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Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur Förderung von Abbiegeassistenzsystemen im Land Brandenburg (Rili AASBbg)

Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur Förderung von Abbiegeassistenzsystemen im Land Brandenburg (Rili AASBbg)
vom 22. Juli 2021
(ABl./21, [Nr. 32], S.667)

geändert durch Runderlass des MIL vom 6. April 2022
(ABl./22, [Nr. 16], S.464)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2022 durch Richtlinie des MIL vom 22. Juli 2021
(ABl./21, [Nr. 32], S.667)

1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Verwaltungsvorschriften (VV) zu §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), der Landeshaushaltsordnung, der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in ihrer jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für die freiwillige Nachrüstung von Abbiegeassistenzsystemen in Kraftfahrzeuge. Ziel des Förderprogramms ist es, Unfälle mit Personenschaden signifikant zu verringern, an denen nach rechts abbiegende Kraftfahrzeuge beteiligt sind. Die Zuwendung ist eine „De-minimis-Beihilfe“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist.

1.2 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV).

1.3 Über Ausnahmen von dieser Richtlinie entscheidet im Einzelfall das für Verkehr zuständige Ministerium des Landes Brandenburg. Ausnahmeentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind, ergehen im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert wird die freiwillige Nachrüstung von Nutzfahrzeugen. Die Nachrüstung umfasst die Kosten für bauartgenehmigte und in Deutschland zugelassene Abbiegeassistenzsysteme sowie deren Einbaukosten und notwendigen Anwenderschulungen.

2.2 Zuwendungsfähige Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und Kraftomnibusse mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitzplatz, die im Inland für die Ausübung gewerblicher, freiberuflicher, gemeinnütziger oder öffentlich-rechtlicher Tätigkeit betrieben werden.

3 Zuwendungsempfänger und Zuwendungsempfängerinnen

3.1 Zuwendungsberechtigt sind Eigentümer, Eigentümerinnen, Halterinnen, Halter und Leasingnehmende mit Sitz im Land Brandenburg, wenn die zu fördernden Kraftfahrzeuge der Nummer 2.2 entsprechen.

3.2 Antragstellende, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder gegen die eine Zwangsvollstreckung eingeleitet oder betrieben wird, sind nicht zuwendungsberechtigt. Das gilt auch für Antragstellende, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist der oder die Antragstellende eine durch eine gesetz­liche Vertretung vertretene juristische Person, gilt dies, sofern die gesetzliche Vertretung aufgrund ihrer Verpflichtung als gesetzliche Vertretung der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Maßnahmen für den Einbau von Abbiegeassistenzsystemen sind nur förderfähig, wenn mit ihnen vor Antragstellung noch nicht begonnen worden ist. Als Maßnahmenbeginn gilt bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Fer­ner muss das Bestandsfahrzeug noch eine Restlaufzeit (Nutzungszeit) von mindestens zwei Jahren haben.

4.2 Förderfähig sind nur Maßnahmen, die innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheids begonnen werden. Diese Frist kann auf Antrag der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers von der Bewilligungsbehörde in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden.

4.3 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist nicht möglich, wenn die Nachrüstung mit einem Abbiegeassistenzsystem bereits von einer öffentlichen Stelle gefördert wurde oder wird. Noch nicht abschließend beschiedene Anträge bei anderen öffentlichen Stellen sind in der Antragstellung nach Nummer 7 anzugeben.

4.4 Das Abbiegeassistenzsystem muss eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

4.4.1 Das in einem Bestandsfahrzeug nachgerüstete Abbiegeassistenzsystem verfügt über eine Betriebserlaubnis nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), aus der hervorgeht, dass das System die gesamte Nummer 2 der durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) im Verkehrsblatt vom 15. Oktober 2018 bekannt gemachten Empfehlungen erfüllt („Empfehlungen zu technischen Anforderungen an Abbiegeassistenzsysteme für die Aus- und Nachrüstung an Nutzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und Kraftomnibussen mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrerplatz zur Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Abbiege­assistenzsysteme“, Straßenverkehr - Ausgabe Nr. 19/2018, Verordnungsnummer 149, Seite 719).

4.4.2 Das in einem Bestandsfahrzeug nachgerüstete Abbiegeassistenzsystem verfügt nicht über eine Betriebserlaubnis nach § 22 StVZO, aber ein Gutachten nach § 21 Absatz 1 Satz 2 StVZO zur Erlangung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO bestätigt, dass das Abbiegeassistenzsystem die in Nummer 4.4.1 genannten Empfehlungen voll­umfänglich erfüllt.

4.4.3 Abbiegeassistenzsysteme, die gemäß der Regelung Nummer 151 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) genehmigt wurden, erfüllen die gesamte Nummer 2 der vorgenannten Empfehlungen. Ein zusätzliches Gutachten hierüber ist nicht erforderlich.

5 Art und Umfang sowie Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Zuwendung beträgt 80 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, maximal 1 500 Euro netto je Einzelmaßnahme.

5.2 Jede Nachrüstung eines förderfähigen Kraftfahrzeugs stellt eine Einzelmaßnahme nach Nummer 5.1 dar. Je Zuwendungsempfänger können maximal zehn Einzelmaßnahmen pro Jahr gefördert werden. Näheres regelt Nummer 7.

5.3 Zuwendungsfähig sind in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der förderfähigen Maßnahmen notwendige und nachgewiesene Ausgaben für den Erwerb und den Einbau des Abbiegeassistenzsystems sowie der notwendigen Anwenderschulungen.

5.3.1 Ist das förderfähige Kraftfahrzeug im Eigentum der oder des Antragstellenden, sind die zuwendungsfähigen Ausgaben die im Bewilligungszeitraum anfallenden Anschaffungs-, Einbau- und Anwenderschulungskosten. Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Datum der Ausstellung des Zuwendungsbescheids und endet drei Monate, am jeweiligen Monatsletzten, vom Tag des Einbaus an gerechnet.

5.3.2 Ist der oder die Antragstellende Leasingnehmender oder Leasingnehmende des förderfähigen Kraftfahrzeugs, sind die zuwendungsfähigen Ausgaben der Anteil an den Leasing- oder Mietzahlungen im Bewilligungszeitraum, der durch den Einbau des Abbiegeassistenzsystems entsteht. Der Leasingvertrag muss für die Dauer der Zweckbindungsfrist bestehen und ist der Bewilligungsbehörde bei Antragstellung vorzulegen.

5.4 Die Umsatzsteuer, soweit sie als Vorsteuer gemäß § 15 des Umsatzsteuergesetzes abzugsfähig ist, ist nicht zuwendungsfähig.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die geförderten Abbiegeassistenzsysteme sind zweckentsprechend zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Jede Abweichung hiervon ist der Bewilligungsbehörde während der Zweckbindungsfrist umgehend anzuzeigen. Dazu zählen die technische Abschaltung, der Ausbau, der Verkauf oder die Verschrottung des geförderten Kraftfahrzeugs sowie das vorzeitige Beenden von Leasing- oder Mietverträgen und die Nichtverwendung aus anderen Gründen.

6.2 Die Zweckbindungsfrist beträgt zwei Jahre; sie beginnt mit dem Einbau des Abbiegeassistenzsystems.

7 Verfahren

7.1 Zuwendungen werden nur auf Antrag bei der Bewilligungsbehörde gewährt.

7.1.1 Anträge sind unter folgender Anschrift einzureichen:

Landesamt für Bauen und Verkehr
Lindenallee 51
15366 Hoppegarten

Formblätter sind unter der URL www.lbv.brandenburg.de abrufbar.

7.1.2 Grundsätzlich können nur vollständig ausgefüllte Anträge bearbeitet werden. Bei Gewerbetreibenden ist ein Nachweis, dass sich der Geschäftssitz oder eine Niederlassung im Land Brandenburg befindet (zum Beispiel durch Gewerbeeintrag, Handelsregisterauszug) sowie eine De-minimis-Erklärung beizufügen.

7.1.3 Die Anträge werden nach zeitlichem Antragseingang bearbeitet. Maßgeblich ist der Tag, an dem der Antrag vollständig eingegangen ist. Nach Eingang des Antrags erhält der oder die Antragstellende eine Eingangsbestätigung.

7.1.4 Die Bewilligungsbehörde prüft die Anträge auf ihre Vollständigkeit und ob die Zuwendungsvoraussetzungen der Nummer 4 vorliegen. Hierzu kann sie weitere Unterlagen von der oder dem Antragstellenden anfordern.

7.2 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt frühestens nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids im Anforderungsverfahren.

7.3 Dem Mittelabruf sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Die Rechnung für das zugelassene Abbiegeassistenzsystem.
  • Rechnungen für die Kosten des Einbaus des Abbiege­assistenzsystems.
  • Eine schriftliche Bescheinigung der Werkstatt über den ordnungsgemäßen Einbau.
  • Ein Nachweis über die getätigten Zahlungen und
  • eine gültige inländische Bankverbindung (IBAN, BIC).

Rechnungen und Bescheinigungen sind im Original einzureichen, werden zuwendungsrechtlich gekennzeichnet und nach der Auszahlung der Zuwendung zurückgegeben.

7.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu
§ 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Der Landesrechnungshof ist gemäß § 91 LHO zur Prüfung berechtigt.

7.5 Sofern die Fördermittel mit den bis zum 30. September eines Jahres eingegangenen Anträgen nicht ausgeschöpft wurden, können bis zum 15. Oktober eingegangene Anträge von Zuwendungsberechtigten auch über die in Nummer 5.2 genannten zehn Einzelmaßnahmen hinaus bewilligt werden. Die Anzahl dieser Bewilligungen erfolgt entsprechend dem Verhältnis der Anzahl der Einzelmaßnahmen, die die jeweiligen Zuwendungsberechtigten beantragt haben.

8 Subventionserheblichkeit

8.1 Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung handelt es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB). Die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes (SubvG) werden gemäß § 1 des Brandenburgischen Subventionsgesetzes (BbgSubvG) angewandt. Subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 SubvG sind die Angaben im Förderantrag, im Verwendungsnachweis und in den eingereichten Unterlagen. Des Weiteren sind subventionserheblich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, das Belassen oder die Rückforderung der Zuwendung von Bedeutung sind.

8.2 Nach § 3 SubvG ist der Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung, für die Gewährung oder für die Rückforderung der Zuwendung erheblich sind.

8.3 Vor Bewilligung einer Zuwendung wird der oder die Antragstellende zu den konkreten subventionserheblichen Tatsachen belehrt und über strafrechtliche Konsequenzen eines Subventionsbetrugs aufgeklärt.

9 Evaluierung

Das Förderprogramm soll nach Ablauf der Geltungs­dauer dieser Richtlinie evaluiert werden.

10 Geltungsdauer

10.1 Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.

10.2 Sie tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft.