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Ausfuhr- und Abnehmernachweis bei Verkäufen durch Geschäfte im Transitbereich eines Flughafens
Ausfuhr- und Abnehmernachweis bei Verkäufen durch Geschäfte im Transitbereich eines Flughafens
vom 1. November 2001
Bei Verkäufen durch Geschäfte im Transitbereich eines Flughafens ist der Nachweis der ausländischen Abnehmerschaft künftig abweichend von den Bestimmungen des § 17 UStDV durch einen Vermerk aus dem Kassenzettel zu führen. Hierbei sind insbesondere zu vermerken:
- die Nummer des Grenzübertrittpapiers
- der Name des drittländischen Abnehmers
- der Wohnort des drittländischen Abnehmers
- der Zielort der Reise
- die Flugnummer.
Darüber hinaus hat der Unternehmer wie bisher den für die Umsatzsteuerbefreiung erforderlichen Ausfuhrnachweis i. S. d. § 9 UStDV zu führen.
Dieser wird bei Duty-free-Shops als erbracht angesehen, wenn das Flughafenzollamt bestätigt, dass die in der Abrechnung (Tabellierung) der täglichen Abgänge vom Zollaufschublager als verkauft ausgewiesenen Waren unter zollamtlicher Überwachung im Flughafenreiseverkehr ausgeführt worden sind.
Bei den übrigen Läden (Läden, die höherwertige Waren verkaufen) im Transitbereich eines Flughafens wird die Ausfuhr dadurch bestätigt, dass das Flughafenzollamt auf den von den Unternehmern täglich vorzulegenden Ausgangsrechnungen die Ausfuhr bestätigt.