlinie durch Urteil zugesprochen werden sowie ggf. zustehendes Übergangsgeld nach dem BAT-O bzw. MTArb-O, werden auf die Abfindung nach dieser Richtlinie angerechnet und sind insoweit abgegolten.

(2) Tritt der Arbeitnehmer in ein Beschäftigungsverhältnis oder freies Mitarbeiterverhältnis bei einem Arbeitgeber im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT-O ein und ist die Zahl der zwischen der Beendigung des alten und der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses bzw. freien Mitarbeiterverhältnisses liegenden Kalendermonate geringer als die Anzahl der der Abfindung zugrunde liegenden Beschäftigungsjahre im Sinne von § 5 Abs. 1, vermindert sich die Abfindung um die sich hieraus ergebende Differenz.

(3) Wenn innerhalb der nächsten auf das Ausscheiden folgenden 18 Monate eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird oder hätte bezogen werden können, wird die Abfindung für jeden Monat des Zustehens der Altersrente innerhalb der 18-Monats-Frist um 1/18 gekürzt. Dies gilt nicht für die Monate der 18-Monats-Frist, in der die Altersrente vorzeitig vor der jeweiligen Altersgrenze in Anspruch genommen und deshalb gemindert wird.

(4) Überzahlte Beträge sind zurückzuzahlen.

§ 7
Urlaub, Ausgleichstage, Zuwendung

(1) Der bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch zustehende Erholungsurlaub ist bis zum Ausscheiden in Anspruch zu nehmen. Eine Urlaubsabgeltung ist ausgeschlossen.

(2) Ausgleichstage im Sinne des § 3 Sozial-TV-BB sind vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses in Anspruch zu nehmen.

(3) Das Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis nach § 2 gilt als unschädliches Ausscheiden wegen zu erwartenden Personalabbaus im Sinne der Zuwendungstarifverträge. Der Arbeitnehmer erhält damit bei seinem Ausscheiden unter den weiteren tarifvertraglichen Voraussetzungen eine - ggf. anteilige - Zuwendung für das laufende Kalenderjahr. Unabhängig vom Zeitpunkt des Ausscheidens nach dieser Richtlinie ist eine für das jeweilige Vorjahr gezahlte Zuwendung nicht zurückzuzahlen.

§ 8
Zeitlicher Geltungsbereich

Diese Richtlinie tritt am 01. Juni 2004 in Kraft und am 31. Dezember 2007 außer Kraft.

Potsdam, den 4. Mai 2004