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Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Umsetzung des § 29 und des § 30 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes

Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Umsetzung des § 29 und des § 30 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes
vom 13. Oktober 2016
(ABl./16, [Nr. 46], S.1427)

I. Regelungsgegenstand

1 Im Land Brandenburg wird ein digitales Altlastenkataster geführt, in dem alle im Land bekannten Altstandorte und Altablagerungen im Sinne von § 2 Absatz 5 und 6 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1491), sowie stoffliche schädliche Bodenveränderungen im Sinne von § 2 Absatz 3 und 4 BBodSchG erfasst werden. Das Kataster trägt die Bezeichnung „ALKATonline“. Es wird zentral vom Landesamt für Umwelt (LfU) in einer automatisierten Datenbank als Bestandteil des Fachinformations­systems Altlasten geführt, auf die über eine Web-Anwendung von berechtigten Nutzern zugegriffen werden kann. Es handelt sich um ein gemeinsames Verfahren nach § 9 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG) des LfU, des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (LBGR) und der unteren Bodenschutzbehörden. Die Freigabe nach § 7 Absatz 3 BbgDSG erteilt das LfU. Dieser Erlass regelt die Einzelheiten bezüglich des Inhalts des Katasters und der Zusammenarbeit der beteiligten Behörden bei der Katasterführung.

2 Wesentliche Rechtsvorschriften zur Führung des Altlastenkatasters sind

  1. § 29 und § 30 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes (BbgAbfBodG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5), sowie
  2. das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2008 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2015 (GVBl. I Nr. 22).

II. Inhalt der Datenbank ALKATonline

1 Die Datenbank ALKATonline besteht aus dem Brandenburgischen Altlastenkataster (aktiver Datenbestand) und dem Archiv zum Brandenburgischen Altlastenkataster.

2 Im Brandenburgischen Altlastenkataster werden Daten zu Grundstücken, für die Maßnahmen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz erforderlich sind oder erforderlich werden können, sowie für die Aufgabenerfüllung nach Artikel 1 § 4 Absatz 3 des Umweltrahmengesetzes, nach dem Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetz und für staatliche und kommunale Planungen gespeichert. Erfasst werden altlastverdächtige Flächen, Altlasten und sanierte Altlasten (§ 29 Absatz 3 BbgAbfBodG) sowie Verdachtsflächen, stoffliche schäd­liche Bodenveränderungen und sanierte stoffliche schädliche Bodenveränderungen, die durch den Eintrag von Schadstoffen in den Boden verursacht wurden (§ 30 Absatz 2 BbgAbfBodG).

3 Im Archiv des Brandenburgischen Altlastenkatasters werden Daten zu Grundstücken, für die keine weitere Bearbeitung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz mehr erforderlich ist und auch zukünftig nicht mehr erforderlich sein wird, gespeichert, soweit eine Archivierung nach Abschnitt IV. geboten ist.

4 Entsprechend dem Bearbeitungsfortschritt werden zu den unter Abschnitt II. Nummer 2 genannten Flächen die Daten erhoben, die bei der Bearbeitung von Altlasten und stofflichen schädlichen Bodenveränderungen (Erfassung, Untersuchung, Sanierung und Überwachung sowie bei der Durchführung sonstiger Maßnahmen) anfallen.

Diese können insbesondere sein

  1. Registriernummer, Einordnung als festgestellte Altlast, Altlastverdachtsfläche oder sanierte Altlast, Einordnung als Altstandort oder Altablagerung, Einordnung als stoffliche schädliche Bodenveränderung oder Verdachtsfläche, geografische Lage, Größe und Flurstücksangaben der betroffenen Flächen sowie der weitere Handlungsbedarf,
  2. Historie, darunter frühere und bestehende Nutzung des Grundstückes, standortbezogene rechtliche Rah­men­bedingungen von Altablagerungen, Name und Anschrift von Verursachern, Eigentümern, Betreibern oder Nutzungsberechtigten sowie sonstigen Pflichtigen nach § 4 BBodSchG,
  3. Standortbeschreibung sowie Schutzobjekte im Einwirkungsbereich,
  4. Art, Umfang, Menge und Beschaffenheit der Abfälle und Stoffe, die abgelagert worden sein können oder mit denen umgegangen worden sein kann,
  5. behördliche Entscheidungen, Anordnungen und Genehmigungen sowie Angaben zur Altlastenfreistellung,
  6. Untersuchungsergebnisse und festgestellte Umwelteinwirkungen einschließlich möglicher Gefährdungen der Gesundheit, die von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten ausgehen oder zu besorgen sind,
  7. Maßnahmen zur und Ergebnisse aus der Überwachung, Sanierung und Nachsorge von Altlasten,
  8. Angaben zur gegenwärtigen und geplanten Nutzung und eventuelle Nutzungsbeschränkungen,
  9. sonstige, für die Erforschung und Abwehr von Gefahren und die Feststellung von Pflichtigen nach § 4 BBodSchG bedeutsame Sachverhalte und Rechtsverhältnisse,
  10. Verzeichnis der erstellten Gutachten und Doku­menta­tionen.

III. Datenerfassung und -aktualisierung

1 Die Daten werden nach § 29 Absatz 3 BbgAbfBodG und § 30 Absatz 2 BbgAbfBodG in Verbindung mit der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abfall- und Bodenschutzrechts (Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung - AbfBodZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (GVBl. II S. 842), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. September 2014 (GVBl. II Nr. 71), von den unteren Bodenschutzbehörden und dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (LBGR) von Amts wegen erfasst sowie regelmäßig aktualisiert. Festgestellte Fehler im Kataster sind zeitnah zu korrigieren.

2 Werden einer anderen Behörde unter Abschnitt II. aufgeführte Informationen bekannt, die bisher nicht im Kataster enthalten sind, übermittelt die betreffende Behörde diese Informationen unverzüglich der unteren Bodenschutz­behörde (§ 29 Absatz 6 BbgAbfBodG).

3 Die Erfassung und Aktualisierung der Daten kann im Auftrag der zuständigen Behörde durch andere Personen oder Stellen erfolgen. Die Behörden haben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag zu beachten.

IV. Aufbewahren, Archivieren und Löschen der Daten

1 Für die in ALKATonline erfassten aktiven und archivierten Daten besteht eine zeitlich unbeschränkte Auf­bewahrungspflicht; dies gilt nicht für personenbezogene Daten, deren Aufbewahrung für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.

2 Im aktiven Bestand von ALKATonline werden von den unteren Bodenschutzbehörden und dem LBGR Daten von altlastverdächtigen Flächen, Verdachtsflächen, Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen einschließlich sanierter Altlasten und sanierter schädlicher Bodenveränderungen gespeichert. Ausgenommen sind die gemäß Nummern 3 und 4 zu archivierenden oder zu löschenden Daten. Namen und Adressen von natürlichen Personen der Kategorien „sanierte Altlasten“ und „sanierte schädliche Bodenveränderungen“ sind in der Regel zu löschen.

3 Im Archiv im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift werden von den unteren Bodenschutzbehörden und dem LBGR Daten über altlastverdächtige Flächen und Verdachtsflächen abgelegt, bei denen nach der Bewertung durch die zuständige Behörde der Verdacht einer Altlast oder einer stofflichen schädlichen Bodenveränderung ausgeräumt ist. Die Archivierung dient der dauerhaften Dokumenta­tion, dass sich ein Verdacht als unbegründet herausgestellt hat, und der Vermeidung von Doppel­untersuchungen. Name und Adresse von Personen, die im Zusammenhang mit der Nutzungshistorie stehen und/oder bodenschutzrechtlich verantwortlich sein können, sind in der Regel dauerhaft zu archivieren. Name und Adresse von derzeitigen Grundstückseigentümern, Nutzungsberechtigten und Betreibern sind in der Regel nicht zu archivieren.

4 Die in den Kategorien „altlastverdächtige Fläche“ und „Verdachtsfläche“ erfassten Daten sind von den unteren Bodenschutzbehörden und dem LBGR unverzüglich zu löschen, wenn sich der Anfangsverdacht der betreffenden altlastverdächtigen Fläche beziehungsweise Verdachtsfläche nach ihrer Erfassung, ohne dass weitere Untersuchungen, Recherchen oder Ortsbegehungen durchgeführt wurden, nicht bestätigt.

V. Zugriffsrechte

1 Das Landesamt für Umwelt (LfU) gewährleistet durch ein Nutzer- und Sicherheitskonzept, dass nur berechtigte Personen auf die Datenbank ALKATonline zugreifen können. Die vergebenen Zugriffsrechte werden automatisch protokolliert. Das Sicherheitskonzept wird durch das LfU regelmäßig fortgeschrieben.

2 Die Zugriffsrechte der Bodenschutzbehörden auf die Datenbank ALKATonline werden wie folgt festgelegt:

  1. Das LfU erhält Leserechte für alle Daten sowie Schreibrechte für die Nutzerverwaltung.
  2. Die unteren Bodenschutzbehörden erhalten Lese- und Schreibrechte für alle Daten zu Grundstücken ihres Landkreises beziehungsweise ihrer kreisfreien Stadt.
  3. Das LBGR erhält Lese- und Schreibrechte für alle Daten zu Grundstücken in seinem Zuständigkeits­bereich gemäß § 42 Absatz 8 BbgAbfBodG.

3 Die erforderlichen Zugriffsrechte auf die Datenbank ALKATonline für die unter Nummer 2 genannten Behörden werden für jede Behörde durch den Administrator des LfU zugewiesen. Diesem werden für die behördeninterne Administration die erforderlichen Rechte und Hilfsmittel zur Verfügung gestellt. Innerhalb der unter Nummer 2 genannten Behörden erfolgt die Vergabe der Zugriffsrechte nur an berechtigte Personen, die das Kataster im Rahmen ihrer Dienstaufgabe benötigen. Die berechtigten Personen werden von den unter Nummer 2 genannten Behörden benannt.

4 Werden im Rahmen von Maßnahmen der Altlastenbearbeitung andere Personen oder Stellen zur Datenverarbeitung beauftragt, können die unteren Bodenschutzbehörden oder das LBGR ein Duplikat des Datenbestandes zu dieser/diesen altlastverdächtigen Fläche/Flächen oder Altlast/Altlasten für eine zugriffsgeschützte Bearbeitung im Internet bereitstellen. Der beauftragte Dritte erhält nur für dieses Duplikat Lese- und Schreibrecht.

5 Fachinhalte für das gemeinsame Verfahren nach § 9 BbgDSG werden vom Landesamt für Umwelt vorgegeben.

VI. Schulungen

Das LfU führt im Zusammenhang mit der Einführung des digitalen Altlastenkatasters (ALKATonline) kostenlose Schulungen für die zuständigen Bearbeiterinnen und Bearbeiter der Landkreise und kreisfreien Städte sowie des LBGR durch.

VII. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Erlass richtet sich an das LfU, die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Bodenschutzbehörden sowie das LBGR und tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Richtlinie zur Übermittlung von Daten, Tatsachen und Erkenntnissen über Altablagerungen und Altstandort durch die unteren Abfallwirtschaftsbehörden“, Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg vom 1. Mai 1993, im Amtsblatt nicht veröffentlicht, außer Kraft.