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Abfindungszahlungen der Deutschen Bahn AG (DB AG) an ihre Arbeitnehmer nach der "Übertariflichen Abfindungsregelung" vom 26.04.1994 bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags
Abfindungszahlungen der Deutschen Bahn AG (DB AG) an ihre Arbeitnehmer nach der "Übertariflichen Abfindungsregelung" vom 26.04.1994 bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags
vom 29. September 1997
Außer Kraft getreten
Die "Übertarifliche Abfindungsregelung" enthält Festlegungen zur Zahlung von Abfindungen, Ausgleichszahlungen, Überbrückungsbeihilfen und Sozialleistungen.
Die DB AG hat mit ihren Arbeitnehmern Aufhebungsverträge abgeschlossen, wonach die Arbeitsverhältnisse aus betriebsbedingten Gründen im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst werden. Danach zahlte die DB AG eine Abfindung gemäß der "Übertariflichen Abfindungsregelung", die sich in der Höhe nach dem Lebensalter und der Dauer der Betriebszugehörigkeit richtet, zuzüglich etwaiger Zusatzbeträge.
Wegen der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses setzte das Arbeitsamt gemäß § 119 AFG eine Sperrfrist fest, in der der ausgeschiedene Arbeitnehmer kein Arbeitslosengeld erhält. Die DB AG zahlte nach Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitsamts einen Ausgleich in Höhe des jeweils entgangenen Arbeitslosengeldes.
Die "Übertarifliche Abfindungsregelung" sieht somit die Zahlung von zwei Teilbeträgen, die unterschiedlich ermittelt und zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgezahlt werden, vor.
Dagegen wird Arbeitnehmern, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beenden, eine Überbrückungsbeihilfe in Höhe der Differenz zwischen dem Arbeitslosengeld und 90 % des Nettomonatsentgelts gezahlt. Die Zahlung erfolgt längstens bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Bezugs der Rente wegen Alters. Bei allgemeinen Monatsentgelterhöhungen wird die Überbrückungsbeihilfe entsprechend angepasst.
Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder zur steuerlichen Behandlung von Abfindungszahlungen, die die DB AG an ausgeschiedene Arbeitnehmer nach der "Übertariflichen Regelung zur Gewährung von Abfindungen an Arbeitnehmerinnen/Arbeit-nehmer der DB AG (Übertarifliche Abfindungsregelung)" leistet, wie folgt Stellung genommen:
Eine aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Entschädigung, die aus einem als Abfindung und Zusatzbeträge bezeichneten Teilbetrag und einer Ausgleichszahlung für entgangenes Arbeitslosengeld besteht, ist einheitlich zu beurteilen. Die unterschiedliche Zweckbestimmung und deren Auszahlungszeitpunkte stehen dem nicht entgegen.
Diese Leistungen sind somit als einheitliche Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG zu behandeln.
Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 EStG scheidet für die gesamte Abfindung regelmäßig dann aus, wenn der Steuerpflichtige nachträglich eine Ausgleichszahlung für ausgefallenes Arbeitslosengeld in einem von der Zahlung des Abfindungsbetrags abweichenden Kalenderjahr erhält.
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 i. V. m. § 34 Abs. 1 EStG vorliegt, wird der nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfreie Teilbetrag nicht berücksichtigt (BStBl II 1993, 52).
Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 9 EStG kann auf den Abfindungsbetrag und die Ausgleichszahlung angewendet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Ausgleichszahlung nicht im selben Kalenderjahr wie der Abfindungsbetrag gezahlt wird.
Bei den Zahlungen der Überbrückungsbeihilfe in Höhe der Differenz zwischen dem Arbeitslosengeld und 90 % des Nettomonatsentgelts handelt es sich ebenfalls um Abfindungen, die bis zu den in § 3 Nr. 9 EStG genannten Beträgen steuerfrei sind. Soweit die Abfindungszahlungen den steuerfreien Betrag des § 3 Nr. 9 EStG übersteigen, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn, der dem Lohnsteuerabzug unterliegt.
Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 EStG i. V. m. § 24 Abs. 1 EStG auf diese Überbrückungsbeihilfen, die die steuerfreien Beträge des § 3 Nr. 9 EStG übersteigen, ist nicht möglich, da eine für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes erforderliche Zusammenballung von Einkünften regelmäßig nicht vorliegt.