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Vierte Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz
Vierte Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz
vom 2. September 2019
(ABl./19, [Nr. 39], S.1011)
Mit dem Gesetz zur Reform des Reisekostenrechts vom 26. Mai 2005 und dem neu gefassten Bundesreisekostengesetz (BRKG), das im Land Brandenburg auf Grund des § 63 des Landesbeamtengesetzes angewandt wird, ist am 2. August 2005 (ABl. S. 870) für den Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes eine landeseigene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (Bbg BRKGVwV) erlassen worden, die zuletzt im Juni 2018 geändert wurde. Insbesondere im Zusammenhang mit der vom Bund erlassenen Zweiten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz vom 1. Februar 2019, in Kraft getreten am 1. Mai 2019, erfolgte eine Überprüfung der Bbg BRKGVwV.
Im Zuge der Vierten Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz werden nunmehr notwendige Änderungen vorgenommen.
Im Wesentlichen werden folgende Punkte geändert:
- Bestimmung der reisekostenrechtlichen Verfahrensweise bei der Verknüpfung der Arbeitsformen der Telearbeit und der Wohnraumarbeit mit Dienstreisen (Textziffer 3.1.1),
- Wegfall des Nachweises von Ausgaben bis zu 10 Euro je Tag durch Belege (Textziffer 3.1.3),
- Erstattung der Fahrtkosten der nächsthöheren Klasse für Bahnfahrten von mindestens zwei Stunden bei Vorliegen triftiger Gründe (Textziffer 4.1.2),
- Erweiterung der begründungsfreien Zeit zur Taxinutzung von 23 Uhr bis 6 Uhr auf 22 Uhr bis 6 Uhr (Textziffer 4.4.3),
- Erhöhung der notwendigen Übernachtungskosten von 60 Euro auf 75 Euro (Textziffer 7.1.3) sowie
- die Erhöhung der erstattungsfähigen Parkgebühren von bis zu 5 Euro täglich auf bis zu 10 Euro täglich (Textziffer 10.1.2).
Die geänderte Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft. Gleichzeitig wird der Erlass über den Anspruch auf Reisekostenvergütung nach § 3 des Bundesreisekostengesetzes - Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege - vom 22. Juli 2009 (ABl. S. 1570) aufgehoben. Um Beachtung wird gebeten.
Es wird darauf hingewiesen, dass die sich durch die Änderung der Verwaltungsvorschrift bei den Reisekosten gegebenenfalls ergebenden Mehrkosten innerhalb der Verwaltungsbudgets der Ressorts zu decken sind.