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Einsammlung und Entsorgung von Abfällen und Tierkörpern aus Gewässern und an den Gewässern

Einsammlung und Entsorgung von Abfällen und Tierkörpern aus Gewässern und an den Gewässern
vom 12. Juni 2025
(ABl./25, [Nr. 28], S.470)

Für die Aufgabenwahrnehmung und Kostentragung der Einsammlung und Entsorgung von Abfällen und Tierkörpern aus und an den Gewässern sind nachfolgende Ausführungen zu beachten. Es kann sich um Abfälle handeln, die von Dritten illegal in Gewässer oder auf den Ufern entsorgt wurden, oder um Schiffswracks, Schwemm- und Treibgut sowie Tierkadaver, wie zum Beispiel tote Fische (der Erlass Nummer A5/00 über die Einsammlung und Entsorgung von Abfällen und Tierkörpern aus Gewässern und an den Ufern vom 13. September 2000, ABl. 2001, S. 23, ist außer Kraft getreten).

Die Ausführungen gliedern sich wie folgt:

1 Entsorgungspflichten für herrenlose Abfälle als „ultima ratio“
1.1 Keine Geltung des Abfallrechts
1.1.1 Ausnahme für in Gewässer eingeleitete oder eingebrachte Stoffe
1.1.2 Ausnahme für Tierkörper bei (möglicherweise) übertragbaren Krankheiten
1.1.3 Besonderheiten bei Wildtieren, die dem Jagdrecht unterliegen, und bei geschützten Tierarten im Sinne des Naturschutzrechts
1.2 Freie Zugänglichkeit des Grundstücks
1.3 Vorrang der ordnungsrechtlichen Verantwortung: Inanspruchnahme von Handlungsstörern
1.4 Sonstige Pflichtige
1.4.1 Unterhaltungspflichten für die Gewässer
1.4.2 Zustandshaftung weiterer Pflichtiger
1.5 Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit
2 Einsammlung, Übergabe und weitere Entsorgung von herrenlosen Abfällen und Tierkörpern aus Gewässern und an Ufern
2.1 Einsammeln von Abfällen aus Gewässern und an den Ufern
2.2 Übergabe an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger an einem abgestimmten Ort und weitere Entsorgung
2.3 Spezielle Entsorgungspflichten nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (Tierkörper mit [möglicherweise] übertragbaren Krankheiten)
2.4 Auffangzuständigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers
3 Kostentragung
4 Inkrafttreten
Anlage - Fallbeispiele zur Veranschaulichung

1 Entsorgungspflichten für herrenlose Abfälle als „ultima ratio“

Der Begriff des „herrenlosen Abfalls“ knüpft am Abfallbegriff an. Abfälle sind Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (§ 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - KrWG). Auch Tierkadaver (beispielsweise tote Fische) unterfallen grundsätzlich dem Abfallbegriff (BVerwG, Urteil vom 02.09.1983 - 4 C 5/80, NJW 1984, 817).

Vorausgesetzt, das Abfallrecht ist anwendbar (siehe Nummer 1.1), gelten als „herrenlos“ solche Abfälle,

  • die auf frei zugänglichen Grundstücken unzulässig abgelagert werden (siehe Nummer 1.2);
  • bei denen Maßnahmen gegen die Verursacher nicht hinreichend erfolgversprechend sind (siehe Nummer 1.3);
  • für die keine natürliche oder juristische Person zur Entsorgung oder kostenpflichtigen Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet ist (siehe Nummer 1.4) und
  • durch die das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird (siehe Nummer 1.5).

Für diese Fallkonstellation sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gehalten, die Abfälle einzusammeln und zu entsorgen (§ 4 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes - BbgAbfBodG). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Land Brandenburg sind die Landkreise, kreisfreien Städte und Zweckverbände (§§ 2, 3 Absatz 5 BbgAbfBodG; siehe auch folgender Pfad: Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger | Service Brandenburg).

Die Entsorgungspflicht für herrenlose Abfälle durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 4 BbgAbfBodG) gilt folglich nur als „ultima ratio“: es sind zuvor alle Möglichkeiten auszuschöpfen und insbesondere Verursacher beziehungsweise anderweitig Verantwortliche vorrangig heranzuziehen.

Speziell für Abfälle und Tierkörper aus Gewässern und an den Ufern gelten die folgenden Besonderheiten wegen der Entsorgungspflichten für herrenlose Abfälle (§ 4 BbgAbfBodG, § 20 KrWG).

1.1 Keine Geltung des Abfallrechts

1.1.1 Ausnahme für in Gewässer eingeleitete oder eingebrachte Stoffe

Die abfallrechtlichen Entsorgungspflichten gelten nicht für Stoffe oder Gegenstände, sobald diese in Gewässer - das heißt in das Wasser - im Sinne eines zweckgerichteten gewässerbezogenen Verhaltens eingeleitet oder eingebracht werden (§ 2 Absatz 2 Nummer 9 KrWG). Hierunter fallen auch unerlaubt eingeleitete oder eingebrachte Stoffe, das heißt auch illegal in ein Gewässer entsorgte Abfälle - zum Beispiel ein mit Entledigungsabsicht in ein Gewässer geworfenes Fahrrad oder ein mit Entledigungsabsicht versenktes oder auf Grund gesetztes Schiff. Die Anwendbarkeit des Abfallrechts endet in diesen Fällen mit dem Zeitpunkt des Eindringens in das Gewässer.

Dagegen sind natürliches Schwemmgut, Treibgut sowie durch Unfälle oder Naturereignisse in das Wasser gelangte Stoffe oder Gegenstände, wie zum Beispiel ein durch Havarie auf Grund gesetztes Schiff, von Bord gefallene Gegenstände oder ein durch einen Unfall in ein Gewässer geratenes sonstiges Fahrzeug, nicht von der Geltung des Abfallrechts ausgenommen.

Soweit nicht mehr feststellbar ist, ob eine Sache durch ein zweckgerichtetes Verhalten in ein Gewässer eingebracht oder unbeabsichtigt in ein Gewässer gelangt ist, ist von der Anwendbarkeit des Abfallrechts auszugehen. In der Praxis ist daher die Bedeutung der Ausnahme vom Geltungsbereich für in Gewässer eingebrachte Stoffe (§ 2 Absatz 2 Nummer 9 KrWG) gering.

Bei nicht unter das Abfallrecht fallenden Stoffen oder Gegenständen treffen die unteren Wasserbehörden die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen.

1.1.2 Ausnahme für Tierkörper bei (möglicherweise) übertragbaren Krankheiten

Das Abfallrecht findet keine Anwendung auf Materialien tierischen Ursprungs, die nach den Vorgaben des Tierische-Nebenprodukte-Rechts (Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 [Verordnung über tierische Nebenprodukte] und Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz - TierNebG) zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten oder zu verwenden sind (§ 2 Absatz 2 Nummer 2 KrWG). Die Ausnahme zur Nichtanwendbarkeit des Abfallrechts gilt ebenso für Tiere und Tierkörper, die anders als durch Schlachtung zu Tode gekommen sind, also beispielsweise durch Tötung zur Tilgung von Tierseuchen, Verenden, einen Verkehrsunfall oder die Jagd, wenn eine Beseitigungspflicht nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz besteht (§ 2 Absatz 2 Nummer 4 KrWG).

Dem Tierische-Nebenprodukte-Recht unterliegen Tierkörper und Tierkörperteile von verendeten und getöteten Nutztieren, Heimtieren und unter bestimmten Voraussetzungen auch von Wildtieren (unter „Wildtiere“ werden nicht vom Menschen gehaltene Tiere verstanden [Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 über tierische Nebenprodukte]).

Tierkörper und Tierkörperteile von Wildtieren - einschließlich herrenlosen Fischen - unterliegen dem Tierische-Nebenprodukte-Recht nur, wenn

  • der Verdacht auf das Vorliegen einer übertragbaren Krankheit besteht, zum Beispiel bei Erkrankung an einer Tierseuche (Artikel 2 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009), oder
  • die zuständige Veterinärbehörde eine Beseitigung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung angeordnet hat (§ 3 Absatz 1 Satz 5 TierNebG).

Um feststellen zu können, ob eine Beseitigungspflicht nach dem Tierische-Nebenprodukte-Recht vorliegt, sind Grundstücksbesitzer und Gewässerunterhaltungspflichtige im Falle von herrenlosen Tierkörpern dazu verpflichtet, Wildtiere, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer Tierseuche erkrankt sind, und verendete wild lebende Tiere, soweit die zuständige Veterinärbehörde (beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt) durch Allgemeinverfügung die Beseitigung angeordnet hat, den zuständigen Veterinärbehörden zu melden.

Ob ein Verdacht auf das Vorliegen einer übertragbaren Krankheit besteht oder ob aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung durch Allgemeinverfügung eine Beseitigung angeordnet wurde, ist vor Beginn der Entsorgung mit der jeweils zuständigen Veterinärbehörde zu klären. Liegt weder ein Krankheitsverdacht noch eine Beseitigungsanordnung vor, sind die Tierkörper nach den Vorschriften des Abfallrechts zu entsorgen.

Fischereiberechtigte, Fischereiausübungsberechtigte und Betreiber von Anlagen zur Fischzucht sind gesondert verpflichtet, der Fischereibehörde oder dem Amtstierarzt das Auftreten von Fischerkrankungen mit seuchenhaftem Charakter sowie von Fischsterben unverzüglich anzuzeigen (§ 21 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg - BbgFischO). Dies gilt ebenso für Jagdausübungsberechtigte, die der Veterinärbehörde unverzüglich eine Wildseuche anzuzeigen haben (§ 24 des Bundesjagdgesetzes - BJagdG).

1.1.3 Besonderheiten bei Wildtieren, die dem Jagdrecht unterliegen, und bei geschützten Tierarten im Sinne des Naturschutzrechts

Wildtiere, die dem Jagdrecht unterliegen (§ 2 BJagdG und § 5 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg - BbgJagdDV), gelten als herrenlos (im Sinne eines fehlenden Besitzers). Wildtiere, die dem Jagdrecht unterliegen, müssen jedoch nicht nach den Vorschriften des Abfallrechts entsorgt werden, und zwar auch dann nicht, wenn kein Krankheitsverdacht vorliegt. In Jagdbezirken sind tote Tiere durch den Jagdausübungsberechtigten in der Jagdstatistik zu erfassen. Im Übrigen hat der Jagdausübungsberechtigte das Recht, sich tote Wildtiere anzueignen. Ansonsten soll ein totes Wildtier grundsätzlich vor Ort verbleiben.

Für besonders oder streng geschützte Tierarten, wie zum Beispiel Fischotter und Biber, gilt gemäß § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - ein naturschutzrechtliches Verbot, tote Tiere an sich zu nehmen.

1.2 Freie Zugänglichkeit des Grundstücks

Freie Zugänglichkeit im Sinne von § 4 Absatz 1 BbgAbfBodG setzt voraus, dass die Fläche von der Allgemeinheit betreten werden kann (räumlich-physisch) und hierfür eine Berechtigung zum Betreten, Befahren oder Nutzen für „Jedermann“ besteht. In solchen Fallkonstellationen wird bei privaten Eigentümern nicht von deren Abfallbesitz (§ 3 Absatz 9 KrWG) ausgegangen.

Der wasserrechtliche Gemeingebrauch bezieht sich nur auf das oberirdische Gewässer, nicht jedoch auf die Ufergrundstücke (§ 43 des Brandenburgischen Wassergesetzes - BbgWG, § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG). Eine den Abfallbesitz des Eigentümers eines Ufergrundstücks ausschließende freie Zugänglichkeit für die Allgemeinheit (§ 4 Absatz 1 BbgAbfBodG) kann sich daher im Einzelfall nur aus anderen Rechtsquellen oder aus besonderen Widmungen des Ufergrundstücks, beispielsweise als Spazierweg oder Ähnliches, ergeben.

Die freie Zugänglichkeit ist beim Eigentümer eines gewässernahen landwirtschaftlich genutzten Grundstücks verneint worden, für das keine Betretungsrechte der Allgemeinheit bestanden, aber Abfälle durch ein Hochwasser angeschwemmt worden waren. Er war als Besitzer derjenigen Abfälle angesehen worden, die durch Hochwasser auf das Grundstück gelangten (BVerwG, Urteil vom 11.12.1997 - 7 C 58/96).

Als nicht allgemein zugänglich wurde ein (Betriebs-)Gelände der Schifffahrtsanlagen an Wasserstraßen angesehen, das zwar physisch zugänglich war, für das aber bestimmte Widmungszwecke galten, insofern wurde der Abfallbesitz bestätigt (BVerwG, Urteil vom 08.05.2003 - 7 C 15/02, NVwZ 2003, S. 1252). Das gesetzliche Betretungsrecht von Ufern und Schleusen beziehungsweise das Befahren von Wasserstraßen vermittle nur Rechte im Rahmen des Widmungszwecks. Das entsprechende Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft, das für den Besitz kennzeichnend ist, wurde daher angenommen bei Schiffsanlegestellen, deren Betriebsgrundstücke nicht eingezäunt und über Uferwege zu erreichen waren, aber an den Zufahrten mit Hinweisschildern versehen waren (in diesem Fall: „Betriebsgelände der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes - Benutzen strompolizeilich verboten“ mit dem Zusatz „ausgenommen Schifffahrtstreibende, Ausrüster, Radfahrer und Fußgänger auf eigene Gefahr“). Entgegen dem ausdrücklichen Verbot des Ablegens von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen, gebrauchten Gebinden und weiteren Sonderabfällen waren dort schadstoffhaltige Lacke, Öle und Farben deponiert worden. Eigentümer von solchen - der Allgemeinheit nur im Rahmen des Widmungszwecks zugänglichen - „einem Betriebsreglement gehorchenden öffentlichen Einrichtungen“ sind verantwortliche Abfallbesitzer (§ 3 Absatz 9 KrWG), die die Abfälle kostenpflichtig zu entsorgen haben und entsprechend ihrer Beschaffenheit gegebenenfalls überlassungs- oder andienungspflichtig sind.

Für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht in diesen Fällen keine Verpflichtung zur Einsammlung, auch greift das Kostenprivileg des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes (§ 4 Absatz 2 Satz 3 BbgAbfBodG) für die Entsorgung herrenloser Abfälle nicht.

1.3 Vorrang der ordnungsrechtlichen Verantwortung: Inanspruchnahme von Handlungsstörern

Vorrang vor der Einsammlung und Entsorgung auf Kosten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger - wie auch der Gewässerunterhaltungspflichtigen - hat die Durchsetzung des Verursacherprinzips beziehungsweise der Verantwortlichkeit Dritter für die Entsorgung von Abfall. Das heißt, ausreichende Bemühungen zur Ermittlung und Heranziehung der Verantwortlichen sind erforderlich, soweit diese nicht absehbar als erfolglos eingeschätzt werden müssen.

Da solche Ermittlungen von Verantwortlichen teilweise lange Zeiträume beanspruchen, in denen sich die Entsorgungsvoraussetzungen verschlechtern können (wachsende Abfallmenge, Veränderung der Abfallzusammensetzung, stärkere Beeinträchtigung von Wasser, Boden und Luft), ist es häufig zweckmäßig, zunächst nur diejenigen Informationen (Fundort, Art, Menge, Herkunft des Abfalls) aufzunehmen und zu dokumentieren, die eine spätere Inanspruchnahme Verantwortlicher (Ersatzvornahmekosten) ermöglichen, und im Übrigen sogleich die Entsorgung der Abfälle zu veranlassen.

Das Einbringen fester Abfälle in Gewässer oder die Ablagerung von Abfällen auf Gewässerböschungen stellt eine nach § 32 WHG unzulässige Entledigung dar, der folglich in erster Linie Maßnahmen gegen den Verursacher folgen müssen.

Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme des Verursachers von Hindernissen (Handlungsstörers) für den Wasserabfluss und die Schiffbarkeit durch die Wasserbehörde ist § 40 Absatz 3 Satz 1 WHG. Die an den Verursacher gerichtete Anordnung der Beseitigung widerrechtlich in ein Gewässer eingebrachter Stoffe, die weder ein Schifffahrts- noch ein Abflusshindernis darstellen, ist auf § 13 Absatz 1, § 16 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) in Verbindung mit § 100 Absatz 1 WHG, § 103 BbgWG zu stützen. Die an den Verursacher gerichtete Anordnung der Beseitigung auf Gewässerböschungen abgelagerter Stoffe ist auf § 13 Absatz 1, § 16 Absatz 1 OBG in Verbindung mit § 100 WHG, § 103 BbgWG oder auf §§ 23 und 24 BbgAbfBodG zu stützen.

Oberhalb der Böschungsoberkante ist vorrangig gegen verantwortliche Verursacher einer unzulässigen Ablagerung, das heißt gegen die Abfallerzeuger (§ 3 Absatz 8 KrWG) oder ehemaligen Besitzer (§ 3 Absatz 9 KrWG) abfallrechtlich vorzugehen.

1.4 Sonstige Pflichtige

1.4.1 Unterhaltungspflichten für die Gewässer

Soweit für die Anwendbarkeit der Fallkonstellation „herrenloser Abfälle“ keine weiteren Verantwortlichen für die unzulässige Entsorgung existieren, kommt in Bezug auf Gewässer vor allem die wasserrechtliche Unterhaltungspflicht in Betracht.

Wasserstraßen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes, das heißt die Binnenwasserstraßen, die dem Verkehr mit Güter- und Fahrgastschiffen oder der Sport- und Freizeitschifffahrt mit Wasserfahrzeugen dienen (siehe Anlage 1 zum Bundeswasserstraßengesetz - WaStrG), unterliegen der (verkehrsrechtlichen) Unterhaltungspflicht des Bundes (§ 7 WaStrG).

Vorbehaltlich abweichender Regelungen durch Planfeststellungsbeschuss oder Plangenehmigung gelten für die Landesgewässer folgende Zuständigkeiten: Unterhaltungspflichtig für die Gewässer I. Ordnung (siehe Brandenburgische Gewässereinteilungsverordnung vom 1. Dezember 2008 [GVBl. II S. 471], die durch die Verordnung vom 9. September 2024 [GVBl. II Nr. 75] geändert worden ist) ist das Wasserwirtschaftsamt des Landes Brandenburg (§ 79 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BbgWG), wobei die Durchführung den Gewässerunterhaltungsverbänden nach den Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes obliegt. Für die Gewässer II. Ordnung sind die Gewässerunterhaltungsverbände verantwortlich (§ 79 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BbgWG).

Der Umfang der wasserstraßenrechtlichen Unterhaltung der Bundeswasserstraßen ist in § 8 WaStrG geregelt. Danach umfasst die Unterhaltung die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit. Wenn es die Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes erfordert, gehören zur Unterhaltung besonders die Räumung, die Freihaltung, der Schutz und die Pflege des Gewässerbettes mit seinen Ufern.

Für die nicht verkehrsbezogene Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und die Unterhaltung der Landesgewässer I. und II. Ordnung gilt § 39 WHG.

Gemäß § 39 Absatz 1 WHG umfasst die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers seine Pflege und Entwicklung. Dazu gehört unter anderem die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss, die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern und die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wildlebenden Tieren und Pflanzen.

§ 39 Absatz 1 WHG bestimmt den Unterhaltungsbereich, nämlich das Gewässerbett einschließlich der Ufer bis zur Böschungsoberkante. Das Gewässerbett besteht aus der Sohle und den Ufern. Ufer in diesem Sinne sind die seitlichen Einfassungen des Gewässers (siehe Czychowski/Reinhardt, in: Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 13. Aufl. 2023, § 3 Rn. 8).

Die Beurteilung, ob die ökologische Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist, kann nur im Einzelfall erfolgen (zur Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit gemäß § 39 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 WHG siehe auch BVerwG, Urteil vom 18.12.2024 - 6 C 13.22).

Zur Unterhaltung gehört es grundsätzlich nicht, Störungen durch Verunreinigung des Gewässers zu beseitigen. Allerdings können Verunreinigungen (zum Beispiel durch Öl) im Gewässer die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers nachteilig beeinflussen. Damit können auch Verunreinigungen des Gewässerbettes oder der Ufer verbunden sein. Ergibt eine fachliche Prüfung, dass eine Reinigungsmaßnahme notwendig und durchzuführen ist, ist diese primär dem Verursacher aufzuerlegen (Nummer 1.3). In Betracht kommt auch eine Haftung des Gewässereigentümers als Zustandsstörer (Nummer 1.4.1).

Weiterer Verpflichteter ist der Träger der Unterhaltungslast. Voraussetzung ist jedoch, dass alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, den Verursacher zu ermitteln, und dass die durchzuführenden Maßnahmen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten (Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp/Schwendner/Rossi, 58. EL August 2023, WHG § 39 Rn. 127).

In Zweifelsfällen entscheidet die untere Wasserbehörde (§ 42 Absatz 1 Nummer 1 WHG).

Eine Pflicht zur Einsammlung besteht insbesondere nicht bei einzelnen unbedeutenden Abfällen, wie Picknick-Resten und kleineren angeschwemmten Gegenständen.

1.4.2 Zustandshaftung weiterer Pflichtiger

Weitere Pflichtige sind private Eigentümer, die ihr Grundstück gegen den Zugriff der Allgemeinheit schützen können (siehe Nummer 1.2).

Gegenüber der Aufgabenwahrnehmung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für herrenlose Abfälle hat auch die Zustandshaftung öffentlicher Eigentümer Vorrang (Bund, Land, Gemeinden). Denn die ordnungsrechtliche Zustandshaftung wird nicht durch Sonderregelungen des Abfallrechts ausgeschlossen (BVerwG, Beschluss vom 05.11.2012 - 7 B 25/12).

Insofern können Bund, Länder oder Gemeinden ordnungsrechtlich zur Aufnahme und zur Entsorgung beziehungsweise kostenpflichtigen Überlassung in dem Gewässer befindlicher Abfälle oder sonstiger Stoffe - zum Beispiel aufgrund einer Havarie ausgetretenes Öl - verpflichtet sein. Die Zustandshaftung des Bundes beruht auf der Stellung als Eigentümer der Wasserstraßen (§ 4 Absatz 1 WHG). Diese Pflichten werden auch nicht durch die öffentlich-rechtliche Bewirtschaftung von Gewässern beziehungsweise das Benutzungsregime für Wasserstraßen (§ 7 WaStrG) begrenzt. Die Rechtsprechung hat jedenfalls die Haftungsbegrenzung privater Besitzer für „frei zugängliche“ Grundstücke (siehe Nummer 1.2; grundlegend, BVerwG, Urteil vom 11.02.1983 - 7 C 45/80) und deren Übertragung auf öffentliche Besitzer oder Eigentümer als äußerst zweifelhaft angesehen (BVerwG, Urteil vom 21.12.1998 - 7 B 211/98, NVwZ 1999, 421 - der Bund wurde in diesem Fall für die Entsorgung von Abfällen am Parkplatz der Fernstraße für verantwortlich gehalten). In ähnlicher Weise ist die Stadt als Straßenbaulastträger einer innerörtlichen Straße für die Abfallentsorgung von liegengebliebenem Sperrmüll für verantwortlich angesehen worden (BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 7 CN 2/08). Daher spricht vieles dafür, dass der eingeräumte Gemeingebrauch öffentliche Besitzer und Eigentümer nicht von ihrer abfallrechtlichen Verantwortlichkeit befreit.

Regelmäßig sind insbesondere Gemeinden im Zusammenhang mit der Pflege und Unterhaltung ihrer Park- oder Grünanlagen verantwortlich für das Einsammeln und Entsorgen der betreffenden Abfälle.

Notwendige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr trifft die untere Wasserbehörde oder die untere Abfallbehörde, abhängig davon, ob die Maßnahme auf Wasserrecht oder auf Abfallrecht gestützt wird. Im Eilfall kann jede Behörde - aufgrund des Ordnungsbehördengesetzes - handeln.

1.5 Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit

Das Wohl der Allgemeinheit wird beeinträchtigt insbesondere durch die Gefährdung von Tieren und Pflanzen, die schädliche Beeinflussung von Gewässern und Böden oder eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe im Einzelnen die nicht abschließende Aufzählung in § 15 Absatz 2 KrWG).

Selbst wenn die Bekämpfung der Vermüllung zu den Zielen des Landesabfallrechts gehört (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 BbgAbfBodG), ist im Kontext der Auffangzuständigkeit für herrenlose Abfälle in und an Gewässern nicht jede Einsammlung eines einzelnen Abfalls an den Ufern zu verstehen.

2 Einsammlung, Übergabe und weitere Entsorgung von herrenlosen Abfällen und Tierkörpern aus Gewässern und an Ufern

Da die öffentlich-rechtliche Entsorgungszuständigkeit für herrenlose Abfälle nur „ultima ratio“ ist und auch die Unterhaltspflichten für Gewässer begrenzt sind, gilt es - bei fehlender Möglichkeit weiterer Inanspruchnahme Dritter - Aufgaben und Kosten so zu verteilen, dass sie auf das notwendige Maß reduziert werden.

2.1 Einsammeln von Abfällen aus Gewässern und an den Ufern

Soweit Abfälle in Gewässern und an den Ufern den ordnungsgemäßen Wasserabfluss, die Schiffbarkeit oder die ökologische Funktionsfähigkeit beeinträchtigen, sind diese, vorbehaltlich der dargestellten vorrangigen Pflichten Dritter (siehe Nummer 1.3), vom Unterhaltungspflichtigen einzusammeln (siehe Nummer 1.4.1).

Fischereiausübungsberechtigte können gegebenenfalls in Absprache mit der Fischereibehörde gebeten werden, tote Fische abzufischen; auch mit Anglerverbänden kann kooperiert werden.

Der Säuberung von Gewässern und Ufern von illegal abgelagerten Abfällen können auch gemeinschaftliche Aktivitäten (behördenübergreifend oder durch Bürger und Unternehmen) wie Clean-up-Days etc. dienen. Solche Aktivitäten sollten allerdings hinsichtlich der weiteren Entsorgung (nach Einsammlung) mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgern zuvor abgestimmt werden.

Jenseits der Böschungsoberkante gelten die allgemeinen abfallrechtlichen Entsorgungszuständigkeiten (siehe § 4 BbgAbfBodG).

2.2 Übergabe an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger an einem abgestimmten Ort und weitere Entsorgung

Soweit keine vorrangigen Verantwortlichkeiten (beispielsweise Handlungsstörer oder Gewässerunterhaltungspflichtige) bestehen, können Abfälle, die auf den für die Allgemeinheit frei zugänglichen Gewässern einschließlich der Ufer unzulässig entsorgt und eingesammelt wurden, dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger an einem zwischen den Beteiligten abgestimmten Ort zur Entsorgung überlassen werden (§ 4 Absatz 1 und 2 Satz 3 BbgAbfBodG). Der Ort der Übernahme ist zwischen den Beteiligten einvernehmlich abzustimmen und kann nicht einseitig durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger festgelegt werden. Insbesondere kann der Entsorgungsträger nicht einseitig vorgeben, dass die Abfälle zu seiner Deponie zu befördern und dort zu übergeben sind. Bei nicht überlassungspflichtigen Abfällen entscheidet der Pflichtige nach der Sammlung über den weiteren Entsorgungsweg (§ 17 in Verbindung mit §§ 7, 15 KrWG).

Durch die in der landesrechtlichen Regelung zu herrenlosen Abfällen (§ 4 BbgAbfBodG) vorgesehene Arbeitsteilung wird bezweckt, dass die Kapazitäten der betreffenden Behörden und Körperschaften in ihrem Tätigkeitsbereich - und insofern kostensparend für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger - zur Einsammlung herrenloser Abfälle genutzt werden. Die Beförderung dieser Abfälle über erhebliche Strecken würde jedoch über diesen Tätigkeitsbereich unter anderem des Gewässerunterhaltungspflichtigen weit hinausgehen. Es kann daher lediglich die Einsammlung der Abfälle und die Bereitstellung an einem abgestimmten Ort, an dem sie vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit Abfallsammelfahrzeugen abgeholt werden können - zum Beispiel in einer Einrichtung des Gewässerunterhaltungspflichtigen -, verlangt werden.

2.3 Spezielle Entsorgungspflichten nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (Tierkörper mit [möglicherweise] übertragbaren Krankheiten)

Die Beseitigungspflicht nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz wurde für das gesamte Land Brandenburg auf ein Entsorgungsunternehmen übertragen. Derzeit ist dies die SecAnim GmbH.

Für beseitigungspflichtige tierische Nebenprodukte besteht nach dem Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht zunächst für den Besitzer eine Meldepflicht nach § 7 TierNebG.

Eine Meldepflicht besteht auch für fremde oder herrenlose Körper von Vieh, Hunden oder Katzen sowie

  • Körper von Wildtieren, soweit der Verdacht besteht, dass diese an einer Tierseuche erkrankt sind, und
  • Körper von verendeten wildlebenden Tieren, soweit die zuständige Behörde eine Allgemeinverfügung zu deren Beseitigung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung nach § 3 Absatz 1 Satz 5 TierNebG erlassen hat.

Wenn diese Tierkörper im Gewässer anfallen, sind die zur Unterhaltung Verpflichteten verantwortlich für die Meldung. Fallen diese Tierkörper auf Grundstücken an, besteht die Meldepflicht für die Grundstücksbesitzer (§ 7 Absatz 3 TierNebG).

Die Meldung hat gegenüber dem beseitigungspflichtigen Unternehmen zu erfolgen (§ 7 Absatz 1 TierNebG).

Die Besitzer oder Meldepflichtigen sind auch dazu verpflichtet, die vorgenannten Tierkörper dem beseitigungspflichtigen Unternehmen zur unschädlichen Beseitigung zu überlassen (§ 7 Absatz 4 Satz 1 TierNebG).

Die Grundstücksbesitzer müssen das beseitigungspflichtige Unternehmen unentgeltlich unterstützen, insbesondere bei der Heranschaffung der tierischen Nebenprodukte aus besonders verkehrsungünstig gelegenem Gelände bis zur nächsten befahrbaren Straße (§ 8 Absatz 3 TierNebG).

Für Tierkörper, für die eine Beseitigungspflicht nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz besteht, sind die Beseitigungskosten von dem jeweiligen Besitzer der Tierkörper zu tragen. Bei fehlendem Besitzer tritt die Kostentragungspflicht des Beseitigungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG) ein. Beseitigungspflichtige sind gemäß § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes die Landkreise und kreisfreien Städte. Daher sind, sofern kein Besitzer ermittelt werden kann, die Beseitigungskosten durch die Landkreise und kreisfreien Städte zu tragen. Dies gilt auch, wenn aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung eine Beseitigung nach § 3 Absatz 1 Satz 5 TierNebG angeordnet wurde.

Sind Tierkörper nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz zu beseitigen, hat der Landkreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt als die zum Vollzug zuständige Kreisordnungsbehörde zusammen mit dem nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz beauftragten Unternehmen die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Unterliegen die Tierkörper dem Abfallrecht, ist der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Einsammlung und Entsorgung zuständig.

Bei nicht der Beseitigungspflicht nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz unterliegenden Tierkörpern gelten im Übrigen die Ausführungen unter den Nummern 2.1 bis 2.2.

2.4 Auffangzuständigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers

Soweit die vorgenannten Fallkonstellationen nicht zutreffen, besteht für die Sammlung und Entsorgung von herrenlosen Abfällen aus Gewässern einschließlich der Uferbereiche eine Auffangzuständigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 4 Absatz 1 BbgAbfBodG. Die Verpflichtung beschränkt sich dabei nicht auf überlassungspflichtige Abfälle (§ 17 Absatz 1 KrWG) und wird nicht begrenzt durch eine Kleinmengenregelung für die Annahme gefährlicher Abfälle (§ 3 Absatz 3 Satz 5 BbgAbfBodG) oder den Ausschluss bestimmter Abfälle durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 20 Absatz 3 KrWG, § 3 Absatz 1 Satz 3 BbgAbfBodG).

Diese Auffangzuständigkeit nach § 4 Absatz 1 BbgAbfBodG ist jedoch auf solche Abfälle beschränkt, die das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen. Die Auffangzuständigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers beinhaltet daher keine generelle Pflicht zur Reinigung der Uferböschungen von abgelagerten und unbedeutenden einzelnen Abfällen (siehe Nummer 1.5).

Umgekehrt gilt es, die Möglichkeiten zur Bekämpfung der Vermüllung auszuschöpfen, beispielsweise durch eine wirkungsvolle Öffentlichkeitsarbeit sowie durch ausreichende, geeignete (feste und geschlossene) Sammlungsgefäße (§ 3 Absatz 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Nummer 5 BbgAbfBodG) und weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Vermüllung, die auch in kommunalen Abfallwirtschaftskonzepten verankert werden können (§ 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 10 BbgAbfBodG).

Als hilfreich in solchen Fallkonstellationen haben sich im Übrigen in der Vergangenheit Rahmenverträge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers über geeignete Technik und Personal für die Einsammlung und weitere Entsorgung der betreffenden Abfälle aus dem Gewässer oder am Gewässer erwiesen.

3 Kostentragung

Soweit durch die Wahrnehmung der oben genannten Aufgaben - beispielsweise durch Sammlung von herrenlosen Abfällen, für die es keine vorrangigen Verantwortlichen gibt - bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern Kosten anfallen, sind diese bei der Gebühr für die Siedlungsabfallentsorgung anzusetzen (§ 4 Absatz 2 Satz 3, § 9 Absatz 2 Nummer 3 BbgAbfBodG). Die Kosten für Abfälle, die aufgrund von vorrangigen Pflichten zu sammeln und zu entsorgen sind, sind von den sonstigen Pflichtigen, unter anderem Gewässerunterhaltungspflichtigen (Nummern 1.3 und 1.4), selbst zu tragen.

4 Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Anlage

Fallbeispiele zur Veranschaulichung

Die nachfolgenden Fallbeispiele sollen die obenstehenden abstrakten Erläuterungen illustrieren helfen. In der Praxis müssen die jeweiligen Fallkonstellationen allerdings im Einzelfall gewürdigt werden.

1 Fahrradrahmen im Wasser

Es wird beobachtet, wie eine Person einen Fahrradrahmen an einer Schiffsanlegestelle in eine Bundeswasserstraße wirft.

Es handelt sich zwar bei dem Fahrradrahmen um Abfall, da sich die Person des Gegenstands entledigen will (§ 3 KrWG). Allerdings ist die Geltung des Abfallrechts durch das zweckgerichtete Einbringen des Gegenstands in ein Gewässer ausgeschlossen (§ 2 Absatz 2 Nummer 9 KrWG).

Die Person, die das ausgediente Fahrrad illegal in das Gewässer eingebracht hat, kann jedoch wasserstraßenrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Die Schiffbarkeit der Bundeswasserstraße kann durch den Gegenstand behindert werden, weswegen der Bund die beobachtete Person wasserstraßenrechtlich in Anspruch nehmen kann (§§ 24 f. und 30 WaStrG).

Sachverhaltsabwandlung:

Das Fahrrad rutscht beim Zusammenstoß mit einem Spaziergänger versehentlich an der beschriebenen Schiffsanlegestelle in die Bundeswasserstraße.

In diesem Fall bleibt neben der wasserrechtlichen Anordnung eine abfallrechtliche Anordnung zur kostenpflichtigen Entsorgung gegen den Fahrradbesitzer möglich, weil es sich nicht um einen zweckgerichtet „eingebrachten“ Gegenstand in das Gewässer handelt (§ 2 Absatz 2 Nummer 9 KrWG ist nicht anwendbar).

Es handelt sich in beiden Fällen jedoch nicht um eine Konstellation der Entsorgung herrenloser Abfälle (§ 4 BbgAbfBodG), da vorrangig Dritte in Anspruch zu nehmen sind.

2 Paletten auf einem umzäunten Grundstück am Ufer

Zwanzig gebrauchte Paletten lagern ohne erkennbare Nutzungsabsicht seit mehr als einem Jahr ohne Schutz gegen Witterungseinflüsse auf einem umzäunten privaten Grundstück (an Land) am Ufer, eine Genehmigung zur Lagerung dieser Abfälle ist nicht vorhanden.

Die untere Bauaufsichtsbehörde kann bauaufsichtlich, die untere Abfallwirtschaftsbehörde abfallrechtlich gegen die illegale Lagerung vorgehen. Es handelt sich jedoch nicht um ein frei zugängliches Grundstück, daher geht es nicht um einen Fall der Entsorgung herrenloser Abfälle im Sinne von § 4 BbgAbfBodG.

Sachverhaltsabwandlung:

Die gebrauchten Paletten liegen unterhalb der Böschungsoberkante oder treiben auf einem nicht schiffbaren Landesgewässer.

Die Paletten können ein Abflusshindernis darstellen. In diesem Fall hat der Unterhaltungspflichtige, sofern eine Inanspruchnahme des Verursachers nach § 40 Absatz 3 WHG nicht möglich ist, den herrenlosen Abfall einzusammeln und auf eigene Kosten zu entsorgen.

3 Leerer Plastik-Kanister auf einem Gewässer

Auf der Bundeswasserstraße treibt ein leerer Plastik-Kanister unbekannter Herkunft.

Als Gegenstand, dessen sich jemand entledigt hat, handelt es sich um Abfall (§ 3 KrWG), er ist auch herrenlos. Da nicht mehr feststellbar ist, ob er zweckgerichtet oder unabsichtlich in ein Gewässer eingebracht wurde, bleibt das Abfallrecht anwendbar.

Er beeinträchtigt aber weder das Gewässerbett, das Ufer, den Fährverkehr noch die sonstige Schifffahrt, auch die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers ist nicht betroffen, sodass der Gewässerunterhaltungspflichtige nicht zum Handeln verpflichtet ist.

Soweit die örtlich zuständige Ordnungsbehörde dann die Gegenstände auf dem Wasser einsammelt, kann sie diese an einem abgestimmten Ort dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger als herrenlose Abfälle überlassen. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger kommt für die Kosten der weiteren Entsorgung auf und legt diese Kosten auf die Gebühren aller Kostenpflichtigen um (§ 4 BbgAbfBodG).

Sachverhaltsabwandlung:

Ein leerer Plastik-Kanister am Ufer wird oberhalb der Böschungsoberkante auf einem frei zugänglichen Grundstück festgestellt.

Die Gewässerunterhaltungspflichten gelten nur unterhalb der Böschungsoberkante. Kann ein Verursacher nicht festgestellt werden und wird durch den herrenlosen Abfall das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt, so ist der Abfall durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einzusammeln und der weiteren Entsorgung zuzuführen (§ 4 BbgAbfBodG).

4 Nicht trocken gelegtes Schiffswrack auf der Wasserstraße

Ein Schiffswrack, das offenbar noch Treibstoff an Bord hat, treibt auf einem schiffbaren Landesgewässer I. Ordnung oder ist teilweise versunken.

Der ehemalige Schiffsführer beziehungsweise -eigentümer kann nicht festgestellt werden. Da die Schiffbarkeit des Gewässers und auch die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers durch das nicht trocken gelegte Schiffswrack beeinträchtigt ist, muss der Gewässerunterhaltungspflichtige das Schiffswrack aus dem Wasser bergen (§ 39 Absatz 1 WHG) und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger kostenpflichtig überlassen (beseitigungspflichtiger Abfall, § 17 KrWG); eine Annahmepflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers besteht nicht, wenn damit eine Kleinmenge (2 Tonnen) überschritten wird (§ 3 Absatz 3 Satz 4 BbgAbfBodG). Als gefährlicher Abfall zur Beseitigung ist er auch der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH (§ 3 der Sonderabfallentsorgungsverordnung) anzudienen. Das Wasserwirtschaftsamt als Gewässerunterhaltungspflichtiger für ein Landesgewässer I. Ordnung hat die Entsorgungskosten zu tragen.

Sachverhaltsabwandlung:

Handelt es sich um eine Bundeswasserstraße, so wäre der Bund als Gewässerunterhaltungspflichtiger verantwortlich für die Sammlung und kostenpflichtige Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

In beiden Fällen geht es nicht um eine Entsorgung herrenloser Abfälle im Sinne von § 4 BbgAbfBodG, weil vorrangige Unterhaltungspflichten gelten.

5 Kadaver von toten Fischen und Wildtieren im und am Wasser

Es werden viele Tierkadaver (tote Fische) auf einem Landesgewässer I. Ordnung entdeckt. Die Ursache ist unbekannt.

Ist unklar, ob es sich um ein infektiöses Fischsterben oder um ein umweltbedingtes Fischsterben handelt, hat der Gewässerunterhaltungspflichtige neben der unteren Abfallwirtschaftsbehörde auch das für den Fundort zuständige Veterinäramt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu informieren. Dies gilt auch für Fischereiausübungsberechtigte und Betreiber von Anlagen zur Fischzucht gegenüber der Fischereibehörde oder dem Amtstierarzt beim Auftreten von Fischerkrankungen mit seuchenhaftem Charakter sowie von Fischsterben (§ 21 BbgFischO).

Daneben ist möglichst bald die Ursache für das Fischsterben zu klären, um mögliche Infektions- oder Vergiftungsquellen abzustellen. Ist Ergebnis dieser Untersuchungen, dass unzulässige Einleitungen von Industrieabwässern dazu geführt haben, sind unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um diese Gewässereinleitungen zu unterbinden. Die Entnahme und Entsorgung der vergifteten Fische ist dann wasserrechtlich dem Industrieunternehmen aufzugeben und die Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie gegebenenfalls (als gefährlicher Abfall) die Andienung bei der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH zu veranlassen, die Kosten müssen vom verantwortlichen Industrieunternehmen getragen werden.

Sachverhaltsabwandlung 1:

Führen die Nachforschungen zu den Ursachen des Fischsterbens zu keinem konkreten Ergebnis, so kann gegebenenfalls auch eine Sauerstoffmangelsituation aufgrund von extremen Temperaturen oder einer anhaltenden extremen Wetterlage zu dem Fischsterben geführt haben.

Durch Verwesung einer erheblichen Menge toter Fische (oder auch von anderen Tieren, zum Beispiel im Fall von Hochwasser) kann die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers als Lebensraum betroffen sein (§ 39 WHG). In diesem Fall ist der Gewässerunterhaltungspflichtige verantwortlich für das Einsammeln und die kostenpflichtige Überlassung der Fische zur weiteren Entsorgung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Abfall zur Beseitigung).

Über das Vorliegen einer Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers entscheidet im Zweifelsfall die zuständige Wasserbehörde.

Liegt keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers vor, entscheidet der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, ob das Wohl der Allgemeinheit im Sinne von § 4 BbgAbfBodG beeinträchtigt ist.

Sachverhaltsabwandlung 2 (zu Wildtieren):

Im Wasser treiben mehrere verendete Wildschweine (jagdbares Wildtier als Schwarzwild im Sinne von § 2 Nummer 1 BJagdG), die Todesursache ist unklar. Der Jagdausübungsberechtigte zeigt dies wegen des Verdachts auf Seuchengefahr beim Veterinäramt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt an. Es kann daraufhin geklärt werden, dass es sich um eine natürliche Todesursache ohne Seuchenproblematik handelt. Die Wildschweine verbleiben im Gewässer. Soweit die toten Wildschweinkörper allerdings eine Gefahr für die Schifffahrt darstellen, kann der Unterhaltungspflichtige die Entnahme und weitere Entsorgung durchführen.

Sachverhaltsabwandlung 3 (ebenfalls zu Wildtieren):

In dem Gebiet, in dem sich das Gewässer befindet, wurde die Afrikanische Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen festgestellt. Wegen des Auftretens der ASP bei Wildschweinen wurde für dieses Gebiet per Tierseuchenallgemeinverfügung die Beprobung und unschädliche Beseitigung für Tierkörper verendeter Wildschweine angeordnet. Wenn die Tierkörper im Gewässer anfallen, haben die Gewässerunterhaltungspflichtigen das Auffinden der verendeten Wildschweine beim Veterinäramt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt anzuzeigen. Fallen die Tierkörper auf einem Grundstück an, besteht die Anzeigepflicht für die Grundstücksbesitzer. Gegebenenfalls besteht auch für Jagdausübungsberechtigte eine Anzeigepflicht, soweit dies per Tierseuchenallgemeinverfügung angeordnet wurde. Die Kadaver werden zur Beprobung und unschädlichen Beseitigung durch Mitarbeiter oder Beauftragte des Veterinäramtes des Landkreises oder der kreisfreien Stadt geborgen.

Sachverhaltsabwandlung 4 (jagdbare, naturschutzrechtlich geschützte Tierart):

Wie oben, es handelt sich allerdings um Fischotter (jagdbar gemäß § 2 BJagdG, aber streng geschützte Art gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 14 Buchstabe b BNatSchG), die am Ufer im Bereich bis zur Böschungsoberkante liegen. In diesem Fall muss der Jagdausübungsberechtigte den Fund bei der Naturschutzbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt melden. (§ 4 BbgAbfBodG ist nicht einschlägig.)

6 Schwemm- und Treibgut am Ufer

Durch ein Hochwasser werden auf das nicht frei zugängliche Grundstück eines privaten Anliegers Teile von Möbeln geschwemmt. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nimmt die unbrauchbar gewordenen Möbel zur Entsorgung entgegen, lehnt jedoch die Kostenübernahme zu Recht ab, da die angeschwemmten Abfälle nicht herrenlos sind (kein Fall von § 4 BbgAbfBodG).